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Landgericht Düsseldorf·18 b O 11/10·17.11.2011

Treuhänderhaftung: Weiterleitung von Anlegergeldern ohne Sicherheiten und Kontokontrolle

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Treuhandvertrag Schadensersatz, nachdem sein Anlagekapital an die Emittentin weitergeleitet und infolge deren Insolvenz verloren ging. Das LG Düsseldorf verneinte Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche, weil der Vertrag keine Zuordnung zu konkreten Grundschuldbriefen und keine eigene Wertermittlungspflicht des Treuhänders vorsah. Der Zahlungsanspruch wurde dagegen bejaht: Der Treuhänder verletzte seine Pflichten massiv, indem er PIN/TAN für Treuhandkonten herausgab und die vertraglichen Weiterleitungsvoraussetzungen (Grundschuldbriefe und aktuelle Gutachten) nicht selbst prüfte. Der Komplementär haftet persönlich; zugesprochen wurden 40.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, im Übrigen Klageabweisung (v.a. Zinsen/Erledigungsteile).

Ausgang: Zahlung von 40.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen; Auskunfts-/Wertermittlungsbegehren bzw. weitergehende Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treuhänder verletzt seine Pflichten aus einem Anleger-Treuhandvertrag erheblich, wenn er Dritten durch Herausgabe von Zugangsdaten die Verfügungsgewalt über Treuhandkonten einräumt und dadurch die vertraglich geschuldete Kontrolle der Mittelverwendung aufgibt.

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Sieht ein Treuhandvertrag vor, dass Anlegerkapital nur bei Vorliegen bestimmter Sicherheiten und aktueller Wertgutachten weitergeleitet werden darf, muss der Treuhänder diese Voraussetzungen selbst prüfen; der Verweis darauf, entsprechende Unterlagen hätten einer dem Anlageunternehmen zuzurechnenden Person vorgelegen, genügt nicht.

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Bestätigt der Treuhänder gegenüber dem Anleger wahrheitswidrig die Erfüllung der Weiterleitungsvoraussetzungen und wird das Kapital infolgedessen an den Emittenten ausgekehrt, kann der Treuhänder nach § 280 BGB auf Ersatz des verlorenen Anlagekapitals haften, wenn der Rückgriff gegen den Emittenten praktisch ausfällt.

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Ein Auskunftsanspruch des Treugebers über konkrete Sicherungsgrundschulden und deren Zweckerklärungen besteht nicht, wenn der Treuhandvertrag eine Zuordnung des individuellen Anlegerkapitals zu bestimmten Grundschuldbriefen ausdrücklich ausschließt und keine entsprechende Berichtspflicht begründet.

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Der Komplementär einer KG haftet für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die KG aus Treuhandverhältnis persönlich nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB; Zinsen sind ohne Verzugsvortrag regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB geschuldet.

Relevante Normen
§ 242, 259, 260 BGB§ 280 BGB§ 128, 161 Abs. 2 HGB§ 291 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,-- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 87 %, der Kläger trägt sie zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil für ihn vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Treuhandvertrag gegen den Beklagten geltend.

3

Der Beklagte ist Komplementär einer Dr. jur. O KG. Diese übernahm Treuhandaufgaben für Anleger einer T AG (im Folgenden: T1). Vorstand dieser Gesellschaft war zuletzt ein Herr L. Ein Herr S Dr. M war Gründer, Aktionär und Aufsichtsratsmitglied der T1. Herr Dr. M veranlasste den Beklagten, mit der Dr. jur. O KG, die Treuhandaufgaben zu übernehmen, nachdem der bisherige Treuhänder gestorben war.

4

Im Mai 2006 überließ der Beklagte Herrn Dr. M für die online geführte Treuhandkonten, auf denen die Anlegergelder verwaltet wurden, die PIN- und TAN-Nummern. In der Folge verfügte Herr. Dr. M über die dort eingehenden Anlegergelder.

