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Landgericht Düsseldorf·16 O 454/10·22.05.2014

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion und psychischen Folgeschäden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem von den Beklagten vollständig verursachten Autobahnunfall verlangte der Kläger umfangreichen materiellen Schadenersatz sowie Schmerzensgeld wegen HWS-Distorsion und psychischer Folgestörungen. Das LG bejahte eine unfallbedingte HWS-Distorsion I und eine zurechenbare Anpassungsstörung bis zur chronifizierten Depression; eine „Bagatellverletzung“ liege nicht vor. Es sprach 10.000 € Schmerzensgeld sowie 4.200 € Heilbehandlungs- und Fahrtkosten zu, wies weitergehende Verdienstausfall- und Folgeschäden mangels schlüssigen Vortrags/ Kausalität (u.a. Kündigung) ab. Die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden wurde festgestellt.

Ausgang: Schmerzensgeld (10.000 €), begrenzter materieller Schadenersatz (4.200 €) und Feststellung künftiger Schäden zugesprochen; weitergehende Schadenspositionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schuldhaft verursachtem Fahrstreifenwechsel haftet der Schädiger für alle adäquat kausal verursachten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis (§§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG).

2

Der Zurechnungszusammenhang umfasst auch psychische Fehlverarbeitungen nach HWS-Distorsion, sofern die Primärverletzung nicht völlig geringfügig ist; nur bei Bagatellverletzungen kann eine völlig unwahrscheinliche inadäquate Verarbeitung den Zurechnungszusammenhang unterbrechen.

3

Kann der Geschädigte eine über eine leichte HWS-Distorsion hinausgehende Primärverletzung oder körperliche Unfallfolgen nicht nachweisen, sind diese bei der Schadensbemessung nicht zu berücksichtigen (§ 286 ZPO).

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind psychische Folgeerscheinungen, die zwar zurechenbar sind, aber maßgeblich auf der individuellen Erlebnisverarbeitung beruhen, in der Höhe des Schmerzensgeldes zu gewichten.

5

Verdienstausfall und arbeitsbezogene Folgeschäden sind nur ersatzfähig, wenn die Differenzhypothese und der Kausalzusammenhang (insbesondere bei Arbeitsplatzverlust) schlüssig dargelegt sind; ersatzfähige Heilbehandlungs- und Fahrtkosten können nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.§ 115 VVG§ 17 StVG§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2011 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,42 € zu zahlen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23. Januar 2006 auf der Bundesautobahn 57 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen wie immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23. Januar 2006 auf der BAB 57 in Fahrtrichtung Köln zwischen dem Autobahndreieck Neuss und der Abfahrt Neuss-Norf ereignet hat. Der Kläger war Fahrer des Pkw VW mit dem Kennzeichen WI-SH 644 nebst Anhänger, der Beklagte zu 1) Fahrer einer Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen ST-TA 418, deren Halter die Beklagte zu 2) war und die im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Der Verkehrsunfall wurde durch einen unaufmerksamen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) verursacht, die alleinige Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Beklagten für die von dem Kläger behaupteten Unfallfolgen in dem von dem Kläger begehrten Umfang einzustehen haben. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vermerkte der herbeigerufene Rettungsdienst, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich, dass der Kläger über Übelkeit klagte, zittrig gewesen sei und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule geschildert habe (Anlage K 2). Er begab sich indessen nicht sofort in ärztliche Behandlung sondern traf ausweislich des Durchgangsarztberichtes in der Anlage K 3 um 14.00 Uhr in der Chirurgischen Klinik II des Neusser Lukas-Krankenhauses ein. Die Erstdiagnose lautete dort ausweislich der bereits in Bezug genommenen Anlage „HWS-Distorsion II mit vegetativer Begleitsymptomatik“. Diese Diagnose wurde mit dem Entlassungsbericht vom 3. Februar 2006, der in der Anlage K 4 eingereicht wurde, bestätigt. Danach befand sich der Kläger vom 24. bis 26. 01.2006 in stationärer Behandlung des Lukas-Krankenhauses in Neuss. In der Folgezeit begab er sich in Behandlung unter anderem des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. G. Hierher war er durch Herrn Dr. T2 verwiesen worden. Jedenfalls bis zum 10. Februar 2006 war er krank geschrieben. Wegen der Feststellungen des genannten Dr. G wird auf den ärztlichen Bericht, der in der Anlage K 5 eingereicht wurde, Bezug genommen. Dieser berichtete ausweislich der Anlage K 6 auch an die Berufsgenossenschaft des Klägers. In der Folgezeit nahm er auch an einer traumaspezifischen Psychoedukations- und Stabilisierungsgruppe teil, wie sich aus dem Bericht Dr. C2 vom 03.11.2006 in der Anlage K 7 ergibt. In der Zeit vom 14. bis 24.08.2006 war er zu einer stationären Intensivtherapie in der Klinik am Rosengarten in Bad Oeynhausen, insoweit wird auf den Bericht von Dr. W3 vom 07.08.2006 Bezug genommen. Vom 27. Mai bis 11. Juli 2008 hat er im Übrigen eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme im AHG Gesundheitszentrum in Düsseldorf durchgeführt. In dieser Zeit und insbesondere bis zum 22.07.2008 und danach vom 12. August bis 30.09.2008 war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Zum 31. Dezember 2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausweislich der Anlage K 10 aus personenbedingten Gründen. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Der Kläger war tätig als technischer Angestellter in der Warten von Röntgengeräten am Flughafen.

