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Landgericht Düsseldorf·18c O 87-11·04.06.2014

Klage des Insolvenzverwalters auf Architektenvergütung wegen Pauschalhonorar abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt restliche Architektenvergütung aus einem Pauschalhonorarvertrag, das offenbar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung und die Zuordnung vorvertraglicher Leistungen. Es hält die Pauschalvereinbarung aufgrund langjähriger enger Geschäftsbeziehung für wirksam und verneint einen weitergehenden Vergütungsanspruch mangels Verhältnisrechnung und substantiiertem Vortrag; Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Architektenvergütung wegen wirksamer Pauschalvereinbarung und fehlender Verhältnisrechnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist zulässig, wenn das Vertragsverhältnis sich wegen enger rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Beziehungen deutlich von der typischen Konstellation unterscheidet.

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Der Anspruch auf Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI kann nicht ohne hinreichenden Vortrag darüber begründet werden, dass vorvertraglich erbrachte Tätigkeiten dem späteren Honorarvertrag zuzuordnen sind.

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Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB wegen auffälligen Missverhältnisses setzt zusätzlich eine Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche voraus; ohne Darlegung dieser Umstände ist die Vereinbarung nicht gemäß § 138 Abs.2 BGB nichtig.

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Bei wirksamer Pauschalhonorarvereinbarung und vorzeitiger Vertragsbeendigung obliegt es dem Anspruchsteller, durch eine nachvollziehbare Verhältnisrechnung darzulegen, inwieweit ihm über bereits gezahlte Beträge weitere Vergütungsanteile zustehen.

Relevante Normen
§ 631, 632 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO§ 4 Abs. 2 I a.F.§ 138 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

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Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 0 - 500 In 38/09 - Insolvenzverwalter über das Vermögen des Architekten A (im Folgenden InsoSch). Dieser hat durch schriftlichen Vertrag vom 0 mit der Beklagten bezüglich der Errichtung von zwei Bürogebäuden auf dem Grundstück H-Straße / M-Straße in B einen Architektenvertrag abgeschlossen. Die Vertragsparteien haben dabei festgelegt, dass der InsoSch für die Leistungsphasen 1 bis 8 ein Pauschalhonorar in Höhe von 117.000,- € brutto erhalten, wobei ein Anteil von 61.000,- € auf die Leistungsteile „Planung, Baugesuch und Werkplanung“ entfallen sollte.

4

Die Beklagte ist gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn T, Gesellschafterin der X GmbH (im Folgenden X), für die der InsoSch seit dem Jahr 1998 in erheblichem Umfang tätig war.

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Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis nach Erbringung der Leistungsphase 4 seitens des InsoSch gemäß einem im Vertrag unter Ziffer 1.4.2 eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 0 vorzeitig beendet. In der genannten Bestimmung ist ferner geregelt, dass der Architekt in diesem Fall Anspruch auf Beauftragung mindestens der Leistungsphase 5 sowie der baukünstlerischen Überwachung hat, wenn die Maßnahme ganz oder teilweise weitergeführt wird. Die in dem Vertrag angeführten Bürogebäude sind auch tatsächlich errichtet worden.

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Die Beklagte hat an den InsoSch für die erbrachten Leistungen einen Betrag von 40.000,-- € gezahlt.

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Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten für die vom InsoSch erbrachten Leistungen einen Gesamtbetrag von brutto 211.506,36 € abzüglich des gezahlten Betrages von 40.000,- €. Die hierzu eingereichte Klage, verbunden mit einem PKH-Gesuch, ist am 29.12.2011 bei Gericht eingegangen und durch gerichtliche Verfügung vom 4.1.2012 der Beklagten zugeleitet worden.

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Der Kläger trägt zur Begründung des Klagebegehrens im Wesentlichen Folgendes vor:

9

Die vorliegende Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei wegen deutlicher Unterschreitung der Mindestsätze der I unwirksam. Es träfe auch nicht dazu, dass der InsoSch in der Zeit vor Vertragsschluss nahezu ausschließlich für die X bzw. deren Gesellschafter als Architekt tätig gewesen sei. Es habe zudem keine enge Beziehung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art bestanden, so dass das Pauschalhonorar auch nicht ausnahmsweise als wirksam angesehen werden könne. Vielmehr ergebe sich die Unwirksamkeit auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Vereinbarung der Pauschalvergütung nicht vor Beginn der Architektenleistungen getroffen worden sei. Der InsoSch könne dementsprechend eine Vergütung nach den Mindestsätzen der I beanspruchen. Hierbei sei u.a. zu berücksichtigen, dass dieser auf Wunsch der Beklagten in der Planungsphase umfangreiche Umplanungen habe vornehmen müssen. Unter Zugrundelegung der Mindestsätze der I ergebe sich eine Gesamtvergütung von brutto  211.506,36 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.506,36 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

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Die mit dem InsoSch getroffene Vereinbarung eines Fix-Honorars sei wirksam, da bis dahin enge wirtschaftliche, soziale und persönliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bzw. der Fa. X bestanden hätten. Der InsoSch habe praktisch seine gesamten Aufträge und sein gesamtes Einkommen über die genannte Firma bzw. deren Gesellschafter bezogen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 0 seien von den darin vorgesehenen Leistungen auch noch keine Tätigkeiten erbracht worden. Das wesentliche Konzept und äußere Erscheinungsbild des Gebäudes habe schon festgestanden, bevor der InsoSch mit seinen Planungen begonnen habe. Dieser habe für das Bauvorhaben lediglich eine einzige Planungsleistung getätigt, die sodann für das Bürogebäude 1 von ihm bis zur Leistungsphase 4 gebracht worden sei. Durch die Leistung des Betrages von 40.000,- € sei sogar eine Überzahlung des InsoSch in Höhe von 5.000,-- € erfolgt. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I.

