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Landgericht Düsseldorf·16 O 260/16·11.05.2017

Werkvertrag: Entschädigung nach § 649 BGB und Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach freier Kündigung eines Internet-System-Werkvertrags eine Entschädigung nach § 649 S. 2 BGB und macht diese per Teilklage geltend. Der Beklagte berief sich auf Verjährung sowie auf höhere ersparte Aufwendungen und erhob zudem negative Feststellungswiderklage bezüglich weiterer Forderungen. Das LG Düsseldorf sprach 3.500 € zu, weil die Verjährung durch einen hinreichend bestimmten Mahnbescheid gehemmt wurde und verspäteter Vortrag zu ersparten Aufwendungen nach § 296 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt blieb. Der Widerklage wurde stattgegeben, da weitergehende Ansprüche verjährt und daher dauerhaft nicht durchsetzbar sind (§ 214 BGB).

Ausgang: Zahlungsklage über 3.500 € zugesprochen; negative Feststellungswiderklage wegen verjährter Mehrforderung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Entschädigungsanspruch des Werkunternehmers nach freier Kündigung gemäß § 649 Satz 2 BGB ist schlüssig dargelegt, wenn er erbrachte und nicht erbrachte Leistungen sowie ersparte Aufwendungen nachvollziehbar aufschlüsselt; eine Bezugnahme auf eine Urkalkulation kann hierfür genügen.

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Verteidigungsvorbringen zu ersparten Aufwendungen kann nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es kurz vor dem Termin erfolgt, bei Zulassung eine Verzögerung durch erforderliche Beweisaufnahme eintreten würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

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Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wenn die geltend gemachte Forderung im Mahnbescheid hinreichend bestimmt bezeichnet ist; die Einordnung als Entschädigungs- statt Vergütungsanspruch steht der Bestimmtheit nicht entgegen.

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Die Hemmungswirkung nach § 167 ZPO entfällt nicht allein deshalb, weil im Mahnbescheid ein unzuständiges Streitgericht angegeben ist, sofern die Zustellung alsbald erfolgt.

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Bei erhobener Teilklage über einen einheitlichen Anspruch ist eine negative Feststellungsklage des Schuldners hinsichtlich weiterer, vom Gläubiger behaupteter Teilbeträge zulässig, wenn sich der Gläubiger eines Gesamtanspruchs berühmt und ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB im Raum steht.

Relevante Normen
§ 649 Satz 2 BGB§ 649 BGB§ 204 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO§ 282 Abs. 1 ZPO§ 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 167 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag vom 23. Mai 2012 zu der Vertragsnummer 601/77235 keine weitergehenden Ansprüche gem. § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 5.986,91 € zustehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin und der Beklagte sind Unternehmer, der Beklagte betreibt ein Handelsgewerbe und ist seit dem 23. Mai 2012 mit der Klägerin durch den hier im Streit stehenden Internet-System-Vertrag verbunden. Klagegegenstand sind offene Forderungen aus dem genannten Vertragsverhältnis aus § 649 Satz 2 BGB, da der Beklagte das Vertragsverhältnis am 11. Juli 2012 frei im Sinne der genannten Vorschrift gekündigt hat. Gegenstand des ursprünglichen Internet-System-Vertrags war die Nutzung einer Internetpräsenz des Typs Premium + Shop 1000 sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Website und Mailboxen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate, das von dem Beklagten zu zahlende Entgelt belief sich auf 200,00 € (netto) monatlich, zuzüglich einmaliger Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € (netto). Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 1 wegen der Einzelheiten verwiesen.

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Die Klägerin errechnet einen Anspruch für erbrachte und nicht erbrachte Werkleistungen in der Anspruchsbegründung in Höhe von insgesamt 9.486,91 € und macht hiervon im Rahmen einer so bezeichneten Teilklage einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 3.500,00 € geltend. Zuvor hatte die Klägerin unter dem 24. Dezember 2015 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, der am 29. Dezember 2015 erlassen wurde und dem Beklagten unter dem 7. Januar 2016 zugestellt wurde. Im Mahnbescheid heißt es unter I. zur Hauptforderung „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Internet-System-Vertrag nach § 649 60177235 vom 11.7.12“.

