Schadensersatz nach Kabeltrassenbeschädigung bei Spülbohrung: keine Haftung bei fehlerhafter Einweisung
KI-Zusammenfassung
Die Bundesrepublik Deutschland verlangte von zwei Bauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Kabeltrasse bei einer horizontalen Spülbohrung im Zuge von Autobahnarbeiten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Schaden auf einer fehlerhaften, vertraglich vorgesehenen Einweisung durch die Klägerin (unter Mitwirkung eines Kabelverlegers) zur Lage der Kabel beruhte. Eine Zurechnung etwaiger Falschangaben des Kabelverlegers als Erfüllungsgehilfe zur Hauptauftragnehmerin verneinte das Gericht, da die Ortsfestlegung der Bohrung dem Auftraggeber oblag. Deliktische Ansprüche scheiterten zudem am fehlenden Verschulden; insbesondere bestand keine Pflicht des Bohrunternehmens, die Kabeltrasse von sich aus zu orten, nachdem klare Vorgaben gemacht worden waren.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Kabeltrassenbeschädigung bei Spülbohrung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Soll eine horizontale Spülbohrung vertraglich „nach Angaben des Auftraggebers“ ausgeführt werden, obliegt die Festlegung des Bohrorts und der maßgeblichen Parameter grundsätzlich dem Auftraggeber.
Verursacht eine fehlerhafte Einweisung des Auftraggebers zur Lage vorhandener Leitungen die Beschädigung bei Bauarbeiten, scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer aus, wenn diesem keine eigene Pflichtverletzung zur Last fällt.
Angaben eines Dritten zur Leitungs- oder Trassenlage sind dem Hauptunternehmer nach § 278 BGB nur zuzurechnen, wenn sie im Pflichtenkreis des Hauptunternehmers gegenüber dem Auftraggeber erfolgen; macht der Dritte die Angaben als Informant aus einem separaten Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber, fehlt es an der Zurechnung.
Deliktische Ansprüche wegen Leitungsbeschädigung setzen schuldhaftes Verhalten voraus; eine Pflicht zur eigenständigen Ortung der Leitung besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber den Ausführenden vertraglich vorgesehen eindeutig eingewiesen hat und der Ausführende diese Vorgaben beachtet.
Die Haftung für Schäden aus Bauarbeiten kann nicht auf eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, wenn der Ausführende nach den gegebenen örtlichen Informationen und Vorgaben alle zumutbaren Maßnahmen zur Risikovermeidung ergriffen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 72.986,09 Euro
Rubrum
| 18b-O-77-12 |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 72.986,09 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Kabeltrasse im Rahmen von Autobahnarbeiten an der A X.
Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, erteilte für die Gesamt-Baumaßnahme des 6-spurigen Ausbaus der A X von der Anschlussstelle X bis zum Autobahndreieck X den Gesamtzuschlag der Beklagten zu 2) als A.
Die Beklagte zu 2) beauftragte die Streithelferin zu 2) als B mit der Ausführung von Straßenbauarbeiten und im Rahmen dessen auch mit der hier streitgegenständlichen Spülbohrung.
Die Streithelferin zu 2) wiederum vergab die Teilleistung „Kabelbau“ an die Streithelferin zu 1), die Fa C (im folgenden: Fa C ).
In dem Leistungsverzeichnis findet sich in Ziffer 13.00.0012 im Rahmen der Baumaßnahme „Kabelbau“ das Gewerk „Horizontales Spülbohren“. Dazu heißt es im Leistungsverzeichnis:
„Horizontales Spülbohren für das Einziehen von 3
Kabelschutzrohren PE-hart-Rohr 110 x 10,0 DIN 8074
mit zu ortendem und lenkbaren Bohrkopf.
In nicht zusammenhängenden Abschnitten. Zwei Standorte.
Länge der Bohrung von 10 m bis 90 m unter BAB-Fahrbahn.
Tiefenlage = mind. 2,0 m bis 4,5 m unter BAB-Fahrbahn.
Nach Angabe des AG. (…)“
Die Bohrungen sollten quer unterhalb der Fahrbahn der A X bei km 88-89 in Fahrtrichtung D vorgenommen werden.