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Dem Kläger steht kein weiterer Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 632 Abs. 2, 10 ff I 1996 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu.

21

1.

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Es ist zwar unstreitig, dass der Kläger als Inso-Verwalter über das Vermögen das InsoSch bestellt worden ist und dass dieser bezüglich des im Tatbestand näher bezeichneten Bauvorhabens einen Architektenvertrag abgeschlossen hat, durch den sich diese u.a. zur Zahlung eines Honorars verpflichtet hat.

23

2.

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Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem InsoSch aus diesem unstreitig durch ordentliche Kündigung vorzeitig beendeten Vertragsverhältnisses über die bereits gezahlte Summe von 40.000,-- € hinaus weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehe.

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Die hierbei unstreitig getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars war wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob der in dem Vertrag vom 3./5.1.2008 angeführte Festbetrag eine Unterschreitung der Mindestsätze der I um rund 35 % beinhaltete. Eine solche Unterschreitung ist gemäß § 4 Abs. 2 I a.F. dann zulässig, wenn sich das Vertragsverhältnis deutlich von den übrigen Vertragskonstellationen unterscheidet und deswegen ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar gleichwohl angemessen erscheint. Entsprechendes soll u.a. bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen den Vertragsparteien zu bejahen sein (vgl. BGH BauR 1997, 677; NJW 2012, 848 ff). Das ist bei einer ständigen Geschäftsbeziehung gegeben, durch die für den Auftraggeber eine gewisse Sicherheit und Stabilität begründet worden ist und darüber hinaus dem Auftragnehmer Teilleistungen oder auch Koordinationstätigkeiten erleichtert worden sind. Zwar soll für die Annahme dieser Voraussetzungen die langjährige Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Aufträgen bei einem Anteil am Jahresumsatz von bis zu 20 % noch nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 2012, 848 ff), jedoch hat sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens als unstreitig herausgestellt, dass die Anteile der Aufträge der Beklagten bzw. des von ihrem Ehemann vertretenen Bauunternehmens an den Jahresumsätzen des InsoSch in der Zeit von 1999 bis 2007 durchschnittlich deutlich über 50 % gelegen haben. Das ergibt sich aus den eigenen vom Kläger angeführten Zahlungen, wobei diese nach Darstellung der Beklagten zum Teil noch erheblich zu erhöhen sind, worauf es vorliegend aber nicht ankommt. Lediglich im Anfangsjahr 1998 der Vertragsbeziehung und dem Jahr der Beendigung des Kontaktes (2008) ergeben sich deutlich niedrigere Anteile, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Jahre 2008 ein länger andauernder Ausfall des InsoSch infolge Krankheit stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist aber eine über viele Jahre sich erstreckende enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber als unstreitig anzusehen, sodass ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 I a.F. zu bejahen ist.

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Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Honorarvereinbarung sei zudem auch deshalb unwirksam, indem sie nicht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern erst nachträglich abgeschlossen worden sei. Dabei mag dahinstehen, ob tatsächlich die schriftliche Vereinbarung einer die Mindestpreise der I unterschreitenden Pauschalpreisabrede in jedem Fall vor Beginn der Architektenleistungen zu erfolgen hat, um eine Wirksamkeit zu tätigen. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der von dem InsoSch vor dem schriftlichen Vertrag vom 0 erbrachten Architektentätigkeiten um Leistungen dieses Vertragsverhältnisses gehandelt hat. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es hierbei lediglich um Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Erreichung eines geeigneten Bebauungsplanes bei der Stadt B ging. Die Beklagte weist insoweit auch zu Recht darauf hin, aus der vom Kläger selbst vorgelegten Korrespondenz ergebe sich, dass nach dem Willen der Beteiligten eine Beauftragung des InsoSch mit der konkreten Planung und der Errichtung des Gebäudes erst dann erfolgen sollte, wenn die Vorstellungen bezüglich der Erlangung eines Bebauungsplanes gegenüber der Stadt B durchgesetzt werden konnten.

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Schließlich kann der Kläger auch nicht erfolgreich vorbringen, die Pauschalpreisabrede sei im Hinblick auf § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei mag dahinstehen, ob ein hierfür erforderliches auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vom Kläger hinreichend dargelegt worden ist. Jedenfalls fehlt es aber an dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Honorarvereinbarung seitens der Beklagten unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des InsoSch erfolgt ist. Inwiefern zum Zeitpunkt der Abrede für diesen eine Zwangslage bestanden haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch das Vorliegen einer Willensschwäche ist weder hinreichend dargetan noch für den maßgeblichen Zeitpunkt dem vorgelegten Attest vom 0 zu entnehmen. Zudem fehlt jeglicher Vortrag des Klägers zur subjektiven Seite der Beklagten, insbesondere einer Kenntnis von etwaigen Einschränkungen der Willensstärke des InsoSch.

28

3.

29

Angesichts der Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, inwiefern ihm über den unstreitig gezahlten Betrag hinaus weitere Vergütungsanteile gegenüber der Beklagten zustehen sollen. Eine hierfür angesichts der unstreitig wirksamen vorzeitigen Beendigung des Vertrages notwendigen Verhältnisrechnung hat er nicht dargetan.

30

II.

31

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 171.506,36 €.