3

Der Kläger klagte im Jahre 2008 und in den Folgejahren bis heute über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und führt diese auf das Verkehrsunfallgeschehen zurück. So klagt er unter anderem über Zahn- und Kieferschmerzen, hierzu wird auf die ärztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. W2 vom 28. Oktober 2010 (Anlage K 11) Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt teilweisen Verdienstausfall bis zum 31.12.2008 in Höhe von 5.783,13 € für 2006, 2.241,04 € für 2007 und 15.583,94 € für das Jahr 2008. Er verweist insoweit auf die Anlagen K 31 bis K 34. Für die Jahre 2009 und 2010 begehrt er 18.233,21 € und 19.322,58 € im Hinblick darauf, dass er seinen B – aufgrund des Unfalles und der daraus resultierenden Beschwerden – verloren habe. Insoweit wird auf die Anlagen K 12 bis K 30 Bezug genommen. Insgesamt begehrt der Kläger insoweit 61.163,90 €. Darüber hinaus verlangt er weitere 19.040,00 € aufgegliedert in 4.080,00 € für 2008, 8.160,00 € für 2009 und 6.800,00 € für 2010, weil ihm ab Juli 2008 ein Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stand und er die monatlichen Betriebs- und Spritkosten, mit einem geldwerten Vorteil von 680,00 € errechnet. Insoweit wird auf die eingereichten Anlagen K 35 bis 40 Bezug genommen. Schließlich beziffert er den Schaden durch den Wegfall der vermögenswirksamen Leistungen für 2009 bis 2010 auf 584,98 €. Wegen entgangener Tagesspesen für den Zeitraum von 2007 bis 2010 verlangt er weitere 2.880,00 €. Im Hinblick auf die Praxisgebühr und die Zuzahlung zu verschriebenen Medikamenten begehrt er für die Jahre 2007 bis 2010 unter Verweis auf die Anlage K 42 insgesamt 2.100,00 €. Schließlich verlangt er für die wöchentlichen Fahrten zu Ärzten und Therapien mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der angefallenen Parkgebühren insgesamt 2.100,00 € für die Jahre 2008, 2009 und 2010 gemäß der Aufstellung in der Anlage K 43. Hier verlangt der Kläger für 2006 275,00 €, für 2007 300,00 €, für die Folgejahre – nicht nachvollziehbar – je unterschiedliche Summen ausweislich Seite 18 und 19 seines Schriftsatzes. Zudem macht er die Kosten für Kontoüberziehungen geltend für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 1.360,00 €. Insgesamt begehrt der Kläger 90.653,88 € gemäß der Aufstellung, wie sie sich auf Seite 19 und 20 seines Schriftsatzes befindet. Er ist im Übrigen der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € zu. Schließlich begehrt er Feststellung auch des Ersatzes zukünftiger Schäden.

