Kapitalerhöhung durch Sacheinlage: Geschäftswert bestimmt sich nach Sacheinlagewert
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte gem. §130 GNotKG gerichtliche Entscheidung gegen eine Kostenrechnung des Notars. Streitpunkt war die Bemessung des Geschäftswerts bei einer durch Sacheinlage im Rahmen einer Ausgliederung erfolgten Kapitalerhöhung sowie die Gebührenansätze für Geschäftsführerbestellung und Bareinlagen. Das Gericht hob die Rechnung auf und ordnete Neuberechnung mit einem Geschäftswert von 910.278,30 EUR bzw. Anpassung der weiteren Gebühren an.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §130 GNotKG stattgegeben; Kostenrechnung aufgehoben und Neuberechnung mit angepassten Geschäftswerten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bemisst sich der Geschäftswert für notariell-rechtliche Gebühren nach dem Wert der Sacheinlage und nicht nach dem Erhöhungsnennbetrag; dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs.
Werden mehrere Geschäftsführer nicht durch Einzelwahlen, sondern in einer gemeinsamen Bestellung bestellt, ist für gebührenrechtliche Zwecke nur ein gemeinsamer Geschäftswert (insb. nach §105 Abs.4 i.V.m. §109 Abs.2 Nr.4 lit. d GNotKG) anzusetzen.
Für die Annahmeerklärung weiterer Bareinlagen ist die 1,0-Gebühr nach KV-Nr. 21200 KV GNotKG anzusetzen und ein Gebührenvergleich gemäß §94 Abs.1 GNotKG vorzunehmen.
Auf Antrag ist eine Kostenrechnung nach §130 GNotKG aufzuheben, wenn ein unzutreffender Geschäftswert zugrunde gelegt wurde; der Notar ist zur Neuberechnung der Gebühren unter Berücksichtigung der zutreffenden Geschäftswerte anzuweisen.
Leitsatz
Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bestimmt sich der Geschäftswert sowohl für den Beschluss als auch für die Übernahmeerklärung bzw. für den Einbringungsvertrag nicht nach dem Erhöhungsnennbetrag, sondern nach dem Wert der Sacheinlage, wenn dieser Wert höher ist als der Erhöhungsnennbetrag. Das gilt auch, wenn die Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs erfolgt.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2014, Re-Nr., zu der UR.-Nr. des Notars Dr. I in E, aufgehoben.
Zugleich wird der Beteiligte zu 1. angewiesen, die Kostenrechnung zu UR-Nr. unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 910.278,30 EUR für die Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG sowie unter Ansatz einer 1,0 Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG) aus einem Geschäftswert von 870,81 EUR unter Beachtung von § 94 Abs. 1 GNotKG neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. hat am 29. September 2014 (UR.Nr. H) einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Beteiligten zu 2. als übertragender Gesellschaft und der X GmbH als übernehmender Gesellschaft beurkundet, wobei die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Die Beteiligte zu 2. übertrug ihren Teilbetrieb „Kurzstreckenseeverkehr“ als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die X GmbH. Dem Ausgliederungsvertrag wurde die Teilbilanz des Teilbetriebs „Kurzstreckenseeverkehr“ zugrunde gelegt, die eine Bilanzsumme von 201.097,00 EUR aufweist. Des Weiteren beurkundete der Beteiligte zu 1. Gesellschafterversammlungen der X GmbH und der Beteiligten zu 2. Die Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 2. und die Alleingesellschafterin der X GmbH stimmten dem Ausgliederungsvertrag zu. Letztere beschloss zur Durchführung der Ausgliederung ferner eine Umstellung des Stammkapitals der X GmbH in EUR (von 100.000,00 DM auf 51.129,19 EUR) und eine Erhöhung desselben um 870,81 EUR auf 52.000,00 EUR, von dem sie eine Einlage von 24,11 EUR und eine Einlage von 846,70 EUR übernahm. Sodann erhöhte sie das Stammkapital der Wilson GmbH um weitere 52.000,00 EUR auf insgesamt 104.000,00 EUR und gewährte der Beteiligten zu 2. als Gegenleistung für die Übertragung des Teilbetriebs „Kurzstreckenseeverkehr“ Geschäftsanteile im Nennwert von insgesamt 52.000,00 EUR. Schließlich wurden für die X GmbH, die in „I Logistics GmbH“ umfirmiert wurde, zwei weitere Geschäftsführer bestellt.
