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Landgericht Düsseldorf·17 KLs 15/08·10.05.2009

Rücktritt vom Erpressungsversuch; Verurteilung wegen Hehlerei (Handy mit Intimfotos)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf hatte über Hehlerei sowie einen gemeinschaftlichen versuchten Erpressungsvorwurf im Zusammenhang mit einem angekauften Mobiltelefon zu entscheiden. Der Angeklagte erwarb das Telefon in Kenntnis seiner deliktischen Herkunft und entdeckte darauf intime Fotos des Eigentümers. Wegen des später geplanten Geldtausches gegen Rückgabe des Handys trat das Gericht von einer Strafbarkeit aus, da die Angeklagten freiwillig vom Versuch zurücktraten; eine (versuchte) Nötigung wurde vom Rücktritt mitumfasst. Q. wurde freigesprochen; D. wurde wegen Hehlerei zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Ausgang: Mitangeklagte freigesprochen; Angeklagter wegen Hehlerei zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt, Erpressungsversuch wegen Rücktritts straflos.

Abstrakte Rechtssätze

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Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter eine Sache ankauft, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat stammt, und er die deliktische Herkunft beim Erwerb kennt.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) setzt voraus, dass die Tat nicht vollendet ist und der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt bzw. die Vollendung verhindert; eine lediglich erhöhte Entdeckungsgefahr schließt Freiwilligkeit nicht zwingend aus, wenn die Tataufgabe aus autonomen Motiven erfolgt.

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Ein Rücktritt ist nicht ausgeschlossen, wenn den Tätern nicht zu widerlegen ist, dass sie den Versuch nicht als gescheitert ansahen und aus freien Stücken von der Tat Abstand nahmen.

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Beim Rücktritt vom Versuch einer Erpressung lebt eine wegen Gesetzeskonkurrenz verdrängte Nötigung nur wieder auf, wenn sie vollendet ist; handelt das Opfer lediglich zum Schein zur Täterüberführung, fehlt es an der Vollendung.

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Ist die Nötigung lediglich Mittel zur (versuchten) Erpressung ohne eigenständigen Zweck, wird auch der Versuch der Nötigung vom Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach § 24 StGB erfasst.

Relevante Normen
§ 259 Abs. 1 StGB§ 56 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 259 StGB

Tenor

Die Angeklagte Q wird freigesprochen.

Der Angeklagte D. wird unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte D. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte Q. und deren notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 259 Abs. 1, 56 StGB

Gründe

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– abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –

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I.

4

Dem Angeklagten D. wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 die Begehung einer Straftat der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder des § 259 StGB vorgeworfen, den Angeklagten D. und Q. gemeinschaftlich darüber hinaus die tatmehrheitliche Begehung einer versuchten Straftat gemäß §§ 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.

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II.

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Der Angeklagte D. wurde am     in XXXX geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Seine Mutter ist Hausfrau, sein Vater ist verstorben.

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Der Angeklagte besuchte die Grund- und Hauptschule bis zur 9. Klasse. Er hat keine Berufsausbildung und seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestritten. Derzeit fehlt ihm als kroatischem Staatsangehörigen aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Pass die Arbeitserlaubnis.

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Vor fünf Jahren lernte er die Mitangeklagte Q. kennen, mit der er nach etwa einem Jahr zusammenzog. Die Angeklagten haben eine gemeinsame Tochter von 3 Jahren.

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Der Angeklagte hat mit etwa 19 Jahren mit Automatenglücksspiel begonnen und ist seit einiger Zeit spielsüchtig.

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Der Angeklagte ist vorbestraft.

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Am 04.Juli 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen fünffachen Diebstahls zu sechs Monaten Jugendstrafe, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Am 26. Juni 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie einer weiteren Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu zehn Monaten Jugendstrafe, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen, aber im Gnadenwege erneut Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 31. März 2006 gewährt.

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Am 24. März 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

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Vom Amtsgericht XY wurde er am 27. Juli 2005 wegen schweren Diebstahls zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bis zum 03. August 2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit ist verlängert worden bis zum 03.August 2009.

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Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht X am 26. Juli 2008 wegen Fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

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III.

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1.

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Der Angeklagte D. erwarb am 13. oder 14. Dezember 2006 von einer unbekannten Person ein gebrauchtes Handy Marke Nokia für 50 €. Beim Kauf wusste er, dass dieses Handy aus einer Straftat stammte.

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Nach dem Erwerb stellte er fest, dass das Handy offenbar dem in der Öffentlichkeit bekannten damaligen Trainer des Fußball-Bundesligisten T, R., gehörte. Er entdeckte, dass auf dem Handy Fotos gespeichert waren, die Begebenheiten aus dem Intimbereich des Eigentümers und dessen Lebensgefährtin zeigten.