5

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

6

Die Kollision mit dem Lkw sei für ihn unabwendbar gewesen, durch den Unfall habe er eine HWS-Distorsion zweiten Grades erlitten, die sich zu einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom entwickelt habe. Er sei zwar ab dem 13. Februar 2006 wieder zur Arbeit gegangen, habe jedoch weiter an Kopfschmerzen, Schwindel- und Konzentrationsstörungen und einer Blendempfindlichkeit gelitten. Seit dem 07.03.2006 habe er daher unfallbedingt für zwei Monate das Arbeiten eingestellt. Seine Wiedereingliederung habe er am 19.06.2006 wegen anhaltender erheblicher Beeinträchtigungen abbrechen müssen, die unfallbedingte Angstreaktion habe sich chronifiziert und etabliert, insbesondere bestünden Angstzustände beim Führen eines Kfz. Er litte nach wie vor an Ein- und Durchschlafstörungen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten. Dazu bestünden Kopfschmerzen, Sehstörungen und immer wieder auftretende Denkblockaden, die durch anhaltende Konzentrationsschwierigkeiten bedingt seien. Er habe bei einer stationären Intensivtherapie vergeblich auch an einem Fahrtraining teilgenommen, da er unter Kfz-Phobie leide. Auch ein zweiter Wiedereingliederungsversuch in dem Zeitraum vom 4. September bis 13. Oktober 2006 sei zunächst erfolgreich, später dann aber durch die dauerhafte Belastung und die Ableistung zahlreicher Überstunden einen Erfolg gehabt, das sei vor dem Unfall anders gewesen, da seien keine Probleme aufgetreten. Er sei in dem Zeitraum vom 18./19.10.2007, 19. bis 29. Februar 2008, 03. bis 07.03.2008, 15. bis 26.05.2008 unfallbedingt erkrankt gewesen. Nach einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme sei er bis zum 22. Juli 2008 und dann wieder vom 12.08. bis 30.09.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Wegen seiner fehlenden Einsatzfähigkeit sei ihm dann gekündigt worden. Er leide seit dem Verkehrsunfall an einer posttraumatischen Hochregulierung der Wahrnehmung, die mit einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom, einem Torticollis, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen einhergehe. Die Beschwerden dauerten bis heute an, hinzu trete ein Tinnitus und Farbverschiebungen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1.

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an ihn 90.653,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu zahlen,

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2.

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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe nach der Beurteilung des Gerichtes zu bemessen ist, jedoch den Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreiten soll,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23. Januar 2006 auf der BAB 57 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor:

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Ein Zusammenhang zwischen den nunmehr geklagten Beschwerden und dem Unfallgeschehen bestehe nicht, die herbeigerufene Autobahnpolizei habe keinerlei Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens feststellen können. Schließlich sei auch kein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) – unstrittig – eingeleitet worden. Der Unfall sei als Bagatellunfall vermerkt worden. Soweit sich der Kläger zudem nicht sofort in ärztliche Behandlung begeben habe, treffe ihn möglicherweise ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass bei Einweisung in das Lukas-Krankenhaus am 24. Januar 2006 der Verdacht einer Einblutung und Stauchung der Halswirbelsäule bestanden habe, zudem, dass er seine Arbeit ab dem 13.02.2006 mit erheblich eingeschränkter Stundenzahl aufgenommen habe; der berufliche Stress habe sich schlecht auf seine Konstitution ausgewirkt, er leide weiterhin an Kopfschmerzen, Schwindel- und Konzentrationsstörungen sowie Blendempfindlichkeit. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er vor 12 Jahren einen Unfall mit Schädelhirntrauma verbunden mit einem halben Jahr Kopfschmerzen gehabt habe, wie Dr. G in seinem Bericht vom 03.03.2006 festhalte. Anschließend sei weiter zu bestreiten, dass der Kläger seit dem 07.03.2006 für zwei Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso, dass er in diesem Zeitraum dauerhaft unter Kopfschmerzen, Augendruck, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörung und einen Tinnitus zeitweise gelitten habe, ebenso beim Führen eines Kraftfahrzeuges Angstzustände einträten. Die Diagnose des Alexianer-Krankenhauses vom 03.11.2006 stehe nicht mit dem Verkehrsunfallereignis im Zusammenhang. Schließlich wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger den Anforderungen seiner Arbeitsstelle unfallbedingt nicht mehr gewachsen sei. Kausal sei dies ebenso wenig wie die behaupteten Krankschreibungen mit dem Verkehrsunfallereignis im Zusammenhang. Auch die Kündigung steht damit nicht im Zusammenhang. Jedenfalls erklärten dies die „personenbedingten Gründe“ nicht. Wie der Zahnarzt seine Diagnose im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall 4 Jahre zuvor stellen konnte, bleibe nicht nachvollziehbar.