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Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 17. August 2016 die Einrede der Verjährung erhoben und darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2015 sämtliche Forderungen aus diesem Werkvertrag erloschen seien, dies gelte auch für die hier geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.500,00 €, da die Angabe im Mahnbescheid keine hinreichende Bestimmung der Forderung enthalte und damit die Hemmungswirkungen des § 204 BGB nicht eingetreten seien. Gleichzeitig hat er widerklagend beantragt, festzustellen, dass der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich auch keine weiteren Ansprüche über den mit der Klage verfolgten zustünden.

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Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 und damit 13 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auch im Hinblick auf die Darlegung und Berechnung des Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB und zu dem Vortrag hinsichtlich der ersparten Aufwendungen Einwände erhoben. Im Einzelnen wird insoweit auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Die Klägerin hat insoweit Verspätung gerügt und im nachgelassenen Schriftsatz hierzu weitere Ausführungen gehalten.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

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Die sämtlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2017 und die dort erhobenen Einwände gegen die Abrechnung gem. § 649 BGB stellten den klassischen Fall der Verspätung dar, im Übrigen aber seien die erhobenen Einwände nicht durchgreifend, die dort aufgestellten Behauptungen seien zudem zu bestreiten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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widerklagend,

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festzustellen, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag vom 23. Mai 2012 zu der Vertragsnummer 601/77235 keine weitergehenden Ansprüche gem. § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 5.986,91 € zustünden.

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Die Forderungen seien insgesamt verjährt. Darüber hinaus sei die Behauptung, die Klägerin erziele keinen Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft falsch sei, es gebe Belege dafür, dass für die im Schriftsatz benannten Mitarbeiter anderweitige Erwerbsmöglichkeiten für Drittfirmen bestanden hätten, so dass die Klägerin jedenfalls Erwerb durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erzielt habe, soweit diese Mitarbeiter überhaupt bei der Klägerin angestellt seien, was zu bestreiten sei. Schließlich sei die Klägerin nicht im Stande, die Anbindung des Online Shops des Beklagten an das zentrale Warenwirtschaftssystem zu leisten, wie versprochen, zudem sei kostenlos vereinbart worden, dass eine Internetpräsenz erstellt werde. Schließlich sei der Verweis auf die in der Anlage K 2 enthaltene Kalkulation kein ordnungsgemäßer Sachvortrag.

Entscheidungsgründe

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Klage und Widerklage sind begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten aus § 649 Satz 2 BGB nach Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages Entschädigung in tenorierter Höhe im Rahmen der hier rechtshängigen Teilklage verlangen. Die Klägerin hat auch unter Bezugnahme auf ihr Urkalkulation nach Auffassung der Kammer schlüssig den entsprechenden Vergütungsanspruch aus der genannten Vorschrift dargelegt. Sie hat dabei zwischen dem Teil der erbrachten Leistungen einerseits und dem hierauf entfallenden Vergütungsteil ebenso vortragen wie zu dem Teil der beanspruchten Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug der von ihr ersparten Aufwendungen. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar und hinreichend schlüssig, dass die Klägerin insoweit auf ihre Urkalkulation in der Anlage K 2 Bezug genommen hat, ist unschädlich. Denn das Abschreiben der im Schriftsatz erklären Kalkulationsschritte unter Verweis auf die Ursprungskalkulation stellt sich als bloße Schreibarbeit dar, die zum Verständnis des geltend gemachten Vergütungsanspruchs entbehrlich erscheint. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hinsichtlich der Darlegungen zu den ersparten Aufwendungen Vortrag gehalten hat, so ist dieser Vortrag gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er nach der freien Überzeugung des Gerichts bei Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und diese Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Der Beklagte hat erstmals in dem genannten Schriftsatz 13 Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin zu der Frage der höheren ersparten Aufwendungen unter Beweisantritt vorgetragen. Die dort benannten Zeugen waren jedenfalls unter Berücksichtigung der Abhängigkeit ihrer Ladung von der Vorlage eines Auslagenvorschusses einerseits bzw. einer Auslagenverzichtserklärung andererseits zu dem 13 Tage später stattfindenden Termin nicht mehr zu laden. Kam es also zu der Frage der sparten Aufwendungen auf die genannten Zeugen an, so hätte die Berücksichtigung dieses Vortrags dazu geführt, dass in dieser Sache ein weiterer Termin stattzufinden hätte. Damit aber wäre bei bis zu diesem Zeitpunkt vorliegender Entscheidungsreife nach dem zutreffenden absoluten Verspätungsbegriff des BGH eine Verzögerung eingetragen. Dieses Verteidigungsmittel hätte von dem Beklagten auch zu einem viel früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit der Klageerwiderung vorgebracht werden können, denn die dortigen Einwendungen waren dem Beklagtenvertreter aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bereits bekannt und hätten damit gem. § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vorgebracht werden können. Die Vorlage erst mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 führt damit zu einer Verzögerung, die zudem nach der Überzeugung des Gerichts auch auf grober Nachlässigkeit beruht. Denn dem Beklagten war es in der Tat zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich, seine Verteidigung nicht lediglich auf die Einrede der Verjährung zu beschränken, sondern den Vortrag, den er nunmehr 13 Tage vor dem Termin gehalten hatte, früher und damit rechtzeitig im Sinne von § 282 ZPO zu halten. Entschuldigungsgründe hat der Beklagtenvertreter auch auf die Rüge des Klägers, das Verspätung eingetreten sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

