Totschlag durch Ersticken eines Neugeborenen – minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags, nachdem sie ihr neugeborenes Kind kurz nach der Geburt durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt hatte. Zentral war die strafrechtliche Einordnung und die Strafrahmenwahl angesichts einer nachgeburtlichen Zwangslage. Die Kammer nahm einen minder schweren Fall nach § 213 StGB an und berücksichtigte u.a. die besondere Zwangslage, das umfassende Geständnis und eine besondere Strafempfindlichkeit. Verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten; Betrugsvorwürfe wurden nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Ausgang: Angeklagte wegen Totschlags verurteilt; Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (minder schwerer Fall nach § 213 StGB).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn ein lebensfähiges Neugeborenes vorsätzlich durch Ersticken getötet wird.
Für die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB kann eine besondere, auch nachgeburtlich fortwirkende Zwangslage des Täters strafmildernd maßgeblich sein.
Ein umfassendes Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung erheblich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.
Eine besondere Strafempfindlichkeit kann sich strafmildernd auswirken, wenn die Inhaftierung zu gravierenden, den Täter besonders treffenden Folgen im familiären Bereich führt.
Das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit setzt das Bestehen einer psychischen Störung von erheblichem Ausprägungsgrad voraus und ist bei bloßen massiven Ängsten nicht ohne Weiteres gegeben.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf ihre Kosten verurteilt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212, 213 StGB.
Gründe
- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
I.
1. Die Angeklagte wurde als einziges Kind der Eheleute Gabriele und Egbert B1 am 21. 9. 1970 in Düsseldorf geboren. Der Vater war Beamter, die Mutter Bankangestellte. Die Angeklagte war fünf Jahre alt, als sich die Eltern trennten. Während der Vater nach Düsseldorf zog, verblieb sie bei ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten, den die Mutter 1977 heiratete. Die Beziehung zur berufstätigen Mutter und zum Stiefvater empfand die Angeklagte als wenig herzlich. Die Angeklagte wurde tagsüber von ihren Großeltern mütterlicherseits betreut, zu denen sich eine vertrauensvolle Beziehung entwickelte. Bei dem Vater, der im Jahr 1982 erneut heiratete, verbrachte sie regelmäßig jedes zweite Wochenende und fuhr auch auf Urlaubsreisen mit.
Die Angeklagte besuchte von 1976 bis 1980 die städtisch-katholische Grundschule in Langenfeld, danach bis 1984 das dortige Konrad-Adenauer-Gymnasium. Aufgrund mangelnden Interesses musste sie die 8. Schulklasse wiederholen und wechselte zum Landrat-Lukas-Gymnasium in Leverkusen-Opladen. Auch dort entwickelte sie – trotz eines zwischenzeitlichen Highschool-Aufenthalts in Denton in Ohio in den USA – kein Interesse an der schulischen Ausbildung. Nach Abschluss des elften Schuljahres verließ sie daher im Jahr 1989 die Schule mit dem Ziel, eine praktische Ausbildung als Goldschmiedin zu beginnen.
Da die Angeklagte in ihrem Wunschberuf als Goldschmiedin keine Lehrstelle fand, nahm sie eine Ausbildung zur Floristin auf, welche sie von 1989 bis 1992 in Langenfeld erfolgreich absolvierte. Nach der Lehre war sie in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Floristin tätig, bevor sie sich für den Zeitraum von etwa einem Jahr selbständig machte und ein Blumengeschäft in Erkrath führte. Dieses musste sie jedoch infolge finanzieller Probleme aufgeben, woraufhin sie wieder unselbständig arbeitete. Nach Beendigung der Schulzeit zog die Angeklagte mit ihrem ersten Freund, einem Heizungs- und Sanitärbaumeister, in eine gemeinsame Wohnung. Die Beziehung dauerte fünf Jahre. Anschließend lebte die Angeklagte mit dem Leiter einer Druckerei bis zu ihrem 28. Lebensjahr in einer Lebensgemeinschaft zusammen.
