Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·18c O 7/14·21.01.2016

Hotelzimmervermittlung zur Messe: Rückzahlung und Schadensersatz bei Ersatzhotel in anderer Stadt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Mehrere Klägerinnen verlangten nach kurzfristiger Umbuchung ihrer für eine Messe in Z gebuchten Hotelzimmer Rückzahlung und Schadensersatz. Das LG Düsseldorf sah die Beklagte als Vermittlerin vertraglich verpflichtet, Zimmer im gebuchten Hotel am Messeort bereitzustellen; ein Ersatzhotel in einer anderen Stadt sei nicht gleichwertig, weil die Lage eine wesentliche Eigenschaft darstelle. Der Klägerin zu 1) sprach das Gericht Rückzahlung der Hotelkosten sowie Ersatz von Taxikosten (abzgl. ersparter Aufwendungen) und Überstunden zu, weitergehender Feststellung/entgangener Gewinn wurden mangels Substantiierung abgewiesen. Der Klägerin zu 2) wurde nach wirksamem Rücktritt Rückabwicklung und zusätzlicher Schadensersatz (Taxikosten nach Abzug, Überstunden nur in belegter Höhe) zugesprochen; Zinsen jeweils erst ab Rechtshängigkeit/zugesprochenem Zeitpunkt.

Ausgang: Zahlungsklagen überwiegend/teilweise zugesprochen (Rückzahlung und Mehrkosten), im Übrigen abgewiesen (u.a. Feststellung/weiterer Schaden).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Hotelbuchung über einen Vermittler ist die vereinbarte Unterbringung am konkret gebuchten Standort geschuldet; ein Angebot eines Hotels in einer anderen Stadt stellt grundsätzlich keine gleichwertige Ersatzleistung dar, wenn der Standort für den Vertragszweck wesentlich ist.

2

Die Lage eines Hotels ist unabhängig von der Ausstattung eine wesentliche Eigenschaft der geschuldeten Leistung; eine Umbuchungsbefugnis auf ein „gleichwertiges“ Hotel erfasst regelmäßig kein Hotel außerhalb des vereinbarten Stadtgebiets.

3

Verweigert der Schuldner die geschuldete Leistung endgültig, kann der Gläubiger bereits gezahlte Entgelte zurückverlangen; daneben kommen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung in Betracht, sofern der Schuldner fehlendes Verschulden nicht darlegt.

4

Bei der Geltendmachung von Mehrkosten infolge Pflichtverletzung sind ersparte Aufwendungen schadensmindernd zu berücksichtigen; deren Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.

5

Ein Feststellungsantrag bzw. die Geltendmachung entgangenen Gewinns erfordert substantiierten Vortrag dazu, dass und in welcher Weise ein weiterer Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

Relevante Normen
§ 282 BGB§ 291 BGB§ 288 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 323 BGB§ 324 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.848,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 9.149,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu 90%, die der Klägerin zu 2) zu 76 %, die der Klägerin zu 3) zu 95% und die der Klägerin zu 4) zu 5 %. Im Übrigen tragen die Klägerinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 6%, die Klägerin zu 2) zu 7%, die Klägerin zu 3) zu 3% und die Klägerin 4) zu  3%. Im Übrigen trägt die Beklagte die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerinnen zu 1) bis 4) machen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Hotelbuchung geltend.

3

Die Klägerinnen zu 1) bis 4) buchten im Zeitraum der vom 0 bis zum 0 stattfindenden Messe N in Z Hotelzimmer über die Beklagte. Der Geschäftsbereich der Beklagten umfasst unter anderem die Vermittlung von Hotelzimmern für Aussteller.

