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Landgericht Düsseldorf·16 O 72/04·15.02.2005

Rückzahlung Honorar bei Garantieversprechen zur Zahnärztetätigkeit in Deutschland

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines an einen Studien- und Promotionsberater gezahlten Honorars. Streitentscheidend war, ob der Berater verbindlich einen binnen 6 bis 12 Monaten eintretenden Erfolg (Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland) zugesagt hatte und ob hierfür eine Rückzahlungspflicht nach Kündigung besteht. Das LG Düsseldorf bejahte einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstcharakter und sah ein Garantieversprechen für einen tatsächlich unmöglichen Erfolg als erwiesen an. Nach Kündigung musste der Beklagte das vorausgezahlte Honorar vollständig zurückzahlen; Zinsen wurden erst ab Verzug zugesprochen.

Ausgang: Zahlung von 25.000 € zugesprochen, weitergehender Zinsanspruch (früherer Verzugsbeginn) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein entgeltlicher Vertrag über Beratung und Unterstützung bei der Suche nach ausländischen Ausbildungswegen ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstcharakter (§ 675 BGB a.F.) einzuordnen.

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Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht bereits deshalb nach §§ 134, 138 BGB nichtig, weil die Beratung auf eine im Ausland zu erlangende Berufsqualifikation gerichtet ist; entscheidend ist, dass keine sittenwidrige „Titelbeschaffung“ geschuldet wird.

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Sagt der Dienstverpflichtete verbindlich einen bestimmten Erfolg zu und erweist sich der Erfolg als objektiv unmöglich, kann dies eine Garantiehaftung begründen und die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

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Wird ein Dienstverhältnis höherer Art (§ 627 BGB) aus einem vom Dienstverpflichteten zu vertretenden Umstand gekündigt, hat dieser die im Voraus erhaltene Vergütung nach § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F. herauszugeben, ohne Anspruch auf Teilvergütung.

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Aufwendungsersatz nach § 670 BGB setzt voraus, dass Aufwendungen objektiv erforderlich waren oder jedenfalls auf sorgfältiger Prüfung beruhten; bei erkennbarer Untauglichkeit zur Zweckerreichung besteht kein Ersatzanspruch.

Relevante Normen
§ Art. 229 Abs. 5 EGBGB§ 675 BGB, 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB§ 675 BGB§ 134, 138 BGB§ 817 BGB§ 138 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.12.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte ist als Studiums- und Promotionsberater tätig. Er war zudem Dekan für ausländische Angelegenheiten an der Universidad Catolica de. Cuenca/Ecuador.

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Der Tochter des Klägers wandte sich im Frühjahr 2000 an den Beklagten, nachdem sie die Wiederholungsprüfung für das zahnmedizinische Staatsexamen nicht bestanden hatte. Sie wollte vom Beklagten in Erfahrung bringen, auf welchem Wege sie ein Examen als Zahnmedizinerin im Ausland ablegen könne. Nach einem ersten Gespräch folgte ein weiteres Treffen, an welchem auch der Kläger teilnahm. Im Verlauf des zweiten Treffens· übergab der Kläger dem Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,00 DM. Der Inhalt der konkret mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung und der von ihm übernommenen Pflichten ist streitig.

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Anfang Oktober 2000 unternahm der Beklagte eine Reise nach Cuenca/Ecuador, deren Veranlassung streitig ist. Auf Vermittlung des Beklagten absolvierte die Tochter des Klägers im November/Dezember 2000 ein zweimonatiges Praktikum in einem Dentallabor. Anfang 2001 nahm sie, ohne Wissen des Beklagten, in Bosnien ein Zahnmedizinstudium auf, das sie im Oktober 2002 abschloss. Mit Schreiben vom 20.11.2002 kündigte die Tochter des Klägers das Vertragsverhältnis.

