Kunstkauf: Gewährleistung bei Fälschungsverdacht wegen grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 442 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kunsthändler klagte nach Rücktritt auf Rückzahlung des Kaufpreises für vier angeblich vom Künstler Q stammende Werke sowie auf Ersatz einer gezahlten Provision. Das Landgericht wies die Klage ab, weil etwaige Mängelrechte nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen seien. Den Käufer traf wegen Vereinbarung und Verkehrssitte eine besondere Untersuchungspflicht; eine (irrtümliche) Echtheitsbestätigung des zur Begutachtung eingeschalteten Künstlers sei dem Käufer als grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Eine Echtheitsgarantie des Verkäufers wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Kaufpreisrückzahlung und Provisionserstattung wegen § 442 Abs. 1 S. 2 BGB (grob fahrlässige Unkenntnis) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungsrechte des Käufers sind nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Bei Erwerb eines Kunstwerks durch einen fachkundigen Käufer kann aus Vereinbarung und Verkehrssitte eine besondere Obliegenheit zur Untersuchung der Echtheit vor Vertragsschluss folgen.
Schaltet der Käufer zur Klärung der Echtheit einen Dritten zur Begutachtung ein, ist dessen grob fahrlässige Fehlbeurteilung dem Käufer im Rahmen von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB zuzurechnen.
Eine Echtheitsbestätigung im Rahmen der Vertragsverhandlungen begründet nicht ohne Weiteres eine Garantie; hierfür bedarf es einer erkennbaren, verschuldensunabhängigen Einstandspflicht des Verkäufers.
Ist eine Echtheitsgarantie nicht bewiesen, kann eine Einigung über die Urheberschaft eines Kunstwerks allenfalls als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen sein.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit vielen Jahren als Händler für zeitgenössische Kunst tätig, er arbeitet zudem für einen Kunstfond mit dem Namen „G AG“, für welchen er im großen Umfang Kunstwerke an- und verkauft. Der Beklagte betreibt unter der im Rubrum angegebenen Anschrift einen Handel für zeitgenössische Kunst in E.
Im Juni/Juli 2006 erwarb der Kläger von dem Beklagten drei Papierarbeiten, Siebdruck und Acryl auf Papier, je 100 x 70 cm (vgl. Bl. 4 d. A.) und einen Siebdruck und Acryl auf Leinwand, 80 x 100 cm, auf der Rückseite der Leinwand beschriftet mit „XXX“ (Bl. 5, 6 d. A.), sämtlichst angeblich stammend von dem Künstler Q und von diesem signiert. Ob diese Werke tatsächlich von diesem geschaffen wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.
Zuvor hatte der Kläger von der M GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, bereits im Mai 2006 ein Kunstwerk erworben, welches angeblich ebenfalls von Q stammen sollte. Insoweit ist in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 O 260/07 die vorgenannte GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Für die hier im Streit stehenden Werke zahlte der Kläger an den Beklagten 38.000,00 €, wovon 20.000,00 € auf das Bild „XXX“ und je 6.000,00 € auf die drei weiteren Papierarbeiten entfielen.
In einem anwaltlichen Schreiben vom 21. März 2007 (Anlage K 9) teilte der Künstler
Q dem Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit, dass es sich bei den erworbenen Kunstwerken um Fälschungen handele. Er kündigte an, Herausgabe der Werke zum Zwecke der Vernichtung verlangen zu werden. In einem weiteren Schreiben
vom 5. April 2007 bestätigte der Künstler, dass die auf seinen Namen signierten Kunstwerke nicht von ihm stammten, sondern Fälschungen seien.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Mai 2007 (Anlage K 7) erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis sowie darüber hinaus 5.000,00 € Provision, der er an eine dritte Person gezahlt habe, an ihn zurückzuzahlen, was der Beklagte ablehnte.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Anders als vereinbart und durch die Höhe des Kaufpreises erkennbar, handele es sich bei den verkauften Bildern um Fälschungen. Die drei Papierarbeiten seien ihm vom Beklagten ausdrücklich als von Q stammend angeboten worden. Er habe Gelegenheit gehabt, diese zu fotografieren, bei einem zweiten Treffen habe er die Bilder sodann gekauft, bezahlt und mitgenommen. Das Bild „XXX“ sei ihm von Herrn S gezeigt worden, dieser habe das Bild vom Beklagten angeboten und ausgehändigt bekommen. Dieser habe es jedoch an den Beklagten zurückgeben wollen, da er keinen Interessenten habe finden können. Für die Mitteilung dieser Kontaktadresse und die Möglichkeit, das Bild zu kaufen, habe dieser von ihm – dem Kläger – eine Provision von 5.000,00 € verlangt. Daraufhin habe er sich bei dem Beklagten gemeldet und sein Interesse für das Gemälde „XXX“ bekundet, wobei der Beklagte bestätigt habe, dass es sich um ein Bild von Q handele. Tatsächlich sei dem Künstler ein Foto des Bildes vorgelegt worden, dieser habe keinen Zweifel geäußert, dass das Bild von ihm stamme, so sei es jedenfalls durch den Mittelsmann berichtet worden. Hierauf beziehe sich die E-Mail vom 12. Januar 2007 (vgl. Bl. 36 d. A.).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kunstwerken um Kommissionsware handele, zu dessen Echtheit und Herkunft er keine Angaben machen
könne, so dass auch eine entsprechende Haftung ausgeschlossen sei. Bei einem zweiten Treffen habe der Kläger die Bilder sodann mitgenommen, um sie dem Künstler persönlich vorzulegen. Später habe er – der Kläger – dann mitgeteilt, dass die Kunstwerke echt seien und sie erworben.