4

Die Klägerin zu 1) buchte am 0 über die Beklagte zwei Zimmer für fünf Nächte und weitere zwei Zimmer für zwei Nächte im H Hotel Z in dem Zeitraum vom 0 bis 0 (Anlage K 2). Der Gesamtpreis belief sich auf 4.165,00 € zzgl. einer Bankgebühr in Höhe von 15,00 €. Im 0 leistete die Klägerin zu 1) auf die Übernachtungskosten eine Anzahlung von 2.082,50 € und zahlte weitere 2.082,50 € im 0 an die Beklagte. Im 0 buchte die Beklagte weitere 2.097,50 € vom Konto der Klägerin zu 1) ab, zahlte diesen Betrag aber im 0 wieder zurück. Mit Email vom 0 (Anlage K 6) teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass „aus wichtigem Grunde“ eine Umbuchung des Zimmerkontingents für das H Hotel Z-Hauptbahnhof erfolgen müsse und bot als Ausweichhotel das H1 in Z1 oder das H2 Hotel in Z2 an. Ob die Zimmer im H2 Hotel von der Beklagten für die Klägerin zu 1) reserviert waren, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls schrieb die Klägerin zu 1) am 0 an die Beklagte (Anlage K 10), dass sie das H2 Hotel in Z2 - notgedrungen - bereits akzeptiert habe und um eine entsprechende Bestätigung der Reservierung bitte. Mit Email vom selben Tag teilte die Beklagte mit, dass eine Unterbringungsmöglichkeit auf einem Hotelschiff (H3 in Z3) bestehe (Anlage K 11). Tatsächlich übernachteten die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) später in dem H2 Hotel in Z2. Mit Schreiben vom 0 (Anlage K 14) forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte ergebnislos zur Zahlung von Schadensersatz auf.

5

Die Klägerin zu 2) buchte bei der Beklagten insgesamt fünf Zimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof in dem Zeitraum vom 0 bis 0 mit jeweils unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer. Der Gesamtpreis für die Zimmer betrug 5.740,00 € zzgl. einer Bankgebühr in Höhe von 15,00 € (Anlage K 20). Die Klägerin zu 2) zahlte hierauf am 0 eine Anzahlung in Höhe von 2.885,00 € (Anlage K 48). Im 0 zahlte die Klägerin zu 2) den Restbetrag in Höhe von 2.885,00 € (Anlage K 23). Mit Email vom 0 (Anlage K 25) teilte die Beklagte der Klägerin zu 2) mit, dass das gebuchte H Hotel Z-Hauptbahnhof „aus wichtigem Grunde“ nicht verfügbar sei und eine Ersatzunterkunft im H2 Hotel in Z2 angeboten werde. Die Klägerin zu 2) akzeptierte die Umbuchung, die die Beklagte bestätigte. Ob die Beklagte diese Zimmer tatsächlich reserviert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Email vom 0 (Anlage K 30) teilte die Beklagte der Klägerin zu 2) schließlich mit, dass die Unterbringung im H3 in Z3 erfolgen werde. Die Klägerin zu 2) lehnte dies ab und machte Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 31). Tatsächlich übernachteten ihre Mitarbeiter in dem geplanten Zeitraum in dem H2 Hotel in Z2.

6

Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) behaupten, die Beklagte betreibe ein kriminelles Geschäft, bei dem ausländische Firmen bewusst getäuscht und schlecht behandelt würden.

7

Die Klägerin zu 1) behauptet, sie produziere P Produkte für die Einrichtung von Operationssälen und vergleichbaren Behandlungsräumen und vertreibe sie in diversen Ländern. Sie habe aus diesem Grund an der N als Aussteller teilnehmen wollen. Sie ist der Ansicht, das angebotene Ausweichhotel sei nicht gleichwertig und daher inakzeptabel gewesen. Durch die Unterbringung in einer anderen Stadt seien zusätzliche Kosten durch notwendige Taxifahrten und Überstundenvergütungen für ihre Mitarbeiter entstanden. Insoweit seien ihr Kosten für Taxifahrten in Höhe von zuletzt nur noch geltend gemachten 532,40 € (Anlage K 15) bzw. Überstundenvergütungen an Mitarbeiter von insgesamt 1.935,00 € zuzüglich der Arbeitgeberabgaben (= 2.415,00 €) (Anlage K 16) entstanden. Die Übernachtungskosten hätten bei 3.906,00 € gelegen. Zudem seien durch den weiten Anfahrtsweg die geplanten Treffen mit bestimmten Kunden in der Zeit von 8.30 bis 10.00 Uhr vor dem eigentlichen Messebeginn unmöglich gewesen, so dass ihr hierdurch ein Schaden infolge unterbliebener Geschäftsabschlüsse entstanden sei.