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Der Angeklagte war zum Zeitpunkt dieser Tat in vollem Umfang schuldfähig.

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2.

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Bis Anfang September 2007 hatte der Angeklagte D. sich durch seine Glücksspielsucht in Höhe eines sechsstelligen Euro-Betrages verschuldet. Die Gläubiger erhöhten zusehends den Druck auf ihn, was auch die Angeklagte Q. mitbekam. Bei den ausgesprochenen Drohungen nahmen die Gläubiger zuletzt auch Bezug darauf, dass der Angeklagte ein Kind habe. In dieser Situation kamen die Angeklagten auf die Idee, den Inhalt des Handys, das heißt die gespeicherten Fotos, zu Geld zu machen, um damit die Schulden zu tilgen.

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Die Angeklagte Q. rief Herrn R. an mit einem Handy von ihrer Wohnung aus an und bot ihm an, das Handy mit den intimen Fotos zurückzuerwerben. Andernfalls, so bedeutete sie ihm, würden die Fotos an die Presse gelangen, von deren Seite schon Interesse gezeigt worden sei. Herr R. zeigte dies bei der Polizei an. Er erklärte, zur Zahlung des geforderten Geldbetrages nicht bereit zu sein, ging aber im weiteren Verlauf auf Rat der Polizei gegenüber den Angeklagten auf deren Forderungen ein, um die Überführung der Täter zu ermöglichen. Auch erklärte er sich mit einer Überwachung seines Handyanschlusses einverstanden. Nach mehreren Telefonaten, die auch vom Angeklagten D. geführt wurden, wurde schließlich eine Zahlung von 160.000,-- € im Austausch gegen das Handy vereinbart. Es wurde abgesprochen, dass Herr R. telefonisch zu einem Ort gelotst werden sollte, an dem er das Geld deponieren sollte und das Handy vorfinden würde.

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Am Morgen des 11. September 2007 rief der Angeklagte D. Herrn R. an und sagte ihm, er solle um 9 Uhr zur Bank gehen, um das Geld abzuholen, und danach zur A 46 Richtung Wuppertal fahren. Danach werde er, der Angeklagte D., sich wieder melden. In einem weiteren Telefonat gegen 9.20 Uhr gab er ihm auf, an der Anschlussstelle Wuppertal-Varresbeck auf die B 224 Richtung X zu fahren und schilderte ihm einen Abstellplatz für Mülltonnen. Hinter der letzten Tonne werde er das Handy finden, dort solle er auch das Geld ablegen.

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Die Angeklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nähe des Ablageortes, wo sie mit dem blauen VW Golf der Angeklagten Q. auf dem Seitenstreifen, etwas versetzt zu den übrigen parkenden Autos, standen. Die Angeklagten wurden zu dieser Zeit bereits observiert; der Zeugin Yx fiel der PKW auf, weil dieser – wie erwähnt – auffällig stand und zwei Personen darin saßen. Kurz nach ihrem Eintreffen fand an einer Bushaltestelle gegenüber dem Standort der Angeklagten eine Fahrzeugkontrolle durch eine Streifenwagenbesatzung der Polizei statt. Die Kontrolle wurde nach wenigen Minuten beendet und die Polizeibeamten entfernten sich mit dem Streifenwagen.

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Nach weiteren Minuten, in denen sie sich entschlossen hatte, die weitere Tatausführung aufzugeben, verließen die Angeklagten ihren Standort und fuhren zu ihrer Wohnadresse. Herr R. traf etwa eine Stunde später an der Ablegestelle ein, fand das Handy dort vor, nahm es an sich und deponierte den Geldbetrag. Die Angeklagten holten dieses entsprechend ihrem vor dem Wegfahren gefassten Entschluss, die Tat aufzugeben, nicht ab.

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IV.

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1.

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Die Feststellungen bezüglich der Hehlerei beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten D..

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Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Zentralregister vom 19. Februar 2009. Anhaltspunkte für eine falsche Schilderung seines persönlichen Werdegangs durch den Angeklagten haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zu seiner Spielsucht beruhen darüber hinaus auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F..

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2.

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Die Feststellungen zum Erpressungsversuch beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten, die durch die weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere die Vernehmungen der Zeugen Yx, Xy und XXy, bestätigt worden sind.

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3.

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Von weiteren Ausführungen sieht die Kammer im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils gem. § 267 Abs. 4 StPO ab.

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V.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte D. sich am 13. oder 14. Dezember 2006 der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er das Handy des Herrn R. angekauft hat, das ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, und er dies wusste.

