Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen angeblicher Statik‑Täuschung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den am 10.11.2004 geschlossenen Vergleich erledigt sei; der Beklagte hatte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung mit Blick auf Angaben zu einem Statiker angefochten. Das Landgericht hält die Anfechtung nach § 123 BGB für unbegründet, weil der Kläger konkrete statische Unterlagen und einen Prüfbericht vorgelegt und der Beklagte die Kausalität zum Vergleichsabschluss nicht dargetan hat. Der Rechtsstreit ist damit erledigt; die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Feststellungsantrag: Rechtsstreit durch Vergleich erledigt — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende substantiiert darlegt, dass eine unwahre Tatsache vorsätzlich oder arglistig behauptet und kausal für seine Willenserklärung geworden ist.
Kann der Behauptete konkrete, den Vortrag stützende Unterlagen vorlegen und der Anfechtende diese nicht substantiiert bestreiten, ist der Vortrag des Behaupteten zugrunde zu legen.
Fehlt eine nachweisbare Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung und dem Abschluss der Willenserklärung, ist die Anfechtung unbegründet; bloße Zweifel oder Vermutungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 709 ZPO angeordnet werden.
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1 neutral
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.11.2004 erledigt ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien machten in diesem Rechtsstreit wechselseitige Forderungen aus einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung und aus Werkverträgen über einen nachträglichen Türdurchbruch von der Küche zum Balkon sowie über Verlegung von Parkett im Wohnzimmer geltend.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, deren Unwirksamkeit der Beklagte nunmehr geltend macht. Wegen der Einzelheiten zum Vergleich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger unter anderem:
"Was den Türdurchbruch zum Balkon angehe, so sei dazu selbstverständlich ein Statiker hinzugezogen worden. Der habe as auch abgenommen, hierüber gebe es auch Belege."
Der Beklagte erwiderte darauf:
"Mittlerweile habe ich auch einen Riss in dieser Wand, und ich frage mich na-türlich, ob der daran liegt, dass das nicht ordentlich eingebaut ist oder nicht ordentlich abgenommen oder vielleicht statisch gar nicht berechnet worden ist, das weiß ich ja nicht. Auch was diesen Wohnungsdurchbruch, also bei der Verbindung der beiden ursprünglich ja Einzelwohnungen zu einer großen Wohnung angeht, habe ich so meine Zweifel, ob das mit der Statik in Ordnung ist und ob dazu ein Statiker hinzugezogen worden ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 (Bl. 151 ff. GA) verwiesen.
Auf Anforderung des Beklagtenvertreters übersandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 17.12.2004 Unterlagen des Dipl.-Ing. B. nebst Bemessungstafeln (vgl. insoweit Bl. 168-170 GA) im Zusammenhang mit dem statischen Nachweis des Türdurchbruchs. Auf Beanstandungen des Beklagten hin veranlasste der Kläger eine Prüfung der Berechnungen des Dipl.-Ing. B. durch Dr.-Ing. Bernd C., Prüfingenieur für Baustatik. Dieser verfasste einen Prüfbericht Nr. 029/2004, Bl. 174 ff. GA, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Er führte unter anderem aus, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an die Standsicherheit entspreche.
Der Beklagte hat den Vergleich vom 10.11.2004 wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Der Kläger behauptet, dass er unmittelbar nach Auftragserteilung den beratenden Dipl.-Ing. B. hinzugezogen habe, der eine statische Berechnung des beabsichtigten Einbaus vorgenommen und bestätigt habe, dass hinsichtlich der Statik keine Bedenken bestehen würden. Im Oktober 2004 habe der hinzugezogene Dipl.-Ing. B. ihm auf Anforderung die Unterlagen seiner seinerzeitigen Berechnung ausgehändigt. Infolgedessen habe er dann in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 wahrheitsgemäß erklärt, dass ein Statiker hinzugezogen worden sei, der die Statik abgenommen habe. Im übrigen sei die Baumaßnahme nicht genehmigungspflichtig im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 BauO NRW gewesen, so dass auch keine statischen Nachweise erforderlich gewesen seien. Schließlich sei eine Täuschung auch deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte unmittelbar vor Abschluss des Vergleichs noch erhebliche Zweifel an der Statik geäußert und dennoch den Vergleich auf einer Basis von 50:50 geschlossen habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den am 10.11.2004 geschlossenen Vergleich erledigt ist, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.195,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Balkondurchbruchs wider besseres Wissen eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt habe, welche ihn allein dazu veranlasst habe, sich zu vergleichen, da er geglaubt habe, dass hinsichtlich der baulichen Abnahme des Balkondurchbruchs keine Bedenken seitens eines Statikers bestehen würden. Bezüglich der mit Schreiben vom 17.12.2004 übersandten Unterlagen trägt der Beklagte vor, dass die Berechnung in keinem Zusammenhang zu statischen Werten des Gebäudes stehen und somit keine Aussagekraft besitzen würde. Die zugrunde gelegte Methodik entspreche nicht dem Stand der Technik. Es fehle außerdem ein Prüfvermerk.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2004 und vom 05.10.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist erledigt.
I.
Aufgrund der Behauptung des Beklagten, dass der Prozessvergleich unwirksam sei, war der Rechtsstreit fortzusetzen. Dabei geht es zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt worden ist oder nicht (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 794, Rn. 15 a).
Nach Ansicht des Gerichts ist der Vergleich vom 10.11.2004 wirksam, so dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn die vom Beklagten erklärte Anfechtung gem. § 123 BGB ist unbegründet.
Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass er durch Täuschung zum Abschluss des Vergleichs veranlasst worden ist, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Allein die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger wahrheitswidrig behauptet habe, dass ein Statiker hinzugezogen worden sei, der die Baumaßnahme auch abgenommen habe, ist im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Denn dieser hat anhand konkreter Unterlagen vorgetragen, dass er im Rahmen der Baumaßnahme Herrn Dipl.-Ing. B. zum Nachweis der Statik hinzugezogen habe, der entsprechende Berechnungen – bestätigt von Dr.-Ing. C. – angestellt habe. Hierauf hat der Beklagte nicht mehr erwidert, so dass der klägerische Vortrag zugrunde zu legen ist. Und aufgrund dieses klägerischen Vortrages ist gerade nicht anzunehmen, dass der Kläger eine unwahre Tatsache behauptet hat.
Des Weiteren ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 der Beklagte selbst im Anschluss an die angegriffene Erklärung der Klägers nicht davon überzeugt gewesen, sondern hat seinerseits erklärt, dass er an der Statik seine Zweifel habe. Somit ist nicht ohne weitere Tatsachen erkennbar, dass er ohne die Erklärung des Klägers, dass ein Statiker hinzugezogen worden sei, den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Aus diesem Grunde fehlt es auch an der Kausalität zwischen behaupteter Täuschung und Willenserklärung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 18.083,00 €