Kfz-Kauf (Youngtimer): Kein Sachmangel bei Ersatz-Scheckheft und Reparaturschäden
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines 26 Jahre alten Mercedes (Youngtimer) verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Aufwendungsersatz wegen behaupteter fehlender zugesicherter Eigenschaften (u.a. Unfallfreiheit, Original-Scheckheft). Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder die Kilometerleistung noch die Unfalleigenschaft oder das übergebene Wartungsheft einen Sachmangel begründeten. Die Angabe „Unfall lt. Vorbesitzer: Nein“ sei nur eine Wissenserklärung; besondere Umstände, die beim Youngtimer die Erwartung völliger Unfallfreiheit tragen, lagen nicht vor. Ein nachträglich von der Markenwerkstatt anhand eigener Unterlagen erstelltes Wartungsheft stelle ebenfalls keinen Sachmangel dar; Aufwendungsersatz nach § 284 BGB scheide mangels Pflichtverletzung aus.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug) und Aufwendungsersatz mangels Sachmangels abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Übt der Käufer bei einem Sachmangel sein Gestaltungsrecht auf Minderung wirksam aus, ist das Rücktrittsrecht wegen desselben Mangels grundsätzlich verbraucht.
Die Angabe im Kaufvertrag „Unfall lt. Vorbesitzer: nein“ ist regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eine Wissenserklärung über die Angaben des Vorbesitzers; der Verkäufer haftet insoweit nur für die richtige und vollständige Wiedergabe seiner Kenntnis.
Bei einem als Liebhaberfahrzeug (Old-/Youngtimer) verkauften Gebrauchtwagen kann die Erwartung, es lägen keine über Bagatellschäden hinausgehenden Unfallschäden vor, besonderen Umständen unterliegen; eine gesteigerte Untersuchungspflicht des Händlers entsteht insbesondere bei ausdrücklicher Käufernachfrage oder bei konkreten Anhaltspunkten für Unfallschäden.
Die Übergabe eines von der Markenwerkstatt nachträglich anhand eigener Wartungsunterlagen erstellten Ersatz-/Zweit-Scheckhefts begründet für sich genommen keinen Sachmangel, wenn die Eintragungen wahrheitsgemäß sind und die Wartung nachvollziehbar dokumentieren.
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus; fehlt es an einem Sachmangel bzw. an einer Pflichtverletzung des Verkäufers, scheidet der Anspruch aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- € abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Streitwert: 8.500,-- €
Tatbestand
Mit Kaufvertrag 00.00.2007 erwarb der Kläger, der sich selbst als Liebhaber von O. bezeichnete, von der Beklagten das 26 Jahre alte Fahrzeug Mercedes-Benz 200 mit Erstzulassung am 00.00.1981und einer angegebenen Kilometerleistung von 36.800 km zum Kaufpreis von 8.500,-- €.
Der Kläger war bei der Besichtigung und dem Kauf des Fahrzeugs in Begleitung seines Mitarbeiters, dem ihm vertrauten Kraftfahrzeugmeister M, der das Fahrzeug vor Kaufvertragsabschluss untersuchte. In dem Kaufvertrag vom 20.11.2007 heißt es unter anderem:
Tat- Laufleistung (km) 36.800
Unfall lt. Vorbesitzer Nein
Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger das von der Mercedes-Niederlassung W. erstellte Scheckheft über das Fahrzeug, das sich in der Gerichtsakte in Hülle Blatt 76 befindet. In dieses Scheckheft trug die Niederlassung W. nach dem Tod der ursprünglichen Eigentümerin des streitgegenständlichen Mercedes in den Jahren 2006/2007 alle von ihr selbst, der Mercedes-Niederlassung W., durchgeführten Wartungsarbeiten – nachträglich – ein. Es handelt sich also nicht um das Original-Scheckheft, in das im Anschluss an jede Reparatur ein Eintrag erfolgte, sondern um ein nachträglich erstelltes Heft, in das die Niederlassung W. die von ihr selbst durchgeführten Wartungen eintrug.