Als die Angeklagte etwa 21 Jahre alt war, kam es zwischen ihr und ihrem Stiefvater, der keiner Berufstätigkeit nachging und gemeinsam mit der Mutter regelmäßig auch tagsüber viel Alkohol konsumierte, in Gegenwart der Mutter zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf die Angeklagte ihm Vorwürfe in Bezug auf seinen Lebenswandel machte und ihn als Nichtsnutz, der ihrer Mutter auf der Tasche liege, beschimpfte. In derselben Nacht nahm der Stiefvater sich das Leben. Die Mutter trank in der Folgezeit noch mehr Alkohol, so dass sie sogar stationär behandelt werden musste. Die Angeklagte fühlt sich seither für den Tod ihres Stiefvaters und die Folgen für ihre Mutter verantwortlich. Zu einer Aussprache kam es nie.
Zu ihrem Vater hatte die Angeklagte bis zur Beendigung der Schulzeit ein als normal empfundenes Verhältnis. Nachdem dieser jedoch der Ansicht war, in die Entscheidung über die Beendigung des Schulbesuches nicht hinreichend eingebunden worden zu sein, und er es zudem missbilligte, dass seine Tochter diese Entscheidung getroffen hatte, ohne eine feste Lehrstelle zu haben, brach er den Kontakt zu ihr abrupt ab und zahlte keinen Unterhalt mehr. Auch nachdem die Angeklagte eine Lehrstelle als Floristin angetreten hatte, bemühte er sich nicht mehr um eine Annährung an seine Tochter. Dabei vertrat er den formalen Standpunkt, im Recht zu sein und erwartete eine Annährung seiner Tochter. Hierzu kam es indes in den nächsten zehn Jahren nicht. Erst als sich die Angeklagte anlässlich des 50. Geburtstages ihres Vaters bei ihm meldete, kam es wieder zu einem Kontakt, der bis heute andauert.
Im Alter von 29 Jahren lernte die Angeklagte den Dekorateur P1 kennen, der bei der Firma K1 arbeitete. 1999 zog sie zu ihm in seine Düsseldorfer Wohnung. Am 14. 4. 2000 wurde die gemeinsame Tochter Jil und am 6. 4. 2003 die gemeinsame Tochter Joy geboren. Im Jahr 2002 mieteten die Angeklagte und P1, der sich mit einem An- und Verkaufsgeschäft für halb-antiquarische Möbel selbständig machen wollte, ein 900 qm großes Wohn- und Gewerbeobjekt auf der T-Straße in Düsseldorf an. Hiervon bewohnten sie 200 qm privat, der übrige Teil wurde als Geschäfts- und Lagerraum genutzt. Da die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berufstätig war, P1 seine Beschäftigung bei K1 vollständig aufgegeben hatte und aus dem An- und Verkaufsgeschäft der Lebensunterhalt sowie die Miete für das Objekt nicht zu finanzieren waren, häuften sich erhebliche Schulden, insbesondere Mietschulden an, obwohl sowohl die Mutter der Angeklagten als auch ihr Vater mit Darlehen in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro aushalfen. Die Beziehung zwischen der Angeklagten und P1 war zudem durch heftige Streitereien geprägt, wobei es seitens P1 zu unkontrollierten Wutausbrüchen verbunden mit lauten verbalen Attacken kam, was die Angeklagte unter massiven psychischen Druck setzte. Auch die Kinder litten hierunter. Sie zeigten im Kindergarten und in der Schule abfallendes Interesse und ein auffälliges Verhalten. Als die um das Wohlergehen ihrer Kinder besorgte Angeklagte die psychischen Belastungen nicht mehr ertragen konnte, trennte sie sich im Sommer 2006 von P1, nachdem sie zuvor eine Fehlgeburt erlitten hatte. Sie zog mit ihren Kindern etwa im Juli 2006 in eine eigene Wohnung auf der St-Straße in Düsseldorf, deren Miete sie allerdings mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlen konnte, obwohl sie etwa gleichzeitig eine neue Halbtagsanstellung in einem der von dem Zeugen K2 geführten drei Blumengeschäften fand. Bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung St-Straße im Sommer 2007 fielen daher Mietschulden in Höhe von circa 15.000,00 EUR an. Am 3. 7. 2007 gab die Angeklagte vor dem Amtsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 665 M 1391/06 die eidesstattliche Versicherung ab.
2. Die Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
(1) Am 14. 5. 1993 verurteilte sie das Amtsgericht Langenfeld (16 Ds 230 Js 739/92) – rechtskräftig seit dem 6. 8. 1993 – wegen Diebstahls und Urkundenfälschung in zwei Fällen – letzte Tat: 19. 3. 1993 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM.