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Der Kläger zeichnete im Jahr 2006 Inhaberschuldverschreibungen der T1 über 40.000,-- €. Er schloss dazu unter dem 09./11.10.2006 einen Treuhandvertrag mit der Dr. jur O KG, vertreten durch den Beklagten. Nach diesem Vertrag nimmt die Dr. jur. O KG das Anlagekapital des Klägers auf einem Treuhandkonto entgegen und leitet es nur dann an die T1 weiter, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich

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„- ihr ein Grundschuldbrief (mindestens) im Nennwert des Anlagekapitals vorliegt oder Zug um Zug gegen die Auszahlung ausgehändigt wird

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- der Grundschuldbrief frei ist von Rechten Dritter ist und

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- der Treuhänderin durch ein bei Übergabe des Grundschuldbriefs höchstens zwölf Monate altes schriftliches Sachverständigengutachten eines gerichtlich bestellten oder öffentlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen wird, daß sich die Grundschuld innerhalb eines Beleihungsrahmens von höchstens 78 % des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks hält“.

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Der Treuhandvertrag sieht ferner vor, dass die Treuhänderin den Treugeber nach Zahlungseingang über den Eintritt dieser Voraussetzungen und gegebenenfalls die Weiterleitung des Anleihekapitals informiert. Unter Ziff. 4 des Vertrags heißt es „Die Treuhänderin hat den Grundschuldbrief für die von ihr betreuten Treugeber in Besitz zu nehmen und zu verwahren. Eine Zuordnung des Anleihekapitals zu einem bestimmten Grundschuldbrief oder zu einem bestimmten Objekt findet nicht statt. Die Treuhänderin wacht darüber, daß das von ihr treuhänderisch verwaltete Anleihekapital (ausschließlich Agien) die Nennwerte der ihr abgetretenen Grundschuldbriefe nicht übersteigt.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Treuhandvertrag (2. und 3. Blatt der Anlage K 2 im Anlagenband Kläger) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 11.10.2006 bestätigte der Beklagte namens der Dr. jur. O KG dem Kläger, die Bedingungen des Treuhandvertrags seien erfüllt, es lägen Grundschulden in Höhe von 40.000,-- € vor. Die Zahlung des Klägers sei somit an die T1 weitergeleitet worden (1. Blatt der Anlage K 2 im Anlagenband Kläger). Tatsächlich lagen dem Beklagten bzw. der von ihm geführten Dr. jur. O2 KG zu diesem Zeitpunkt keine Grundschuldbriefe vor.

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Unter dem 31.03.2008 erhielt der Kläger einen Kontoauszug der T1, nach dem ein Anlagebetrag von 40.000,-- € bei dieser für ihn geführt wird.

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Gegen die T1 wurde ein Insolvenzeröffnungsverfahren geführt und am 10.11.2008 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 44 d.A.). Am 24.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T1 eröffnet.

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Gegen die Herren K und Dr. M ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs anhängig. Vermögen zur Befriedigung der Kapitalanleger ist bei der T1 nicht vorhanden. Die vorhandenen Grundstücke und Grundschulden beabsichtigt der Insolvenzverwalter vielmehr zur Befriedigung vorrangiger Drittgläubiger zu verwerten.

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Mit Schreiben vom 09.02.2010 forderte der Kläger die Dr. jur. O KG auf, sich darüber zu erklären, welche konkreten Grundschuldbriefe zur Sicherheit entgegen genommen worden seien, welche Grundschuldbriefe nach dem 11.10.2006 ausgetauscht worden seien, welchen Inhalt die jeweiligen Zweckerklärungen hatten, in welcher Höhe die zu sicherenden Forderungen valutierten und welche Verwertungsmaßnahmen die Treuhänderin bislang eingeleitet habe (Anlage K 5 im Anlagenband Kläger).

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Mit Schreiben vom 12.02.2010 erklärte der Beklagte, er habe die gesamten Akten freiwillig der StA Düsseldorf überlassen und habe deshalb keine Unterlagen. Er erklärte weiter „An den Namen Dr. W kann ich mich erinnern; auch das von Ihnen angegebene Az W-Best 01 doc (ein Schreiben das von dem Büro M gefertigt und mir zur Unterschrift vorgelegt und dann von M versandt wurde) weist auf den Vorgang hin. Aber ich habe also, wie gesagt, keine Unterlagen hier greifbar. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Kopie meines Schreibens vom 11.10.2006 und einen Nachweis, wann Herr Dr. W welchen Betrag (40TE?) an welches Konto überwiesen hat, zusenden wollten. Vorab kann ich mitteilen, daß Herr Dr. M, dem inzwischen die Anwaltszulassung entzogen wurde (3 HB - 3 EV in 2009) von Eröffnung der Treuhandkonten bis Herbst 2006 per Pin und Tan über die Treuhandkonten verfügen konnte und das auch mächtig getan hat, bis ich im Spätherbst diese Vollmachten endlich wiederrufen habe. M, hat mindestens 1,3 Mio. € aus meinen Treuhandkonten in zT völlig dubiose Kanäle gepumpt. Aber konnte ich nicht einem Organ der Deutschen Rechtspflege voll vertrauen??!! M hat dann im November 2006 Grundschuldbriefe (ohne vollstreckbare Ausfertigungen und ohne Zweckerklärungen) an mich ausgehändigt und zwar über Objekte, die bei weitem nicht dem verbrieften Wert entsprachen. Ausgetauscht wurden keine GSBriefe. Ich bemühe mich unter großen Schwierigkeiten die beiden EFHäuser zu verwerten, für die die Briefe vorhanden sind, kann dazu aber erst später konkret berichten…“ (Anlage K 6 im Anlagenband Kläger).