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Nachdem die Bezirksregierung im April 2003 ihrem bosnischen Diplom die Anerkennung verweigerte, wandte sich die Tochter des Klägers erneut an den Beklagten mit der Bitte, ihr bei der Anerkennung desselben zu helfen. Eine solche Anerkennung liegt bisher nicht vor und kann auch nicht herbeigeführt werden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

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Die Tochter des Klägers hat ihre etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seiner Tochter zugesagt, kurzfristig in sechs bis spätestens zwölf Monaten ein Staatsexamen zu "beschaffen", mit dem seine Tochter in Deutschland als Zahnärztin praktizieren könne. Der Beklagte sei jedoch, außer dem Versand einiger Briefe und der Vermittlung des Praktikums, untätig geblieben. Insbesondere eine Kontaktaufnahme zur Universität in Cuenca/Ecuador, eine Reise dorthin und die Zahlung von US $ 15.000,00 als Studiengebühren für seine Tochter seien nur vorgeschoben. Der Beklagte habe die Reise zu privaten Zwecken unternommen, da er nicht allein geflogen sei und in Ecuador eine Familie habe. Zu keiner Zeit sei seine Tochter über die Bemühungen des Beklagten informiert worden. Die Vermittlung des Praktikums sei kein Ergebnis der Reise des Beklagten nach Cuenc Seine Tochter habe nichts von einem Prüfungstermin an der Universität in Cuenca/Ecuador erfahren. Auf die Bitte seiner Tochter, der Beklagte solle ihr bei der Anerkennung des bosnischen Diploms helfen, habe der Beklagte ebenfalls keine Erfolg versprechenden Bemühungen unternommen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 25.000,00

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nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent­

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punkten über dem Basiszinssatz seit dem

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20.11.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die vereinbarten Leistungen erbracht zu haben. Er habe der Tochter des Klägers die Möglichkeit verschafft, an der Universität in Cuenca/Ecuador, vom 07. -10.10.2002 ein zahnmedizinisches Examen abzulegen. Hierzu habe er im Jahr 2000 die Unterlagen der Tochter an die Universität in Cuenca weitergeleitet und sei dann vom 01.10. -07.10.2000 persönlich nach Cuenca geflogen, um die Angelegenheit zu besprechen. Hierbei habe er für die Tochter des Klägers US $ 15.000,00 an Studiengebühren gezahlt. Das Geld habe .er an den Dekan Prof. Dr. A. gezahlt, welcher den Empfang des Geldes quittiert habe. Nach seiner Rückkehr habe er die Tochter des Klägers über das Ergebnis der Reise informiert. Diese habe sich allerdings für eine praktische Prüfung noch nicht imstande gesehen. Der Beklagte habe ihr daraufhin vorgeschlagen, ihre praktischen Fähigkeiten in einem Dentallabor zu verbessern.· Die Universität in Cuenca habe nach diesem Praktikum weitere Unterlagen angefordert. Erst nachdem die Tochter des Klägers diese weiteren Unterlagen bei ihm eingereicht habe und der Leiter des Dentallabors die Fähigkeiten der Tochter attestiert habe, sei er am 18.07.2002 nach New York geflogen, um die Unterlagen dort einem Mitarbeiter der Universität zu übergeben. Daraufhin habe die Universität den oben aufgeführten Prüfungstermin festgelegt. Die Reisen in die USA und nach Cuenca seien erforderlich gewesen, um den Prüfungstermin zu erreichen. Der Beklagte bestreitet, die Reise nach Südamerika aus privaten Gründen unternommen zu haben. Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Tochter des Klägers über den Prüfungstermin, der im Übrigen fernmündlich vereinbart worden sei, informiert und bereits Flüge nach Ecuador gebucht. Die Tochter habe sich nicht mehr gemeldet und den Prüfungstermin verstreichen lassen. Sie verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie nach der Kündigung des Vertrages weitere Leistungen von ihm verlange. Bei dem vereinbarten Honorar habe es sich um ein Pauschalhonorar gehandelt, durch das die gesamte Tätigkeit des Beklagten einschließlich seiner Auslagen abgegolten gewesen sei.

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Für das weitere Vorbringen des Beklagten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aber den Inhalt der zwischen den Parteien streitigen Vereinbarung durch Vernehmung der Zeugin B. und des Beklagten als Partei. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2005 (B1.141 -147 GA).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.

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I.

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Auf das im Jahr 2000 begründete Vertragsverhältnis ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden (Art.229 § 5 EGBGB).

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II.

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Der Kläger kann aus abgetretenem Recht seiner Tochter vom Beklagten Rückzahlung des geleisteten Honorars in dem geltend gemachten Umfang in Höhe von 25.000,00 € gemäß §§ 675, 628 Abs.1 Satz 1, 3 BGB F. in Verbindung mit einer Haftung des Beklagten aus seinem abgegebenen Garantieversprechen verlangen.

