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Landgericht Düsseldorf·19 OH 10/20·17.05.2022

§127 GNotKG — Notarkosten bei Satzungsänderung trägt die GmbH, nicht die Gesellschafter

VerfahrensrechtKostenrechtNotarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte begehrte nach §127 GNotKG gerichtliche Entscheidung über eine Notarkostenrechnung für die Beurkundung einer Satzungsänderung. Das Landgericht hob die Kostenrechnung auf und gab dem Antrag statt. Es stellte fest, dass die GmbH als Erklärungsschuldnerin die Notarkosten trägt, weil die Gesellschafter lediglich als Beschlussorgan auftraten und damit nicht persönlich hafteten.

Ausgang: Antrag nach §127 GNotKG stattgegeben; Notarkostenrechnung aufgehoben und GmbH als Kostenschuldnerin festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer lediglich als Vertreter einer Gesellschaft handelt, gilt nicht als Auftraggeber im Sinne des § 29 GNotKG und ist insoweit nicht Kostenschuldner gegenüber dem Notar.

2

Nach § 30 Abs. 1 GNotKG haftet grundsätzlich derjenige für die Kosten des Beurkundungsverfahrens, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

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Bei der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nicht die einzelne Gesellschaftererklärung, sondern die Gesellschaft selbst Erklärungsschuldnerin; die Gesellschafter treten als Beschlussorgan auf.

4

Eine persönliche Haftung von Geschäftsführern oder Gesellschaftern für Notarkosten, die aus der Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen und deren Eintragung entstehen, kommt nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 29, 30 Abs. 1 GNotKG§ 127 GNotKG§ 127 Abs. 1 GNotKG§ 29 GNotKG§ 30 Abs. 1 GNotKG§ 108 HGB

Leitsatz

Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags schuldet die GmbH und nicht deren Gesellschafter, weil diese nur als Beschlussorgan auftreten.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars M, Kostenrechnungs-Nr. vom 01.09.2021 zu der UR-Nr., aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Mit E-Mail vom 05.12.2018 bat Rechtsanwalt G, handelnd ausweislich seines Schreibens in Vertretung für den Beteiligten zu 2. sowie Herrn S, um die Änderung von Name und Unternehmensgegenstand der G GmbH in Düsseldorf.

4

Der Beteiligte zu 1. fertigte einen entsprechenden Entwurf und beurkundete am 10.12.2018 die Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft (UR-Nr.) mit den erschienen Alleingesellschaftern, dem Beteiligten zu 2. und Herrn S.

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Der Beteiligte zu 1. erstellte zunächst unter dem 10.02.2020 eine Kostenrechnung, mit der er dem Beteiligten zu 2. unter anderem die Kosten für die Beurkundung zu sowie auch die Kosten für die Entwurfserstellung einer Handelsregisteranmeldung in Rechnung stellte. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG vom 22.06.2020. Zur Begründung führt er aus, dass er nicht Auftraggeber der Beurkundungen sei.

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Die Beteiligte zu 3. hat zu der Kostenrechnung unter dem 18.08.2021 Stellung genommen.

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Auf diese Stellungnahme änderte der Beteiligte zu 1. seine Kostenrechnung unter dem 01.09.2021 ab.

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II.

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Der Antrag des Beteiligten zu 2. ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 2. kann nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.

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a)

11

Der Beteiligte zu 2. schuldet die Kosten nicht als Auftraggeber gemäß § 29 GNotKG.

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Demnach schuldet die Notarkosten derjenige, der den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2. über seinen Rechtsanwalt gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter als Vertreter der G GmbH gehandelt und ist damit nicht als eigener Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2017, Az. I-2 Wx 204/17, Rn. 9 – zitiert nach juris).

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b)

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Der Beteiligte zu 2. schuldet die Kosten auch nicht als Urkundsbeteiligter.

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Nach § 30 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten derjenige, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Unerheblich für die Kostenhaftung nach Abs. 1 ist, ob derjenige, dessen Erklärung beurkundet worden ist, auch den Beurkundungsauftrag erteilt hat; der Erklärungsschuldner haftet auch, wenn ein Dritter, der nicht am Beurkundungsverfahren beteiligt ist, mit seinem Auftrag das Verfahren eingeleitet hat

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(Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 30 Rn. 4 – zitiert nach beck-online). Insbesondere bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge ist allerdings zu differenzieren, ob es sich um eine Erklärung der Gesellschafter (zB Gesellschaftsvertrag; Anmeldung einer Personenhandelsgesellschaft zur Registereintragung, § 108 HGB) oder der – durch ihre Organe vertretenen – Gesellschaft (zB Beschluss eines Organs einer juristischen Person) handelt (BeckOK KostR/Toussaint, 37. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 30 Rn. 8; NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 30 Rn. 9 – zitiert nach beck-online). Erfolgt - wie hier - bei einer bereits bestehenden Gesellschaft durch Beschluss eine Änderung der Satzung, ist, Erklärungsschuldner nur die Gesellschaft. Die Gesellschafter treten hierbei als Beschlussorgan auf, was dazu führt, dass kostenrechtlich keine eigenen Erklärungen im Sinne des § 30 Abs. 1 GNotKG abgegeben werden. Daher kommt eine persönliche Haftung von Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern für Notarkosten, die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallen, nicht in Betracht (OLG Köln, a.a.O., Rn. 16 – zitiert nach juris).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.

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Dr. VM.S.