(2) Am 9. 11. 1994 erkannte das Amtsgericht Mettmann (30 Cs 31 Js 1713/94) – rechtskräftig seit dem 8. 12. 1994 – wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM. Dem lag folgendes zugrunde:
Am 28. 10. 1993 bestellte die Angeklagte für das von ihr am H1 Markt in E1 betriebe Blumengeschäft bei Herrn O1in W1 Blumenseidenpapier im Gesamtwert von 1.321,35 EUR, obwohl sie zur Bezahlung ersichtlich von vornherein weder willens noch in der Lage war.
(3) Am 8. 3. 1995 erkannte das Amtsgericht Langenfeld (18 Cs 915 Js 1361/94) – rechtskräftig seit dem 28. 3. 1995 – wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen – letzte Tat: 3. 3. 1994 – auf eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
(4) Am 6. 9. 1995 erkannte das Amtsgericht Langenfeld (16 Cs 230 Js 580/94) – rechtskräftig seit dem 30. 9. 1995 – wegen Diebstahls und Urkundenfälschung auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Dem lag folgendes zugrunde:
Die Angeklagte entwendete am 8. 3. 1994 in Langenfeld in der Wohnung der Frau V1 zwei auf die Dresdner Bank bezogene Blanko-Barschecks mit der Kontonummer der Frau V1, die sie dann mit Beträgen von 350,00 DM und 250,00 DM ausfüllte und mit dem Namen der Frau V1 unterschrieb, um sie später selbst unberechtigt einzulösen.
(5) Durch Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 30. 5. 1996 (30 Cs 31 Js 1713/94) – rechtskräftig seit dem 15. 6. 1996 – wurden die Strafen aus den unter b)-d) genannten Verurteilungen auf eine neue Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 DM zurückgeführt.
(6) Am 11. 8. 1998 verurteilt sie das Amtsgericht Langenfeld (15 Ds 230 Js 1121/97) – rechtskräftig seit dem 11. 8. 1998 – wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluss vom 25. 2. 1999 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Strafe konnte indes wegen unbekannten Aufenthalts der Angeklagten nicht vollstreckt und musste am 12. 3. 2004 wegen Vollstreckungsverjährung erlassen werden. Der Verurteilung lag folgendes zugrunde:
Die Angeklagte entwendete am 3. 9. 1997 in Langenfeld die Handtasche der Geschädigten U1, in der sich 12.000,00 DM befanden. Das Geld verbrauchte die Angeklagte.
(7) Am 12. 8. 2008 erkannte das Amtsgericht Düsseldorf (119 Cs – 100 Js 41/08 – 557/08) – rechtskräftig seit dem 9. 9. 2008 – wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Dem lag folgendes zugrunde:
Die Angeklagte meldete am 6. 8. 2007 ihre Tochter Joy im Internationalen Privatkindergarten MOBILE in D1 zur Vollzeitbetreuung an, obwohl sie wusste, dass sie zur Bezahlung des monatlichen Betreuungsbeitrags in Höhe von 620,00 EUR nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 3. 7. 2007 nicht in der Lage war. In der Folgezeit zahlte sie keinen Beitrag, wodurch dem Kindergarten ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.860,00 EUR entstand.
(8) Am 13. 8. 2008 erkannte das Amtsgericht Düsseldorf (122 Cs – 100 Js 3044/08 – 355/08) – rechtskräftig seit dem 20. 9. 2008 – wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Dem lag folgendes zugrunde:
Am 1. 6. 2007 erreichte die Angeklagte durch Vortäuschen einer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass sie durch Herrn N1 in seiner Sprechstunde ärztlich behandelt wurde, obwohl sie zur Zahlung der Kosten von Anfang an weder willens noch aufgrund ihrer finanziellen Situation in der Lage war. Die Kosten in Höhe von 206,23 EUR zahlte sie nicht.