Hilfsweise beruft sich der Beklagte mit dem Hinweis, dass der Kläger ihm das Kunstwerk herauszugeben habe, auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. der Verfügung vom 7.12.2007 und des Beschlusses vom 23.4.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.4.2008 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten weder aus den §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2 und 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Rückzahlung des vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 38.000,00 € noch aus den §§ 311 a Abs. 2, 437 Nr. 3 und 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 5.000,00 € verlangen.
Die Rechte des Klägers wegen eines etwaigen Mangels der an ihn veräußerten Bilder sind ausgeschlossen, da ihm die Falschheit der Bilder in Folge grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB unbekannt geblieben ist.
Es kann insoweit letztendlich offen bleiben, ob die vier Bilder Fälschungen sind, ob deren Echtheit Sollbeschaffenheit nach dem Kaufvertrag sein sollte oder ob die Gewährleistung hierfür ausgeschlossen war wie zuletzt auch, ob der Kläger wusste, dass es Fälschungen sind.
Den Kläger traf hier aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen vor Abschluss des Kaufvertrages eine besondere Untersuchungspflicht hinsichtlich der Echtheit der streitgegenständlichen Bilder. Sie folgt im übrigen –ausnahmsweise- auch aus der Verkehrssitte aufgrund der besonderen Sachkunde des Klägers als Käufers. Bei Ankauf durch einen fachkundigen Käufer muss dieser ein Kunstwerk untersuchen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, Bearb. 2004, § 442 Rdnr. 30; Erman/Grunewald, BGB, 11.Aufl., § 442 Rdnr. 15). Dieser Obliegenheit ist der Kläger dadurch nachgekommen, dass er die jedenfalls drei Papierarbeiten im Original, aber auch das vierte Bild mindestens in Form einer Fotografie dem Maler Q persönlich zur Untersuchung vorgelegt hat.
Sollte dieser dem Kläger mitgeteilt haben, die Werke seien unecht, würden Gewährleistungsansprüche schon wegen positiver Kenntnis des Mangels gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausscheiden. Hat der Künstler aber gegebenenfalls irrtümlich gegenüber dem Kläger die Echtheit der Werke mitgeteilt, was jedenfalls hinsichtlich der Leinwandarbeit „XXX“ aufgrund der im Verfahren vorgelegten E-Mail vom
12. Januar 2007 (Bl. 36 d. A.) nahe liegt, ist dem Kläger die grobe Fahrlässigkeit hier des zur Begutachtung berufenen Künstlers zuzurechnen. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, Neubearbeitung 2004, § 442 Rn. 27; Bamberger/Roth-Faust, Beck OK BGB, § 442 Rn. 21), wonach hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit auf die Person des zur Begutachtung Berufenen ankommt. Der Verkäufer darf davon ausgehen, dass die Echtheit des Kunstwerkes nach der Vorlage beim Künstler geklärt ist (vgl. Erman/Grunewald, a.a.O., Rdnr. 17).Dabei handelt grobfahrlässig, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt. Dieser Vorwurf ist dem Künstler zu machen, soweit er bei Vorlage der Bilder deren Echtheit und sei es auch irrtümlich mitgeteilt hat. Denn nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 ist die Fälschung sämtlicher vier Werke anhand der verwandten Technik und der fehlerhaften Signatur ohne weiteres erkennbar. Dann aber hat der Künstler, soweit er deren Echtheit mitgeteilt hat, grob fahrlässig gehandelt. Dessen Verschulden trifft den Kläger als Käufer.