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Der Kläger meint, der Beklagte räume mit diesem Schreiben sowie mit Schriftsatz vom 17.07.2009 im Verfahren LG Düsseldorf - 14d 171/08 – (Anlage K 7 im Anlagenband Kläger) ein, dass die Voraussetzung zur Weiterleitung des Anlagekapitals nicht vorgelegen hätten. Grundschulden hätten bei der Weiterleitung dem Beklagten ebenso wenig vorgelegen, wie den Grundstückswert bestätigende Sachverständigengutachten. Der vom Beklagten vorgelegte Grundschuldbrief über eine Grundschuld von 279.240,-- € sei auch nicht ausreichend, denn diese Grundschuld werde als Sicherheit von Anlegern für Einlagen in Höhe von 17.9 Mio. € beansprucht. Der Kläger meint weiter, der Beklagte habe pflichtwidrig die Verfügung über die Treuhandkonten durch die Herausgabe der PIN- und TAN-Nummern ermöglicht. Eine kontinuierliche Überwachung dahingehend, ob das Anlagekapital den Nennwerten der ihm vorliegenden Grundschulden entsprach, habe der Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen. Ferner habe er nicht unverzüglich nach Zahlungsunfähigkeit der T1 die Grundschulden verwertet. Deren Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten, so behauptet der Kläger, im November 2007 bereits bekannt gewesen, denn dies habe er aufgrund seiner Treuhänderfunktion nach hunderten von Rundschreiben der T AG an die Treugeber und Kapitalanleger wissen müssen.

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Der Kläger hat mit der am 01.12.2010 zugestellten Klage beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1.) ihm Auskunft zu erteilen

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a) welche konkreten Grundschulden dem Beklagten zur Sicherung dessen Inhaberschuldverschreibungen der T mit Sitz in Mönchengladbach vorliegen (durch Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift derselben Grundschulden nebst Aufstellung eines vollständigen Verzeichnisses der betreffenden (Sicherungs-) Grundschulden);

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b) welchen Inhalt die Zweckerklärungen der zu lit a) beschriebenen Grundschulden haben (durch Aushändigung von notariell beglaubigten Abschriften der Zweckerklärungen);

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2.) Für den Fall, dass das in Ziffer 1 lit a) beschriebene Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand der (Sicherungs-)Grundschulden nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande war;

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3.) den Wert der vorbezeichneten (Sicherungs-)Grundschulden durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln;

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4.) nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes der Grundschulden an ich, den Kläger, die vorbezeichneten Grundschulden zu Eigentum zu übertragen, hilfsweise den Betrag von € 40.000,00 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

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Nachdem der Beklagte mit der Klageerwiderung auf eine Grundschuld vom 28.09.2004 über 279.240,-- € verwiesen hat, erklärt der Kläger mit Schriftsatz vom 01.02.2011 den Antrag zu 1.) für erledigt. Er erklärt weiter, den Antrag zu 2.) nicht weiter zu verfolgen. Im Termin vom 15.07.2011 erklärt er auch den Antrag zu 3.) für erledigt, da der Beklagte angegeben habe, die Grundschulden seien wertlos.

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Den Antrag zu 4.) hat er mit Schriftsatz vom 01.02.2011 und 23.03.2011 modifiziert und beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 40.000,00 nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 01.11.2010 zu zahlen,

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hilfsweise, eine erstrangige Teilgrundschuld in Höhe von € 40.000,00 nebst 9 % Zinsen jährlich aus der im Grundbuch E des Amtsgerichts Duderstadt Blatt xxx, Abteilung xxx Nr. xxx, verzeichneten Grundschuld über nominal € 279.240,00 an ihn zu Eigentum übertragen.

