Provisionsanspruch aus Uhrenkooperation; Schadensersatz wegen Werbepflichtverletzung unbelegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einer Provisionsvereinbarung Zahlungen für verkaufte Uhren; die Beklagte rechnet hilfsweise mit behauptetem Schadensersatz wegen unzureichender Vertriebsunterstützung auf und erhebt Widerklage. Das Gericht bejaht den Provisionsanspruch auf Grundlage der vereinbarten Provisionssätze und von der Beklagten gemeldeter Verkaufszahlen. Gegenansprüche scheitern: Die Aufrechnung mit Herausgabe-/Wertansprüchen ist unsubstantiiert, und eine Pflichtverletzung sowie deren Kausalität für entgangene Verkäufe sind nicht bewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen, die Beklagte verurteilt, die Provision nebst Zinsen zu zahlen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der vereinbarten Provision stattgegeben; Widerklage und Aufrechnungen mangels substantiierten Vortrags bzw. Beweises abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter Provisionsanspruch ist bei Nachweis der Verkäufe und fehlenden Einwendungen gegen Abrechnung und Zahlenmaterial fällig und durchsetzbar.
Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Unterstützungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung sowie deren adäquate Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus; hierfür trägt der Anspruchsteller die Beweislast.
Stehen sich zu behaupteten Pflichtverletzungen widersprüchliche Zeugenaussagen ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine vorrangige Glaubhaftigkeit gegenüber, geht die Nichterweislichkeit zulasten der beweisbelasteten Partei.
Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erfordert substantiierten Vortrag zu Besitz-/Überlassungssituation und zur Schadenshöhe; pauschaler Vortrag ohne Konkretisierung genügt nicht.
Aus einer Absprache über eine geplante Produktionsstückzahl folgt ohne ausdrückliche Regelung regelmäßig keine Mitübernahme des Absatz- oder Unternehmerrisikos durch den Kooperationspartner.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.385,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2014 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin ist unter anderem Ausrichterin einer Oldtimerveranstaltung namens C. D. auf Schloss D., die Beklagte produziert und handelt mit Uhren.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche auf vereinbarte Provisionen aus Uhrenverkäufen geltend, demgegenüber erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten und hat insoweit auch Teilwiderklage erhoben.
Die Parteien trafen durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigen der Klägerin einerseits und den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten andererseits auf der Grundlage des Schreibens vom 26.02.2013 am 27.02.2013 eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit. Der Klägerin als Inhaberin der Wort-/Bildmarke C. D. und die Beklagte einigten sich u.a. wie folgt:
„Einigkeit besteht außerdem darüber, dass unserer Mandantin Provisionsansprüche für den Verkauf des 2012er Chronographen hat in Höhe von 55,00 Euro und für die Drivers B in Höhe von 80,00 Euro gegenüber ihrer Mandantin. Die genannten Beträge sind Nettobeträge, d. h. zuzüglich Umsatzsteuer.“
Unter 3. heißt es weiter:
„Ihre Mandantin rechnet ab und zahlt monatlich per 15. eines Monats über die Verkäufe der Uhren des Vormonates ab. Die Abrechnung Januar 2013 und die entsprechende Zahlung ist fällig mit dem 15. Februar 2013.“
Unter den Ziffern 5. Und 6. haben die Parteien dann im Einzelnen geregelt, welche unterstützenden Maßnahmen für den Vertrieb der Uhren seitens der Klägerin. Wegen der geplanten Aktionen wird auf die Aufzählung unter den 7 Spiegelstrichen der Ziffer 5. Bezug genommen, bezüglich der Regelungen zu der Veranstaltung C. D. 2013 wird auf die Ziffer 6. der Vereinbarung zu a) bis f) in der Anlage JK 7 Bezug genommen (Bl. 56 – 58 GA)
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird ebenfalls auf die Anlage JK 7 (Bl. 55 ff.) Bezug genommen.
Entsprechend dieser Vereinbarung erstellte die Beklagte jeweils Schreiben, mit der sie der Klägerin anzeigte, wie viele Uhren sie verkauft hat. Daraufhin erstellte die Klägerin ihrerseits Rechnungen an die Beklagte über die jeweils fälligen Provisionen. Insoweit wird auf die Anlagen JK 1 bis 6 Bezug genommen.
