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Landgericht Düsseldorf·18b O 20/16·22.12.2016

Wärmeliefervertrag: Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nichtig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Rückzahlung überhöhter Wärmekosten sowie mehrere Feststellungen und die Versorgung über eine Holzpelletsanlage. Das LG Düsseldorf erklärte die Preisanpassungsregelung in Ziff. 6 des Wärmeliefervertrags wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für nichtig, da Angaben zum Wärmemarkt und verständliche Berechnungsfaktoren fehlten. Einen Rückzahlungsanspruch verneinte das Gericht u.a. wegen Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB). Weitere Feststellungs- und Leistungsanträge scheiterten mangels Begründetheit bzw. Feststellungsinteresse, auch wegen Vertragskündigung.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel erfolgreich; im Übrigen (Rückzahlung, weitere Feststellungen, Pelletsbetrieb) abgewiesen bzw. unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen unterliegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und müssen sowohl die Kostenentwicklung der Erzeugung/Bereitstellung als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen sowie die Berechnungsfaktoren vollständig und allgemein verständlich ausweisen.

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Eine Preisanpassungsregelung, die lediglich auf Kostensteigerungen einzelner Energieträger und einen (teilweise) erkennbaren Index abstellt, ohne die Wärmemarktverhältnisse und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren verständlich darzustellen, verstößt gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und ist unwirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).

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Für die Beurteilung der Transparenz und Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel sind die Angaben im Vertrag maßgeblich; nachträgliche, mit Abrechnungen übersandte Erläuterungen können fehlende Vertragsangaben grundsätzlich nicht ersetzen.

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Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Preisanpassungsklausel führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert geschuldet ist; Preisänderungen können im Rahmen der AVBFernwärmeV und nach Maßgabe des § 315 BGB in Betracht kommen.

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Eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hat (§ 814 BGB).

Relevante Normen
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV§ 24 Abs. 4 Satz 1 Anicht§ 24 Abs. 4 Satz 2 A§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB§ 814 BGB§ 24 Abs. 4 A

Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Wärmelieferungsvertrag vom 29.06.2009 zwischen den Parteien unter Ziffer 6. aufgeführte Regelung zur Anpassung des Verrechnungspreises (Arbeitspreis) und des Grundpreises für Heizung (Mietpauschale) wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Parteien haben im November 2005 einen Vertrag geschlossen, nach dessen Inhalt sich die Beklagte zur Herstellung und Übereignung eines Reihenhauses in Langenfeld, S-Straße d, verpflichtete. Vorgesehen war eine Versorgung mit Wärme und Warmwasser über eine von der Beklagten zu errichtende und zu betreibende Heizungsanlage. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B 4 verwiesen.

3

Unter dem Datum des 29.06.2009 schlossen die Parteien einen Wärmelieferungsvertrag, der eine Holzpelletsheizung als Grundversorgung und einen Gas- oder Ölbrenner als Not- und Spitzenlastversorgung vorsah. Der Verrechnungspreis bei reiner Pelletsheizung wurde auf 0,0332 € pro kWh zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Lieferant sollte berechtigt sein, „den Preis von Lieferungen in dem Umfang zu erhöhen, in dem er die allgemeinen Energiekosten für Holzpellets als Grundlastversorgung und Öl bzw. Gas für die Spitzenlast- und Notversorgung steigen, von denen das vom Lieferanten betriebene Heizwerk beschickt wird.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

4

Einer Abrechnung betreffend den Zeitraum 01.07.08 bis 30.06.09 widersprachen die Kläger im Hinblick unter anderem auf eine Arbeitspreiserhöhung von 0,#####/####,0485 € auf 0,#####/####,0661 € mit Schreiben vom 12.07. und 12.09.2010. Wegen des genauen Wortlaufs wird auf die Anlagen K 5 und K 6 verwiesen.