8

Die Klägerin zu 2) behauptet, sie sei Hersteller von P Produkten, die sie weltweit vertreibe. Sie habe aus diesem Grund an der N als Aussteller teilnehmen wollen. Sie ist der Ansicht, das ihr angebotene Ersatzhotel sei nicht gleichwertig, so dass ihr der bereits gezahlte Hotelpreis zurück zu erstatten sei. Durch die weite Entfernung des Hotels vom Messeort seien Taxikosten in Höhe von 1.498,00 € (Anlage K 65) entstanden. Zudem habe sie den Mitarbeitern Überstunden vergüten müssen.

9

Die Klägerin zu 1) hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihr nicht die gebuchten Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof im Zeitraum vom 0 bis zum 0 zur Verfügung gestellt hat.

10

Die Klägerin zu 2) hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihr nicht die gebuchten Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof im Zeitraum vom 0 bis zum 0 zur Verfügung zu gestellt hat. Sodann hat sie ihren Klageantrag umgestellt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.499,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihr nicht die gebuchten Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof im Zeitraum vom 0 bis zum 0 zur Verfügung gestellt hat.

11

Zuletzt hat die Klägerin zu 1) beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.548,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

13

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihr nicht die gebuchten Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof im Zeitraum vom 0 bis zum 0 zur Verfügung gestellt hat.

14

Die Klägerin zu 2) beantragt zuletzt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.997,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

              die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte behauptet, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1) seien Vertragsbestandteil geworden. Danach sei sie zur Umbuchung der Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt gewesen. Der von der Klägerin zu 1) gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil ein Schadensersatzanspruch nach dem Ablauf der Zeit bezifferbar sein müsse und ein entgangener Gewinn nicht dargetan sei. Die gebuchten Zimmer im H Hotel habe sie tatsächlich eingekauft. Gemäß ihren AGB sei sie zur Einziehung eines höheren Betrages (150% als Sicherheit) berechtigt gewesen. Später habe sie – die Beklagte – die Zimmer für die Klägerin zu 1) im H2 Hotel in Z2 gebucht. Es sei daher unverständlich, wenn die Klägerin zu 1) diese tatsächlich nochmal gebucht haben sollte, was bestritten werde. Die geltend gemachten Taxikosten und der Anfall einer Überstundenvergütung werde bestritten. Auch im Verhältnis zur Klägerin zu 2) sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese - was bestritten werde - eine erneute Buchung vorgenommen haben will, weil sie – die Beklagte – die Buchung im H2 Hotel in Z2 für sie vorgenommen habe. Auch die geltend gemachten Taxikosten und der Anfall einer Überstundenvergütung werde bestritten.

19

Die Klageschrift vom 0 wurde der Beklagten am 0 zugestellt. Der Schriftsatz vom 0 mit den bezifferten Leistungsanträgen wurde der Beklagten am 0 zugestellt.

20

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Klage der Klägerin zu 2) ist zulässig und zum Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.

23

Über die Zulässigkeit der zunächst angekündigten Feststellunganträge brauchte nicht mehr entschieden zu werden, da die Klägerin zu 2) zuletzt - unter wirksamer teilweiser Klagerücknahme - nur noch die bezifferten Leistungsanträge gestellt hat und der von der Klägerin zu 1) gestellte Feststellungantrag mangels hinreichender Substantiierung unbegründet ist und daher die Klage als unbegründet abzuweisen war.