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Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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VI.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Der Angeklagte hat sich der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hierfür sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

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Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen und sein Geständnis von Schuldeinsicht und Reue getragen war. Strafschärfend hat die Kammer insbesondere die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und den Umstand, dass der Angeklagte die Tat während einer laufenden Bewährung begangen hat, gewertet, wobei wiederum zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung gefunden hat, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurück liegen.

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Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

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              neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

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Die Kammer setzt die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne den Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit, insbesondere unter Berücksichtigung der ihm erteilten Weisung einer ambulanten Therapie seiner Spielsucht, künftig einen straffreien Lebenswandel führen wird. Ausschlaggebend für diese Prognose ist, dass der Angeklagte sich mittlerweile eingesteht, spielsüchtig zu sein und bereit ist, dagegen etwas zu unternehmen. Er bereut seine Tat offensichtlich. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die einschlägigen Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen.

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VII.

47

1.

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Die Angeklagten bleiben im Hinblick auf die unter III. 2. festgestellte Handlung straflos, da sie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Erpressung zurückgetreten sind.

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Die Tat ist nicht vollendet, denn es ist nicht zu einem Vermögensschaden beim Geschädigten gekommen und die Absicht der Angeklagten, sich rechtswidrig einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist entfallen.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten den Versuch als gescheitert ansahen, sind nicht zu Tage getreten.

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Es ist den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie freiwillig die Vollendung der Tat verhindert haben.

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Die Kammer verkennt nicht, dass es auf den ersten Blick naheliegender erscheint, eine unfreiwillige Tataufgabe anzunehmen, wenn die Angeklagten wahrnehmen, dass in unmittelbarer Nähe des Tatortes ein Streifenwagen hält. Denn dies spricht für eine Erhöhung des Risikos der Tatentdeckung, die regelmäßig die Unfreiwilligkeit der Tataufgabe begründet. Hier liegt der Fall indes ausnahmsweise anders, da die Angeklagte Q. aufgrund ihres Berufes über Spezialkenntnisse verfügte, die zur gegenteiligen Beurteilung führen. Es ist der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin beim Auftauchen des Streifenwagens den Schluss zog, dass sie noch nicht erkannt sei und nicht observiert werde, weil sie wusste, dass im Falle einer Überwachungsmaßnahme der Zielbereich gerade weiträumig von äußerlich als solchen erkennbaren Polizeifahrzeugen freigehalten wird. Die Angeklagte Q. musste sich auch nicht deshalb erkannt fühlen, weil die ihr bekannte Zeugin PK’in J. an der Observation beteiligt war, denn nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten Q. und der Zeugin Yx ist es zu keinem Blickkontakt und erst recht zu keinem Erkennen der observierenden Person gekommen.

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Ebenfalls nicht zu widerlegen ist den Angeklagten, dass sie sich über die geschilderten Kenntnisse der Angeklagten und deren daraus gezogenen Schluss ausgetauscht haben und die weitere Ausführung der Tat nicht wegen des Erscheinens der Polizeistreife, sondern aus freien Stücken aufgegeben haben, weil sie erkannt hatten, dass sie die Tat eigentlich nicht wollten.

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2.

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Die Angeklagten sind auch nicht wegen einer in dem Versuch der Erpressung liegenden Nötigung zu bestrafen. Beim Rücktritt eines Täters vom Versuch einer Straftat lebt die Strafbarkeit vollendeter Taten, die im Falle der Bestrafung wegen des schwereren Delikts aus Gesetzeskonkurrenz zurücktreten würden, regelmäßig wieder auf. Hier ist der Straftatbestand der Nötigung indes ebenfalls nicht vollendet, sondern es liegt nur ein Versuch vor, da Herr R. die abgenötigten Handlungen – Abholen des Geldes, Fahrt von Düsseldorf nach Wuppertal – subjektiv nicht aufgrund der Nötigung unternommen hat, sondern nur zum Schein auf die Nötigung eingegangen ist, um in enger Abstimmung mit der Polizei die Ermittlung der Täter zu ermöglichen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 27. Aufl. 2006, § 240 StGB Rn 13). Handelt es sich bei der versuchten Straftat – wie hier der Erpressung – um eine solche, die den Straftatbestand der Nötigung enthält, ist der Versuch der Nötigung vom Strafaufhebungsgrund des Rücktritts gemäß § 24 StGB umfasst, wenn die Nötigung nur Mittel der Erpressung war und keinen davon unabhängigen Zweck verfolgte (vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 187 StGB). So liegt der Fall hier, da die abgenötigten Handlungen nur dem Erreichen des Erpressungserfolges dienten.

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VIII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.