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Das Unfallgeschehen welches durch einen Sachverständigen nachgestellt worden sei, liege mit einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 5 bis 9 km/h unter der Harmlosigkeitsgrenze und könne daher die geklagten Verletzungen nicht herbei geführt haben. Der Unfall sei nicht kausal geworden. Die Schadensaufstellung des Klägers sei insgesamt nicht nachvollziehbar. So sei das Zahlenwerk auch nicht durch die überreichten Anlagen nachvollziehbar. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen zur Schadenshöhe.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2001 den Kläger angehört und im Übrigen Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2011 durch Einholung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W vom 02.07.2012 sowie auf das psychiatrische Gutachten des Chefarztes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Alexianer-Krankenhauses Krefeld vom 15. Juli 2013 und auf die Anhörung des Herrn Dr. H in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten materiellen sowie immateriellen Schadensersatz in tenorierter Höhe aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz alte Fassung bzw. §§ 115 VVG, 17 StVG ebenso verlangen, wie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus diesem Verkehrsunfall haften. Für die aus dem Verkehrsunfall adäquat kausal verursachten Folgen haben die Beklagten zu 100 % einzustehen. Denn der Verkehrsunfall wurde durch den Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht, weil er die ihm obliegende besondere Sorgfalt bei dem Fahrstreifenwechsel, wie sie in § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO statuiert ist, nicht beachtet hat und es deswegen zu dem Zusammenprall mit dem von dem Kläger geführten Fahrzeug kam. Ob der Unfall dabei für den Kläger unabwendbar war im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG kann dahinstehen, denn jedenfalls die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG führt wegen des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) und des hieraus resultierenden weit überwiegenden Verursachungsbeitrages dazu, dass ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Klägers dahinter zurückzutreten hat mit der Folge, dass die sämtlichen aus dem Unfall hervorgehenden Schäden von den Beklagten zu ersetzen sind. Dies schließt nicht Vermögensschadens gemäß § 253 Abs. 2 ein, der auch für die hier herangezogene Gefährdungshaftung einschlägig ist, so dass es auf den mit verwirklichten Anspruch aus § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 230 StGB nicht ankommt.

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Zur Überzeugung des Gerichtes im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO steht zunächst fest, dass der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens eine Primärverletzung dergestalt davon getragen hat, dass er jedenfalls eine HWS-Distorsion ersten Grades erlitten hat. Dies steht nach eigener Prüfung des Gerichtes aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. W vom 2. Juli 2012 fest. Nach umfänglicher Anamnese und Untersuchung des Klägers gelangt der Sachverständige zunächst einmal zu der Überzeugung, dass sich die vorliegenden Befunde und die Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung bei dem Unfall entstandenen Belastungen zwanglos mit dem Schweregrad I (leicht) gemäß der Einteilung nach Erdmann vereinbar sei, wobei allerdings der Schweregrad II (mittelschwer), wie von dem Kläger behauptet, nicht verifiziert werden könne. Dies schließt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise unter Heranziehung auch der bildgebenden Untersuchungen im Kernspintomografen daraus, dass keinerlei Hinweise auf verletzungsspezifische Veränderungen erkennbar waren, insbesondere nicht auf strukturelle Verletzungen des Kapselbandapparates oder der Knochen-/Wirbelgelenke der Halswirbelsäule. Zur Darstellung kämen allein Bandscheibenvorwölbungen verschiedener Bandscheiben, wie sie altersgerecht nicht ungewöhnlich seien. Ein ursächlicher Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen insoweit sei nicht wahrscheinlich. Verletzungsfolgen seien auch durch die weiteren Befunderhebungen der behandelnden Ärzte nicht zu erkennen. Mithin ließen sich hier nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand, so der Sachverständige, bei einer nicht-strukturellen Distorsion der Halswirbelsäule weitere Verletzungen als Folge weder nachweisen noch seien diese wahrscheinlich. Dabei erkennt der Sachverständige im Hinblick auf eine nicht nachweisbare sichtbare Verletzung der Halswirbelsäule und der hierfür spezifischen Befunde im Übrigen unter Berücksichtigung der anfänglich geklagten Beschwerden lediglich eine leichte HWS-Distorsion der Gruppe I. Der Beweis einer darüber hinausgehenden Verletzung und eines Zusammenhangs mit den weiteren physischen Beeinträchtigungen, die der Kläger darstellt, ist damit nicht gelungen. Insoweit war der Kläger gehalten, den vollen Beweis zu erbringen, was ihm nicht gelungen ist. Mithin war bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes von einer leichten Distorsion der Halswirbelsäule auszugehen. Daraus folgt aber jedenfalls, dass eine Primärverletzung aufgrund des Verkehrsunfalles entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen ist, der diese zu materiellem wie immateriellen Schadensersatz hinsichtlich der adäquat kausalen Unfallfolgen verpflichtet. Vor allem aber folgt hieraus auch unter Berücksichtigung der weiteren psychiatrischen Begutachtung des Klägers, dass aufgrund der Primärverletzung auch ein Zurechnungszusammenhang besteht zu den von dem Kläger behaupteten seelischen Reaktionen, wie sie durch das Sachverständigengutachten des Psychiaters bestätigt wird. Dabei ist dieser Anspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Folgen um eine unangemessene Verarbeitung eines Bagatellunfalles handelt. Vielmehr erstreckt sich der Zurechnungszusammenhang unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die neurotische Fehlverarbeitung einer HWS-Distorsion (vgl. BGH NJW 1998, 810; 2000, 862), soweit die Primärverletzung nicht völlig geringfügig war.

