Bestätigung der Notarkosten für Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Überprüfung einer Notarkostenrechnung für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Notar hatte zunächst eine kostengünstige Einschätzung gegeben, später aber aufgrund eingeholter Angaben einen höheren Geschäftswert angesetzt; er korrigierte die Rechnung im Verfahren. Das Landgericht bestätigt die berichtigte, rechnerisch einwandfreie Rechnung (§ 19 GNotKG) und verweist darauf, dass eine fehlerhafte Kostenauskunft nicht ohne weiteres zur Kürzung der Notarkosten im Rahmen des § 127 ff. GNotKG führt; mögliche Amtspflichtverletzungen nach BNotO begründen keinen Abzugsanspruch, solange kein unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Schadensersatzanspruch besteht. Gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Überprüfung der Kostenrechnung der Beteiligten zu 2) abgewiesen; berichtigte Notarkostenrechnung bestätigt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung der Kostenberechnung durch den Notar ist während des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß §§ 127 ff. GNotKG zulässig; der Notar kann seine Rechnung noch korrigieren.
Eine Kostenrechnung ist zu bestätigen, wenn sie rechnerisch einwandfrei ist und den Anforderungen des Zitiergebots nach § 19 Abs. 2, 3 GNotKG entspricht.
Eine unzutreffende oder unrichtige Kostenauskunft des Notars rechtfertigt im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG nicht ohne Weiteres die Nichterhebung oder Kürzung der Notarkosten.
Ein Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung nach der BNotO kann dem Kostenanspruch des Notars nur dann entgegengehalten werden, wenn der Schadensersatzanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars vom 22.06.2022, RE-Nr. K N01 – 2022, in der Fassung vom 25.09.2024, wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Notars im Rahmen der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Beteiligte zu 2) telefonierte am 07.02.2022 mit dem Notar und bat diesen nach Erörterung des zu beurkundenden Sachverhalts um eine Kosteneinschätzung. Die Beteiligte zu 2) erklärte, dass die Punkte „Unterhalt“ und Versorgungsausgleich“ abhängig von den voraussichtlichen Kosten entweder in die Urkunde aufgenommen werden sollten oder nicht. Telefonisch erklärte der Notar, diese Punkte würden wegen der Kürze der Ehe (7 Monate) keine Kosten verursachen. Im Nachgang des Gesprächs ließ der Notar der Beteiligten zu 2) eine Checkliste zukommen, die diese ausfüllen und zurückschicken sollte. In der Checkliste gab die Beteiligte zu 2) hinsichtlich ihres Einkommens an, Elterngeldempfängerin (1.590,00 EUR) zu sein. Außerhalb der Elternzeit belief sich das Nettoeinkommen der Beteiligten zu 2) auf 3.279,55 EUR.
Mit E-Mail vom 02.03.2022 erklärte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Notariat Folgendes:
„in Ergänzung zu meiner vorherigen Email bzgl. der Scheidungsfolgevereinbarung - im Entwurf sollte ebenfalls auch der wechselseitige Erb- und Pflichtteilsverzicht im Falle des Todes aufgeführt sein. Diesen Teil habe ich in der Checklist nicht gesehen.“
Am gleichen Tag sandte der Notar in Beantwortung der separat erfolgten Übersendung der Checkliste folgende Nachricht an die Beteiligte zu 2):
„ich nehme Bezug auf Ihre untenstehende Mail.
Die Vereinbarung von Gütertrennung und die Auseinandersetzung des Hausrats führen zu Beurkundungsgebühren in Höhe von ca. 1780 E + MwSt.
Der Unterhaltsverzicht und der Versorgungsausgleichsverzicht würden die Gebühren aufgrund der Geringwertigkeit nicht erhöhen.
Soll ich auf dieser Basis den Entwurf vorbereiten?“
Die Beteiligte zu 2) beauftragte den Notar sodann wie folgt:
„gerne können Sie auf der Basis das Angebot anfertigen. Kurze Änderungen:
- Steuererklärung 2021 ist gemeint, nicht 2020 wie von mir ursprünglich geschrieben
- Ich werde Ihnen eine aktualisierte Liste mit der Hausrataufteilung vor Abschluss des Vertrages zusenden. Diese muss ich nur noch final mit meinem Mann besprechen.
- Es sollte noch ein wechselseitiger Erb- und Pflichtanteilsausschluss bei Tod eines Ehegatten sollte noch mit rein“
Mit Rechnung vom 22.06.2022 rechnete der Notar seine Tätigkeit ab. Den Geschäftswert des Unterhaltsverzichts nahm er dabei mit 108.000,00 EUR und Wegen des sonstigen Inhalts der ursprünglichen Rechnung wird auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen. Grundlage der Ermittlung des Geschäftswerts des Unterhaltsverzichts war dabei die Angabe des geschiedenen Ehemanns der Beteiligten zu 2), diese verdiene 4.500,00 EUR netto.
Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 04.08.2022 die Überprüfung der Kostenrechnung durch das Landgericht beantragt.
Der Notar hat seine Kostenrechnung im Laufe des Verfahrens auf Hinweis der Präsidentin des Landgerichts auf einen Verstoß gegen das Zitiergebot korrigiert und der Beteiligten zu 2) die Korrekturrechnung vom 06.09.2023 übersandt. Auf Hinweis der Kammer, dass der Notar seiner Abrechnung das tatsächliche Einkommen der Beteiligten zu 2) zugrundezulegen habe, hat der Notar seine Rechnung erneut korrigiert und der Beteiligten zu 2) die Korrekturrechnung vom 25.09.2024 übersandt.
Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen.
II.
Die Kostenrechnung des Notars war nach der erfolgten Korrektur während des Verfahrens zu bestätigen.
Die Änderung der Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG ist zulässig. Der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch während des gerichtlichen Verfahrens ändern (vgl. NK-GK/Heinemann, 3. Aufl., § 127 GNotKG Rn. 75; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 127 Rn. 67; Leipziger-GNotKG/Wudy, 3. Aufl., § 128 Rn. 29; vgl. auch BGH RNotZ 2009, 107, noch zum Beschwerdeverfahren gem. § 156 KostO).
Die Rechnung ist nunmehr rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot, § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.
Die objektiv fehlerhafte Aufklärung der Beteiligten zu 2) über die voraussichtlichen Kosten der Beurkundung kann eine Nichterhebung von Kosten nicht begründen. Fragen über die Höhe der Kosten muss der Notar zwar zutreffend beantworten und erbetene Auskünfte erteilen. Fehler in diesem Bereich betreffen aber nicht die richtige oder unrichtige Behandlung der „Sache“ im Sinne des § 21 GNotKG (so auch BeckOK KostR/Diehn, 47. Ed. 1.7.2024, GNotKG § 21 Rn. 34, 35; a.A. unter Bezugnahme auf LG Hannover LSK 2004, 430252 jeweils Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 21 Rn. 8; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 21 Rn. 17).
Die Falschauskunft kann gegebenenfalls als Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 BNotO zu bewerten sein. In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars aber keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (BGH FGPrax 2022, 232 Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. Der Notar räumt zwar ein, dass er eine unrichtige Kostenauskunft erteilt hat, zeigt aber in seiner Korrespondenz gerade keine Bereitschaft, außerhalb einer gerichtlichen Überprüfung diesen Fall zum Anlass für eine Anpassung seiner Kosten zu nehmen, sei es im Wege der Aufrechnung oder des § 21 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht J., Werdener Straße 1, L.-straße J., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht J. eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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