5

Unter den Daten des 04.06.2013, 07.06.2014 und 26.06.2015 berechnete die Beklagte die Kosten zur Versorgung mit Heizung und Warmwasser für die Zeiträume 01.07.2011 bis 30.06.2012, 01.07.2012 bis 30.06.2013 sowie 01.07.2013 bis 30.06.2014. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die Anlagen K 2, K 3 und K 4 Bezug genommen.

6

Die Kläger zahlten die Abrechnungsbeträge jeweils in voller Höhe.

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Mit der Klage verlangen sie die teilweise Rückzahlung unter Hinweis darauf, dass die Vorschriften der A nicht eingehalten wurden. Die Preisanpassungsklausel sei mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 Anicht vereinbar. Auch die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 2 A seien nicht erfüllt, so dass im Ergebnis ein Verrechnungspreis von 0,0332 € pro kWh geschuldet und damit eine Überzahlung in Höhe von 1.069,57 € erfolgt sei. Neben der Erstattung verlangen die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Anpassungsregelung und die Feststellung, dass für die Laufzeit des Vertrages kein höherer Verrechnungspreis geschuldet werde. Geltend gemacht wird ferner ein Anspruch auf Wärmeversorgung mittels Holzpelletsanlage. Die Beklagte hat eine Erdgasheizung unterhalten. Die Kläger verlangen insoweit die weitere Feststellung, dass es sich hierbei nicht um eine Notversorgung im Sinne des Vertrages handelt.

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Mit Wirkung vom 01.11.2016 hat die Beklagte den Wärmelieferungsvertrag gekündigt.

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Die Kläger beantragen,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.069,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass

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a)

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die im Wärmelieferungsvertrag vom 29.06.2009 zwischen den Parteien unter Ziffer 6 aufgeführte Regelung zur Anpassung des Verrechnungspreises (Arbeitspreis) und des Grundpreises für Heizung (Mietpauschale) wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nichtig ist und

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b)

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innerhalb der Laufzeit dieses Vertrags eine Berechtigung der Beklagten zu einer Erhöhung der Preise über einen Verrechnungspreis (Arbeitspreis) in Höhe von 3,32 ct/kWh zuzüglich Umsatzsteuer und einem Grundpreis für Heizung (Mietpauschale) für Wärme und Warmwasserversorgung in Höhe von 40,00 € zuzüglich Umsatzsteuer hinaus nicht besteht,

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, die Wärmeversorgung des Wohnhauses der Kläger, S d, 40764 Langenfeld, durch eine mit Holzpellets befeuerte Heizungsanlage zu betreiben,

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4.

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festzustellen, dass es sich bei der durch die Beklagten derzeit unter Verwendung von Erdgas durchgeführten Wärmeversorgung nicht um eine Notversorgung im Sinne der Vereinbarung im Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 29.06.2009 handelt,

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hilfsweise zu Antrag 3. festzustellen, dass die Wäremversorgung des Wohnhauses der Kläger durch eine mit Holzpellets befeuerte Heizungsanlage zu betreiben war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Preisänderungsklausel für wirksam. Die Änderungen seien jeweils erläutert worden. Jedenfalls sei die Beklagte berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben. Im Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und dem 30.06.2014 sei die beanstandete Klausel gar nicht mehr angewendet worden. Im Jahr 2013 sei eine irreparable Beschädigung der Holzpelletsanlage eingetreten. Der Hersteller sei insolvent. Es habe eine Notversorgung über eine Gasheizung stattgefunden. Eine Biomasse-Heizungsanlage sei unwirtschaftlich geworden. Entsprechend den Bestimmungen der Baubeschreibung sei eine andere Art der Versorgung zulässig. Eine Änderung der Versorgungsbedingungen sei geplant gewesen. Die Feststellungsanträge seien weitgehend unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.069,57 € besteht nicht. Es kann schon nicht sicher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB erfüllt sind, also die Beklagte durch die Leistung der Kläger etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat.