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1.

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Zwischen der Tochter des Klägers und dem Kläger bestand ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstcharakter gemäß § 675 BGB. Denn der Beklagte sollte nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Parteien der Tochter des Klägers dabei behilflich sein, nach Möglichkeiten eines Studiums der Zahnmedizin im Ausland trotz der fehlgeschlagenen Prüfung in Deutschland zu suchen.

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2.

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Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht schon nach § 134, 138 BGB mit

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der Folge unwirksam, dass eine Rückforderung des Honorars nach § 817

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Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre. Denn nach dem insoweit unstreitigen In­

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halt des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte nicht, der Tochter des Klä­

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gers ein Staatsexamen vergleichbar einem "Titelkauf" (vgl. hierzu BGH MDR

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1994, 218 ff) zu "verschaffen", sondern sollte die Möglichkeit eines Studiums

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im Ausland mit dem Abschluss als Zahnmedizinerin aufzeigen. Eine derartige

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Beratung verstößt weder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB noch ge­

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gen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BG

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3.

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Die Tochter des Kläger hat diesem etwaige Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten wirksam abgetreten (§ 398 BGB), so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis, wie der Kläger behauptet, zwischen dem Beklagten und ihm unmittelbar zustande gekommen ist.

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4.

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Der Beklagte ist nach § 628 Abs.1 Satz 3 BGB zur Herausgabe des im Vor­

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aus gezahlten Honorars verpflichtet, ohne dass er einen seinen Leistungen

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entsprechenden Teil der Vergütung verlangen könnte.

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a.

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Zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers waren Dienste höhe­

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rer Art versprochen, weil die Übertragung der Dienstleistung nur aufgrund

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des besonderen Vertrauens erfolgte. Zwischen den Parteien ist unstreitig,

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dass der Beklagte die Tochter des Klägers bei ihrem Versuch beraten und

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unterstützen sollte, trotz des in Deutschland misslungenen Examens eine

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Berufsausbildung als Zahnärztin im Ausland zu absolvieren. Die Tochter des

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Klägers konnte das Dienstverhältnis nach § 627 BGB kündigen. Darüber hin­

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aus bestand ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen vertragswidrigen

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Verhaltens des Beklagten bzw. konnte eine Kündigung nach § 325 Abs.1

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BGB erfolgen, wie noch darzulegen sein wird.

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b.

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Nach wirksamer Kündigung ist der Beklagte gemäß § 628 Abs.1 Satz 2, 3

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BGB verpflichtet, die im voraus erhaltene Vergütung nach der Maßgabe des

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§ 347 BGB herauszugeben. Er kann auch keinen seiner Leistung entspre­

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chenden Anteil seiner Vergütung verlangen. Auf eine Herausgabe nach den

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Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung, insbesondere eine Entreiche­

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rung nach § 818 Abs.3 BGB kann sich der Beklagte nicht ebenfalls nicht be­

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rufen.

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Denn die Kündigung durch die Tochter des Klägers erfolgte wegen eines Umstandes erfolgte, den der Beklagte zu vertreten hat. Es liegen überdies die Voraussetzungen einer Garantiehaftung gemäß § 325 Abs.1 BGB vor, weil sich der Beklagte zu einer für ihn unmöglichen Leistung verpflichtete und für den Eintritt des Erfolges garantierte.

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aa) Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Beklagte der Tochter des Klägers bei Vertragsabschluss verbindlich zugesichert hat, er sei in der Lage, der Tochter eine Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu ermöglichen.

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Dies ist erwiesen durch die Aussage der Zeugin B., der Tochter des Klägers. Die Zeugin hat bei ihrer Befragung glaubhaft versichert, der Beklagte habe auf ihre ausdrückliche Nachfrage angegeben, er sei in der Lage, ihr eine Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland zu ermöglichen und hierfür einen Zeitraum von 6 bis maximal 12 Monaten in Aussicht gestellt. Hierfür sei ein.Betrag von 50.000 DM zu zahlen gewesen. Dass die Zeugin unstreitig nach einem Auslandsstudium in Bosnien­Herzegowina heute in Belgrad als Zahnärztin tätig ist, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen nicht entgegen. Die Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, zum damaligen Zeitpunkt gerade darauf angekommen sei,auch als Zahnärztin in Deutschland tätig zu sein. Hierfür spricht auch die Höhe des vereinbarten Honorars. Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern könnten, haben sich im Rahmen der Vernehmung nicht ergeben. Dass die Zeugin die Möglichkeit ihrer Vernehmung erst durch Abtretung der Ansprüche an den Kläger geschaffen hat, mindert den Beweiswert ihrer Angaben nicht von vornherein. Dass die Zeugin ein jedenfal!s mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, begründet ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Aussage. Die Zeugin machte ihre Angaben bei der Befragung ohne erkennbare Tendenz, einseitig zu Gunsten des Klägers und zu Lasten des Beklagten auszusagen.

