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Landgericht Düsseldorf·16 S 30/10·29.12.2011

Berufung: Verwalterbestellung ohne Festlegung von Laufzeit und Vergütung unwirksam

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Bestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümerversammlung vom 19.11.2009 an, weil wesentliche Vertragsinhalte wie Laufzeit und Vergütung fehlten. Das Landgericht stellte die Ungültigkeit des Beschlusses fest und folgte damit der Auffassung des OLG Hamm. Die Kammer sah einen Rechtsfehler der Vorinstanz und legte den Beklagten die Kosten des Verfahrens nach §91a ZPO auf.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Bestellung des Verwalters vom 19.11.2009 wegen fehlender Festlegung wesentlicher Vertragsbedingungen für ungültig erklärt und Kosten den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters ist unwirksam, wenn wesentliche Eckdaten des Verwaltervertrags, insbesondere Laufzeit und Vergütung, nicht festgelegt werden.

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Die Trennung von Beschluss über die Bestellung und Abschluss des Verwaltervertrags verdrängt nicht die Pflicht, bei der Bestellung zumindest die grundlegenden Vertragsparameter zu regeln.

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Erweist sich eine Entscheidung der Vorinstanz als auf einem Rechtsfehler beruhend und rechtfertigen die vom Berufungsgericht zu berücksichtigenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, liegt ein Rechtsfehler i.S.v. §546 ZPO vor.

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Bei Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes kann nach §91a ZPO billigem Ermessen entsprechend angeordnet werden, die Prozesskosten demjenigen aufzuerlegen, dessen Beschluss dem Grunde nach rechtsfehlerhaft war.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 26 WEG

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten

auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Parteien bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. In

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der Eigentümerversammlung vom 19. November 2009 fassten die Wohnungseigen-

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tümer zu Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss, die Firma A. ab

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dem 1. Januar 2010 zum Verwalter zu bestellen. Diesen Beschluss hat die Klägerin

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angefochten und insoweit geltend gemacht, die Laufzeit des Vertrages sei nicht be-

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kannt gewesen, auch hätten keinerlei Vertragskonditionen vorgelegen, die Höhe der

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Verwaltervergütung sei unklar. Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin beantragt, den

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genannten Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage

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abgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt, der Beschluss über die Verwalterbestellung

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widerspreche nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Einzelheiten des

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Verwaltervertrages nicht bereits mit dem Bestellungsbeschlussgeregelt worden

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seien.

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Nachdem die Wohnungseigentümer ebenfalls ab dem 28. Januar 2010 den Ver-

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walter neuerlich – nunmehr bestandskräftig – bestellt haben, haben die Parteien

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den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erle-

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digt erklärt.

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II.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen,

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da es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-

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messen entspricht, ihnen die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz

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aufzuerlegen.

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Denn der Beschluss über die Bestellung des Verwalters B. in der Eigen-

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tümerversammlung vom 19. November 2009 widerspricht ordnungsgemäßer Ver-

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waltung und war daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes für ungültig

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zu erklären. Insoweit beruhte die Entscheidung des Amtsgerichtes auf einem Rechts-

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fehler im Sinne von § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tat-

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sachen hätten eine abweichende Entscheidung im Sinne des Berufungsangriffes

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gerechtfertigt. Denn entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung

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widerspricht ein Beschluss auch unter Berücksichtigung der Trennungstheorie dann

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ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hinsichtlich der Verwalterbestellung wenig-

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stens die wichtigsten Vertragselemente wie Vertragslaufzeit und Vergütung nicht

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festgelegt sind. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Ober-

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landesgerichts Hamm (NZM 2003, 486, 487)in der auch im amtsgerichtlichen Urteil

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zitierten Entscheidung.

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Nur wenn diese Eckdaten festliegen, kann der Beschluss ordnungsgemäßer

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Verwaltung entsprechen. Denn nur dann wird der Bestellungsakt dem Maßstab einer

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am Interesse aller Wohnungseigentümer ausgerichteten Verwaltung gerecht werden,

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wenn er die Grundstrukturen der Bindung von Verwalter einerseits und der

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Wohnungseigentümer andererseits festlegt. Die Trennung von Bestellung des

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Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages gebietet

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keine abweichende Beurteilung ( vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., so wohl auch Merle

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in Bärmann, WEG. 11. Aufl. § 26 Rn 43 dort Sätze 3 und 4). Denn insbesondere

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die Festlegung der Vergütung, aber auch eine Bestimmung über die Dauer der

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Bestellung und deren Verknüpfung mit der Laufzeit des Verwaltervertrages sind von

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grundlegender Bedeutung für die Wohnungseigentümer. Daher muss jedenfalls über

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diese Eckpunkte im Rahmen der Bestellung Beschluss gefasst werden (so auch

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Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Auflage, § 26 Rn 14, a.A. Jennißen, WEG, 2.

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Auflage, § 26 Rn 34). Damit wird jedenfalls auch Streit über die "übliche Vergütung"

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vermieden, die bei mangelnder Einigung hierüber von der

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Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

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Der Streitwert wird auf 4.392,- € bis zum 3.11.2010 und danach auf die bis dahin

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entstandenen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.