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Landgericht Düsseldorf·18b O 102/11·22.01.2013

WDVS-Dämmplatten: Kein Garantievertrag des Herstellers, kein Mangel bei Lieferung durch Händler

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von Herstellerin und Baustoffhändler die Erneuerung einer Fassadendämmung wegen Schrumpfung und Putzabplatzungen nach Verwendung von „F2“-Dämmplatten. Das Gericht verneinte Ansprüche gegen die Herstellerin, weil durch ein unentgeltliches Beratungsgespräch kein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen sei. Gegen den Händler bestünden ebenfalls keine Schadensersatzansprüche aus Kaufrecht, da dieser lediglich die konkret bestellten Platten geliefert und keine eigene Produktempfehlung/Planung übernommen habe. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erneuerung der Fassadendämmung gegen Herstellerin und Händler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiger Garantievertrag setzt korrespondierende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen voraus, durch die der Garant für einen eigenständigen Erfolg einstehen will.

2

Eine unentgeltliche, lediglich grundsätzliche Beratung zu Baumaterialien begründet regelmäßig keinen Rechtsbindungswillen zur Übernahme einer Erfolgsgarantie für das Gelingen eines gesamten Systems.

3

Wer als Hersteller nur Einzelkomponenten liefert bzw. hierzu informiert, übernimmt ohne ausdrückliche Erklärung nicht die Einstandspflicht für die Mangelfreiheit eines aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzten Gesamtsystems.

4

Ein Verkäufer liefert nicht deshalb eine mangelhafte Sache, weil der Käufer die bestellte Ware für einen bestimmten Zweck verwenden will, wenn der Verkäufer erkennbar nur eine konkretisierte Bestellliste ausführt und keine Eignungsberatung schuldet.

5

Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Sachen setzt neben einem Sachmangel auch ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraus; dieses fehlt bei bloßer Ausführung einer vom Käufer vorgegebenen Spezifikation ohne eigene Auswahlentscheidung.

Relevante Normen
§ 35 ZPO§ 26 ZPO§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 BGB§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433, 434 I S.1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert:              11.676,40 €

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz wegen Mängeln, die aufgrund der Dämmung ihres Hauses aufgetreten sind.

3

Die Kläger sind Eigentümer zu je ½ des Grundstücks B in D. Die Beklagte zu 1) ist die Herstellerin von Dämmplatten aus Polyurethan, die unter der Oberbezeichnung "F2" in Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) eingesetzt werden. Die Beklagte zu 2) ist ein Baustoffgroßhandel.

4

Im Frühjahr 2008 sollte die Außenfassade an dem Einfamilienreihenhaus der Kläger auf einer Fläche von etwa 70 qm isoliert werden. Im Rahmen von Internetrecherchen stieß der Kläger zu 2) auf die Internetpräsenz der Beklagten zu 1) und vereinbarte einen Beratungstermin.

5

Dieser fand am 01.04.2008 an dem zu dämmenden Haus der Kläger durch Herrn S, den Verkaufsleiter der Beklagten zu 1) in Deutschland, statt. Ob der Architekt Herr U an dem Termin teilnahm, ist unklar. Im Laufe des Termins wurden Möglichkeiten für eine vollumfängliche Dämmung des Hauses der Kläger besprochen, die den Innen-, Außen- und Perimeterbereich betreffen sollte. Die Absprachen während des Termins im einzelnen sind streitig.

6

In der Folgezeit übermittelte der Zeuge S den Klägern ein Übereinstimmungszertifikat, woraus hervorgeht, dass Polyurethanprodukte im Rahmen von Wärmedämmverbundsystemen zugelassen sind.

7

Auf Empfehlung des Zeugen S bat der Kläger am 01.04.2008 Herrn U, kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten zu 2), um ein Angebot zu im einzelnen aufgeführten Materialien, insbesondere "60 qm F2 Fassade vlies in 140 mm Stärke (WLG 028)"; bei der Angebotsabfrage berief der Kläger zu 2) sich auf den Zeugen S; wegen der abgefragten Materialien im einzelnen wird auf Anlage 2 verwiesen.

8

Herr U antwortete mit Mail vom 01.04.2008, in der er darauf verwies, dass er wegen der Sockelverkleidung mit dem Zeugen S gehalten habe. Er bot "F2 MG Vlies 140 mm WLG 028, Nut Feder" für die Fassadendämmung an.