Dabei wurde vereinbart, dass die Fa C die Arbeiten eigenverantwortlich und in unmittelbarer Abstimmung mit der Klägerin ausführen solle.
Die Fa C beauftragte wiederum am 01.03.2010 die Beklagte zu 1), die Fa E als für Bohrungen spezialisiertes Fachunternehmen mit der Teilleistung „Horizontales Spülbohren“. Es sollten zwei Bohrungen im Spülverfahren im Bereich der BAB X bei km 88,914 und 88,627 quer unterhalb der Fahrbahn durchgeführt werden. Die Lage der Bohrungen sollte mündlich durch Einweisung vor Ort durch die Klägerin bestimmt werden.
Bereits ein halbes Jahr zuvor im Oktober 2009 hatte die Fa C aufgrund eines Vertrages mit der Klägerin vom 13.09.2007 die hier beschädigte 6er Rohrtrasse mit einem 32 paarigem O-Kabel längs der Autobahn A X verlegt. Die Fa C war nach dem Leistungsverzeichnis des damaligen Vertrages – Ziffer 06.00.0007 – beauftragt, „nach Beendigung der Arbeiten Lagepläne über alle verlegten Kabelschutzrohre, Kabel und Typen, …, mit genauen Lagen und Größen (mit Bezeichnungen) dem AG vorzulegen. … Sämtliche Schächte/Markante Punkte sind mit DGPS einzumessen (Gauß-Krüger etc.)“. Die Fa C hatte für diese Vermessung den Vermesser F beauftragt, der die Einmessung GPS-gestützt durchgeführt hatte. Tatsächlich übersandte die Fa C der Klägerin diese Dokumentation erst nach dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 13.03.2010, nämlich mit Email vom 29.06.2010.
Nachdem die Fa C die Kabel verlegt hatte, schüttete die Beklagte zu 2) diese Kabeltrasse im Zuge der Gesamtbaumaßnahme zu und errichtete eine provisorische Umgehungsspur. Entlang der Umgehungsspur entstand eine provisorische Böschung. Die Böschung entlang der ursprünglichen Autobahn – die sog. alte Böschung - war ebenso überbaut wie die – geplant - daneben liegende sog. endgültige Böschung nach Fertigstellung der neuen Autobahn.
Die Aufschüttungsarbeiten nahm die Fa. G als Vertreterin der Beklagten zu 2) vor.
Die hier beschädigte 6er Rohrtrasse befand sich – wie sich aus den in Augenschein genommenen Fotos des Herrn Dipl-Ing H ergibt – in einer Tiefe von ca. 1,7 m unterhalb der Oberkannte der provisorischen Fahrbahn am Fuß der Böschung der provisorischen Fahrbahn.
Am 12.03.2010 fand im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Spülbohrung am Ort der geplanten Bohrungen, also an der provisorischen Böschung ein Einweisungstermin statt. An diesem Termin nahmen der Zeuge I als Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J als Geschäftsführer der Fa C sowie die Zeugen K und Y, beide Mitarbeiter der Beklagten zu 1), teil. Zu diesem Einweisungstermin hat die Kammer Beweis erhoben. Die genaue Lage der Kabeltrasse war allen an der Besprechung teilnehmenden Personen nicht bekannt. Ergebnis der Besprechung war, dass an dem durch die Aufschüttung entstandenen provisorischen Böschungsfuß die Fa C ein 1 Meter tiefes Loch graben sollte und von dort aus die Beklagte zu 1) ihren Bohrer in einer Tiefe von 80 cm schräg ansetzt werden sollte.
Am 13.03.2010 begann die Beklagte zu 1) mit der Spülbohrung und beschädigte durch eine Bohrung die Rohrtrasse und die darin verlegten Kabel. Die Beklagte zu 1) dokumentierte die Bohrung in einem Bohrprotokoll.
Am 29.06.2010 stellte die Fa C die mittels DGPS bei der Verlegung der Rohrtrasse ermittelten Daten der Klägerin zur Verfügung.
Die Klägerin setzte die Rohrtrasse und die Kabel in Stand, wodurch ihr Kosten entstanden.
Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.11.2010 unter Fristsetzung zum 17.12.2010 zur Zahlung eines Teilbetrages von 68.704,47 Euro auf. Am 20.06.2011 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) unter Hinweis auf ein im Auftrag der Beklagten zu 1) erstelltes Gutachten der Z GmbH vom 03.06.2011 die Zahlung ab.
Die Klägerin behauptet, bei der Besprechung vor Ort am 12.03.2010 habe Herr I die Rohrlage zutreffend dahingehend bestimmt, dass die Kabel am Böschungsfuß der endgültigen Fahrbahn mit 80 cm unter Urgelände und einem Abstand von 4 Metern zur provisorischen Böschung lägen. Die Bohrung solle 80cm unterhalb des provisorischen Böschungsfusses beginnen. Eine Suchbohrung habe aufgrund des Verkehrs auf der provisorischen Fahrbahn nicht durchgeführt werden können.
Die Beschädigung sei entweder durch einen zu geringen Neigungswinkel der Bohrung oder einen zu hohen Ansatz des Bohrkopfes im Bohrloch entstanden. Die Beklagte zu 1) habe, wie das Bohrprotokoll dokumentiere, die Bohrung in einer Tiefe von 60 cm angesetzt. Bei Einhaltung der besprochenen 80 cm habe die Beschädigung vermieden werden können.
Nur die Fa. C sei in der Lage gewesen, mittels der von ihr erstellten GPS-Daten die genaue Rohrlage unabhängig von den zwischenzeitlichen Veränderungen des Geländes zu bestimmen. Sie selbst, die Klägerin, habe die Lage der Kabel nicht ermitteln können, weil die Fa C ihr erst drei Monate nach dem Schadensfall am 29.06.2010 die GPS-Daten der Kabellage übermittelt habe.
Aufgrund der notwendigen Instandsetzungsarbeiten sei ihr ein Schaden in Höhe von 72.986,09 Euro entstanden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1) habe schuldhaft Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Tiefbauunternehmer sei äußerst strengen Sorgfaltspflichten unterworfen und habe sicherzustellen, dass die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. Die Beklagte zu 1) sei als Fachunternehmerin verpflichtet gewesen, sich Gewissheit über die Kabellage zu verschaffen, indem sie die Kabel ortet oder dies von ihrem Auftraggeber anfordert. Angesichts der Veränderung des Geländes habe sich die Beklagte zu 1) nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Kabeltrasse an der vermuteten Position befinde.
Die Fa C habe im hier streitgegenständlichen Vertrag eine Pflichtverletzung begangen, weil sie die genaue Kabellage nicht aufgrund ihrer GPS-Daten ermittelt habe. Eine Suchbohrung habe aufgrund des Verkehrs auf der provisorischen Fahrbahn nicht durchgeführt werden können.
Bezüglich der Leistung „Kabelbau“ sei die Fa C Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2), sodass die Pflichtverletzung der Fa C der Beklagten zu 2) zuzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 72.986,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68.704,47 EUR vom 18.12.2010 bis zum 16.11.2012 zu zahlen.
3.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von einer Nebenforderung in Höhe von 1.094,80 EUR aufgrund vorprozessualer Anwaltskosten freizustellen.
Die Beklagten und die Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe die Bohrung so durchgeführt wie die Klägerin und die Fa C es ihr während der Einweisung am 12.03.2010 erklärt habe. Die Einweisung sei fehlerhaft gewesen, weil die Kabel nicht am alten Böschungsfuß oder an dem noch neu zu errichtenden Böschungsfuß, sondern am provisorischen Böschungsfuß der provisorischen Fahrbahn gelegen hätten.
Sie, die Beklagte zu 1), habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Kabellage der Zeuge I von der Klägerin und der Geschäftsführer der Fa C , der Zeuge J, die Kabellage richtig mitteilten. Es habe kein Grund bestanden, an den Angaben bezüglich der Kabellage zu zweifeln. Eine Suchschachtung sei jedoch möglich gewesen, weil die Kabel nach den Angaben der Zeugen I und J unterhalb der provisorischen Fahrbahn liegen sollten.