3. Die Angeklagte und der heute 48jährigen Zeuge K2 kamen sich über die Arbeit im Blumengeschäft im Laufe der Zeit auch privat näher. Im Sommer 2007 zog die Angeklagte mit ihren beiden Kindern Jil und Joy zu ihm nach G1 - N1, wo er eine Wohnung in dem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus bewohnte. Die Angeklagte arbeitete weiter in seinem Blumengeschäft in D1. Die Kinder besuchten den Kindergarten und die Grundschule in D1. Der Zeuge K2, der selbst Vater von vier erwachsenen Söhnen war, hatte zu den beiden Kindern der Angeklagten ein gutes Verhältnis. Er unterstützte die sehr um ihre Kinder besorgte Angeklagte bei der Erziehung, wobei seine liebevolle, aber auch zuverlässige und konsequente Art zu einer positiven Entwicklung der Kinder beitrug. Das Verhältnis des Paares zu den Eltern der Angeklagten gestaltete sich ebenfalls positiv. Die Eltern unterstützten die Angeklagte, indem sie die Kinder gelegentlich aus der Schule oder dem Kindergarten abholten. Der Vater half, einen Garten in der Kleingartenkolonie L1 Weg in unmittelbarer Nähe zu seinem eigenen Kleingarten anzumieten.
Der ehemalige Lebensgefährte der Angeklagten P1 konnte sich mit der Trennung von der Angeklagten nur schwer abfinden. Er stellte ihr durch häufige Telefonanrufe oder, indem er sie bei der Arbeit im Blumengeschäft aufsuchte, nach und versuchte sie gegenüber dem Zeugen K2 schlecht zu machen. Hierunter litt die Angeklagte sehr. Insbesondere fürchtete sie ständig, dass P1 ihre neue Beziehung zum Zeugen K2 gefährden könnte, welche sie als harmonisch und wohltuend für sich und ihre Kinder empfand.
Obwohl der Zeuge K2 der Angeklagten viel Verständnis entgegenbrachte und auch bereit war, bestehende Probleme mit ihr gemeinsam zu lösen, sah sich die Angeklagte nicht in der Lage, ihm insbesondere von ihren finanziellen Problemen und den daraus resultierenden Schulden und Vorstrafen zu berichten. Sie verschwieg ihm auch die existenziellen Probleme mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten P1.
Die Angeklagte war und ist stark introvertiert, kaum fähig, Gefühle zu zeigen und litt auch während der Zeit in G1 - N1 unter großer Verlassenheitsangst. Sie hatte in zwei Schlüsselsituationen ihres Lebens erfahren, dass ein Zeigen von Gefühlen oder Schwächen zum Abbruch von bestehenden Beziehungen führte. So hatte aus ihrer Sicht der Abbruch der Schule zum Verlust der Beziehung zum Vater und die Aussprache mit dem Stiefvater zu dessen Freitod geführt. Sie versuchte daher auch in der Beziehung zum Zeugen K2 unter einer nach außen unauffälligen Fassade, die bestehenden Probleme im Innern auszutragen, und erfand fortwährend Ausreden oder Lügen, wobei sie nur diejenigen Dinge einräumte, die sich nicht verheimlichen ließen. Als der Zeuge K2 die psychischen Probleme der Angeklagten erkannte, ohne Zugang zu ihr zu finden, beschloss man, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu einer über ein erstes Beratungsgespräch hinausgehenden Therapie kam es in der Folgezeit jedoch nicht.
4. Bereits Ende des Jahres 2007 war die Angeklagte von dem Zeugen K2 schwanger geworden, was sie zunächst nicht bemerkte. Als sie dies erkannte, war es für eine Abtreibung zu spät. Die Angeklagte fürchtete, dass der Zeuge K2 sich hintergangen fühlen und sie verlassen könnte. Denn sie hatte ihm zuvor erklärt, nach der Kaiserschnittgeburt ihrer zweiten Tochter nicht mehr schwanger werden zu können. Sie fürchtete hiernach, dass sie ihre Arbeitsstelle und ihre Kinder das gesicherte Umfeld verlieren und der leibliche Vater der Kinder an Einfluss gewinnen könnte. Dies versetzte sie in eine existentielle Angst. Unfähig, sich gegenüber ihrem Lebensgefährten zu öffnen, sah sie keinen Ausweg und verstrickte sich in Lügen. Als der Zeuge K2 sie im Frühjahr / Frühsommer 2008 einmal auf ihre Gewichtszunahme ansprach, gab sie vor, dass es infolge eines diagnostizierten Herzfehlers zu Wasseransammlungen in ihrem Körper gekommen sei. Zur Unterstreichung ihrer Ausrede erfand sie einen Termin bei einem Herzspezialisten und ließ sich von dem Zeugen K2 in der Nähe der Praxis mit dem PKW absetzen. Anschließend gab sie vor, der Arzt habe ihr die Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Entwässerungstabletten verordnet. Dies erschien dem Zeugen K2 zwar ungewöhnlich, er hinterfragte es aber nicht weiter, zumal sie nicht nur am Bauch, sondern insbesondere auch an den Beinen zugenommen hatte.