Der Beteiligte zu 1. erteilte der Beteiligten zu 2. am 19. Dezember 2014 zu UR-Nr. (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag) eine Kostenrechnung, in der er für die Berechnung der Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG einen Geschäftswert von 747.583,00 EUR zugrunde gelegt hat.
Dabei wurden für den Ausgliederungsvertrag 201.097,00 EUR, für die Zustimmungsbeschlüsse insgesamt 201.097,00 EUR, für die Umstellung des Stammkapitals auf EUR sowie die Erhöhung um 870,81 EUR insgesamt 30.000,00 EUR, für die Erhöhung des Stammkapitals um weitere 52.000,00 EUR dieser Betrag, für die Umfirmierung insgesamt 30.000,00 EUR und für die Bestellung der zwei weiteren Geschäftsführer insgesamt 60.000,00 EUR angesetzt. Für die Übernahme der Einlagen von 24,11 EUR und 846,70 EUR wurden außerdem 870,00 EUR angesetzt. Den sich ergebenden Gesamtwert von 575.064,00 EUR hat der Beteiligte zu 1. wegen der im Ausgliederungsvertrag vorgenommenen Rechtswahl um 30% erhöht.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen der Geschäftsprüfung zunächst um die Erläuterung des Geschäftswerts gebeten und ausgeführt, dass die vom Beteiligten zu 1. beurkundete Kapitalerhöhung durch Sacheinlage auch im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs nicht mit dem Nennbetrag (52.000,00 EUR), sondern mit dem Wert der Sacheinlage, mithin mit 201.097,00 EUR zu bemessen sei. Da die Bestellung der zwei Geschäftsführer nicht durch Einzelwahlen erfolgt sei, hätte zudem nur ein Geschäftswert von 30.000,00 EUR angesetzt werden dürfen. Schließlich hätte für die Übernahme der weiteren Bareinlagen eine 1,0 Gebühr nach KV-Nr. 21200 KV GNotKG angesetzt werden und der Gebührenvergleich nach § 94 Abs. 1 GNotKG erfolgen müssen. Nach Austausch über die gegenteiligen Rechtsansichten hat schließlich die Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 1. unter dem 8. Dezember 2020 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Der Beteiligte zu 1. hat sodann unter dem 19. Januar 2021 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
II.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG war die Gebührenrechnung aufzuheben, da ein unzutreffender Geschäftswert zugrunde gelegt worden ist.
1.
Der Geschäftswert für die Gebühr gemäß Nr. 21100 KV GNotKG beläuft sich vorliegend auf 910.278,30 EUR.
a.
Der Beteiligte zu 1. hat die im Wege der Sacheinlage durch Übertragung des Teilbetriebs „Kurzstreckenseeverkehr“ erfolgte Kapitalerhöhung mit dem Nennbetrag der Erhöhung in Höhe von 52.000,00 EUR bewertet. Dies ist unzutreffend, da die Bewertung der Kapitalerhöhung bei einer Erhöhung des Stammkapitals durch eine Sacheinlage grundsätzlich anhand des Werts der Sacheinlage zu erfolgen hat (vgl. Leipziger GNotKG/Heinze, 2. Aufl. 2016, § 108 Rn. 27, 47 und 103; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl. 2017, Rn. 1168). Für diesen ist nach den allgemeinen Grundsätzen das Aktivvermögen des Teilbetriebs „Kurzstreckenseeverkehr“ maßgeblich, der sich hier auf 201.097,00 EUR beläuft.
b.
Ebenfalls unzutreffend ist der Ansatz eines Werts von jeweils 30.000,00 EUR für die Bestellung eines Geschäftsführers. Da die Bestellung der zwei neuen Geschäftsführer vorliegend nicht durch Einzelwahlen stattfand, konnte gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m § 109 Abs. 2 Nr. 4 lit. d) GNotKG insgesamt nur ein Wert von 30.000,00 EUR angesetzt werden.
c.
Der Geschäftswert für die 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG beläuft sich daher unter Berücksichtigung der im Übrigen zu Recht angesetzten Werte und mit Blick auf die Rechtswahl vorgenommenen Erhöhung um 30% richtigerweise auf 910.278,30 EUR.
2.
Für die Erklärung der Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft zur Übernahme der weiteren Bareinlagen über insgesamt 870, 81 EUR war zudem eine 1,0 Gebühr nach KV-Nr. 21200 anzusetzen und der Gebührenvergleich gemäß § 94 Abs. 1 GNotKG vorzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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