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Landgericht Düsseldorf·16 O 401/14·11.08.2015

Kaufpreiserhöhung beim Zweitmarktverkauf einer Lebensversicherung nach Laufzeitverkürzung

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte als Erbin der versicherten Person eine Kaufpreiserhöhung aus einem Kauf- und Abtretungsvertrag über eine Lebensversicherung. Streitpunkt war, ob trotz späterer Laufzeitverkürzung durch den Erwerber ein Todesfallschutz bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablauf und damit eine Kaufpreiserhöhung im Todesfall geschuldet war. Das Landgericht verneinte einen Anspruch, weil die in den AGB vorgesehene Kaufpreiserhöhung den Tod vor Ablauf der (verkürzten) Vertragslaufzeit voraussetzt und diese Voraussetzung nicht vorlag. Eine Derogation der AGB durch ein Vermittleranschreiben sowie Schadensersatzansprüche lehnte das Gericht ab; der Hilfswiderklage auf negative Feststellung wurde stattgegeben.

Ausgang: Zahlungsklage auf Kaufpreiserhöhung abgewiesen; negative Feststellung (Hilfswiderklage) zugunsten der Beklagten ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Kaufpreiserhöhung im Todesfall setzt voraus, dass der Tod der versicherten Person vor Ablauf der maßgeblichen Vertragslaufzeit eintritt; erfolgt der Tod erst nach Vertragsbeendigung, besteht der Anspruch nicht.

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Wird dem Erwerber einer Lebensversicherung im Rahmen einer Abtretung die Rechtsinhaberschaft eingeräumt, umfasst dies grundsätzlich auch das Recht, die Vertragslaufzeit gegenüber dem Versicherer zu verkürzen.

3

Ein Vermittleranschreiben begründet ohne hinreichend klare, als Vertragsinhalt vereinbarte Abweichung keine vorrangigen Regelungen gegenüber den im Vertrag einbezogenen AGB; der Vertragstext trägt insoweit die Vermutung der Vollständigkeit.

4

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind AGB-Klauseln nicht allein deshalb unwirksam oder nicht einbezogen, weil sie dem Vertragspartner nachteilig sind; es bedarf substantiierter Anhaltspunkte für Überraschung oder unangemessene Benachteiligung.

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Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus dem Verkauf einer Lebensversicherung stehen regelmäßig dem veräußernden Vertragspartner zu; der Erbe der versicherten Person ist hierfür ohne eigene Anspruchsgrundlage nicht aktivlegitimiert.

Relevante Normen
§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 305 Abs. 2 und 3 BGB§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 306 Abs. 2 BGB§ 14 Abs. 1 BGB§ 305 ff. BGB

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von der Beklagten eine über die Klageforderung hinausgehende Kaufpreiserhöhung aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23./28. Februar 2007 zu fordern.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin begehrt nach der Klageschrift mit ihrer Teilklage von der Beklagten die Erhöhung des Kaufpreises für eine Lebensversicherung. Die Klägerin ist die Erbin des am 08. Februar 2014 verstorbenen Herrn I und hat diesen alleine beerbt.

4

Die C mbH, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn I mit Sitz i J. hatte bei der F AG eine Lebensversicherung abgeschlossen, er war die versicherte Person, Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1994, das Versicherungsende war in dem Vertrag auf den 01.10.2021 festgeschrieben (Anlage K 1). Ausweislich des Schreibens der F Versicherung vom 09.03.2007 (Anlage K 2) betrug der gesamte Versicherungsschutz einschließlich Bonusversicherungssumme und zusätzlicher Todesfallleistung per 01.01.2007 973.136,00 €.

5

Die „Q GmbH“ unterbreitete der C mbH unter dem 23. Februar 2007 ein unverbindliches Kaufangebot für die zuvor beschriebene Lebensversicherung. Das Angebot zum Erwerb der Lebensversicherung stammte, wie aus dem Anschreiben zu ersehen, von der „X GmbH“, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Kommanditgesellschaft ist. In dem Anschreiben der Q GmbH heißt es unter anderem wie folgt:

6

„Weitere Vorteile von Q:

7

- Bis zum Ablauf der Police bleibt ein Todesfallschutz bestehen. Stirbt die versicherte Person, wird die verbleibende Todesfallsumme gemäß AGB ausbezahlt.“

8

Diesem Anschreiben war das Angebot der X GmbH in den Anlagen 1 bis 4 beigefügt.