24

A. Ansprüche der Klägerin zu 1)

25

I.

26

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung in Höhe von insgesamt 6.848,20 € nebst Zinsen seit dem 0.

27

1.

28

Die Parteien haben einen Vertrag über die Buchung mehrerer Übernachtungen im Zeitraum der in Düsseldorf vom 0 bis 0 stattfindenden N, einer Fachmesse für die M Branche, geschlossen. Die Beklagte vermittelt gewerblich Hotelzimmer für Aussteller.

29

2.

30

Aufgrund dieser Buchung war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) die vier Zimmer für den (unterschiedlich gebuchten) Zeitraum 0 bis 0 im H Hotel Z-Hauptbahnhof zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht hat die Beklagte nicht erfüllt. Vielmehr hat sie bereits unter dem 0 die Klägerin zu 1) darüber informiert, dass die gebuchten Zimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof nicht zur Verfügung stehen und Ausweichhotels in Z2 und Z1 zur Verfügung stünden. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte sie ihre Vertragspflicht nicht durch das Angebot eines anderen Hotels in Z1 oder Z2 erfüllen, so dass sie ihre Leistung nicht erbracht, sondern vielmehr endgültig verweigert hat. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Parteien die AGB der Beklagten in den Vertrag einbezogen haben, wie die Beklagte behauptet hat. Auch nach diesen wäre die Beklagte nur zur Umbuchung der Klägerin zu 1) in ein gleichwertiges Hotel berechtigt gewesen. Eine derartige Gleichwertigkeit liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor, weil die von der Beklagten benannten Hotels in anderen Städten lagen. Unabhängig von den Ausstattungsmerkmalen eines Hotels ist die Lage bzw. der Standort eines Hotels eine wesentliche Eigenschaft. Zudem wollte die Klägerin zu 1) die N in Z besuchen, was sie der Beklagten auch mitgeteilt hatte. Denn die Beklagte nimmt in ihrer Reservierungsbestätigung selbst Bezug auf die Messe (vgl. Anlage K 6). Ob die Klägerin zu 1) an dieser Messe als Aussteller teilnehmen wollte, spielt für die Frage der Gleichwertigkeit des angebotenen Ersatzhotels hingegen keine Rolle. Die Klägerin zu 1) hatte sich jedenfalls bewusst für ein Hotel im Stadtgebiet Z entschieden, um die N aufzusuchen.

31

Der Annahme einer Vertragspflichtverletzung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) die Umbuchung nach ihrem eigenen Vortrag akzeptiert hat. Dass sie damit zugleich auf einen Ersatz ihrer aus der Unterbringung in einer anderen Stadt resultierenden Mehraufwendungen verzichtet hätte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Dagegen spricht auch die Email der Klägerin zu 1) vom 0 (Anlage K 10), mit der sie der Beklagten erläutert, dass sie mit einer Unterbringung im H2 Hotel in Z2 ausschließlich mangels anderer Möglichkeiten einverstanden ist.

32

3.

33

Dass die Beklagte insoweit kein Verschulden trifft, § 282 BGB, hat sie nicht dargetan.

34

4.

35

Insgesamt ergibt sich danach ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.848,20 € (Hotelkosten 4.165,00 € + Taxikosten 268,20 € + Überstundenvergütung 2.415,00 €).

36

a.