Hieraus errechnet die Klägerin eine zu zahlende Vergütung, die Gegenstand der Anspruchsbegründung ist, in Höhe von 4.385,15 Euro, die die Beklagte nicht gezahlt hat. Der genaue Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen, mit Ausnahme desjenigen, was Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung vom 26.2./27.2013 war, insbesondere zu der Zahl der zu produzierenden Uhren und der damit verbundenen Risiken, steht zwischen den Parteien im Streit.
Jedenfalls sollte die Uhr zu einem Bruttoverkaufspreis in Höhe von 198,00 Euro angeboten werden. Tatsächlich wurden von dieser Uhr auch insgesamt 167 Uhren verkauft.
Die Beklagte meint, die Klägerin habe ihre Verpflichtungen zur Unterstützung des Vertriebs der streitgegenständlichen Uhren nachhaltig verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Sie errechnet den ihr entgangenen Gewinn dergestalt, dass sie von dem Nettopreis der Uhr in Höhe von 166,39 Euro die der Klägerin zustehende Provision in Höhe von 55,00 Euro abzieht und damit zu einem entgangenen Gewinn in Höhe von 111,39 Euro gelangt. Da nur 167 statt der avisierten 500 Uhren verkauft wurden, meint sie, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 37.092,87 Euro netto zu. Insoweit erklärt sie gegenüber der Provisionsforderung der Klägerin in Höhe von 5,00 Euro die Hilfsaufrechnung und macht im Übrigen widerklagend einen Teilbetrag von 10.000,00 Euro geltend.
Die Klägerin bestreitet die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Die Abrechnung des geltend gemachten Provisionsbetrages sei zutreffend auf Grundlage der von der Beklagten selbst mitgeteilten Verkaufszahlen erfolgt. Dies könne mithin nicht beanstandet werden, diese Rechte im Hinblick auf diese Veräußerungen mache die Beklagte zudem nicht geltend.
Ihre Verpflichtung zur Bewerbung der hier streitgegenständlichen Uhr „Classic Days 2013“ sei sie ordnungsgemäß nachgekommen, so hätten die geschuldeten Flyer und Kundenstopper bereits bei Beginn der Veranstaltung ab 7.00 Uhr ausgelegen bzw. seien aufgestellt gewesen; auch die Aufkleber mit den entsprechenden Logos seien vor der Veranstaltung ausgeliefert worden, schließlich seien sowohl das Logo der Beklagten wie auch das Banner der Uhr auf der Webseite der Klägerin bis zum 31. Dezember 2013 gezeigt worden; darüber hinaus sei die streitgegenständliche Uhr auch bei der Techno-Classica in Essen 2013 ausgestellt worden, zudem hätten auch die entsprechenden Flyer ausgelegen. Schließlich habe die Beklagte auch den ihr vermeintlich entstandenen Schaden nicht zutreffend berechnet, wenn sie ausschließlich von dem Nettoverkaufspreis die Provision abgezogen habe und nicht etwa sonstige Herstellungskosten. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, sodass sowohl die Hilfsaufrechnung wie auch die Teilwiderklage keinen Erfolg haben könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.385,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.000,00 Euro zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin eine Vielzahl von Maßnahmen ergreife um im Vorfeld der Veranstaltung während der Veranstaltung auf Schloss D. und auch dann danach dafür Sorge zu tragen, dass die Uhr mit dem Logo Classic Days 2013 nachhaltig beworben und damit auch vertrieben werde. Nachdem man für das Vorjahr lediglich eine Einigung dahingehend getroffen habe, dass die Uhr 250-mal produziert werde, habe man sich im Hinblick auf die Werbemaßnahmen und den Erfolg dieser Maßnahme dann in einem Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Parteien unter Anwesenheit des Herrn T dahingehend geeinigt, dass für die Veranstaltung Classic Days 2013 500 Uhren produziert würden. Dies sei auf Veranlassung der Klägerin geschehen. Es sei vereinbart worden, dass die Chronographen im Zusammenhang mit der Veranstaltung Classic Days 2013 in Form eines „Sixpacks“ beworben würden. Dabei sollte eine Autogrammkarte des Rennfahrers Jochen Mass beigelegt sein, ein Aufkleber Classic Days 2013, eine Verlosung einer Mitfahrgelegenheit mit Jochen