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Landgericht Düsseldorf·16 O 63/08·13.11.2008

Zulässigkeit des Rechtswegs: Insolvenzanfechtung vor dem Zivilgericht

ZivilrechtInsolvenzrechtRechtswegsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Zuständigkeit; das Landgericht stellt fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist. Die Entscheidung begründet dies damit, dass Insolvenzanfechtungen nach den Vorschriften der InsO zu beurteilen und dem Privatrecht zuzuordnen sind. Da der Anspruch ein gesondertes Recht des Insolvenzverwalters (§ 129 InsO) darstellt, gehört die Klärung nicht vor die Sozialgerichte.

Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die Insolvenzanfechtung als zulässig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung richtet sich der zuständige Rechtsweg nach der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 13 GVG).

2

Insolvenzanfechtungen sind nach den Vorschriften der InsO zu entscheiden und ordnen sich dem Privatrecht zu, da sie jedermann betreffen können.

3

Die Rechtsmäßigkeit der ursprünglich erbrachten Leistung ist für die Bestimmung des Rechtswegs bei Insolvenzanfechtung unbeachtlich; maßgeblich sind die speziellen Anfechtungs‑voraussetzungen der InsO.

4

Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist ein gesonderter, nur dem Insolvenzverwalter zustehender Anspruch (§ 129 InsO) und begründet kein sozialrechtliches Rechtsverhältnis, sodass die Entscheidung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat.

Relevante Normen
§ 13 GVG§ 129 InsO§ 146 InsO

Tenor

Der angerufene Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässig.

Gründe

2

Der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von 13 GVG. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es kommt darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGH, NJW 1991, 2147). Eine vom Insolvenzverwalter im Wege der Klage erklärte Insolvenzanfechtung bestimmter Rechtshandlungen und die Frage, ob er hieraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach Rechtssätzen der InsO zu entscheiden. Diese Vorschriften sind dem Privatrecht zuzuordnen, da von ihnen jedermann betroffen werden und Berechtigter oder Verpflichteter nicht nur ein Subjekt sein kann, das kraft staatlicher Aufgabenzuweisung Interessen der Gemeinschaft wahrzunehmen hat. Diese Wertung entspricht der ständigen Rechtsprechung und ganz überwiegenden Auffassung bereits zu den Vorschriften der Konkursanfechtung (vgl. BGH, aao). Sie gilt in gleicher Weise für die Anfechtung nach der InsO (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1138).

3

Im diesem Zusammenhang ist es unerheblich, in welchem Rechtsweg die Leistung, deren Rückgewähr im Wege der Insolvenzanfechtung verlangt wird, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 146, Rn. 30). Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistung steht nicht in Frage. Der Schwerpunkt der Insolvenzanfechtung liegt vielmehr in den speziellen Anfechtungsvoraussetzungen, die von der Vermögendlosigkeit des Schuldners, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie gegebenenfalls der Kenntnis des Anfechtungsgegners von bestimmten Umständen gekennzeichnet werden. Somit fehlt auch eine größere Sachnähe der Sozialgerichte. Zudem handelt es sich bei dem insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch um einen gesonderten Anspruch, der nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (§ 129 InsO). Allein aus diesem Umstand folgt, dass der Anspruch nicht aus einem sozialrechtlichen Verhältnis herrührt, sondern als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gericht gehört.

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