9

Am 21.04.2008 wurden die Materialien, die sich im einzelnen aus dem Lieferschein in  Anlage KE 1 ergeben, an die Beklagte zu 2) geliefert, die sie am 23.04.2008 an die Kläger auslieferte. Die Kläger zahlten einen Gesamtbetrag von 3.250,-- EUR.

10

Das Unternehmen N brachte die Fassadendämmung auf die Außenfassade auf, das Unternehmen Y & Raum verputzte sie.

11

Schon nach einigen Wochen erkannten die Kläger die Übergänge der Dämmplatten als Schatten. Nach einem Jahr platzte Putz von der Außenfassade ab, und es bildeten sich Risse. Die Dämmplatten zogen sich zusammen, so dass der Putz sich löste und die Isolierung nicht mehr bestand; der Schrumpfungsprozess endete im Frühjahr 2011.

12

Am 15.04.2010 nahm der Zeuge S, einige Tage später der Zeuge U die Fassade in Augenschein.

13

Die „Schüsselbildung“ der Dämmplatten besteht auch an den nicht verarbeiteten Dämmplatten, welche die Kläger in ihrem Keller lagern.

14

Die Kläger behaupten, der Zeuge S habe ihnen in dem Beratungstermin im Frühjahr 2008 erklärt, die Dämmplatte F2 sei für die Wärmedämmung der Hausfassade am Objekt der Kläger geeignet. Bei der Wärmedämmplatte handele es sich um dasselbe Produkt, welches die  Firma R in ein komplettes Wärmedämmverbundsystem einbinde, das sie einzeln allerdings erheblich günstiger erhalten könnten.

15

Der Zeuge S habe zugesichert, Herr U der Beklagten zu 2) könne alle notwendigen Materialien in Abstimmung mit ihm, dem Zeugen S, zusammenstellen.

16

Tatsächlich seien die bestellten Materialien nach S mit dem Zeugen S ausgewählt worden.

17

Das Material sei fachgerecht angebracht worden; dies gelte auch für den Putz.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die am Hausgrundstück der Kläger B, D aufgebrachte Fassadendämmung selbst oder auf eigene Kosten fachgerecht zu entfernen und durch eine Fassadendämmung zu ersetzen, die der Qualität und Wärmeisolierung einer Dämmung mit Dämmwert WLG 028 bei einer Dicke des Dämmmaterials von 140 mm entspricht sowie die Vor- und Nebenarbeiten

21

Aufstellen und Abbau des Baugerüstes

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Sämtliche Vorbereitungsarbeiten wie: Demontage / Montage Briefkasten / Lampe / Lüfterausgänge / Fensterbänke

23

Ab- und Anschluss der elektrischen Rollos (Kabel finden sich hinter Dämmung)

24

fachgerechtes Entfernen des bisherigen Dämmmaterials

25

fachgerechte Aufarbeitung und Vorbereitung des Untergrundes

26

sämtliches Dämm- und Arbeitsmaterial (Dämmwerte mindestens WLG 028); Dicke des Dämmmaterials 140mm genau (wegen der Fensterbänke)

27

fachgerechtes Auftragen des neuen Materials

28

Verputzen der Fassade / Anstrich

29

Entsorgen des entfernten Materials

30

Aufräumarbeiten

31

auf eigene Kosten durchzuführen bzw. zu beauftragen.

32

Die Beklagten beantragen,

33

                                          die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 1) behauptet, das Produkt „F2“ sei kein Bestandteil eines Wärmedämmverbundsystems und nicht zur Fassadendämmung, sondern nur zur Dämmung von Geschossdecken geeignet. Der Zeuge S habe empfohlen, das von der Firma R angebotene Wärmedämmverbundsystem mit allen vorgegebenen Komponenten, u.a. der Dämmplatte „F2 WDVS-HL-Dämmung“ zu nutzen. Ein Eco-Therm-Produkt dürfe in keinem Fall mit den Wärmedämmverbundsystemen anderer Hersteller gemischt werden.

35

Der Zeuge S habe dem Kläger zu 1) erklärt, er solle ein komplettes Wärmedämmverbundsystem über die Beklagte zu 2) bestellen.

36

Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, ihr gegenüber bestehe schon deshalb kein Nacherfüllungsanspruch, weil zwischen ihr und den Klägern kein Vertrag bestehe.

37

Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe die Materialien am 21.04.2008 verpackt auf Euro-Paletten und in Folie verschweißt erhalten und am 23.04.2008 an die Kläger ausgeliefert. Beratungsleistungen habe der Zeuge U gegenüber dem Kläger zu 2) nicht erbracht. Er habe ihn vielmehr auf die  Produkte der Hersteller sg-Weber / Quick-mix hingewiesen, aber der Kläger habe möglichst billig erwerben wollen.