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Demgegenüber sind die Angaben des Beklagten bei seiner Einvernahme als Partei nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin zu erschüttern. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung zwar angegeben, er habe die Zeugin bereits zu Anfang des ersten Gesprächs darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit in Deutschland mit einem Zusatzstudium im Ausland nicht möglich sei. Zum Verlauf dieses Gespräches hat er jedoch bei seiner weiteren Befragung widersprüchliche Angaben gemacht.

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Entgegen der Mitteilung zu Anfang des Gesprächs will der Beklagte der Zeugin später erklärt haben, dass möglicherweise eine Erlaubnis zu einer Tätigkeit in Deutschland Ober die Anerkennung ihrer Ausbildung in Spanien denkbar wäre. Dies sei durch die Zusammenarbeit der Universität Cuenca (Südamerika) mit der spanischen Universität in Huelva möglich. Im Rahmen der weiteren Bekundungen schildert der Beklagte jedoch, er habe sich erst nach der Beauftragung durch die Zeugin Ober die Möglichkeiten eines Auslandsstudiums informiert und sei auf die Universität in Cuenca gestoßen. Hiermit gibt er unterschiedliche Versionen des Gesprächsverlaufs wieder, die sich nicht vereinbaren lassen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus­

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sage insgesamt begründen. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, dass

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der Beklagte sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs Überhaupt erinnern

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kann.

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Der Beklagte hat zwar eine solche konkrete Erinnerung behauptet, al­

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lerdings auf weitere Nachfrage keine weitergehenden Angaben dazu machen

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können, wie viele Beratungsgespräche dieser Art er im Jahr 2000 auch nur

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ungefähr geführt hat oder welchen auch nur groben Inhalts diese Gespräche

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waren. Insoweit wird zwar nicht verkannt, dass der Beklagte sich auf diese

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Frage nicht vorbereitet hatte und deshalb eine Antwort im Detail nicht zu er­

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warten war. Dass er jedoch schon im Ansatz keine Angaben mehr zum Jahr

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2000 machen konnte, begründen unter Berücksichtigung seiner unterschied­

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lichen Angaben zum Inhalt der getroffenen Vereinbarung Zweifel daran, dass

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er sich zuverlässig an den Geschehensablauf gerade des hier im Streit ste­

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henden Gespräches erinnern kann.

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Darüber hinaus hat das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks im

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Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des

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Beklagten. Der Beklagte beantwortete Fragen zu seinen persönlichen Ver­

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hältnissen, insbesondere seiner konkret derzeit ausgeübten beruflichen Tä­

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tigkeit, seiner Ausbildung und seiner Hochschultätigkeiten nur sehr unbe­

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stimmt und nur auf mehrfaches Nachfragen. Er vermied es insbesondere

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nachprüfbare Angaben zu Protokoll zu geben. Die im nicht nachgelassenen

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Schriftsatz vom 15.2.2005 zu den Akten gereichten Unterlagen über seine

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berufliche Tätigkeit vermögen den geschilderten Eindruck im Rahmen der

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Vernehmung nicht zu beseitigen.

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bb)

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Nach dem so festgestellten Inhalt der Vereinbarung hat. der Beklagte die

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Kündigung des Vertrages zu vertreten. Denn er hat sich zur Erbringung von

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Beratungsleistungen und Unterstützungshandlungen zu dem Zweck ver­

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pflichtet, der Tochter des Klägers über ein Auslandsstudium die Möglichkeit

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einer Zahnartztätigkeit in Deutschland zu verschaffen, obwohl dies unstreitig

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nicht möglich war.

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cc)

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Eine anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung geleisteten Dienste kann

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der Beklagte nicht verlangen.