Aus den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Rechnungen der Mercedes-Niederlassung W. aus den Jahren 1998 bis 2001 ergeben sich folgende Tachometerstände des streitgegenständlichen Mercedes:
Tachostand 1998: 36153 km
Tachostand 1999: 36386 km
Tachostand 2000: 36461 km
Tachostand 2001: 36489 km
Das Fahrzeug stand im August 2007 im Eigentum von Mercedes-Benz H., dann für einen Tag im Eigentum von Herrn Faruk A., bevor die Beklagte es erwarb.
Einige Tage nach dem Kaufvertragsschluss am 20.11.2007 und der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass er mit dem Fahrzeug nicht ein Original-Scheckheft erhalten hatte.
Der Kläger behauptet im Laufe des Rechtsstreits, dass der Zeuge K. beim Kaufvertragsschluss gesagt habe, dass auf dem Tacho der Original-Kilometerstand ablesbar sei, das Fahrzeug unfallfrei sei und das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, obwohl es sich um ein Ersatz-Scheckheft handelte und das Fahrzeug an beiden Kotflügeln instand gesetzt worden war. Erst im Laufe des Rechtsstreits habe er erfahren, dass er ein Fahrzeug mit wertmindernden Reparaturschäden erworben habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dem Fahrzeug hätten zugesicherte Eigenschaften gefehlt. Das Fahrzeug habe lediglich einen Marktpreis von 4.100,-- € und ohne das Originalscheckheft nur noch einen Wert von 500,-- €.
Während der Kläger ursprünglich mit der Klage die Erstattung des Minderungsbetrages in Höhe von 4.400,-- € verlangt hat, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahre 2007 umfassend aufbereitet hatte, verlangt er nunmehr Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 8.500,-- € sowie Erstattung der notwendigen Reparaturkosten Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.500,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen PKW’s Mercedes-Benz 200 zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 1.810,-- Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage von Anfang unsubstantiiert war und der Beweisbeschluss der Ausforschung gedient habe.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.12.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K1, M, A und K, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der DEKRA, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S und durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens vom 30.12.2010 des Sachverständigen D.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Zahlung von 8.500,-- € und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.810,-- € ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Gewährleistungsansprüche.
I.
1.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger von der Beklagten Zahlung von 8.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Mercedes oder Zahlung eines Minderungsbetrages nach § 434 Ziffer 2 BGB verlangen kann.
Gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8.500,-- € aus § 437 Ziffer 2, 1. Alt BGB wegen Rücktritts vom Kaufvertrag spricht schon, dass der Kläger nicht befugt war, mit Schriftsatz vom 16.03.2010 statt der Minderung nunmehr den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Soweit der Kläger ausdrücklich mit der Klagschrift vom 09.05.2008 sein nach § 441 Abs. 1 BGB bestehendes Gestaltungsrecht, statt zurückzutreten, von dem Verkäufer Minderung des Kaufpreises zu verlangen, dahingehend ausgeübt hat, dass er gemäß §§ 437 Ziffer 2, 2. Alt, 441 BGB Minderung verlangt hat, war sein Gestaltungsrecht verbraucht (siehe Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Überbl. V. § 104 Rdn. 17). Mit wirksamer Minderung entfällt das Rücktrittsrecht (Palandt-Weidenkaff, aaO, § 437 Rdn. 31).
2.
Jedenfalls besteht kein Zahlungsanspruch - weder aus Rücktritt vom Vertrag noch wegen Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Ziffer 2, 2. Alt, 441 Abs. 1 und 3 BGB -, weil der vom Kläger erworbene Mercedes 200 nicht mangelhaft im Sinne von § 437 BGB ist.
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat weder mit der Klage dargetan noch aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der verkaufte, 26 Jahre alte Mercedes 200 mangelhaft war.
