Anfechtung eines WEG-Beschlusses zur Einleitung eines Rückbauverfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrte die Unwirksamkeit eines Beschlusses zur Beauftragung der Einleitung eines Rückbauverfahrens gegen sie. Das Landgericht wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Klägerin von der Abstimmung nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen war. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit grundsätzlich auf die formelle Wirksamkeit des Beschlusses; eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Verfahrens findet nicht statt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 25 Abs. 5 WEG rechtfertigt den Ausschluss eines Mitglieds von der Abstimmung, wenn es in der betreffenden Angelegenheit gegenüber der WEG wie ein Außenstehender auftritt und besondere Eigeninteressen verfolgt.
Eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, der die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen Miteigentümer zum Gegenstand hat, beschränkt die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf das formell ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses.
Bei einer solchen Beschlussanfechtung ist nicht zu prüfen, ob der insoweit in Aussicht genommene Rechtsstreit materiell Aussicht auf Erfolg hat; eine materielle Erfolgsaussichtsprüfung bleibt grundsätzlich außen vor, außer es liegt offenkundig aussichtslosigkeit vor.
Der von der Abstimmung ausgeschlossene Eigentümer verliert nicht das Anfechtungsrecht; die zulässige Überprüfung richtet sich jedoch nach dem beschränkten Prüfungsumfang (formelle Wirksamkeit) und nicht nach der materiellen Rechtmäßigkeit des zu eröffnenden Verfahrens.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal – 95 b C 112/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
A.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A. in B. Die Klägerin begehrt, den in der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 zu TOP 7 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Darin haben die übrigen Eigentümer beschlossen, Herrn C. mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet auf Rückbau eines von der Klägerin umgebauten Fensters zu beauftragen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Anfechtungsrecht zustehe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Klägerin kein Anfechtungsrecht gegen die in der Versammlung vom 00.00.0000 unter TOP 7 beschlossene Beauftragung des Herrn C. zustehe, sei rechtsfehlerhaft. Insoweit sei ein Abwarten auf Einleitung des auf den Rückbau des Fensters gerichteten Verfahrens reiner Formalismus.
II.
Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung auf keiner Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin (§§ 513, 546 ZPO) beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht festgestellt, dass im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage grundsätzlich nicht geprüft wird, ob der Rechtsstreit, der eingeleitet werden soll, Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts, die sich die Kammer zu Eigen macht, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung, gibt jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen.
Die Klägerin war von der Abstimmung über den unter TOP 7 gefassten Beschluss gemäß § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Dieser Beschluss betraf die Einleitung eines Rechtsstreits gegen die Klägerin wegen Rückbaus des Wohnzimmerfensters.
Die Regelung des § 25 Abs. 5 WEG bezweckt den Eigentümer von der internen Willensbildung der WEG immer dann auszuschließen, wenn er im konkreten Fall der WEG wie ein Außenstehender gegenübertritt und insoweit bei der Stimmabgabe Sonderinteressen verfolgt (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 10.Aufl., § 10 Rn 115). Soweit es um die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Miteigentümer geht, soll er dieses Verfahren nicht schon im Vorfeld bekämpfen können, da er in dem in Aussicht genommenen Verfahren immer noch alle Möglichkeiten hat, seine Rechte zu wahren. Der von dem Stimmrecht ausgeschlossene verliert dann zwar nicht das Recht diesen Beschluss anzufechten (vgl. Merle, a.a.O., § 25 Rn. 159), jedoch beschränkt sich die Prüfung grundsätzlich auf das formell ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gilt hier nichts anderes als bei einem Eigentümerbeschluss, der die Einleitung eines Verfahrens auf Entziehung des Wohnungseigentums gem. § 18 WEG zum Gegenstand hat (BayObLG NJW-RR 1998, 231f). Erhebliche Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, die hier vorliegende Konstellation abweichend zu behandeln und den Beschluss auf Einleitung des Verfahrens grundsätzlich auch auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wurden nicht aufgezeigt. Es kann dabei offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn der einzuleitende Rechtsstreit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayObLG, a.a.O.), weil hiervon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.000,00 €.