37

Da die Beklagte die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat, kann die Klägerin zu 1) zunächst die von ihr an die Beklagte ausgezahlten Hotelkosten für das H Hotel Z-Hauptbahnhof zurückverlangen. Die Klägerin zu 1) hat unstreitig hierfür insgesamt 4.165,00 € gezahlt. Ob die Beklagte die von der Klägerin zu 1) gebuchten Zimmer bei dem H Hotel Z-Hauptbahnhof tatsächlich eingekauft und damit bezahlt hat, kann insoweit dahinstehen. Denn diese Zimmer sind gerade nicht zur Verfügung gestellt worden und eine ggf. erforderliche Rückabwicklung würde nicht im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits erfolgen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte die tatsächlich genutzten Zimmer im H2 Hotel für die Klägerin zu 1) gebucht haben will. Dass die Beklagte den hierfür angefallenen Zimmerpreis gegenüber dem H2 Hotel ausgeglichen hätte, hat sie trotz Hinweis der Kammer nicht behauptet. Dagegen spricht bereits die Rechnung des Hotels (Anlage K 13), die auf die Klägerin zu 1) ausgestellt ist.

38

b.

39

Daneben hat die Klägerin zu 1) auch Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Taxikosten abzüglich der ersparten Aufwendungen.

40

Insoweit hat die Klägerin zu 1) zunächst Aufwendungen von insgesamt 448,20 € hinreichend belegt mit der Vorlage der entsprechenden Taxiquittungen:

41

0: 93,20 € (Anlage K 62d)

42

0: 100,00 € (Anlage K 66)

43

0: 15,00 € (Anlage K 62b)

44

0: 60,00 € (Anlage K 62d)

45

0: 95,00 € (Anlage K 62a)

46

0: 85,00 € (Anlage K 62c).

47

Die Taxibelege betreffen den hier streitgegenständlichen Zeitraum und es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu 1) ansonsten in den Besitz entsprechender Quittungen gekommen sein könnte, die überwiegend auch die Fahrtstrecke Z – Z2 angeben. Dies hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Dass das Datum der Quittung K 62a hinsichtlich der Tagesangabe unleserlich ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass Mitarbeiter der Klägerin zu 1) im 0 aus einem anderen Grund in Z gewesen wären. Soweit die Klägerin zu 1) für die Fahrt am 0 keine Quittung vorlegen kann, ist dies angesichts der schriftlichen Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin zu 1) (Anlage K 66) belegt. Ausweislich der Buchung trafen an diesem Tag weitere Mitarbeiter der Klägerin zu 1) in Z an.

48

Die Taxikosten in Höhe von 84,20 € (Anlage K 62d) sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil sie ausweislich der in der Quittung angegebenen Orte nicht zur Beförderung im Rahmen des Messebesuchs oder zum Flughafen erfolgten. Hierzu hat die Klägerin zu 1) trotz Bestreitens der Beklagten keine substantiierten Angaben gemacht.

49

Von diesen Kosten muss sich die Klägerin zu 1) aber die ersparten Aufwendungen abziehen lassen. Da die Taxifahrten zwischen Flughafen bzw. Messe und Hotel auch in Z angefallen wären, sind entsprechende Kosten abzuziehen. Soweit die Klägerin zu 1) geltend gemacht hat, die Strecken wären innerhalb Z zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert worden, folgt die Kammer dem nicht. Die Strecken hätten auch innerhalb Z aufgrund der allgemein bekannten Entfernung nicht mit dem Fuß zurückgelegt werden können. Dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) ein Taxi für die Fahrten zum Flughafen und auch gelegentlich zur Messehalle genommen hätten, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Insoweit schätzt die Kammer die ersparten Aufwendungen für jede einzelne Fahrt, für die die Klägerin zu 1) Taxikosten geltend macht, auf 30,00 €. Bei sechs anrechenbaren Taxifahrten ergibt sich damit ein Abzugsbetrag von 180,00 €.

50

c.