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Der Beklagte widerspricht den Erledigungserklärungen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Dr. jur. O KG habe allenfalls einen Bruchteil der Anlagegelder vereinnahmt. Er hat zunächst behauptet, am 16.11.2006 habe ihm für das Kapital des Klägers ein Grundschuldbrief über 279.240,-- € des Amtsgerichts Duderstadt (Bl. 21 d.A.) vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 07.07..2011 hat er sich auf wertkongruente Sicherheiten für das gesamte über seine KG gelaufene Anlagekapital berufen und hierzu Grundschuldbriefe (Bl. 44 ff d.A.) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 07.10.2011 behauptet er, die Grundschuld über 279.240,-- € habe nicht ihm, sondern Herrn Dr. M bei der Einzahlung der Einlage des Klägers und der Bestätigung vom 11.10.2006 vorgelegen. Im Termin vom 21.10.2011 hat er ausgeführt, dies gelte auch für weitere Grundschulden. Sämtliche Grundschuldbriefe habe seine O KG erst später von Herrn Dr. M erhalten. Als sie sie erhalten habe, habe sie jedoch überwacht, dass das Anlagekapital die Nennwerte der Grundschulden nicht überstieg. Es seien in der Zeit bis 16.11.2011 Treuhandbeträge im Gesamtumfang von 1.398.748,47 € eingegangen. Dem hätten Grundschuldbriefe im Nennwert von 1.917.260,-- € für Grundstücke in Neuwied, Duderstadt, Frankfurt und Oberhausen vorgelegen. Zu diesen Grundschulden hätten auch Wertgutachten vorgelegen, nämlich ein Gutachten vom 09.01.2004 betreffend das Grundstück in Duderstadt (Bl. 86 ff d.A.), ein Gutachten vom 02.01.2006 betreffend das Grundstück in Frankfurt (Bl. 124 ff d.A.), ein Gutachten vom 16.03.2005 betreffend das Grundstück in Oberhausen (Bl. 147 ff d.A.) sowie ein Gutachten vom 13.07.2004 betreffend das Objekt in Neuwied. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 07.10.2011 (Bl. 83 ff d.A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte behauptet weiter, von der Insolvenzreife der T1 habe er erst am 10.08.2008 mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfahren, wodurch er aber gleichzeitig an der Verwertung der Grundschulden gehindert gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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I.) Soweit der Kläger sie teilweise für erledigt erklärt hat, ist sie unbegründet, denn die Auskunftsanträge zu 1 und 3) waren von vorneherein unbegründet.

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Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers.

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Der Treuhandvertrag verpflichtet nur zur Auskunft über das treuhänderisch verwaltete Vermögen. Diese Auskunft hat der Beklagte für die Treuhänderin aber erteilt, denn er hat schon unter dem 11.10.2006 mitgeteilt, dass die Anlagegelder weiter geleitet wurden, was der Kläger auch gar nicht in Abrede stellt. In diesem Rahmen kann ferner eine Pflicht zur Abrechnung etwa abgezogener Aufwendungen bestehen, was jedoch hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, da das Treuhandvermögen offenbar vollständig an die T1 geleitet wurde. Abgesehen davon begehrt der Kläger dies auch nicht.

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Für die hier mit dem Antrag zu 1a) begehrte Auskunft, welche Grundschuld dem Beklagten zur Sicherung „dessen“ Inhaberschuldverschreibung vorliegt, gemeint ist wohl die Inhaberschuldverschreibung des Klägers, ist dagegen kein Anspruch gegeben. Nach dem Treuhandvertrag Ziff. 4 findet nämlich eine Zuordnung des Anleihekapitals zu einem bestimmten Grundschuldbrief nicht statt. Muss der Treuhänder eine solche Zuordnung nicht vornehmen, so muss er auch keine Auskunft darüber erteilen, welche Grundschuld er dem Kapital des Klägers zugeordnet hat und erst recht nicht darüber, welche Grundschuld ihm dazu aktuell noch vorliegt. Eben so wenig besteht ein Anspruch gemäß dem Antrag zu 1 b) über den Inhalt etwaiger Zweckerklärungen, da der Treuhandvertrag sich über die Notwendigkeit bestimmter Zweckerklärungen für die Grundschulden überhaupt nicht verhält. Für die mit dem Antrag zu 3.) begehrte Wertermittlung durch Sachverständigengutachten ist darüber hinaus nicht einmal dann eine Grundlage erkennbar, wenn der Beklagte über die Grundschulden Auskunft erteilen müsste. Die Wertermittlung durch den Treuhänder selbst sieht der Treuhandvertrag in Ziff. 1, 3. Spiegelstrich nämlich gerade nicht vor. Er muss sich vielmehr nur durch bei Kapitalweiterleitung vorliegende Sachverständigengutachten vergewissern, dass die Grundschuld sich innerhalb eines Beleihungsrahmens von 78 % des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks hält. Den Verkehrswert muss er also gerade nicht selbst ermitteln. Schon gar nicht trifft ihn eine solche Pflicht nach der Weiterleitung des Anlagekapitals und nach Insolvenzeröffnung.