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Zwischen den Parteien bestand ein durch den Wärmeliefervertrag begründetes Schuldverhältnis, das die Kläger verpflichtet, Heiz- und Warmwasserversorgung durch die Beklagte zu vergüten. Die Beklagte hat für die fragliche Zeit eine konkrete Abrechnung nach Verbrauchswerten vorgenommen (vgl. Anlagen K 2, K 3, K 4). Dieses Schuldverhältnis haben die Kläger durch eine jeweils vollständige Bezahlung der geforderten Beträge erfüllt. Ein irgendwie gearteter Vorbehalt ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

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Die in den Schreiben vom 12.07.2010 und 12.09.2010 erwähnten Zahlungen unter Vorbehalt betrafen zum einen Abschlagszahlungen, zum anderen den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009. Damals galt der Wärmeversorgungsvertrag aus der Urkunde des Notar S vom 28.10.2005. Der hier in Rede stehende Wärmeliefervertrag ist erst am 29.06.2009 abgeschlossen worden. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2014. Wenn die Kläger bereits seit Juli/September 2010 wussten, dass überhöhte Beträge verlangt wurden, wurden die endabgerechneten Beträge der Rechnungen von Juni 2013, 2014 und 2015 in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt, so dass eine Rückforderung jedenfalls gem. § 814 BGB ausgeschlossen ist.

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Der Feststellungsantrag zu 2. a) ist zulässig. Es besteht ein als berechtigt anzusehendes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Anpassungsklausel wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 A, weil die Beklagte in der Vergangenheit diese Klausel angewendet hat, so dass auch in der Zukunft bis zum 30.10.2016 nicht ausgeschlossen werden kann, dass erneut unter Verwendung dieser Klausel Wärmelieferungen berechnet werden. Der Umstand, dass die Beklagte neue Versorgungsbedingungen vereinbaren wollte und die Holzpelletsanlage nicht wieder errichten kann, bleibt ohne Bedeutung. Bis zum 01.11.2016 jedenfalls galt der Vertrag vom 29. Juni 2009. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass zukünftig erneut über die Gültigkeit der Klausel und daraus resultierende Zahlungsansprüche zwischen den Parteien gestritten werden muss, da konkrete Abrechnungen bis Oktober 2016 noch ausstehen.

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Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist auch begründet. Es besteht kein Streit darüber, dass auf den Vertrag vom 29.06.2009 die A anwendbar ist. Gem. § 24 Abs. 4 dieser Verordnung dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die maßgeblichen Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen sein.

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Diesen Anforderungen entspricht die Regelung in Ziffer 6. des Vertrages nicht. Dort ist lediglich geregelt, dass der Lieferant berechtigt ist, den Preis pro kWh in dem Umfang zu erhöhen, in dem die allgemeinen Energiekosten für Holzpellets als Grundversorgung und Öl bzw. Gas für die Spitzenlast- und Notversorgung steigen, mit denen das vom Lieferanten betriebene Heizwerk beschickt wird, wobei als Grundlage der Preisanpassung der dafür vorgesehene Preisindex des statistischen Bundesamtes (Erzeugerpreise) zugrunde gelegt wird.

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Mag noch als Index derjenige für Holz in Form von Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen aus Sägespänen und anderen Sägenebenprodukten gemeint und erkennbar sein, fehlen aber jedenfalls Angaben zu den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt und Berechnungsfaktoren in allgemein verständlicher Form. Gegenständlich gehören zum Wärmemarkt alle funktional bei der Wärmeversorgung austauschbaren Energieträger. Deshalb gib es keine getrennten Wärmemärkte der einzelnen Energieträger, sondern nur einen einheitlichen Wärmemarkt, zu dem alle zur Wärmeversorgung geeigneten Energieträger gehören (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Versorgungsbedingungen Band 2 Randnummer 22 zu § 24 Abs. 3 a.F.). Maßgeblich sind insoweit die Angaben im Vertrag selbst, nicht die zur Auslegung ungeeigneten, erst nachträglich erfolgten Erläuterungen, die mit der Abrechnung übersandt wurden.