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Dieses Angebot zum Kauf und Übertragung einer Kapitalversicherung seitens der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten datiert ebenfalls vom 23. Februar 2007. Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die eingereichten Ablichtungen K 5 und K 6 Bezug genommen. Unter § 11 Abs. 1 der genannten AGB ist eine Kaufpreiserhöhung im Todesfall vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichte Ablichtung (K 6) Bezug genommen. Unter § 3 ist der Umfang der Abtretung beschrieben. Auch hierzu wird auf die eingereichte Ablichtung verwiesen. die C mbH hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die Q GmbH unter anderem mit der Abtretung von Ansprüchen aus der Versicherung und mit der Entgegennahme von Erklärungen und/oder Zustellungen der Versicherungsgesellschaft oder Dritten aus oder im Zusammenhang mit der Versicherung bevollmächtigt.

10

Die ursprüngliche Käuferin hatte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag im Jahre 2008 auf die X2 GmbH & Co. U KG übertragen (Anlage C4). Diese hatte im Jahre 2009 eine Verkürzung der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages auf den 1. Oktober 2012 vorgenommen.. Daher kam es zu einer Auszahlung der Todesfallleistung durch die F AG nicht. Vorgerichtlich hatte die Klägerin nach dem Tode ihres Mannes, der versicherten Person, die Auszahlung der Kaufpreiserhöhung vergeblich gefordert.

11

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

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Der Inhalt des Anschreibens vom 23. Februar 2007 durch die Q GmbH stelle als Vorteil des Verkaufs des Lebensversicherungsvertrages an die Rechtsvorgängerin der Beklagten heraus, dass bis zum Ablauf der Police ein Todesfallschutz bestehe und diese gemäß den AGB auszuzahlen sei. Daraus sei zu schließen, dass aufgrund dieser vorgehenden vertraglichen Bestimmung etwaige widersprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derogiert seien und also bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf der Versicherung im Jahre 2021 der genannte Todesfallschutz zu Gunsten der versicherten Person und also der Klägerin als dessen Erbin bestehe. Die insoweit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Berechtigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch der Beklagten, den Vertrag auch ohne den Verkäufer zu informieren weiterzuverkaufen, zu übertragen oder in sonstiger Weise, beispielsweise durch Laufzeitverkürzung zu verändern, befreie die Beklagte nicht von der kaufvertraglichen Verpflichtung, wie sie in dem Schreiben vom 23. Februar 2007, wie dargestellt, beschrieben sei. Bei der Laufzeitverkürzung, die aufgrund der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei, handele es sich jedenfalls um eine überraschende Klausel, die unabhängig von anderen Wirksamkeitszweifeln dazu führe, dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Daher sei sie so zu stellen, als sei das Laufzeitende, wie ursprünglich vereinbart, der 1. Oktober 2021. Der vorliegende Sachverhalt sei daher ähnlich gelagert wie die Fälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zudem bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, soweit man davon ausgehe, dass die im Schreiben vom 23. Februar 2007 enthaltene Zusage nicht Vertragsinhalt geworden sei.

13

Die Auslegung der Hinweise im Schreiben vom 23. Februar 2007 ergeben, dass allein die Auszahlungsmodalitäten gemeint seien, soweit es dort heiße, die verbleibende Todesfallsumme werde gemäß AGB ausgezahlt. Dem Verstorbenen sei es wichtig gewesen, dass der Todesfallschutz, wie zugesagt, auch weiter bestehen bleibe nach Veräußerung der Versicherung. Im Übrigen wären ohne Verkauf des Versicherungsvertrages auch aufgrund der wirtschaftlichen Möglichkeiten der C GmbH die sämtlichen weiteren Versicherungsprämien entrichtet worden, hierzu sei die Gesellschaft jederzeit in der Lage gewesen.

14

Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird,

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im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Klägerin auch nicht berechtigt ist, von der Beklagte einen über die Klageforderung hinausgehende Kaufpreiserhöhung aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23./28. Februar 2007 zu fordern.

20

Die Klägerin beantragt,

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die Hilfswiderklage abzuweisen.

22

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

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Ein solcher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Er folge insbesondere nicht aus § 11 des Kaufvertrages, der erkennbar in den Kaufvertrag einbezogen sei. Diese Regelung sei eindeutig und auf den hier vorliegenden Fall erkennbar nicht anwendbar. Dabei fänden die §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung, da der Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen zwei Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB geschlossen worden sei. Die Klausel sei zudem nicht überraschend. Selbst wenn § 11 der AGB unwirksam wäre, so fänden die gesetzlichen Vorschriften gem. § 306 Abs. 2 BGB Anwendung, die eine Anpassung des Kaufpreises indes nicht vorsähen. Dieser werde vielmehr erst durch diese allgemeine Geschäftsbedingung kreiert. Die negative Feststellungswiderklage sei zulässig und begründet, da sich die Klägerin einer Gesamtforderung in Höhe von mindestens 381.525,39 € berühme.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet, demgegenüber ist die Hilfswiderklage begründet.