38

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 19.04.2012 durch Vernehmung der Zeugen S und U. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.11.2012 Bezug genommen.

39

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

42

Die Kläger können von den Beklagten nicht Herstellung einer mangelfreien Fassadendämmung an ihrem Haus verlangen.

43

I)

44

Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig.

45

Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in Ratingen, so dass die Kläger nach § 35 ZPO den Gerichtsstand Düsseldorf wählen konnten.

46

§ 26  ZPO ist nicht einschlägig, da streitgegenständlich nicht die Beschädigung eines  Grundstücks ist, sondern Ansprüche wegen möglicher fehlerhafter Beratung oder wegen Lieferung mangelhafter Sachen den Streitgegenstand bilden.

47

II)

49

1. Die Kläger haben keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1).

50

Ein Anspruch auf eine mangelfreie Fassadendämmung ihres Hauses können die Kläger von der Beklagten zu 1) nicht aus Verletzung eines selbständigen Garantievertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 BGB verlangen. Ein solcher Vertrag ist nie zustande gekommen.

51

Denkbar ist mangels eines anderen zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits zustandegekommenen Vertrages nur ein selbständiger Garantievertrag.

52

Voraussetzung eines selbständigen Garantievertrages ist zunächst ein Vertragsschluss mittels zwei korrespondierender Willenserklärungen, die mit Rechtsbindungswillen abgegeben sind, wobei die eine Vertragspartei verspricht, für einen eigenständigen Erfolg, auch im Sinne des Ausbleibens eines schädigenden Ereignisses einzustehen. Dieses Einstehen für einen Erfolg kann vereinbart werden, ohne dass der Garant vertraglich eine entsprechende Leistung schuldet.

53

Zwischen den Klägerin und der Beklagten zu 1) ist kein selbständiger Garantievertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, dass bei Bestellung der von dem Zeugen S empfohlenen Dämmplatten ein mangelfreies Wärmemdämmverbundsystem an dem Haus der Kläger entstehen wird.

54

Der Zeuge S hat weder am 01.04.2008 in der Beratung vor Ort noch in den folgenden Tagen am Telefon gegenüber der Beklagten zu 2) seinen Arbeitgeber, die Beklagte zu 1), dahingehend verpflichtet, die mangelfreie Anbringung eines Wärmedämmmverbundsystems an dem Haus der Kläger bei Kauf der Dämmplatten der Beklagten zu 1) zu garantieren.

55

Nach der vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme erworbenen Überzeugung hat der Zeuge S in dem Beratungsgespräch am 01.04.2008, für den Kläger zu 2) erkennbar, den Kläger zu 2) nicht so detailliert beraten, dass er für die mangelfreie Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an dessen Haus eine Einstandspflicht übernommen hat.

56

Der Zeuge S hat bekundet, dass er in dem Gespräch am Haus des Klägers am 01.04.2008 den Kläger zu 1) über die mögliche Wärmedämmung vom Keller über das oberste Stockwerk bis zur Fassade aufgeklärt habe. Da der Kläger zu 2) bei einem Chemiekonzern beschäftigt war, habe er sich mit Materialien ausgekannt. Er, der Zeuge S, habe dem Kläger zu 2) erklärt, dass seine Firma zu einem Wärmedämmverbundsystem die Platten herstelle. Über die Dämmplatten hinaus gehörten zu einem Wärmedämmverbundsystem jedoch weitere Komponenten; ein ganzes Wärmedämmverbundsystem liefere die Firma R. Er habe dem Kläger zu 2) mineralfließkaschierte Platten empfohlen und ihn an Herrn U bei der Beklagten zu 2) verwiesen, der ihm ein Wärmedämmverbundsystem zusammenstellen könne.

57

Diese Bekundungen des Zeugen S erscheinen glaubhaft, weil der Kläger zu 2) sich tatsächlich an Herrn U mit einer vom 01.04.2008 Mail gewandt hat und um ein Angebot zu einzeln bestimmten Komponenten eines Wärmedämmverbundsystems gebeten hat.

58

Eine zumindest nicht vollständige Bekundung des Zeugen S liegt nach der Überzeugung des Gerichts vor, wenn der Zeuge S bekundet, dass er eine HL-Platte namentlich nicht empfohlen habe. Denn der Zeuge S hat dem Kläger zu 2) im Nachgang zu dem Termin am 01.04.2008 ein Übereinstimmungszertifikat zu F2 WDVS-HL-Dämmung zugesandt. Damit steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S am 01.04.2008 dieses Produkt von F2 zumindest auch angesprochen hat.