Die Angeklagte verdrängte ihre Schwangerschaft, für die sie keine Lösung sah, und suchte während der gesamten Schwangerschaftszeit auch keinen Arzt auf. Sie traf keinerlei Vorbereitungen für die anstehende Geburt und überlegte nicht, wie sie nach einer Geburt mit dem Neugeborenen umgehen und die Existenz dieses Kindes ihren Angehörigen, insbesondere ihrem Lebensgefährten, erklären sollte.
5. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2008, die die Angeklagte mit dem Zeugen K2 in ihrem Gartenaus in der Kleingartenanlage L1 Weg verbrachte, wurde sie von der nahenden Geburt überrascht. Die mit den Wehen verbundenen krampfhaften Schmerzen stellte sie dem Zeugen K2 gegenüber als Folgen einer Magen-Darm-Erkrankung dar. Gegen die Schmerzen nahm sie einige Paracetamol, was jedoch keine Linderung brachte. Nachdem der Zeuge K2 am nächsten Morgen ins Geschäft gefahren war und die Angeklagte merkte, dass die Geburt voranschritt, rief sie aus Sorge vor möglichen Komplikationen ihren Vater an und bat ihn, sie ins Krankenhaus zu fahren. Auch ihm gegenüber gab sie vor, Magenkrämpfe zu haben, was dem Vater nicht weiter auffällig erschien. Auf ihren Wunsch hin setzte er sie vor der Tür des Marienhospitals, Rochusstraße 2 in Düsseldorf ab, wo sich die Angeklagte zur Rezeption begab. Von dort aus wurde sie mit einem Rollstuhl zur Geburtsstation gebracht. Als sie dort eintraf, war der Muttermund bereits vollständig geöffnet. Die anschließende Geburt verlief schnell und komplikationslos. Bereits circa eineinhalb Stunden nach dem Eintreffen im Krankenhaus, gegen 10:05 Uhr, brachte die Angeklagte eine Tochter zur Welt, der sie den Namen Jenna gab. Diese war bei der Geburt 50 cm groß, wog 3050 Gramm und war nach den ersten ärztlichen Untersuchungen gesund und ohne unterstützende medizinische Maßnahmen lebensfähig. Etwa zwei Stunden nach der Geburt verließ die Angeklagte gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus aus Angst, jemand aus ihrer Familie werde sich nach ihrem Wohlbefinden erkundigen und herausbekommen, dass sie soeben ein Kind geboren hatte. Gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal gab sie an, sie sei alleinerziehende Mutter und müsse sich um ihre beiden anderen zu Hause gebliebenen Kinder kümmern. Sie trat gegenüber dem eingeschalteten Mitarbeiter des sozialen Dienstes selbstsicher auf und vermittelte den Eindruck, dass sie keine weitere ärztliche Hilfe oder Betreuung benötige. Sie versprach, den nicht vorhandenen Mutterpass umgehend nachzureichen, hinterließ eine nicht existente Handynummer und machte falsche Angaben zu ihrem Frauenarzt, in der Hoffnung, dass man sich nicht weiter nach ihr erkundigen werde.