27

1.

28

Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt der mit der Teilklage begehrte Betrag von 25.000,00 € zu. Dieser Anspruch folgt zunächst nicht als kaufvertraglicher Erfüllungsanspruch aus § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden. Die Voraussetzungen der Regelungen unter § 11 Abs. 1 zur Kaufpreiserhöhung im Todesfall liegen ersichtlich nicht vor. Davon geht nach dem Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung auch die Klägerin aus. Denn die versicherte Person ist nicht vor Ablauf der Kapitalversicherung verstorben. Vielmehr trat der Tod des Herrn I erst im Jahre 2014 ein, zuvor war bereits eine Laufzeitverkürzung durch die Erwerberin vorgenommen worden. Hierzu war sie nach dem Verkauf der Lebensversicherung und der Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch berechtigt, wie § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Umfang der Abtretungswirkungen belegt. Auch dies räumt die Klägerin als Folge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Unwirksamkeitsgründe aus den §§ 305 ff. hier im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als Vertragspartnern, nämlicher einerseits der C2 GmbH und der Erwerberin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sind hinsichtlich der Regelungen unter § 3 und § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargetan. Weder handelt es sich um  überraschende Klauseln mit der der Gegner des Verwenders nicht rechnen musste, noch um eine unangemessene Benachteiligung der Verkäuferin der Lebensversicherung, der C GmbH. Dass der Vertragspartner einer Lebensversicherung berechtigt ist, die Laufzeit des Vertrages zu verkürzen, ergibt sich als allgemeine Folge seiner Rechtsinhaberschaft schon unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da der Fall der Kaufpreiserhöhung in diesem Fall nicht eingreift, soweit der Tot erst nach Beendigung des Lebensversicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Laufzeitverkürzung eintritt, ist ein Risiko, welches hinzunehmen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht durch abweichende vertragliche Regelungen im Schreiben vom 23. Februar 2007 derogiert. Bei dem Anschreiben des Vermittlers, der seinerseits ein Angebot zum Ankauf einer Lebensversicherung unterbreitet und zwar namens und in Vollmacht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unterbreitet damit ersichtlich kein von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten abweichendes Angebot mit vorgehenden vertraglichen Regelungen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der eigentliche Vertrag, eingereicht in den Anlagen K 5 und K 6 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und nicht aufgezeigt ist, dass hiervon abweichende vertragliche Regelungen in dem Anschreiben enthalten sind, die entgegen der vertraglichen Regelung Gegenstand dieses Vertrages sein sollten. Darüber hinaus aber rechtfertigt auch die Auslegung der Formulierungen im Anschreiben vom 23. Februar 2007 die von der Klägerin geschlussfolgerte Annahme nicht. Dort heißt es lediglich, dass bis zum Ablauf der Police ein Todesfallschutz besteht. Daraus folgt schon nach Auffassung der Kammer nicht, dass hiermit zwingend der ursprüngliche Ablauf der Police gemeint war, denn es ist ja von „einem Todesfallschutz“ die Rede und zwar solange, wie die Police läuft. Schließlich bezieht sich der Satz zwei ausdrücklich für die Auszahlung der verbleibenden Todesfallsumme auf die Voraussetzungen der AGB, die im Übrigen in den Anlagen 1 bis 4 als Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten beigefügt waren. Hieraus ergaben sich ohne Weiteres die Rechte der Beklagten, also auch die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung.

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Vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer Kaufpreiserhöhung bestehen daher nicht.

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Aus § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, der die Beschaffenheit einer Kaufsache beschreibt, kann hier der  Verkäufer der Lebensversicherung und auch nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der versicherten Person nichts herleiten, was den geltend gemachten Anspruch auf Kaufpreiserhöhung betrifft.

31

2.

32

Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, woraus ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu Gunsten der Beklagten erwachsen soll. Es fehlt insoweit bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, die einen wie auch immer gearteten Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin hervorbringen könnte. Zutreffend weist die Beklagte schon darauf hin, dass selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, dass ein Anspruch aus den genannten Vorschriften bestehe, hierzu die Klägerin nicht aktivlegitimiert wäre, da solche Ansprüche allenfalls der C GmbH zustünden. Von der Abtretung der Kaufpreiserhöhung gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages jedenfalls ist dieser Anspruch, worauf zutreffend hingewiesen wird, nicht erfasst.

33

3.

34

Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet, da sich die Klägerin eines weiteren Anspruchs berühmt, der nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig besteht, wie der Anspruch, der im Wege der Teilklage hier geltend gemacht wird.

35

4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 BGB.

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Der Streitwert wird auf 381.525,39 € festgesetzt (Klage: 25.000€, negative Feststellungsklage als unechte Hilfswiderklage: 356.525, 39 €).