51

Infolge der weiteren Anfahrt hatten die Mitarbeiter der Klägerin zu 1), die auf der Messe eingesetzt waren, ein erhöhtes Stundenaufkommen, welches die Klägerin zu 1) ebenfalls von der Beklagten erstattet verlangen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1) nach italienischem Recht allgemein dazu verpflichtet war, eine entsprechende Überstundenvergütung auszuzahlen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ist vielmehr entscheidend, ob dem Geschädigten tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind, weil er sich hierzu verpflichtet hatte. Dies hat die Klägerin zu 1) unter Vorlage der entsprechenden Gehaltsabrechnungen ihrer Mitarbeiter (Anlagen K 64 bis K 67) belegt. Dass die daraus ersichtlichen Sonderzahlungen an die Mitarbeiter aus einem anderen Grund gezahlt worden wären, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr einfaches Bestreiten ist angesichts dieser Unterlagen prozessual unerheblich. Ausgehend von dem Ort des Hotels und den Messehallen in Z ist es nachvollziehbar, dass für jeden Mitarbeiter jeden Tag eine zusätzliche Stunde Fahrtweg für die einfache Strecke anfiel, wie es die Klägerin zu 1) geltend macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) zunächst vom Hotel zum Bahnhof kommen mussten, um von dort mit der S-Bahn oder einer anderen Zugverbindung nach Z zu fahren, verbunden mit den entsprechenden Wartezeiten. Auf die reine Fahrtzeit einer Bahn kann daher nicht abgestellt werden. Dass die Mitarbeiter überwiegend öffentliche Verkehrsmittel nutzten, ergibt sich aus den wenigen Taxirechnungen für den gesamten Aufenthalt.

52

Es ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, dass die Mitarbeiter einzelne Fahrten mit dem Taxi unternommen haben. Angesichts der verhältnismäßig geringen Anzahl der Taxifahrten erscheinen diese ausgewählt.

53

5.

54

Die Beklagte haftet auch für Verzugszinsen, allerdings erst ab dem 0, gemäß §§ 291, 288 BGB. Ein früherer Verzugseintritt kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin zu 1) hat die Beklagte vor Prozessbeginn nicht mit Schadensersatzansprüchen konkret konfrontiert und sie in Verzug gesetzt. Die Bezifferung erfolgte erst mit einem späteren Schriftsatz und nicht mit Klageeinreichung.

55

Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, wie ihn die Klägerin zu 1) ausgerechnet und beantragt hat, besteht hingegen nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) nicht, dass die Beklagte von Anfang nicht vorhatte, die zwischen ihr und der Klägerin zu 1) vereinbarte Buchung von Hotelzimmern nicht umzusetzen, um der Klägerin zu 1) dadurch einen Schaden zuzufügen. Hierfür benennt die Klägerin zu 1) auch keine konkreten Anhaltspunkte. Weshalb die Beklagte die angebotenen Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof letztlich nicht zur Verfügung stellen konnte, ist vielmehr offen. Allein der Umstand, dass vier Geschäftsbetrieben ein gebuchtes Hotelzimmer während der Messezeit abgesagt werden musste, ergibt sich nicht der zwingende Schluss auf ein planvolles (kriminelles) Handeln.

56

Da es sich nicht um eine Entgeltforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft handelt, gilt der gesetzliche Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

57

II.

58

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens, der ihr aus der Nichtzurverfügungstellung der gebuchten Hotelzimmer im H Hotel Z-Hauptbahnhof (noch) entstehen könnte. Die Klägerin zu 1) hat nicht dargetan, dass es einen solchen weiteren Schaden noch geben könnte. Die Klägerin zu 1) beruft sich insoweit allein auf einen möglichen entgangenen Gewinn, weil sie aufgrund der langen Anfahrtszeit nicht in der Lage gewesen sei, vor dem Messebeginn um 10.00 Uhr bereits Gespräche mit Kunden zu führen. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) aufgrund der zurückzulegenden Entfernung zwischen Hotel und Messehallen gehindert waren, Kundentermine um 8.30 Uhr wahrzunehmen. Die Klägerin zu 1) hat insoweit auch vorgetragen, dass mit bestimmten Kunden Gespräche geplant gewesen seien. Es ist aber nicht ersichtlich, dass aufgrund des Ausfalls dieser Gespräche ein konkretes Geschäft in der Folgezeit nicht zustande gekommen ist, dass – bei einem Gespräch während der Messezeit – sicher zustande gekommen wäre. Hierzu hat die Klägerin zu 1) trotz des entsprechenden Bestreitens der Beklagten nichts vorgetragen.