Die Angeklagte verließ das Marienhospital etwa gegen 12:00 Uhr ohne Ziel. Sie erreichte schließlich die N1-Straße. Dort setzte sie sich mit dem Neugeborenen auf die Stufen des circa 500 – 600 Meter vom Krankenhaus entfernten Hauseingangs N1Straße 14. Sie wusste nicht, wie sie die Existenz des Kindes weiter verheimlichen sollte, ohne Nachforschungen ausgesetzt zu sein. Sie realisierte, dass sie diese kaum mehr würde verheimlichen können und ihr aufgebautes Vertuschungssystem zusammenzubrechen drohte. Gleichzeitig sah sie sich nicht in der Lage, ihrem Lebensgefährten zu erklären, dass sie soeben eine Tochter geboren hatte, weil sie um ihre wirtschaftliche Existenz aber auch die familiäre Geborgenheit ihrer Kinder fürchtete. In diesen Gedanken verloren blieb sie ein bis zwei Stunden auf den Stufen sitzen und grübelte, wie sie aus dieser Lage herausgelangen könnte. Einer Hausbewohnerin fiel auf, dass eine Mutter lange mit einem Neugeborenen auf den Stufen des Hauseingangs saß. Der Hausbewohnerin P2 fiel die Angeklagte auf, weil sie auf die Bitte, ihr zum Verlassen des Hauses Platz zu machen, mit leiser Stimme antwortete: "Ich habe hier ein Baby." Die existentiellen Verlustängste nahmen schließlich überhand. Hinzu kamen die Sorge um ihre Kinder Jil und Joy. Die Angeklagte entschloss sich zwischen 13:00 und 14:00 Uhr schließlich, sich des Neugeborenen zu entledigen, ihm mit der Hand die Atemwege von Mund und Nase zuzuhalten, um es durch Ersticken zu töten. Dies setzte sie augenblicklich in die Tat um. Den Leichnam entsorgte sie in einem Müllcontainer auf der Rückseite des nahegelegenen EDEKA Marktes. Anschließend lief sie zunächst ziellos umher, bevor sie sich zum Taxistand auf der Duisburger Straße begab, von wo aus sie sich durch den Taxifahrer, den Zeugen B2, zurück in die Kleingartenanlage Lichtenbroich fahren ließ. Die Angeklagte war im Tatzeitpunkt trotz der massiven Verlustängste in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt, insbesondere lag keine psychische Störung von dem Ausprägungsgrad einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, eines Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vor.
6. Nachdem die Mitarbeiter des Krankenhauses feststellten, dass die Angeklagte eine nicht existente Handynummer hinterlassen und falsche Angaben zu ihrem Frauenarzt gemacht hatte, informierten sie das Jugendamt G1, das eine ordnungsgemäße Nachsorge des Neugeborenen sicherstellen sollte. Das Jugendamt wandte sich in der Folgezeit mehrfach an die Angeklagte, um einen Hausbesuch zu vereinbaren. Die Angeklagte erfand jedoch immer wieder plausibel erscheinende Begründungen, mit denen sie vereinbarte Termine absagte und weiter hinausschob. Erst knapp zwei Monate nach der Geburt, am 23. 9. 2008, stellte das Jugendamt fest, dass das Neugeborene verschwunden war. Die Angeklagte wurde in Untersuchungshaft genommen und hat seither ihre leiblichen Kinder Jil und Joy nicht mehr gesehen.
II.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeschöpften Beweismitteln, insbesondere den Bekundungen der Zeugen Wolfgang K2 (Lebensgefährte der Angeklagten), Simone K3 (zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes Grevenbroich), Egbert Emil Georg B1 (Vater der Angeklagten), Luise P3 (Bewohnerin des Hauses N1) und Heinz-Jürgen B2 (Taxifahrer), den eingeführten Urkunden sowie dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. Sch1, Fachärztin für Psychiatrie, Diplom Psychologin, Forensische Psychiatrie (DGPPN), und dem psychologischen Zusatzgutachten der Sachverständigen D1, Diplom-Psychologin.
Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 267 Abs. 4 StPO.
III.
Die Angeklagte hat sich des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie ihrer neugeborenen Tochter Jenna in Tötungsabsicht mit der Hand die Atemwege von Mund und Nase zugehalten und sie dadurch erstickt hat.
Hinsichtlich der angeklagten Betrugstatbestände (Anklagepunkte 2 und 3) hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 17. 3. 2009 durch Beschluss nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
IV.
Bei der Bemessung der Strafe der Angeklagten geht die Kammer von dem Strafrahmen des § 213 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – aus. Aufgrund der nachgeburtlichen, aber auch aus der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten erklärbaren besonderen Zwangslage und ihres umfassenden Geständnisses, insbesondere aber auch aufgrund ihrer besonderen Strafempfindlichkeit, die sich daraus ergibt, dass sie seit ihrer Inhaftierung ihre leiblichen Kinder Jil und Joy nicht gesehen hat und alles das verloren hat, was ihr erhaltenswert erschien, nimmt die Kammer einen minder schweren Fall des Totschlags an. Die Angeklagte steht in der Gefahr, die elterliche Sorge über ihre Kinder zu verlieren, wenngleich die Sachverständigen Dr. Dr. Sch1und Diplom-Psychologin D1 überzeugend ausgeführt haben, dass die Angeklagte diesen eine liebevolle und aufopfernde Mutter gewesen ist und hinsichtlich ihrer beiden Kinder keine Gefahr von ihr ausgeht.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer hiernach eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 267 Abs. 4 StPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.