Die Vereinbarung der Obliegenheit wie auch die grobfahrlässige Verletzung derselben durch den Kläger steht zur Überzeugung des Gerichtes anhand der Vernehmung des Zeugen H wie auch des Zeugen Q fest. Der Zeuge H als Galerieleiter des Beklagten hat in nachvollziehbarer Weise die geschilderten Vereinbarungen zwischen den Parteien im Sinne des Beklagtenvortrages bestätigt, der Zeuge Q schlussendlich, wenn auch mit gewisser Unsicherheit, dass ihm die Bilder seitens des Klägers vorgelegt worden seien. Weder aus dem Inhalt der Aussage noch aus dem Aussageverhalten des Zeugen H ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Unwahrheit gesagt haben könnte im Hinblick auf die zwischen den Parteien anlässlich des Kaufes und in Vorbereitung des selben getroffenen Vereinbarungen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge H im Lager des Beklagten steht, da er von diesem als Galerieleiter angestellt ist. Allein hieraus aber lässt sich der Schluss auf die Unwahrheit seiner Aussage nicht begründen. Sie folgt insbesondere auch nicht aus dem abweichenden Klägervortrag, der seinerseits nicht unter Beweis steht. Dabei ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag selbst, dass der Beklagte offensichtlich bereit ist, Bilder auch an Interessenten auszuhändigen, was der Kläger selbst zu dem Werk „XXX“ vorgetragen hat.
Dass der Zeuge Q gegebenenfalls bei der Vorlage der Bilder vor Abschluss des Kaufvertrages und sei es irrtümlich deren Echtheit bestätigt hat, folgt jedenfalls indiziell
aus den Formulierungen anlässlich seiner Zeugenaussage. Eindeutige Festlegungen zu der Person des Vorlegenden wie auch zum Zeitpunkt vermochte er nicht zu treffen, obwohl es sich doch für den Künstler, worauf das Gericht bei der Befragung hinwies, sicherlich um eine markante Begebenheit gehandelt hat. Er hat dann später in der Befragung gleichsam in einem Nebensatz mitgeteilt, es sei der Kläger gewesen, „der mit diesen Arbeiten gekommen sei“. Dabei hat er den Kläger im Übrigen als versierten
Kenner seiner Werke bezeichnet.
Daher läge im Hinblick auf die vom Kläger übernommene Untersuchungsobliegenheit grobe Fahrlässigkeit selbst dann vor, wenn entgegen der Überzeugung des Gerichtes vor Abschluss des Kaufvertrages die Bilder dem Künstler durch den Kläger nicht vorgelegt worden wären. Denn angesichts der Kenntnis des Klägers von der unklaren Herkunft der Bilder bestanden hinreichende Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente, um an eine Fälschung zu denken, denen jedenfalls der Kläger trotz der übernommenen Obliegenheit nicht nachgegangen wäre durch Vorlage beim Künstler. Insoweit hat der Zeuge X, Kunsthändler aus L und Galerist des Künstlers Q bekundet, dass er sich bei Zweifeln wegen der Echtheit der Werke an den Künstler wenden würde. Diese Sorgfalt hätte der Kläger im groben Masse außer Acht gelassen, wenn er denn aus eigener Erkenntnis die Echtheit bejaht und dies dem Beklagten als Käufer mitgeteilt hätte.
Die Gewährleistungsansprüche sind daher wegen grobfahrlässiger Unkenntnis des Mangels seitens des Käufers ausgeschlossen.
Eine Garantiezusage des Beklagten als Verkäufers dahingehend, dass dieser die Echtheit der Bilder dergestalt versichert hat, dass der Kläger als Käufer sich hierauf vollständig hätte verlassen können, hat der Kläger nicht beweisen können. Dann allerdings bestünden die Gewährlseitungsrechte nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgt eine solche Zusicherung gerade nicht. Denn hierfür wollte der Beklagte ersichtlich nicht - koste es was es wolle - einstehen (vgl. zur Echtheitszusicherung: BGH NJW 1995, Seite 1673 ff.). Nach den getroffenen Verabredungen vor Abschluss des Kaufvertrages stehen nach Vernehmung des Zeugen H zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass eine solche umfassende Zusicherung seitens des Beklagten nicht erklärt wurde, so dass der Kläger mindestens beweisfällig geblieben ist. Dass sich bei Abschluss des Kaufvertrages die Parteien nach der Auskunft des Klägers über die Echtheit der Werke darüber einig waren, dass es sich um solche des Künstlers Q handelte, führt allenfalls zu einer Vereinbarung der
Sollbeschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. Werthenbruch, NJW 2004, Seite 1977, 1978).
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.