59

B. Ansprüche der Klägerin zu 2)

60

I.

61

Die Klägerin zu 2) ist wirksam vom Vertrag mit der Beklagten zurückgetreten und hat danach einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 9.149,74 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.

62

1.

63

Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls mit der Beklagten einen Vertrag über die Buchung von Hotelzimmern für den Zeitraum der N 0 in Z vom 0 bis zum 0 im H Hotel Z-Bahnhof (Anlage K 20) abgeschlossen. Auch diesen Vertrag konnte die Beklagte nicht erfüllen und bot eine Ersatzunterkunft im H2 Hotel in Z2 an (Anlage K 25). Die Klägerin zu 2) hat dieses Angebot zunächst angenommen. Aufgrund der nachfolgenden Email des H2 Hotels vom 0 (Anlage K 29) musste die Klägerin zu 2) aber – unabhängig von der Behauptung der Beklagten, sie habe eine entsprechende Buchung tatsächlich vorgenommen – davon ausgehen, dass eine Reservierung seitens der Beklagten auf ihren Namen nicht bestehe. Mit Email vom 0 (Anlage K 30) hat die Beklagte eine weitere Umbuchung vorgenommen und bot der Klägerin zu 2) nunmehr die Unterbringung auf dem H3 in Z3 an. Dies hat die Klägerin zu 2) unter dem 0 abgelehnt. Diesen schriftlichen Unterlagen ist die Beklagte inhaltlich nicht konkret entgegen getreten.

64

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte sie ihre Vertragspflicht nicht durch das Angebot eines anderen Hotels in Z3 erfüllen, so dass sie ihre Leistung nicht erbracht, sondern vielmehr endgültig verweigert hat, und die Klägerin zu 2) zu diesem Zeitpunkt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Parteien die AGB der Beklagten in den Vertrag einbezogen haben, wie die Beklagte behauptet hat. Auch nach diesen wäre die Beklagte nur zur Umbuchung der Klägerin zu 2) in ein gleichwertiges Hotel berechtigt gewesen. Eine derartige Gleichwertigkeit liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor, weil die von der Beklagten benannten Hotels in anderen Städten lagen. Unabhängig von den Ausstattungsmerkmalen eines Hotels ist die Lage bzw. der Standort eines Hotels eine wesentliche Eigenschaft. Zudem wollte die Klägerin zu 2) die N in Z besuchen, was sie der Beklagten auch mitgeteilt hatte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie auf diese Messe in ihrem Schreiben der Anlage K 30 Bezug nimmt. Ob die Klägerin zu 2) an dieser Messe als Aussteller teilnehmen wollte, spielt für die Frage der Gleichwertigkeit des angebotenen Ersatzhotels aber keine Rolle. Die Klägerin zu 2) hatte sich jedenfalls bewusst für ein Hotel im Stadtgebiet Z entschieden, um die N aufzusuchen.

65

3.

66

Die Klägerin zu 2) hat vor diesem Hintergrund ein Rücktrittsrecht zugestanden, von dem sie gegenüber der Beklagten auch Gebrauch gemacht hat. Anders konnte die Beklagte die Erklärung der Klägerin zu 2) vom 0 (Anlage K 31) nicht verstehen und wird von ihr auch nicht behauptet.

67

4.

68

Insgesamt kann die Klägerin zu 2) von der Beklagten 9.149,74 € (Hotelkosten 5.770,00 € + Taxikosten 808,00 € + Überstundenvergütung 2.571,74 €) verlangen.

69

a.

