Teilurteil: Zahlung von Schmerzensgeld wegen Unterkieferbruch nach Zahnextraktion
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen eines Unterkieferbruchs bei einer Weisheitszahnentfernung. Das Landgericht erkennt einen fahrlässigen ärztlichen Behandlungsfehler und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen. Weitergehende Folgen und der endgültige Schmerzensgeldbetrag bleiben streitig und werden im Schlussurteil entschieden. Die Entscheidung stützt sich auf den Anscheinsbeweis, da der Beklagte die Unvermeidbarkeit des Bruchs nicht substantiiert darlegte.
Ausgang: Teilurteil: Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zugesprochen; weitergehende Ansprüche und Feststellung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem bei einem medizinischen Eingriff eingetretenen Schaden kann der Beweis des ersten Anscheins für einen Behandlungsfehler eingreifen; der behandelnde Arzt trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens.
Wählt der Arzt eine Behandlungstechnik, die das Risiko einer Schädigung erhöht, muss er substantiiert darlegen, dass der eingetretene Schaden unvermeidbar war; bleibt ein entsprechender Entlastungsvortrag aus, begründet dies Haftung.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach § 287 ZPO nach freiem Ermessen, muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen stehen; erhebliche Beeinträchtigungen können die Anspruchshöhe rechtfertigen.
Sind über das Ausmaß oder künftige Folgen der Schädigung noch erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, kann das Gericht ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen und die Entscheidung über übrige Ansprüche der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.11.1987 zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der am 12.02.1931 geborene Kläger macht im Zusammenhang mit einem bei ihm erfolgten Unterkieferbruch bei einer Zahnextraktion durch den Beklagten am 20.07.1987 gegen diesen die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Schadens geltend.
Der den Kläger zunächst behandelnde Zahnarzt Dr. X in X empfahl Ende April 1987 dem Kläger, zwei in den beiden Unterkieferhälften befindliche Weisheitszähne durch einen Spezialisten vorsorglich entfernen zu lassen, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Weisheitszähne völlig beschwerdefrei war.
Zwecks deren Entfernung begab er sich vereinbarungsgemäß am 20.07.1987 in die Praxis des Beklagten. Geplant war zunächst die Entfernung eines Weisheitszahnes, danach mit etwa zweiwöchigem Abstand die des nächsten. Der Kläger erhielt eine örtliche Betäubungsspritze, ohne dass ihn der Beklagte über eventuelle Risiken des von ihm beabsichtigten Eingriffs sowie über dessen Art und Weise aufklärte. Sodann begann der Beklagte, den - verlagerten - Weisheitszahn im rechten Unterkiefer herauszuhebeln. Der Zahn war aber so fest mit dem umgebenden Knochen verbunden, dass eine erhöhte Druckanwendung des Hebels notwendig war (zu dieser Zeit war der Zahn weitgehend freigelegt), um denselben herauszubekommen, was auch gelang. Andererseits versuchte der Beklagte nicht, mit dem Instrument den Zahn vorher zu lockern. Trotz der Betäubung handelte es sich um einen für den Kläger schmerzhaften Eingriff. Durch die erhöhte Druckanwendung des Hebels kam es bei dem Kläger zu dem Kieferbruch.
Der Beklagte fixierte daraufhin den Unterkiefer gegen den Oberkiefer. Der mit Schmerzen verbundene Heilungsverlauf des Bruches war zwar weitgehend komplikationslos, jedoch konnte der Kläger für die Dauer von 3 Wochen den Mund nicht mehr öffnen und dadurch während dieser Zeit weder sprechen noch husten. Er konnte aufgrund dessen ferner während der 3 Wochen nur sogenannte Astronautennahrung durch eine Schnabeltasse, deren Ausguss er durch eine Zahnlücke in den Mund führen musste, zu sich nehmen und sich jeglicher Hygiene im Mundbereich enthalten, wobei er insbesondere auch nicht das hinaustretende Blut aus der Wunde, die der herausgehebelte Weisheitszahn hinterlassen hatte, ausspülen konnte. Er verlor während der 3 Wochen 10 Kilo an Gewicht und war während dieser Zeit durch den Kieferbruch arbeitsunfähig. Wenige Tage nach der Entfernung der Kieferfixierung trat eine Entzündung durch Speisereste oder andere Fremdkörper auf. Dr. Dr. X, der in Gemeinschaft mit dem Beklagten praktiziert, verschrieb deshalb ein Antibiotikum, in dessen Folge der Kläger eine schlaflose Nacht durch Nierenschmerzen erlitt.
Der Beklagte befindet sich wegen eines geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 8.000,-- DM spätestens seit dem 03. 11.1987 in Verzug.
Der Kläger trägt vor, der Eingriff des Beklagten sei nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Es sei nicht sachgerecht und üblich gewesen, einen fest mit dem umgebenden Knochen verbundenen Weisheitszahn mit einem Hebel aus dem Kiefer zu brechen. Außerdem sei der Eingriff nicht indiziert gewesen.