Der Eintrittspunkt der Bohrung habe sich bei einer Tiefe von 1,0 m befunden, lediglich der erste Messpunkt für das Bohrprotokoll habe bei 0,6 m gelegen. Der gewählte Neigungswinkel von anfangs 29 % und im späteren Verlauf 21 % sei nicht zu beanstanden.
Der Schadensbeseitigungsaufwand habe schätzungsweise nur 38.000,00 Euro betragen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die Beklagte zu 1) sei durch irrtümliche Angaben des Zeugen I falsch eingewiesen worden. Nur die Klägerin und die Fa C hätten aufgrund der Errichtung der Kabeltrasse Kenntnis von der Lage der Trasse gehabt. Mit dem Vertragsverhältnis habe sie, die Beklagte zu 2), nichts zu tun gehabt; die Kabelverlegungsarbeiten seien unabhängig von ihren Baumaßnahmen allein im Auftrag der Klägerin von der Fa C ausgeführt worden.
Die Pflichtverletzung der Fa C sei ihr nicht zuzurechnen; die Fa C sei insoweit nicht ihre Erfüllungsgehilfin. Die Kenntnis von der Lage der Kabeltrasse habe nicht zum Bereich ihrer Verbindlichkeiten im Verhältnis zur Klägerin gehört.
Die Fa C, also die Streithelferin zu 1), behauptet, allein die Klägerin habe die Pläne von der ursprünglichen Lage der Kabel gehabt und gewusst, wo das Gelände aufgeschüttet worden sei. Aufgrund der provisorischen Aufschüttung hätten keine Pläne bestanden, die sie, die Fa C habe einsehen können. Die Ursprungspläne seien nicht mehr brauchbar gewesen. Für eine Übertragung der Ursprungspläne auf den Neuzustand habe kein Aufrag bestanden. Zwar habe sie „die Rohrtrasse sechs Monate zuvor ordnungsgemäß längsseits der damals bestehenden Autobahn verlegt“, nach Überkippen des Geländes hätten jedoch allein die Fa. G als Vertreterin der Beklagten zu 2) und die Klägerin berechnen können, wo sie die Kabeltrasse verlegt habe. Nur sie hätten die notwendigen Daten gehabt, um entsprechende Berechnungen vorzunehmen.
Sie treffe kein Organisationsverschulden, da ihr nicht habe bekannt sein müssen, wo sich die Rohrtrasse befunden habe. Es habe auch keine außervertragliche Pflicht bestanden, die alten Pläne den neuen Geländegegebenheiten anzupassen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.11.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. I, D. J, N. K und D. Y. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2014 (Bl. 209 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 72.986,09 Euro aus §§ 631, 280, 278 BGB oder §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu.
Die Beklagten sind der Klägerin weder aus Vertrag noch aus Delikt wegen der Beschädigung der längs der Autobahn A X laufenden Kabeltrasse zum Schadensersatz verpflichtet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 72.986,09 Euro aus § 280 Abs. I BGB in Verbindung mit § 278 BGB zu. Nach diesen Normen ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, dessen Erfüllungsgehilfe schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat.
Weder die Beklagte zu 2) selbst noch deren Erfüllungsgehilfen haben hinsichtlich der schadenverursachenden Spülbohrung eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) verletzt.
Ursächlich und verantwortlich für die Beschädigung der Kabeltrasse war die Einweisung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin am 12.03.2010.
a)
Die Klägerin hatte nach dem Vertrag, nämlich nach Ziffer 13.00.0012 die Beklagte zu 2) einzuweisen.
Die Beklagte zu 2) war als A der Baumaßnahme Ausbau der A X aufgrund Ziffer 13.00.0012 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag mit der Klägerin dazu verpflichtet, eine „Horizontale Spülbohrung für das Einziehen von 3 Kabelschutzrohren“ durchzuführen. Diese Spülbohrung sollte nach der ausdrücklichen Aussage im Leistungsverzeichnis „an zwei Standorten“, auf einer „Länge der Bohrung von 10m bis 90m unter BAB-Fahrbahn“ in einer „Tiefenlage = mind. 2,0m bis 4,5m unter BAB-Fahrbahn“ „nach Angaben des AG“ erfolgen. Die Tiefe und Länge der Bohrung war also bestimmt. Ebenso war klar war vertraglich festgelegt, dass die tatsächliche Bohrung nach den Angaben des Auftraggebers – „Nach Angabe AG“ - erfolgen sollte. Auftraggeber war die Klägerin.
b)
Die Einweisung der Klägerin am 12.03.2010 war ursächlich für die Beschädigung der Kabeltrasse.