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Auch aus §§ 242, 259, 260 BGB besteht kein Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Kläger die Auskünfte zur Berechnung von Ersatzansprüchen benötigt und der Beklagte sie unschwer erteilen könnte. Dazu fehlte jeder Vortrag und hierzu ist auch nichts ersichtlich. Der Anspruch auf Auskehr des Anlagekapitals gegen die T1 besteht vielmehr unabhängig von etwaigen Grundschulden, Zweckerklärungen oder Sachverständigengutachten. Dazu, ob und inwieweit dieser Anspruch befriedigt werden kann, möglicherweise auch aus der Verwertung von Grundschulden, hat der Kläger sich mit dem Insolvenzverwalter der T1 auseinanderzusetzen. Auskünfte des Beklagten können hierzu nichts beitragen.

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Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten selbst können die begehrten Auskünfte ebenfalls nicht dienen, weil der Beklagte, wie ausgeführt, eine Zuordnung von Grundschulden, Zweckerklärungen oder gar die Einholung von Sachverständigengutachten nicht schuldete und sich damit bei deren Fehlen auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben kann.

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II.) Begründet ist die Klage dagegen bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs mit dem nunmehr als Hauptantrag gestellten Zahlungsantrag.

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Der Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus dem Treuhandvertrag i.V.m. § 280 BGB. Die Dr. jur. O KG hat ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt und dadurch den Verlust des Anlagekapitals des Klägers verursacht. Für den deshalb gegebenen Ersatzanspruch des Klägers gegen die KG haftet der Beklagte als deren Komplementär persönlich nach den §§ 128, 161 Abs. 2 HGB.

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1) Die Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger wurden schon bei Weiterleitung von dessen Anlagekapital massiv verletzt. Dabei war nämlich keine der im Treuhandvertrag aufgestellten Voraussetzungen für diese Weiterleitung erfüllt und die Treuhänderin bzw. der Beklagte als deren gesetzlicher Vertreter (im Folgenden zusammenfassend: Beklagte) hat dies offenbar auch nicht überprüft.

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a) Vielmehr hat der Beklagte, wie er einräumt, die Weiterleitung der Treuhandgelder überhaupt nicht überwacht. Er hat nämlich schlicht Herrn Dr. M die PIN- und TAN-Nummern der online geführten Treuhandkonten überlassen und damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne jegliche Voraussetzungen die Anlagegelder zu vereinnahmen. Dass es sich bei Herrn Dr. M um einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt handelte, der die O KG angeblich in der Vergangenheit anwaltlich beraten hatte, kann eine solche Verhaltensweise nicht rechtfertigen. Der Beklagte hatte sich mit dem Treuhandvertrag zur Überwachung den Anlegern gegenüber verpflichtet und diesen dadurch eine erhöhte Sicherheit der Anlage suggeriert. Diese Überwachungsaufgabe muss er selbstverständlich auch wahrnehmen. Dies hat er aber in keiner Weise getan, denn er hat ohne jede Prüfung mit Herrn Dr. M einem Dritten im Ergebnis das Anlagekapital überlassen.