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Ob derartige Dienste für die Tochter der Klägerin aufgrund der Kündigung

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kein Interesse mehr hatten, auch wenn die Kündigung selbst erst zu einem

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Zeitpunkt erfolgte, als die Tochter des Klägers ihr Studium in Bosnien­

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Herzegovina bereits abgeschlossen hatte, kann letztlich dahinstehen.

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Denn die vom Beklagten behaupteten Dienstleistungen waren von vornher­

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ein nicht geeignet zur Herbeiführung des versprochenen Erfolges, wie der

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Beklagte auch erkennen konnte.

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Aus denselben Gründen kann der Beklagte auch keinen· Ersatz für die von

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ihm behaupteten Aufwendungen entsprechend § 670 BGB verlangen. Nach

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§ 670 BGB ist der Auftraggeber nur zum Ersatz solcher Aufwendungen ver­

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pflichtet, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten

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darf. Bei objektiv fehlender Notwendigkeit ist ein Ersatz der Aufwendungen

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nur dann gerechtfertigt, wenn der Beauftragte seine Entscheidung nach

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sorgfältiger Prüfung getroffen hat (BGHZ 95, 375= BGH NJW 1986,

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310/313). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte jeden­

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falls nach eigenen Angaben erkannt hatte, dass im Jahr 2000 Ober ein Auslandstudium der von ihm vorgeschlagenen Art eine Tätigkeit der Zeugin als Zahnärztin in Deutschland nicht möglich war.

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Davon unabhängig hat der Beklagte etwaige Aufwendungen, die den Rück­

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zahlungsanspruch des Klägers minderten, trotz des Hinweises im Beschluss

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vom 24.09.2004 schon nicht substantiiert dargelegt.

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Hinsichtlich der unstreitig im Jahr 2000 durchgeführten Flugreise nach Südamerika ist weiterhin nicht schlüssig, dass diese durch den Auftrag veranlasst war. Insoweit ist der Kläger dem Hinweis im Beschluss vom 24.09.2004, dass diese Kosten auch im Verfahren 15 0 264/03 LG Düsseldorf als Kosten im Zusammenhang mit dem dort ausgeführten Auftrag wie im vorliegenden Fall -ohne Abzug geltend gemacht werden und insoweit ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht vorliegt, nicht einmal entgegengetreten. Die Kosten sind deshalb insgesamt und nicht nur anteilmäßig nicht als auftragsbedingt anzusehen, weil ein Maßstab, in welchem Umfang die Kosten zur Ausführung des konkreten Auftrags angefallen sein sollen, nicht vorgetragen oder erkennbar ist.

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Auch den Flug nach New York hat der Beklagte nicht als im Zusammenhang mit dem Auftrag notwendig darlegen können. Konkrete und der Überprüfung zugängliche Daten hat der Beklagte hierzu nicht angegeben.

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Soweit der Beklagte überdies behauptet, für die Tochter des Klägers Studiengebühren in Höhe von $ 15.0000 US Dollar gezahlt zu haben, bleibt sein Vorbringen insgesamt widersprüchlich und deshalb unbeachtlich (§ 138 Abs.1 ZPO). So legt der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises weder die konkreten Umstände der Einzahlung der Studiengebühren dar noch legt er Urkunden der Universität über die Einschreibung der Tochter des Klägers vor. Soweit der Beklagte sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Quittung vom 5.10.2000 darauf beruft, das Geld dem Zeugen Prof. Dr. A. übergeben zu haben, dieser habe es entgegengenommen und quittiert (Seite 4 des Schriftsatzes vom 29.11.2004), bedarf es keiner Beweisaufnahme, durch Vernehmung des Zeugen. Denn die vorgelegte Quittung (B1.41 GA) und der Vortrag des Beklagten widersprechen sich, weil die auf der auf der Quittung vorhandene Unterschrift schon auf erste Sicht nicht identisch ist mit dem Namen Dr. A..

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Das im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2005 enthaltene tatsächliche Vorbringen war nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nach § 286 i.V.m. § 284 Abs. 3 BGB F. frühestens 30 Tage nach Geltendmachung des Anspruches zu.

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Der Rückzahlungsanspruch wurde mit der Kündigung zum Ablauf des 21.11.2003 fällig. Verzug trat mangels Mahnung mit dem 22.12.2003 ein. Die insoweit weitergehende Klage ist unbegründet.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.