Um ihrer Verpflichtung, die Parameter der Bohrung gegenüber der Beklagten zu 2) anzugeben, nachzukommen, trafen sich am Tag vor der Spülbohrung der Vertreter der Klägerin, Herr I, und die Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2) am 12.03.2010 an der Autobahn A X.
Für die Beklagte zu 2) waren bei der Besprechung am 12.03.2010 anwesend die von ihr unterbeauftragten Unternehmen, nämlich der Zeuge J für die Fa C und die Zeugen Y und K für die Beklagte zu 1).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge I als Mitarbeiter der Klägerin den Zeugen Y und K als Mitarbeitern der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, er wisse nicht genau, wo die Kabel verlegt seien; jedenfalls könne bei der Spülbohrung nichts passieren, wenn die Startgrube 80 cm tief am provisorischen Böschungsfuß gelegt werde und dann bei der Bohrung normal eingetaucht werde, weil die Kabel etwa 80 cm unter Urgelände etwa 4 Meter von der provisorischen Fahrbahnkante entfernt lägen.
Entsprechende Angaben des Zeugen I hat der Zeuge J in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Er hat bekundet, dass die Einweisung durch den Zeugen I und ihn erfolgt sei. Sie hätten gemeinsam festgelegt, wo die Bohrung habe erfolgen sollen. Dabei habe Herr I als Bauherr den Beginn der Bohrung festgelegt.
Diese glaubhaften, nämlich wegen der Detailgenauigkeit auf eigener Wahrnehmung beruhenden Angaben des Zeugen J, werden auch durch die Bekundungen der Zeugen Y und K bestätigt. Die Zeugen Y und K haben übereinstimmend bekundet, dass die Einweisung durch die Herrn J und I erfolgt sei. Beide gemeinsam hätten erklärt, die Kabeltrasse befinde sich in einer Tiefe von 80 cm unter der provisorischen Fahrbahn etwa 4 Meter von der provisorischen Fahrbahnkante entfernt.
Die Bekundung des Zeugen I, er sei nur mitgenommen worden, falls Fragen offen blieben und es sei nicht seine Aufgabe gewesen, zu der konkreten Spülbohrung etwas zu sagen oder die beauftragte Firma einzuweisen, ändert nichts daran, dass er tatsächlich die Lage der Kabel mit 80 cm unter Urgelände angegeben hat und ausdrücklich bei der Besprechung gesagt hat, dass nichts passieren könne, wenn die Startgrube 80 cm tief gelegt und dann normal eingetaucht werde.
Mit seiner Angabe, dass die Bohrung aus einer 80 cm tiefen Grube am Rande der provisorischen Böschung mit einer normalen Neigung erfolgen solle, hat der Zeuge I der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin nach Ziffer 13.00.0012 genügt, wonach der Auftraggeber den genauen Ort der Spülbohrung anzugeben habe.
Bei seiner Angabe hat der Zeuge I sich auch der Angaben des Zeugen J bedient, die seine eigenen Angaben gestützt haben. Denn der Zeuge J als Geschäftsführer der Fa C hatte für die Klägerin aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin im Oktober 2009 die hier beschädigten Kabel verlegt.
c)
Die Beklagte zu 2) hat sich nicht gemäß § 278 BGB ein mögliches Verschulden der Fa C bei der Einweisung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Spülbohrung anrechnen zu lassen.
Zwar hat die Beklagte zu 2) sich bei der Spülbohrung der Fa Cund der Beklagten zu 1) als Erfüllungsgehilfen bedient.
Denn es war Aufgabe der Beklagten zu 2) nach dem Vertrag mit der Klägerin, Ziffer 13.00.0012 des Leistungsverzeichnisses, eine Spülbohrung durchzuführen. Die Beklagte zu 2) hat zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Fa C und die wiederum die Beklagte zu 1) eingesetzt.