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In der zuerst genannten Entscheidung führt der BGH unter II. 2. A) aa) u.a. Folgendes aus:

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„Zwar ist insoweit lediglich auf die vom Kl. bei dem Unfall erlittene Primärverletzung abzustellen. Diese kann jedoch nicht als geringfügig im Sinne eines Bagatellschadens bezeichnet werden. Das BerGer. geht nämlich von einer Schädelprelllung mit HWS-Schleudertrauma aus. Auch wenn diese Verletzungen organisch folgenlos verheilt sein mögen, waren sie jedenfalls bei ihrer Entstehung nicht so unerheblich wie dies für einen Ausnahmefall im dargelegten Sinne erforderlich wäre.   …

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Über ein derartiges Schadensbild gehen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Kl. Offensichtlich hinaus, wie bereits daraus erhellt, dass eine Schädelprellung  mit HWS-Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist … .“

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Unter Berücksichtigung der überzeugenden und ausführlichen Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. H ergibt sich, dass es angesichts der bei dem Kläger ohne Krankheitswert vorliegenden anakastischen Persönlichkeitsakzentuierungen aufgrund des Unfallgeschehens und der dabei erlittenen Verletzung zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe. Die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt die Einschätzung des schriftlichen Gutachtens überzeugend, ohne dass hiergegen Einwände erhoben würden.

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In dieser Situation unter Berücksichtigung einer Primärverletzung folgt daraus, dass die Beklagten schadensersatzpflichtig sind und diese Schadensersatzpflicht nicht unter Hinweis auf eine inadäquate Erlebnisverarbeitung zurückweisen können. Dies hat der BGH allein dann angenommen, wenn aufgrund einer Bagatellverletzung eine außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegende inadäquate Geschehnisverarbeitung erfolgte, die den Zurechnungszusammenhang unterbreche. Davon ist allerdings bei dem geklagten Unfall, wie die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW 1998, 810 belegt, nicht auszugehen. Dort war, ebenso wie hier, Gegenstand eine HWS-Distorsion aufgrund eines Verkehrsunfalles und die daraus folgenden psychischen Probleme.

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Angesichts dieser Folgen, für die die Beklagten einzustehen haben, erscheint ein nach § 253 Abs. 2 BGB zu bemessendes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € einerseits angemessen, andererseits aber auch ausreichend, um die geklagten Beeinträchtigungen zu entgelten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. Ausmaß und Schwere der Verletzung, die Dauer der Beeinträchtigung, die Schadensanfälligkeit des Verletzten und auch der Grad des Verschuldens des Verletzers zu berücksichtigen. Hier liegt eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vor, die nur zu einer kleinen Primärverletzung geführt, die aber im Rahmen der Erlebnisverarbeitung durch den Geschädigten ganz erhebliche psychische Folgeerscheinungen hervorgerufen hat. Diese durchbrechen zwar nicht den Kausalzusammenhang, sind aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., S. 811). Bei Abwägung aller Umstände bemisst das Gericht den immateriellen Schadensersatz für den Kläger mit 10.000€.

