Geschäftswert bei Zustimmungsbeschluss zu Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte nach §130 GNotKG die gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung einer Notarkostenrechnung, in der ein Geschäftswert von 1,25 Mio. € zugrunde gelegt worden war. Streitpunkt war die Wertermittlung für einen Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Das Landgericht hob die Rechnung auf und wies den Notar an, den Geschäftswert nach §52 GNotKG anhand eines durchschnittlichen Jahresgewinns bzw. subsidiär 5 % des Aktivvermögens neu zu ermitteln.
Ausgang: Antrag nach §130 GNotKG auf Aufhebung der Kostenrechnung als begründet stattgegeben; Notar zur Neuberechnung des Geschäftswerts nach §52 GNotKG angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist der Geschäftswert nach §108 Abs. 2 GNotKG mit dem nach §52 GNotKG zu ermittelnden Geschäftswert des zugrundeliegenden Vertrags identisch.
Der Geschäftswert eines Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsvertrags bemisst sich nach dem zu kapitalisierenden Wert wiederkehrender Leistungen; maßgeblich ist der durchschnittliche Jahresgewinn bzw. Jahresfehlbetrag der letzten Jahre.
§52 Abs. 5 GNotKG (5 % des Aktivvermögens) ist lediglich subsidiär anzuwenden, wenn hinreichend zuverlässige Anknüpfungspunkte für die Ermittlung des Jahreswerts fehlen.
Eine bloß pauschale Behauptung, ein anderer Wert sei nicht feststellbar, genügt nicht, um die subsidiäre Bemessungsgrundlage des §52 Abs. 5 GNotKG heranzuziehen.
Leitsatz
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem nach § 52 GNotKG zu ermittelnden Geschäftswert des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag identisch.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 GNotKG wird die Kostenrechnung vom, zu der UR.-Nr., des Notars I aufgehoben.
Zugleich wird der Beteiligte zu 1. angewiesen, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts auf Grundlage des Jahresgewinns bzw. des Jahresfehlbetrags der letzten Jahre unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreswertes, lediglich hilfsweise im Falle der Nichtermittelbarkeit auf Grundlage von 5% des Aktivvermögens, neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. hat am 30.12.2016 (UR.Nr.) einen Zustimmungsbeschluss zur Aufhebung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages beurkundet. Hierzu hat er der Beteiligten zu 2. unter dem 03.03.2017 eine Kostenrechnung erstellt, in deren Rahmen er einen Geschäftswert von 1,25 Millionen Euro zugrunde gelegt hat.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen der Geschäftsprüfung zunächst um die Erläuterung des Geschäftswerts gebeten. Nach Austausch über die gegenteiligen Rechtsansichten hat schließlich der Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 1. unter dem 23.07.2020 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Der Beteiligte zu 1. hat sodann unter dem 10.08.2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
II.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG war die Gebührenrechnung aufzuheben, da ein unzutreffender Geschäftswert zugrunde gelegt worden ist.
Nach § 108 Abs. 2 GNotKG ist bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht. Ein Zustimmungsbeschluss zur Aufhebung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages ist dabei nach der Gesetzesbegrünung (BT-Drucks. 17/11471, S. 185) als Beschluss mit bestimmtem Geldwert im Sinne von § 108 Abs. 1 GNotKG einzuordnen. Denn dort wird das Beispiel des "Zustimmungsbeschlusses zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarungen" aufgeführt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit dem neu eingefügten § 108 Abs. 2 GNotKG die insoweit uneinheitliche Praxis und die divergierende Rechtsprechung beseitigt werden und "Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlüsse generell und systemgerecht als Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert eingeordnet werden" sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2016, Az. I-10 W 278/16, Rn. 3 – zitiert nach juris).
Der Geschäftswert für den Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag, der gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses identisch ist, richtet sich nach § 52 GNotKG (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 4 – zitiert nach juris; (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, GNotKG, 4. Auflage, 2021, § 107 Rn. 32; BeckOK/Lutz/Mattes, KostR, 36. Edition, Stand: 01.01.2022, GNotKG § 52 Rn. 2 – jeweils zitiert nach beck-online).
Die Gewinnabführungsverpflichtung (bzw. die Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten) ist eine Verpflichtung über wiederkehrende Leistungen. Maßgebend ist der nach § 52 GNotKG zu kapitalisierende Wert (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 4 – zitiert nach juris). Der Jahreswert der Abführungs- oder Ausgleichspflicht ist demnach auf Grundlage des Jahresgewinns bzw. des Jahresfehlbetrags der letzten Jahre unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreswertes zu ermitteln (OLG Düsseldorf, a.a.O.), wobei die letzten zwei, drei oder fünf Jahre zugrunde gelegt werden können (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, a.a.O., § 107 Rn. 32 – zitiert nach beck-online).
Lediglich hilfsweise gilt § 52 Abs. 5 GNotKG, wonach 5 % des Aktivwertes des betroffenen Unternehmens zugrunde zu legen sind (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., § 52 Rn. 12 – zitiert nach beck-online). Diese Regelung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn andere hinreichend zuverlässige Anknüpfungspunkte für die Wertfeststellung fehlen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016, Az. I-10 W 112/16, Rn. 2 – zitiert nach juris). Dass derartige Anhaltspunkte fehlen bzw. nicht ermittelbar sind, hat der Beteiligte zu 1. selbst nicht vorgetragen. Er hat sich vielmehr lediglich pauschal auf den Standpunkt gestellt, dass „kein anderer Wert festzustellen“ (Bl. 1 GA) sei.
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