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Das Vorbringen konnte daher nicht berücksichtigt werden.

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Der klageweise zugesprochenen Forderung steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch die Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid vom 29. Dezember 2015 Verjährungshemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 167 ZPO durch die Zustellung des Mahnbescheids am 7. Januar 2016 erfolgt. Es handelt sich bei der Forderung aus § 649 Satz 2 BGB sehr wohl um eine Forderung aus dem Werkvertrag, die zudem in dem Mahnbescheid unter Ziffer I. Hauptforderung hinreichend bestimmt ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass es dabei um einen Anspruch auf Entschädigung und nicht auf Vergütung handelt. Im Mahnbescheid ist diese Forderung auch nicht als Vergütungsforderung bezeichnet. Die Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheides nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO alsbald im Sinne von § 167 ZPO steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Klägerin ein unzuständiges Streitgericht angegeben hat. Auch die Benennung des unzuständigen Streitgerichts im Mahnbescheid hemmt die Verjährung, soweit nur die Zustellung des Mahnbescheids nach Ablauf der Verjährung alsbald erfolgte, wie § 167 ZPO bestimmt.

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Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilklage aus dem einheitlichen Vergütungsanspruch gem. § 649 Satz 2 BGB bestehen nicht.

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2.

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Auch die Widerklage ist zulässig und begründet.

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Der Beklagte begehrt mit seiner negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass vertragliche Ansprüche der Klägerin aus dem vorgenannten Vertrag, die über denjenigen Betrag hinausgehen, der Gegenstand der Teilklage ist, aus § 649 S. 2 BGB nicht bestehen. Dieses Feststellungsbegehren ist zulässig. Die Klägerin hat ihre Klage selbst als Teilklage bezeichnet und sich eines Anspruchs in Höhe von über 9.000,00 € berühmt. Ein Verzicht auf die Durchsetzung dieser Forderung lässt sich dem gerade nicht entnehmen, sonst hätte die Klägerin ihre Klage selbst kaum als Teilklage bezeichnet. Die Erklärung im Rahmen des Prozesses im nachgelassenen Schriftsatz, dass keine Absicht bestanden habe, diese Forderung durchzusetzen, wie aus der Teilklage ersichtlich, kann das Gericht im Hinblick auf die Bezeichnung als Teilklage nicht nachvollziehen. Sie berühmt sich insgesamt in der Anspruchsbegründung eines überschießenden Entschädigungsbetrages und dem Beklagten steht das Recht zu, unter Berücksichtigung seiner Verjährungseinrede, die gem. § 214 Abs. 1 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet, negative Feststellung zu verlangen.

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In der Tat sind die über den mit der Teilklage hinausgehenden Ansprüche verjährt, so dass gem. § 214 BGB der Beklagte zur Leistungsverweigerung dauerhaft berechtigt ist. Daher war zu tenorieren, wie geschehen.

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3.

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Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 288, 286, 281 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.