Im übrigen beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten und bringt hinsichtlich der Folgen des Kieferbruches noch vor: Während der 3 Wochen, während der die beiden Kieferhälften zusammengebunden gewesen seien, habe er vor Schmerzen im Sitzen schlafen und Schmerzen bei jeder Bewegung des Kopfes, beispielsweise beim Bücken, erdulden müssen. Jeder Schritt habe weh getan. Bis heute habe er Kauschwierigkeiten und Schmerzen im rechten Kiefergelenk. Der Unterkieferbereich sei innen immer noch taub und gefühllos Was den Feststellungsanspruch angehe, so bestehe das erhöhte Risiko eines erneuten Kieferbruches etwa dann, wenn ihm bei festem Zubeißen ein unerwartetes hartes Hindernis zwischen die Zähne gerate oder er beispielsweise bei Schreck oder Schmerz oder großer Anstrengung die Zähne zusammenbeißen würde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 8.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.11.1987, zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, den er aus der Zahnbehandlung vom 20.07.87 noch erleiden wird, zu ersetzen .
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
ggf. ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.
Er bestreitet, einen ärztlichen Behandlungsfehler begangen zu haben und trägt dazu vor, die Benutzung eines Hebels sei sachgerecht und üblich sowie der Kieferbruch nicht vermeidbar gewesen.
Darüber hinaus tritt der Beklagte der Rüge verletzter Aufklärungspflicht sowie dem sonstigen Vorbringen des Klägers entgegen.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zumindest hinsichtlich eines Schmerzensgeld-Betrages in Höhe von 8.000,-- DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB begründet.
Es muss davon ausgegangen werden, dass der bei dem Kläger unstreitig eingetretene Kieferbruch auf einem fahrlässigen ärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten beruht hat. Dafür spricht vorliegend unter Berücksichtigung des Geschehensablaufes der Beweis des ersten Anscheins mit der Folge, dass der Beklagte das Gegenteil vortragen und beweisen muss. Sein Vortrag ist aber nicht ausreichend, sich von einem vorwerfbaren ärztlichen Behandlungsfehler zu entlasten. Der Beklagte trägt hinsichtlich der Durchführung der Entfernung des Weisheitszahnes lediglich vor, die Benutzung eines Hebels sei sachgerecht und üblich und der Kieferbruch unvermeidbar gewesen, macht aber nicht die erforderlichen Angaben dazu, wieso eine Unvermeidbarkeit vorgelegen hat. Insbesondere trägt der Beklagte nichts dazu vor, weshalb er, als er bemerkt hat, dass der Zahn des Klägers fest mit dem umgebenden Knochen verbunden war, nicht versucht hat, diesen vor der Extraktion zunächst zu lockern oder weshalb er es unterlassen hat, eine andere Entfernungsmethode als das bloße Heraushebeln anzuwenden, etwa ein Zerstückeln des Zahnes. Damit ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Eingriff nicht indiziert war und der Beklagte seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Was die Höhe des Schmerzensgeld-Anspruches des Klägers angeht, so ist das Schmerzensgeld nach § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, muss aber erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schädigung in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Bereits die unstreitigen erheblichen Folgen des anzunehmenden Behandlungsfehlers des Beklagten rechtfertigen den von dem Kläger geltend gemachten Mindestbetrag von 8.000,-- DM: Schon der fehlerhafte Eingriff selbst führte bei dem Kläger zu Schmerzen. Der Heilungsverlauf des Kieferbruches war ebenfalls mit Schmerzen verbunden. Aufgrund der durch den Bruch erforderlich gewordenen Fixierung des Unterkiefers gegen den Oberkiefer konnte der Kläger 3 Wochen den Mund nicht mehr öffnen und während dieser Zeit weder sprechen noch husten, konnte nur sogenannte Astronautennahrung durch eine Schnabeltasse zu sich nehmen und musste sich jeglicher Hygiene im Mundbereich enthalten, wobei er insbesondere auch nicht das heraustretende Blut aus der Wunde, die der herausgehebelte Weisheitszahn hinterlassen hatte, ausspülen konnte. Darüber hinaus verlor der Kläger während der 3 Wochen 10 Kilo an Gewicht und war in diesem Zeitraum durch den Kieferbruch arbeitsunfähig. Schließlich trat wenige Tage nach Entfernung der Kieferfixierung eine Entzündung durch Speisereste oder andere Fremdkörper auf, die aufgrund der Einnahme eines seitens des in Gemeinschaft mit dem Beklagten praktizierenden Dr. Dr. X verschriebenen Antibiotikums zu einer schlaflosen Nacht des Klägers durch Nierenschmerzen führte. Unter Berücksichtigung dieser unstreitigen Gesamtfolgen hält das Gericht eine Schmerzensgeld-Entschädigung in der von dem Kläger begehrten Mindesthöhe von 8.000,-- DM für angemessen.
Da noch weitergehende Folgen des Kieferbruches zwischen den Parteien streitig und damit aufklärungsbedürftig sind, konnte jedoch über die Zuerkennung des endgültigen Schmerzensgeldbetrages nicht entschieden werden. Das gleiche gilt für den Feststellungsantrag des Klägers, da das von ihm behauptete erhöhte Risiko eines erneuten Kieferbruches vom Beklagten bestritten wird.
Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Nach alledem war wie geschehen durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erkennen unter Vorbehalt der Kostenentscheidung im Schlussurteil.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Vollstreckungsnachlass war zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 712 ZPO) nicht dargetan sind.