59

Soweit der Zeuge S weiter bekundet hat, er habe dem Kläger zu 2) erklärt, dass er ihm hinsichtlich der Dämmung von Fußboden und Dach die Komponenten zusammenstellen könne, er sich wegen des Wärmedämmverbundsystems jedoch an G wenden solle, die es von R bestellen sollten, erscheint dies wenig glaubhaft. Denn der Kläger zu 2) hat noch am 01.04.2008 eine detaillierte Materialliste, in der sich auch die mehrfach spezifizierten Produkte F2 befinden, mit dem Ziel der Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems an G geschickt. Die Aufführung von Einzelkomponenten wäre nicht notwendig gewesen, wenn über G bei R ein ganzes Wärmedämmverbundsystem hätte bestellt werden sollen. Insbesondere ergibt sich jedoch aus der Mail des Zeugen U an Herrn X vom 01.4.2008 (Anlage 3), der die spezifizierte Angebotsliste der Beklagten zu 2) (Anlage 3a) beilag, dass Herr U mit Herrn X besprochen hat, welche Einzelprodukte zur Dämmung der Fassade erforderlich sind. Wörtlich heißt es dort: „Ich habe mit Herrn S gesprochen und er hat mir zugesichert, dass das 140 mm Dicke Material für die Fassade ebenfalls im Perimeterbereich verbaut werden kann.“ In der Mail findet sich gerade nicht ein Hinweis darauf, dass Herr S empfehle das Wärmedämmverbundsystem bei R zu bestellen. Vielmehr ist das einzige in dem Angebot überhaupt zur Fassadendämmung nutzbare Material das 140mm dicke Material ist „F2 MG Vlies 140 mm“.

60

Dass der Zeuge S am 01.04.2008 Einzelkomponenten empfohlen hat und nicht erklärt hat, das Wärmedämmverbundsystem könne nur über R erworben werden, wird bestätigt durch die glaubhafte Bekundung des glaubwürdigen Zeugen U.

61

Entgegen der Bekundungen des Zeugen S, gab der Zeuge U an, er sei bei dem ersten Beratungsgespräch die ganze Y anwesend gewesen. Im Laufe des Termins habe der Zeuge S dem Kläger zu 2) erklärt, er wisse aus welchen Einzelkomponenten ein Wärmedämmverbundsystem bestehe, und diese könnten die Kläger bei der Beklagten zu 2) bestellen. Im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen S sind die Bekundungen des Zeugen U glaubhaft, da sie im Einklang mit den weiteren Handlungen des Klägers zu 2) stehen. Allein auf genaue Informationen bezüglich der einzelnen Bestandteile eines WDVS des Zeugen S hin konnte der Kläger zu 2) eine derart detaillierte Anfrage am 01.04.2008 an die Beklagte zu 2) stellen.

62

Selbst wenn der Zeuge S die einzelnen Komponenten des Wärmedämmverbundsystems dem Kläger zu 2) vorgegeben hat und selbst wenn der Zeuge S den Kläger zu 2) zur Dämmung mit dem Produkt F2 beraten hätte – was hier nicht entschieden wird, sondern offen bleibt -, hat er dennoch nicht gegenüber dem Kläger zu 2) für die Beklagte zu 1) wirksam eine Garantie dahingehend übernommen, dass am Gebäude der Kläger dieses aus den empfohlenen Komponenten zusammengestellte Wärmedämmverbundsystem mangelfrei erstellt werden kann. Denn der Zeuge S, der lediglich etwa eine Stunde bei dem Kläger zu 2) beratend tätig war, wie der Zeuge U bekundet hat, konnte in solch kurzer Y nur grundsätzlich beraten, aber weder die Materialverträglichkeit an dem Bestandsbau prüfen noch zu den Fähigkeiten der von den Klägern selbst beauftragten Verarbeitern Stellung nehmen. Diese allein grundsätzlich beratende Tätigkeit des Zeugen S, der eine Einstandsgarantie für das Gelingen gerade fehlte, war auch für die Kläger erkennbar. Der Zeuge S hatte keinen Rechtsbindungswillen für die Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er dem Kläger zu 2) genau erklärt hat, aus welchen Komponenten ein Wärmedämmverbundsystem besteht und wo er dies bestellen kann.