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Er hat auch keineswegs seien Überwachungspflichten Herrn Dr. M übertragen. Dieser war vielmehr auch nach seinem Vorbringen allenfalls früher einmal als Anwalt für die Treuhänderin tätig, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und schon gar nicht unter Übernahme der Aufgaben der Treuhänderin. Abgesehen davon würde auch dies an der Pflichtverletzung nichts ändern, denn gerade gegenüber Herrn Dr. M waren die Treuhänderpflichten zu wahren. Die Anleger sollten durch die Treuhandvereinbarung dahingehend gesichert werden, dass die T1 die Anlegergelder nur unter bestimmten Voraussetzungen erhält. Hinter der T1 stand aber Herr Dr. M, wie der Beklagte im Verfahren LG Düsseldorf 14d O 171/08 selbst vorträgt. Danach hat nämlich Herr Dr. M die T1 gegründet und war zunächst Vorstand und zum Zeitpunkt, als der Beklagte die Treuhandaufgaben übernahm zumindest noch Aufsichtsrat und Aktionär. Im Ergebnis hat der Beklagte damit das Anlagekapital einer der Personen überlassen, vor der die O gerade schützen sollte und dieser sozusagen die Selbstbedienung ermöglicht. Damit konnte der Beklagte keinerlei Überwachung mehr vornehmen, was eine massive Pflichtverletzung der treuhänderischen Aufgaben darstellt.

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b) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn das Anlagekapital des Klägers am 11.10.2006 noch vorhanden gewesen sein sollte, und erst zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 11.10.2006 weitergeleitet wurde, eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Voraussetzungen der Weiterleitung nach dem Treuhandvertrag waren nämlich nicht erfüllt.

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Der Beklagte räumt ein, dass er am 11.10.2006 weder über Grundschulden noch über Wertgutachten für die jeweiligen Grundstücke verfügte. Dies setzt der Treuhandvertrag aber voraus, denn danach darf das Kapital nur weitergeleitet werden, wenn beides vorliegt. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, diese Unterlagen hätten aber Herrn Dr. M vorgelegen, genügt dies aus vorstehenden Gründen nicht. Die Überprüfung der Weiterleitungsvoraussetzungen war vielmehr ureigene Aufgabe des Treuhänders, die daher der Beklagte für die KG zu erfüllen hatte und die er nicht Dritten, schon gar nicht Teilhabern des Kapital sammelnden Unternehmens, überlassen durfte. Diese Überprüfung hat der Beklagte nicht nur nicht vorgenommen. Vielmehr war der Inhalt der Bestätigung vom 11.10.2006 offenbar glatt wahrheitswidrig, denn „uns“, d.h. der O KG und damit dem Beklagten, lagen gerade keine Grundschulden vor. Aus dem Schreiben vom 12.02.2010 ergibt sich ebenso, dass keine Überprüfung vorgenommen wurde, denn danach beruft sich der Beklagte darauf, dieses Schreiben habe Herr Dr. M vorgefertigt und auch versandt. Eine eigene Überprüfung hat der Beklagte also nicht vorgenommen und dennoch die Weiterleitungsvoraussetzungen bestätigt. Auch darin liegt eine massive Verletzung des Treuhandvertrags.

48

c) Weiter vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch später seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sein kann. Die dem Beklagten später angeblich vorliegenden Grundschulden und Wertgutachten genügen nämlich nicht, um die Voraussetzungen der Weiterleitung zu schaffen.

49

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass er am 16.11.2006, zu dem er wohl vortragen will, er habe die Grundschulden und Gutachten von Herrn Dr. M erhalten, befugt gewesen wäre, das Kapital weiter zu leiten. Grundschuldbriefe im Nennwert von 1.917.260,-- € können ihm auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben, denn diese legt er jetzt auch nicht vor. So legt er für das Grundstück in Neuwied, für das er zwei Grundschulden im Nennwert von 243.360,-- € gehabt haben will, nur einen Grundschuldbrief vor (Bl. 48 d.A.). Für das Objekt in Frankfurt fehlt ein Grundschuldbrief völlig. Die Kraftloserklärung (Bl. 388 d.A.) besagt für ein Vorliegen eines entsprechenden Briefs zu einem bestimmten Zeitpunkt nichts. Damit tut der Beklagte allenfalls das Vorliegen einer Grundschuld in Neuwied von 243.360,-- € sowie der Grundschulden für die Grundstücke in Duderstadt und Oberhausen im Nennwert von 279.240,-- € und 651.000,-- € dar. Die Beträge der möglicherweise vorliegenden Grundschulden addieren sich somit nur auf 1.173.900,-- €. Damit erreichen sie nicht einmal den Anlagenbetrag von 1.387.853,47, der zu diesem Zeitpunkt angeblich nur über seine O KG eingezahlt war. Folglich hätte der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt keine Weiterleitung des Kapitals des Klägers vornehmen dürfen. Vielmehr hätte er jegliche Weiterleitungen angesichts seiner Überwachungspflicht auch im Hinblick darauf, dass das Gesamtanlagekapital durch ihm vorliegende Grundschulden gedeckt sein muss, auch am 16.11.2006 unterlassen müssen.

