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Landgericht Düsseldorf·17 KLs 8/11 B. 90 Js 4972/11·16.01.2013

Keine Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit Wahlverteidiger nach Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlverteidigerin beantragte die Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit dem Verurteilten in der JVA nach Abschluss der Hauptverhandlung. Das Landgericht lehnte ab, weil bereits ein Pflichtverteidiger bestellt war und keine besonderen Gründe für zusätzliche Wahlverteidigung vorlagen. Art.6 EMRK begrenzt einen Anspruch auf Dolmetscher außerhalb der Verhandlung auf den Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verteidigung.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der Dolmetscherkosten für Gespräche mit der Wahlverteidigerin abgewiesen, da Pflichtverteidiger bestellt war und keine Erforderlichkeit im Sinne von Art.6 Abs.3 lit.c EMRK vorlag

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche zwischen Angeklagtem/Verurteiltem und seinem Verteidiger besteht nur, wenn die Dolmetscherleistung zur Gewährleistung der unentgeltlichen Verteidigung nach Art.6 Abs.3 lit.c EMRK erforderlich ist.

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Art.6 Abs.3 lit.e EMRK begründet zwar während der Hauptverhandlung ein Recht auf unentgeltliche Dolmetscherleistung; für die Hinzuziehung eines Dolmetschers außerhalb der Verhandlung ist dessen Umfang jedoch an den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung nach Art.6 Abs.3 lit.c EMRK zu messen.

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Liegt bereits eine Bestellung eines Pflichtverteidigers vor und bestehen keine besonderen, die zusätzliche Verteidigung rechtfertigenden Umstände, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Dolmetschereinsätze bei Besuchen eines Wahlverteidigers.

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Die Darlegung und der Nachweis besonderer Umstände, die eine zusätzliche Verteidigerbestellung oder Dolmetscherkosten rechtfertigen, obliegt dem Kostenerstattungsantragsteller.

Relevante Normen
§ Art. 6 EMRK§ Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK§ Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK

Tenor

Die Dolmetscherkosten für Gespräche des Verurteilten mit seiner Wahlverteidigerin werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Dem Verurteilten ist mit Beschluss vom 19. Mai 2011 (Bl. 209 d.A.) Rechtsanwältin aus als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Diese hat den Verurteilten auch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 06.03.2012 sowie vom 14.03.2012 vertreten. Am 19.03.2012 und 12.04.2012, nach Beendigung der Hauptverhandlung, hat die Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin, Verteidigergespräche mit dem Verurteilten in der JVA Düsseldorf unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin geführt. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2012 und 02.05.2012 beantragt sie, die Dolmetscherkosten entsprechend der jeweils anliegenden Rechnungen der Dolmetscherin festzusetzen und gegenüber der Dolmetscherin zu begleichen.

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II.

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Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten, die bei Gesprächen zwischen ihm und seiner Wahlverteidigerin angefallen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 6 EMRK.

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Zwar besagt Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, dass jede angeklagte Person das Recht hat, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. In welcher Form dies zu geschehen hat und ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der fremdsprachige Angeklagte auch außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung Anspruch auf Beistand eines Dolmetschers hat, ist Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK jedoch nicht zu entnehmen. Da der Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers jedoch nicht weiter gehen kann als der Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung selbst, ist insoweit auf die Grundsätze des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zurückzugreifen. Daraus folgt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Gewährleistung der Verständigung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch Beiziehung eines Dolmetschers nur unter denselben Voraussetzungen besteht, die Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Anspruch des Angeklagten auf unentgeltliche Bestellung des Verteidigers selbst bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1998 – 1 Ws 810/98, zitiert nach juris). Ist danach eine Verteidigung notwendig und hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger, sind ihm die Dolmetscherkosten für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger zu erstatten.

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Da dem Verurteilten im vorliegenden Fall jedoch bereits ein Pflichtverteidiger bestellt war und besondere Gründe für die zusätzliche Verteidigung durch einen Wahlverteidiger nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht ersichtlich sind, war die Verteidigung durch den Wahlverteidiger nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK erforderlich. Daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger.