Beschwerde gegen Zurückschiebehaft wegen gefälschtem Pass und fehlendem Wohnsitz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die Anordnung von Zurückschiebehaft nach §62 Abs.2 AufenthG. Das Landgericht wies die unbegründete Beschwerde zurück und bestätigte den Haftgrund des §62 Abs.2 Nr.5 AufenthG. Begründend führte es fehlenden festen Wohnsitz und die Verwendung eines total gefälschten Reisepasses mit gefälschtem Schengenvisum an; deshalb bestehe Fluchtgefahr. Ein erneutes mündliches Verfahren wurde als entbehrlich angesehen; das Prozesskostengesuch wurde abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung von Zurückschiebehaft als unbegründet abgewiesen; Prozesskostengesuch zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zurückschiebehaft nach §62 Abs.2 AufenthG ist zulässig, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird.
Das Fehlen eines festen Wohnsitzes im Bundesgebiet kann einen Haftgrund nach §62 Abs.2 Nr.5 AufenthG begründen, wenn dadurch die Fluchtgefahr erhöht wird.
Die Verwendung total gefälschter Reisedokumente einschließlich eines gefälschten Schengen-Visums begründet die Vermutung einer Fluchtneigung und kann die Anordnung von Zurückschiebehaft rechtfertigen.
Hat das erstinstanzliche Gericht die betroffene Person bereits mündlich angehört, kann das Gericht eine erneute mündliche Verhandlung nach §68 Abs.3 FamFG unterlassen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Ein Prozesskostengesuch ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §84 FamFG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG).
Die hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Die Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz.
Sie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum eingetragen war.
Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.
Die Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Das Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.