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Solche Angaben fehlen hier. Die Preisänderungsbestimmung ist damit entsprechend § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.

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Der Feststellungsantrag zu 2. b) ist jedenfalls unbegründet. Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Vertrag vom 29.06.2009 bedeutet nicht, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preis dauerhaft für die gesamte Laufzeit Gültigkeit hat. Aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ergibt sich ein grundsätzliches Recht des Versorgers zu Änderungen der Versorgungsbedingungen. Hierzu zählt auch der Preis. Innerhalb der Grenzen des § 315 BGB kann die Beklagte daher grundsätzlich während der Laufzeit des Vertrages Preise anpassen, soweit die Vorschriften der AVBFernwärmeV im Übrigen dies zulassen.

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Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr darauf, dass die Wärmeversorgung ihres Hauses durch eine mit Holzpellets befeuerte Heizungsanlage erfolgt. Zwar bestimmt Ziffer 1. des Wärmeliefervertrages vom 26.09.2009 dass eine Holzpelletsheizung als Grundversorgung vorgesehen ist. Die unstreitig zunächst betriebene Holzpelltsheizung ist nunmehr dauerhaft außer Betrieb. Ein Fall der Not- oder Spitzenlastversorgung, der alleine eine Wärmeerzeugung mittels Gasverbrennung hätte rechtfertigen können, lag nicht vor. Eine Not- oder Spitzenbelastung beinhaltet nach dem Sinn des Vertrages ihrer Natur nach vorübergehende Einschränkungen beim Betrieb der Holzpelletsheizungsanlage. Ein solcher Zustand war aber gerade auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Die defekte Anlage war und ist nicht reparaturfähig. Die Anlage wird bereits mehrere Jahre nicht mehr betrieben. Die Beklagte will weder eine Reparatur vornehmen noch die Anlagen durch eine neue Holzpelletsheizung ersetzen. Die Berechtigung zum Abweichen von der Leistungsbestimmung in Ziffer 1. des Vertrages ergab sich auch nicht aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit der Baubeschreibung. Zum einen ist der Vertrag vom 29.06.2009 in Kenntnis des Kaufvertrages später abgeschlossen worden, ohne dass eine Bezugnahme erfolgt ist. Zum anderen befasst sich die Baubeschreibung in dem fraglichen Abschnitt mit behördlichen Bescheiden, die eine Verwirklichung der damals erst geplanten Anlage betreffen. Solche, die Unwirtschaftlichkeit von Vornherein erkennbar werdenden Umstände, sind nicht eingetreten. Allerdings ist mit der Kündigung des Vertrages der Anspruch auf Betrieb einer Holzpelletsheizung erloschen.

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Der insoweit gestellte Hilfsantrag auf Feststellung ist unzulässig. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die begehrte Feststellung für die Kläger haben könnte. Etwaige Ansprüche wegen Nichterfüllung scheiden aus, weil die Kläger die Heizkosten ohne Rücksicht auf die Art der Wärmegewinnung nach den im Vertrag für Pellets vorgesehenen Preisen vergüten wollen. Weitere Ansprüche könnten jedenfalls im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.

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Hinsichtlich des unter Ziffer 4. geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung, dass die derzeitige Wärmeversorgung nicht als Notversorgung im Sinne des Wärmelieferungsvertrages vom 26.09.2009 anzusehen ist, fehlt ebenfalls ein rechtlich beachtliches Interesse an einer in dieser Weise isolierten Feststellung. Zum einen bleibt auch hier die Vertragsbeendigung unberücksichtigt. Zum anderen handelte es sich um eine bloße Vorfrage für den Anspruch auf Wärmeversorgung durch eine mit Holzpellets befeuerte Heizungsanlage. Die noch dazu durch den Begriff „derzeit“ eingeschränkte Feststellung bleibt für etwaige Abrechnungsfragen ohne Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 6.418,13 € festgesetzt.