Bestätigung der Notarrechnung: Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG bei eidesstattlichen Versicherungen
KI-Zusammenfassung
Die Notarin beantragte gerichtliche Entscheidung über vier Kostenrechnungen, in denen neben der Gebühr nach KV 23300 auch die Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG (fremde Sprache) angesetzt war. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Rechnungen. Es stellte fest, dass Nr. 26001 auch bei Abnahme eidesstattlicher Versicherungen und bei Tatsachenbeurkundungen anwendbar ist, weil die Gebühr unabhängig vom Beurkundungsverfahren zu erheben ist.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Kostenrechnungen der Notarin bestätigt; Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG ist zu erheben, wenn ein Beteiligter seine zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache abgibt, auch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers.
Die Erhebung der Zusatzgebühr nach KV 26001 ist nicht ausgeschlossen, nur weil zusätzlich eine Gebühr nach KV 23300 GNotKG anfällt; sie kann neben dieser Gebühr erhoben werden.
Die Zusatzgebühr ist unabhängig von der formellen Einordnung des Vorgangs und kann auch bei Tatsachenbeurkundungen und sonstigen notariellen Tätigkeiten angesetzt werden.
Bei Auslegung von Nr. 26001 KV GNotKG sind Wortlaut, gesetzliche Zweckbestimmung und die Gesetzesbegründung heranzuziehen; maßgeblich ist die Gebührenabgeltung besonderer Sprachkenntnisse des Notars.
Leitsatz
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Erhebung der Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG (fremde Sprache) ist auch bei Verfahren über die Beurkundung der Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, bei denen eine Gebühr nach KV 23300 GNotKG anfällt, nicht ausgeschlossen. Die Zusatzgebühr ist unabhängig von der Art des angewandten Beurkundungsverfahrens zu erheben, so dass auch Tatsachenbeurkundungen den Ansatz dieser Gebühr rechtfertigen.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden die Kostenrechnungen der Notarin C bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. hat für die Beteiligten zu 2. und 3. am 14.03.2018 die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen beurkundet. Hierfür hat sie unter dem 19.03.2018 Rechnungen mit den Nummern gestellt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urkunden und Rechnungen Bezug genommen.
Im Rahmen der Geschäftsprüfung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf die Erhebung der Gebühr Nr. 26001 KV GNotKG neben der Gebühr Nr. 23300 KV GnotKG beanstandet. Der Beteiligte zu 4. hat die Beteiligte zu 1. schließlich angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Unter dem 23.07.2020 hat die Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der vier Kostenrechnungen beantragt.
Die Kammer hat die Verfahren bezüglich der vier Kostenrechnungen durch Beschluss vom 17.05.2021 verbunden.
II.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung waren die Kostenrechnungen vom 19.03.2018 mit den Nummern zu bestätigen.
Die Zusatzgebühr Nr 26001 KV GNotKG kann bei der Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Insbesondere ist die Erhebung der Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG bei Verfahren über die Beurkundung der Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, bei denen eine Gebühr nach KV 23300 GNotKG anfällt, nicht ausgeschlossen. Denn nach den Regelungen des GNotKG, die die KostO abgelöst haben, ist die Zusatzgebühr nunmehr unabhängig von der Art des angewandten Beurkundungsverfahrens zu erheben (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 22. Aufl. 2022, KV 26001 Rn. 14 – zitiert nach beck-online). Auch Tatsachenbeurkundungen rechtfertigen den Ansatz dieser Gebühr (vgl. Korintenberg/Sikora, a.a.O., 26001 Rn. 2; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, GNotKG, 4. Aufl. 2021, KV 26001 Rn. 7; BeckOK/Lutz/Mattes, KostR, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG KV 26001 Rn. 2 - jeweils zitiert nach beck-online). Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 26001 KV GNotKG, wonach durch die Gesetzesänderung nicht mehr ausschlaggebend ist, welchen Gegenstand das Beurkundungsverfahren hat (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 233). Dass die Beurkundung von Versicherungen an Eides Statt nicht formell als "Beurkundungsverfahren" gemäß des Hauptabschnitts 1 der Anlage 1 zum GNotKG sondern als "sonstige notarielle Tätigkeit" gemäß Hauptabschnitt 3 einzuordnen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn zum einen kann die Zusatzgebühr ausweislich des Wortlauts von Nr. 26001 KV GNotKG auch bei der "Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache" anfallen und nicht nur bei "Beurkundungen". Zum anderen spricht für diese Sichtweise auch der Sinn und Zweck dieser Zusatzgebühr, wonach besondere Sprachkenntnisse des Notars auch gebührenmäßig abgebildet werden sollen (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV 26001 Rn. 1 - zitiert nach beck-online).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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