Die Beklagte zu 2) war jedoch nicht verpflichtet, den Ort der Spülbohrung zu bestimmen. Die Festlegung des Orts der Spülbohrung oblag der Klägerin selbst, wie ausdrücklich unter Ziffer 13.00.0012 Leistungsverzeichnis festgelegt.
Da es nicht Aufgabe der Beklagten zu 2) war, den Ort der Spülbohrung festzulegen, muss sie sich auch nicht mögliche falsche Angaben des Herrn J von der Fa C zum Ort der Spülbohrung zurechnen lassen.
Der Zeuge J hat seine Angaben zum Ort der Spülbohrung am 12.03.2010 nicht als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) gemacht, sondern als Informant der Klägerin, der für die Klägerin im Oktober 2009 die Kabeltrasse verlegt hatte und ihr im Rahmen jenes Vertragsverhältnisses aus Oktober 2009 nach Ziffer 06.00.0007 des Leistungsverzeichnisses (Bl. 280 Gerichtsakte) die Einmessung mit GPS schuldete. Zu differenzieren ist der Vertrag bezüglich der Verlegung der Kabeltrasse zwischen der Klägerin und der Fa C und dem Vertrag bezüglich des weiteren Kabelbaus zwischen der Klägerin der Beklagten zu 2), die wiederum die Fa C beauftragte. Mögliche Pflichtverletzungen der Fa C betreffen das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Nur im Rahmen dieses Vertrages war die Fa C dazu verpflichtet, die verlegte Rohrtrasse mittels DGPS zu vermessen und Pläne bezüglich der Kabellage zu erstellen. Eine gleiche Pflicht bestand für die Beklagte zu 2) nicht.
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht zu entscheiden, inwieweit bei den falschen Angaben hinsichtlich der Lage der Kabeltrasse am 12.03.2010 die Klägerin oder die Fa C ein Verschulden trifft. Vorliegend kann auch unaufgeklärt bleiben, ob der Fa C am 12.03.2010 schon die GPS Vermessung, die sie drei Monate später der Klägerin geschickt hat, vorlag.
Denn vorliegend ist im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) nur entscheidend, dass die Klägerin zusammen mit Herrn J von der Fa C der Beklagten zu 1) die Lage der Kabeltrasse falsch mitgeteilt und damit den Schaden verursacht hat.
Im Nachhinein steht aufgrund der von Herrn H am 10.06.2010 gefertigten Fotos fest, dass sich die Kabeltrasse nicht unter der provisorischen Fahrbahn, sondern am provisorischen Böschungsfuß befand.
2.
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und zu 2) nicht Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen Beschädigung der Kabeltrasse verlangen.
Die Beklagten zu 1) und 2) handelten nicht schuldhaft. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung traf insbesondere auch die Beklagte zu 1) keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, von sich aus die Kabeltrasse vor der Spülbohrung zu orten.
Die Klägerin und der Zeuge J haben am 12.03.2010 – vertraglich nach Ziffer 13.00.0012 verpflichtet - ganz klare Angaben zum Start der Spülbohrung gemacht, die die Beklagte zu 1) befolgt hat. Die Beklagte zu 1) konnte die Spülbohrung ohne Risiko durchführen, auch wenn die Zeugen I und J erklärt hatten, es sei unsicher, ob die Kabeltrasse 80 cm unter Urgelände unter der provisorischen Fahrbahn oder 80 cm unter Urgelände am Böschungsfuß der alten Fahrbahn verlief. Denn für beide Varianten hatte die Beklagte zu 1) den Winkel der Spülbohrung ausreichend geneigt und tief angesetzt.
Die Beklagte zu 1) trifft kein Verschulden. Für die Schäden an der Kabeltrasse ist sie nicht verantwortlich. Sie hat weder fahrlässig noch vorsätzlich im Bezug auf die Rechtsgutsverletzung gehandelt. Bei der Verrichtung der ihr obliegenden Tätigkeiten hat die Beklagte zu 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Sie hat alles ihr zumutbare getan, um sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Rohrtrasse zu verschaffen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.