Versäumnisurteil wegen Zahlungsverzug und Herausgabeverlangen eines Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zur Zahlung von Forderungen nebst Verzugszinsen und zur Herausgabe eines Fahrzeugs verurteilt wurde; ferner wurden Schuldner- und Annahmeverzug festgestellt und die Kosten der Beklagten auferlegt. Gegen das Urteil war Einspruch möglich; die Parteien schlossen später einen außergerichtlichen Vergleich, und die Klage wurde zurückgenommen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin ergangen; anschließend außergerichtlicher Vergleich und Rücknahme der Klage (Streit erledigt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann dem Kläger die begehrten Geldforderungen sowie die Herausgabe einer Sache zusprechen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig wirksam widerspricht.
Die Feststellung von Schuldnerverzug und Annahmeverzug ist möglich, wenn der Schuldner die Zahlung beziehungsweise die Annahme der Leistung trotz Fälligkeit und Angebot unterlässt.
Bei Verzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu; das Gericht kann diese in der Urteilsformel konkret bestimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ein nach Erlass eines Urteils geschlossener außergerichtlicher Vergleich kann zur Erledigung des Rechtsstreits und zur Rücknahme der Klage führen, auch wenn zuvor ein Versäumnisurteil ergangen ist.
Tenor
Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.626,45 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Y Fahrzeugidentifikationsnummer Z und amtliches Kennzeichen x zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 1.358,86 Euro nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Zahlung in Schuldnerverzug und mit der Annahme des herauszugebenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlänger werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Gegen dieses Urteil wurde zunächst Einspruch eingelegt, die Parteien haben sich jedoch außergerichtlich verglichen und die Klage wurde zurück genommen.