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Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten auch keine hinreichenden Wertgutachten vorlagen. Die Gutachten, auf die er sich beruft, waren nämlich bis auf eines schon zu alt, um den Vorgaben des Treuhandvertrags zu entsprechen. Dieser sieht vor, dass das den Verkehrswert des Grundstücks bestätigende Gutachten bei Übergabe des Grundschuldbriefs höchstens 12 Monate alt sein darf. Am 16.11.2006, als diese Übergabe erfolgt sein soll, waren die Gutachten für Neuwied, Duderstadt und Oberhausen aber älter, denn sie datierten vom 13.07.2004, 09.01.2004 und 16.03.2005. Auch deshalb hätte der Beklagte auch am 16.11.2006 keine Weiterleitung vornehmen dürfen.

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2) Diese Pflichtverletzungen waren kausal für den Verlust des Anlagekapitals des Klägers.

52

Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass das Kapital des Klägers auf dem Treuhandkonto verbleibt. Dann hätte der Kläger es hieraus zurückerhalten können. Durch die pflichtwidrige Eröffnung der Selbstbedienungsmöglichkeit oder Weiterleitung an die T1 ist dies nun nicht mehr möglich. Gegen die T1 ist ein entsprechender Anspruch wegen deren Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar. Damit ist ein Schaden in Form des Verlusts des Anlagekapitals wegen der pflichtwidrigen Weiterleitung eingetreten.

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Auf rechtmäßiges Alternativerhalten kann der Beklagte sich nicht berufen, dies insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass er am 16.11.2006, als er die Grundschulden und Gutachten angeblich hatte, das Anlagekapital des Klägers hätte weiterleiten dürfen, denn dies war aus den vorstehenden Gründe nicht der Fall.

54

Abgesehen davon ändert dies auch nichts daran, dass der Beklagte schon durch die Überlassung der PIN- und TAN-Nummern zu den Treuhandkonten Herrn Dr. M die Möglichkeit gegeben hat, diese Konten bereits vorher leer zu räumen, dies auch, ohne die Anlagegelder bestimmungsgemäß zu verwenden. Eben dies hat Herr Dr. M aber nach dem Beklagtenvorbringen sowohl im Schreiben vom 12.02.2010 als auch im Schriftsatz vom 17.07.2009 im Verfahren LG Düsseldorf – 14c 171/08 – getan. Im Schriftsatz vom 17.07.2009 führt der Beklagte nämlich aus, Herr Dr. M habe nach Überlassung der PIN- und TAN-Nummern, wie es ihm beliebte über die Treuhandgelder an eine Vielzahl von Firmen und Privatpersonen sowie an sich selbst verfügt. Nach seinem Schreiben vom 12.02.2010 hat Herr Dr. M „mindestens 1,3 Mio. € aus meinen Treuhandkonten in zT völlig dubiose Kanäle gepumpt“. Das gesamte Anlagekapital, das der Beklagte auf den 16.11.2006 mit etwas mehr als diesem Betrag behauptet, war also schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, sondern, wie er wusste, bereits durch Herrn Dr. M veruntreut. Etwa am 16.11.2006 erhaltene Grundschulden konnten den Schaden somit nicht mehr verhindern. Sie können ihn auch nicht mindern, denn der Beklagte hat sie nicht zu Gunsten der Anleger insbesondere des Klägers verwertet und kann dies nach seiner eigenen Darlegung jetzt auch nicht mehr.

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3) Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Da zu einem Verzug des Beklagten mit der streitgegenständlichen Zahlung nichts vorgetragen ist, waren nur Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weshalb das Gericht den Zinsantrag des Klägers entsprechend ausgelegt hat. Der im Rahmen des Antrags zu 4.) gestellte Hilfsantrag bedarf keiner Entscheidung, da die Klage bereits mit dem Hauptantrag begründet ist.

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III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§  92 Abs. 1, 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:  46.000,-- €

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(Antrag zu 1.) 1000,-- €,

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Antrag zu 2.), da nur bedingt gestellt, kein gesonderter Streitwert.

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Antrag zu 3.) 5.000,-- €,

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Antrag zu 4.) 40.000,-- €)