63

Zunächst muss beachtet werden, dass für die Beratung keinerlei Gegenleistung erfolgte. Der Termin hatte somit keinen erkennbaren Vorteil für den Zeugen S oder die Beklagte zu 1). Eine solche Unentgeltlichkeit spricht in einem hohen Maße gegen den Willen, für seine Empfehlungen haften zu wollen. Weiterhin spricht gegen eine selbständig übernommene Einstandspflicht auf Seiten der Beklagten zu 1), dass der Kläger zu 2) seine Materialanfrage an die Beklagte zu 2) selber formulierte. Es erscheint abwegig anzunehmen, dass ein Berater, der für seine Aussagen haften möchte, es dem Beratenen überlässt, 12 verschiedene Einzelkomponenten im Wert von 3.250,00 € selber zu bestellen, ohne die Bestellung zu überprüfen oder vorzuformulieren. Dies war auch den Klägern erkennbar, die selbst die Pflichten übernahmen und noch am 01.04.2008 die schwierige Mail mit allen Einzelkomponenten formulierten.

64

Darüber hinaus waren kamen nicht alle Komponenten von der Beklagten zu 1); auch aus Sicht des Klägers zu 2) war erkennbar, dass ein Materialhersteller von Einzelkomponenten eines Wärmedämmverbundsystems nicht die Einstandspflicht für das Gelingen des ganzen Systems übernimmt.

65

Folglich bestand kein selbständiger Garantievertrag, so dass die Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 BGB haben.

66

2.

67

Die Kläger haben ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) wegen Lieferung einer mangelhaften Sache aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433, 434 I S.1 BGB.

68

Die Beklagte zu 2) hat den entstandenen Schaden durch die ungeeigneten Platten nicht zu vertreten.

69

Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, der unter anderem Dämmplatten mit der Bezeichnung "F2 MG Vlies 140mm WLG 028, Nut-Feder" zum Gegenstand hat. Diese Platten hatte der Kläger zu 2) nach einem entsprechenden Angebot der Beklagten zu 2) bei ihr bestellt.

70

Zwar hatte der Kläger zu 2) in seiner Mail vom 01.04.2008 "60qm F2 Fassade vlies" angefragt und damit zum Ausdruck gebracht, die Platten für die Dämmung der Fassade verwenden zu wollen. Die eigentliche Bestellung erfolgte jedoch erst nach dem Angebot der Beklagten zu 2) vom 01.04.2008 (Anlage 3a), das zum einen mit dem Zeugen S abgesprochen war und zum anderen vom Kläger zu 2) beauftragt wurde. Die Spezifizierung auf die Platte "F2" ist jedenfalls nicht durch die Beklagte zu 2) im Rahmen von eigenen Überlegungen erfolgt, sondern möglicherweise durch telefonische S mit dem Zeugen S, möglicherweise durch kostensparende Überlegungen des Klägers zu 2) selbst. Die Beklagte zu 2) lieferte lediglich, was der Kläger zu 2) bei ihr bestellt hatte und was der Zeuge S spezifiziert hatte. Diese passive Teilnahme der Beklagten zu 2) an dem ganzen Vorgang war auch von dem Kläger zu 2) gewollt. Er trat nicht an die Beklagte zu 2) mit der Bitte heran, ihm Komponenten für eine wirkungsvolle Fassadendämmung zu empfehlen, sondern formulierte eine Bestellliste, die er von der Beklagten zu 2) nur ausgeführt wissen wollte. Damit musste sich der Kläger selbst vergewissern, ob die bestellten Artikel seinen Ansprüchen genügten. Die Beklagte zu 2) führte lediglich Anweisungen aus.

71

Auch wenn damit vertragsgemäß die Platte "F2" geliefert wurde, die für die Fassadendämmung objektiv ungeeignet ist, hat die Beklagte zu 2) insofern keine mangelbehafteten Platten geliefert.

72

Die gelieferten Waren waren auch im übrigen nicht mangelbehaftet. Eine Beschädigung der Platten an sich durch unsachgemäße Lagerung bei der Beklagten zu 2) wurde von den Klägern unsubstantiiert behauptet. Demgegenüber hat die Beklagte zu 2) ausreichend substantiiert, dass die gelieferten Platten bei ihr nur sehr kurze Y in Folie verpackt lagerten und deshalb bei ihr nicht beschädigt, insbesondere nicht feucht werden konnten.

73

III.

74

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

75

Die Höhe des Streitwertes von 11.676,40 € ergibt sich aus den von den Klägern veranschlagten Kosten für die Wiederherstellung der Fassade.