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Materiellen Schadensersatz aus den bereits zitierten Vorschriften kann der Kläger indes nur in tenorierter Höhe verlangen. Der gesamte Vortrag hinsichtlich des Verdienstausfalles ab dem Unfallereignis ist nicht nachvollziehbar, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben. Trotz der Einräumung einer Replikfrist und deren Verlängerung und des Hinweises der Kammer darauf, dass die Replik bis zu dem Zeitpunkt der Terminierung nicht vorgelegen habe, hat der Kläger hierauf nicht mehr ergänzend vorgetragen, um die von den Beklagten hinreichend deutlich aufgezeigten Lücken im Vortrag zu schließen. Insoweit war ein Hinweis des Gerichtes hinsichtlich der zentralen Probleme des Sachverhaltes nicht veranlasst. Dies hätte der Kläger zutreffend mit der Replik erwidern können, was nicht geschehen ist. Aus den vorgelegten Anlagen und den hierzu gehaltenen Vortrag sind die Differenzen zwischen den vormaligen Erwerbsmöglichkeiten und mithin hinsichtlich des entgangenen Gewinnes nicht nachvollziehbar. Weder wird im Einzelnen vorgetragen, welche durchschnittliche Stundenzahl denn in den Jahren 2006 und 2007 wie auch 2008 dazu Anlass bot, hier Überstunden mit in die Berechnung einfließen zu lassen, noch ist für die Folgezeit erkennbar, wie der Schadensersatzanspruch berechnet wird. Schließlich fehlt es aber für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009, mithin ab dem Zeitpunkt, als dem Kläger gekündigt war und er seine Arbeitsstelle verloren hat, an nachvollziehbarem Vortrag dazu, dass dieser Arbeitsplatzverlust überhaupt auf den Verkehrsunfall und dessen Folgen zurückzuführen ist. Der Kläger hat sich in seinem Vortrag allein darauf bezogen, dass ihm gekündigt worden sei ohne im Einzelnen zu den Gründen im Detail vorzutragen, die auch dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen sind. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass diese Kündigung personenbedingt rechtmäßig war und dass er es daher unterlassen hat, gegen diese vorzugehen (§ 254 Abs. 1 BGB). Schließlich hat der Kläger es unterlassen vorzutragen, ob er sich denn auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingelassen hat bzw. was ihn daran gehindert hat. Damit sind aber sämtliche Schäden, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammen hängen, nicht ersatzfähig, da insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang vorgetragen sind. Die Klage war daher hinsichtlich der geltend gemachten Einkommenseinbußen, dem Wegfall der Sachleistungen, der vermögenswirksamen Leistungen, der Tagesspesen und der Kontoüberziehungsgebühren abzuweisen (S. 19 unten, 20 oben der Klageschrift). Schließlich sind daher nur die geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.200€ ersatzfähig, die das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat. Der Vortrag insoweit erscheint plausibel. Der Kläger macht unter Vorlage der Aufstellung der Arzneimittelkosten in der Anlage K 42 für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Oktober 2010 monatlich je 60€ geltend als unfallbedingte Heilbehandlungskosten, insgesamt 2.100€. Weitere 2.100€ begehrt er für den Zeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2010 für Fahrten zu Ärzten und Therapien mit PKW und dem öffentlichen Nahverkehr gemäß den Aufstellungen der Kosten in der Anlage K 43, den Parktickets in der Anlage K 44 und den Fahrkarten in der Anlage K 45. Er unterwirft sich wegen dieser Kosten der Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO. Die Aufwendungen erscheinen der Höhe nach nachvollziehbar und waren dem Kläger zuzusprechen. Allein die weiter geltend gemachten 1.425€, die zusätzlich für dies selben Aufwendungen entstanden sein sollen, sind weder belegt noch nachvollziehbar.

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Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

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Die vorgerichtlichen Kosten können bis zu einem Streitwert von 25.000€ geltend gemacht werden. Dem entspricht der tenorierte Betrag. Dabei kann der Kläger auch unmittelbar Zahlung verlangen, denn die Beklagten haben die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (§ 250 S. 2 BGB). Eine Fristsetzung war entbehrlich.

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Auch der Feststellungsantrag ist begründet, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und weitere Ansprüche aufgrund des Unfalls vom 23.01.2006 entstehen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 133.903,38 € festgesetzt.