Im Streitfall erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Mercedes ausdrücklich als sog. Youngtimer-Fahrzeug, das erstmals am 13.05.1981 zugelassen, eine tatsächliche Laufleistung von 36.800 km und laut Vorbesitzer keinen Unfall hatte.
a)
Hinsichtlich der Laufleistung liegt kein Sachmangel vor.
Der Kläger hat die Richtigkeit der im Vertrag vom 20.11.2007 angegebenen Laufleistung von 36.800 km schon nicht substantiiert bestritten.
Im übrigen ist die Richtigkeit dieser Angabe jedoch bestätigt worden durch Sachverständigen S, der eine Laufleistung von 36.790 km festgestellt hat. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige D im Hinblick auf das Erscheinungsbild, den Erhaltungszustand und insbesondere die nur geringen Gebrauchsspuren an der Pedalerie, dem Lenkrad und dem Schalthebel des Automatikgetriebes bestätigt, dass die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angegebene Laufleistung von 36.800 km der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht.
b)
Ein Sachmangel liegt auch nicht insoweit vor, als die Beklagte in dem Kaufvertrag vom 20.11.2007 erklärt hat: „Unfall lt. Vorbesitzer NEIN“.
aa)
Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13). Mit der Angabe ist weder die Unfallfreiheit noch das Fehlen der Unfallfreiheit vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offen gelassen (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13). Die Beklagte haftet mit dieser Wissensmitteilung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dafür, dass sie diese Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt. Dies hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, weil der Zeuge A1, der das Fahrzeug bei Mercedes W1 in H. gekauft und an die Beklagte verkauft hatte, bekundet hat, dass er der Beklagten auf deren Nachfrage erklärt habe, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handele.
bb)
Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.
Danach ist die Sache, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13).
Als Bagatellschäden hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH, Urteil vom 10.10.2007, zitiert nach juris Rdn. 20). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2007 (zitiert nach juris Rdn. 21) einen Sachmangel bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km bejaht bei einem Blechschaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags war und einen Kostenaufwand bei fachgerechter Beseitigung von 1.774,67 € verursacht.
Soweit das streitgegenständliche Fahrzeug am 00.00.2000 am hinteren Kotflügel rechts instand gesetzt wurde, ergeben sich aus der Rechnung vom 00.00.2000 (Bl. 137 bis 139 Gerichtsakte) Lackierarbeiten mit einem Kostenvolumen von insgesamt 1.441,94 DM. Im Hinblick auf die durchgeführten Lackierarbeiten handelt es sich insofern um Bagatellschäden im Sinne der Rechtsprechung.
Der Rechnung vom 00.00.1999 (Bl. 114-112 in der Akte) ist zu entnehmen, dass am 00.00.0000 bei einem Kilometerstand von 36.164 unfallbedingt der Vorderkotflügel rechts erneuert und lackiert wurde, was 696,15 DM und 505,05 DM und zuzüglich Nebenarbeiten und Ersatzteilen 2.335,28 DM gekostet hat. Bei diesem Betrag ist grundsätzlich, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Lackschadens, der Bereich der Bagatellschäden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten.
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Kaufvertrages konnte der Kläger jedoch vorliegend nicht erwarten, dass der streitgegenständliche Mercedes nicht mehr als Bagatellschäden aufweist.
Denn der Kläger hat weder einen gewöhnlichen Gebrauchtwagen erworben noch bestand für ihn die gewichtige Annahme, dass der Wagen unfallfrei war.
Insbesondere bei dem Kauf eines Oldtimers besteht eine besondere Untersuchungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers hinsichtlich eines Unfalls des Fahrzeugs nur dann, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist oder der Gebrauchtwagenhändler handgreifliche Anhaltspunkte für einen Mangel, einen Unfallschaden des Fahrzeugs hat, die nicht schon aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder der höheren Zahl der Voreigentümer begründet ist (vgl. OLG München, Urteil vom 07.08.1998, zitiert nach juris Rdn. 28, 34, 35) .