70

Infolge des Rücktritts der Klägerin zu 2) vom Vertrag ist die Beklagte zunächst zur Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen verpflichtet, §§ 323, 324, 346 BGB. Danach kann die Klägerin zu 2) die für die ursprüngliche Buchung aufgewendeten 5.770,00 € (2.885,00 € + 2.885,00 €), die sie bereits an die Beklagte gezahlt hatte, erstattet verlangen. Dass die Beklagte insoweit Zahlungen an das H2 Hotel erbracht hätte, hat sie trotz Hinweis der Kammer nicht dargetan.

71

Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haftet die Beklagte zudem der Klägerin zu 2) für die daraus entstandenen Schäden, § 281 BGB. Dass die Beklagte kein Verschulden an ihrer Vertragspflichtverletzung trifft, hat diese nicht widerlegt, § 282 BGB.

72

b.

73

Daneben hat die Klägerin zu 2) auch Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Taxikosten in Höhe von letztlich 808,00 €.

74

Insoweit hat die Klägerin zu 2) Kosten von insgesamt 1.498,00 € hinreichend belegt mit der Vorlage der entsprechenden Taxiquittungen. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Anlage K 65 und die Einzelbelege der Anlagen K 66 bis K 77 Bezug genommen. Die Taxibelege betreffen den hier streitgegenständlichen Zeitraum und es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu 2) ansonsten in den Besitz entsprechender Quittungen gekommen sein könnte, die auch die Fahrtstrecke Z – Z2 angeben. Dies hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt.

75

Die Klägerin zu 2) muss sich von ihren getätigten Ausgaben aber die ersparten Aufwendungen abziehen lassen. Da die Taxifahrten zwischen Flughafen bzw. Messe und Hotel auch in Z angefallen wären, sind entsprechende Kosten abzuziehen. Dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 2) ein Taxi für die Fahrten zum Flughafen und auch gelegentlich zur Messehalle genommen hätten, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Insoweit schätzt die Kammer die ersparten Aufwendungen für jede einzelne Fahrt, für die die Klägerin zu 2) Taxikosten geltend macht auf 30,00 €. Bei 23 anrechenbaren Taxifahrten ergibt sich damit ein Abzugsbetrag von 690,00 €.

76

c.

77

Infolge der weiteren Anfahrt hatten die Mitarbeiter der Klägerin zu 2), die auf der Messe eingesetzt waren, ein erhöhtes Stundenaufkommen, welches die Klägerin zu 2) ebenfalls von der Beklagten erstattet verlangen kann. Insoweit gelten dieselben rechtlichen Erwägungen wie oben bezüglich der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 2) hat unter Vorlage der einzelnen Abrechnungen nachvollziehbar und plausibel erläutert, wie sich die von ihr geltend gemachten Mehraufwendungen zusammensetzen. Diesen vorgelegten Unterlagen (Anlagen Bl. 408 ff. GA) ist die Beklagte nach erneuter Erläuterung durch die Klägerin zu 2) auch nicht mehr entgegengetreten. Dass die daraus ersichtlichen Sonderzahlungen an die Mitarbeiter aus einem anderen Grund gezahlt worden wären, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr einfaches Bestreiten ist angesichts dieser Unterlagen prozessual unerheblich.

78

Soweit die Klägerin zu 2) ihrem Klageantrag eine höhere Überstundenvergütung zu Grunde gelegt hat, hat sie diesen nicht belegt, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

79

5.

80

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, § 291 BGB, hier dem 0, gegeben. Die Klägerin zu 2) hat nicht dargetan, dass sich die Beklagte bereits zuvor mit der Rückzahlung der Hotelkosten und anderer Schadensersatzpositionen in Verzug befunden hat. Eine vorgerichtliche Mahnung ist nicht vorgetragen.

81

Ein früherer Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Schädigung der Klägerin zu 2) ist ebenso wie bei der Klägerin zu 1) nicht dargetan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bewusst und gewollt die Klägerin zu 2) hat schädigen wollen.

82

Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Auch insoweit liegt keine Entgeltforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft vor.

83

III.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO.

85

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.