Der Kläger trägt nicht vor, dass er beim Kauf des Fahrzeugs besonderen Wert auf die Unfallfreiheit gelegt hat. Der Zeuge M bestätigt sogar, dass über die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs nicht geredet wurde. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen 26 Jahre alten Youngtimer und damit um ein Liebhaberfahrzeug. Dass für den Käufer Unfallfreiheit nicht entscheidend war, ergibt sich daraus, dass in dem Kaufvertrag lediglich eine Wissenserklärung hinsichtlich der Unfallfreiheit abgegeben wurde und der Kläger sich die Unfallfreiheit gerade nicht hat zusichern lassen. Diese Wissenserklärung entsprach der Kenntnis der Beklagten.
Darüber hinaus bestanden für die Beklagte auch keine auffälligen Anhaltspunkte, das Fahrzeug auf seine Unfallfreiheit hin zu untersuchen. Denn das Fahrzeug war für sein Alter innen und außen in einem außergewöhnlich gepflegten Zustand wie alle drei Sachverständige übereinstimmend bestätigen. Zudem trat der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs mit dem Kraftfahrzeugmeister M auf, dem es frei stand, das Fahrzeug selbst zu untersuchen. Unwiderlegt kannte die Beklagte weder die Mängel und Anzeichen für einen früheren Unfall des Fahrzeugs noch rechnete sie mit der Möglichkeit solcher Mängel. Greifbare Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Schaden an den Kotflügeln gab es nicht. Auch im Laufe des Rechtsstreits ist der Unfallschaden im Sinne der Rechtsprechung zu normalen Gebrauchtwagen nicht durch die Untersuchungen der Sachverständigen ans Licht getreten, sondern nur durch die von der Beklagten selbst in diesem Rechtsstreit recherchierten früheren Rechnungen aus den Jahren 1999 und 2000.
c)
Ein Sachmangel liegt auch nicht insoweit vor, als das mit dem Kauf des Fahrzeugs übergebene Wartungsheft nicht das Heft war, in das die Werkstatt zeitnah zur Wartung einen Eintrag getätigt hatte, sondern ein Heft war, das in den Jahren 2006/2007 erstellt worden ist.
In der Übergabe dieses Hefts liegt kein Sachmangel der verkauften Sache, weil auch dieses Heft sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB eignet und das übergebe Wartungsheft sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Der Wert des Wartungshefts besteht nicht in seiner Papierbeschaffenheit; es ist nicht entscheidend, dass der Eintrag in das Heft zeitnah zur Wartung erfolgt ist. Der Wert eines Wartungshefts besteht vielmehr darin, dass die Eintragungen wahrheitsgemäß von der Firma erfolgen, die auch die Wartung durchgeführt hat. Denn damit wird dem Käufer von der die Wartung durchführenden Firma nachvollziehbar und nachprüfbar der Inhalt der Wartung bestätigt. Vorliegend hat die Mercedes Niederlassung in W. aufgrund der von ihr selbst durchgeführten Wartungen und aufgrund der bei ihr vorliegenden Originalrechnungen eine Zweitschrift des Wartungshefts angelegt. Es liegt keine, einen Sachmangel begründende Manipulation vor.
d)
Die Tatsache, dass der Zeuge A1 das Fahrzeug bei der Firma Mercedes W1 in H. zum Preis von 6.000,-- € gekauft und 1 bis 2 Tage später an die Beklagte für 6.500 € verkauft hat und mit dem Fahrzeug etwa 15 km gefahren ist, stellt ebenfalls keinen Sachmangel dar.
3.
Der Kläger kann auch nicht Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.810,-- € gemäß § 284 BGB ersetzt verlangen. Denn diese waren nicht durch eine schuldhafte Handlung der Beklagten verursacht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.