Mass; darüber hinaus sollten die 20 ersten Besteller ein Bronzebadge der Classic Days Veranstaltung erhalten, einen Schlüsselbund von Elysee sowie einen „Classic Days Pin“. Insoweit sei auf den in der Anlage 1 übereichten Flyer zu verweisen. Schließlich sollte der Flyer der Beklagten an den Kassen der Veranstaltung verteilt werden und darüber hinaus die Beklagte als Kooperationspartnerin der Klägerin auf der Webseite genannt werden. Die ersten 10 Online-Bestelle der Uhr sollten zudem das offizielle Fahrerhemd Classic Days erhalten, die 30 folgenden ein Kap und die weiteren das offizielle Badge der Veranstaltung. Schließlich sollte die Klägerin der Beklagten die Anschriften von 80-110 Oldtimerclubs mitteilen und auch bereits den Chronographen bei der Veranstaltung Techno Classica in Essen im April 2013 vermarkten. Insoweit sei auch auf die Vereinbarung in den Anlagen 3 und 4 zu verweisen. Schließlich habe die Klägerin entgegen der vorgenannten Verpflichtungen während der Veranstaltung vom 2. bis 4. August 2014 die unterstützenden Maßnahmen nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen, worauf sie noch während der Veranstaltung mehrfach per E-Mail bzw. durch SMS hingewiesen worden sei, insoweit sei auf die Anlage 6 und das Anlagenkonvolut 7 zu verweisen. Unter Heranziehung der Beweiserleichterung in § 252 BGB sei der entgangene Gewinn so zu berechnen, wie von ihr „der Beklagten“ vorgenommen. Wäre die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag nachgekommen, so wären sämtliche 500 Uhren verkauft worden. Daran ändere ihr spezieller Zuschnitt auf die Veranstaltung Classic Days 2013 nichts, dies mache die Uhr jedenfalls nicht zu einem Saisonprodukt, für welches die Nachfrage grundsätzlich mit dem Ablauf der Veranstaltung ende.
Es bestehe zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 476€, insoweit verweigere die Klägerin die Herausgabe von 4 Kundenstoppern und einer Tischvitrine für Uhren, die Kundenstopper seien je 70€ Wert die Vitrine 120€. Mit diesen Beträgen sei gegen die Klageforderung aufzurechnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 26. Juli 2016 durch Vernehmung von Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017 (Bl. 293 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, demgegenüber ist die Widerklage unbegründet.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung Vergütung in verlangter und tenorierter Höhe verlangen. Dieser Anspruch ist weder durch erklärte Aufrechnung noch durch die erklärte Hilfsaufrechnung auch nicht teilweise untergegangen. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen ihrer Teilwiderklage einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, gegen die Klägerin aus den §§ 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht beweisen können. Die Widerklage unterlag daher der Abweisung.
2.
Aus der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung, wie sie sich in der Vereinbarung vom 26./27.02.2013 zwischen dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt T2 findet, kann die Klägerin für jeden verkauften Chronographen aus der Serie Classic Days 2012 eine Provision in Höhe von 55,00 Euro netto verlangen. Aus den eingereichten Rechnungen der Klägerin, denen jeweils die Verkaufszahlen zugrunde liegen, die die Beklagte selbst der Klägerin geliefert hat, folgt ein Anspruch auf Provision in vorgenannter Höhe für den Verkauf von insgesamt 67 Uhren. Hieraus resultiert brutto der Betrag von 4.385,15 Euro, welcher mit der Klage geltend gemacht wird. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung und das zugrundeliegende Zahlenmaterial hat die Beklagte nicht erhoben.
Dieser Anspruch ist auch fällig und er ist weder aufgrund von Einwendungen der Beklagten undurchsetzbar noch im Rahmen der erklärten Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB –teilweise- erloschen.
a)
Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch eine unbedingte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 467€ nach § 389 BGB teilweise erloschen.
Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat bestritten, 4 Kundenstopper und eine Uhrenvitrine in Besitz zu haben. Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der genannten Gegenstände aus § 283 BGB iVm § 275 Abs. 1 BGB hätte die Beklagte schriftsätzlichen Vortrag zu der Begründung des unmittelbaren Besitzes durch die Klägerin halten müssen, wann also der Klägerin durch wen die 4 Kundenstopper und die Vitrine zur Verfügung gestellt worden sind, ebenso hätten die überlassenen Gegenstände zur Bestimmung ihres Wertes weiter konkretisiert werden müssen, da diese wohl kaum selbst hergestellt worden sind, hätten zudem Anschaffungsrechnungen vorgelegt werden müssen, um Anknüpfungstatsachen für deren Wertbestimmung zu haben. Als dies ist nicht geschehen, obwohl die Klägerin den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten hat.
b)
Eine etwaige Verletzung von Pflichten, die die Klägerin unter Ziff. 5 der vorgenannten Vereinbarung übernommen hat, kann gegenüber dem fälligen Provisionsanspruch für verkaufte Uhren nur im Wege der Geltendmachung eines Gegenrechtes, hier eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden, welchen die Beklagte auch in der Tat im Rahmen Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung geltend macht. Nur auf diesem Wege ist es der Beklagten möglich, den fälligen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Verkauf der Uhren zum Erlöschen zu bringen. Sie hätte daher auch insoweit eine unbedingte Aufrechnung erklären können, was jedoch nicht geschehen ist.
c)
Aber auch der mit der Hilfsaufrechnung und der Teilwiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu, jedenfalls hat sie ihn nicht beweisen können. Damit aber ist die Provisionsforderung der Klägerin, die Gegenstand der Klage ist, nicht im Wege der Hilfsaufrechnung erloschen.
aa)
Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten folgt nicht bereits E, dass die Parteien nach dem Vorbringen der Beklagten vereinbart haben, dass die vorgenannte Uhr Classic Days #####/#### insgesamt 500-mal produziert werden soll. Zwar hat der Zeuge T ein entsprechendes Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, dergestalt, dass eine Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Klägerin getroffen worden sei, dass von diesem Typ 500 Uhren aufgelegt würden und die entsprechende Stückzahl auch auf dem rückseitigen Deckel der Uhr angegeben werde, was der Geschäftsführer der Klägerin in dieser Form auch freigegeben habe und also einverstanden gewesen sei. E folgt aber nicht etwa, dass die Klägerin gemeinsam mit der Beklagten das wirtschaftliche Risiko des Absetzens der 500 Uhren mit übernehmen wollte mit der Folge, dass sich die Klägerin an den Kosten der Produktion bzw. an einem etwaigen Umsatzausfall im Rahmen einer unternehmerischen Mitrisikoübernahme beteiligen wollte. Vielmehr war insoweit lediglich dasjenige vereinbart, was dann auch in der schriftlichen Vereinbarung der Parteien, die später getroffen wurde, zu lesen ist. Nämlich das der Absatz der Classic Days Uhr 2012 durch eine Vielzahl von Maßnahmen seitens der Klägerin unterstützt werde. Eine Beteiligung am unternehmerischen Risiko des Erfolgs der Verkaufsbemühungen der Uhr Classic Days 2012 hat die Klägerin dabei nicht übernommen. Dagegen spricht schon das vereinbarte Provisionsmodell dergestalt, dass die Klägerin am Erfolg der Verkaufsbemühungen insoweit partizipiert, als das für jede verkaufte Uhr 55,00 Euro netto seitens der Beklagten geschuldet sind, weil der Beklagten für die Vermarktung das Recht zur Nutzung der Wort-/Bildmarke zugestanden wurde. Dadurch sind Leistung und Gegenleistung verknüpft. Da das Gespräch, welches die Geschäftsführer der Parteien und der Zeuge T geführt haben, vor der schriftlichen Vereinbarung geführt wurde, welche die Bevollmächtigten der Parteien ausgehandelt haben, läge nichts näher, als dass eine solche Beteiligung am Absatzrisiko seitens der Klägerin auch Gegenstand der späteren schriftlichen Vereinbarung wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vereinbarung als Privaturkunde jedenfalls nicht in Frage gestellt.
bb)
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin die zu einem adäquat kausal verursachten Schaden im Sinne der §§ 280 Abs. 1 sowie 249 ff. BGB geführt hat, hat die Beklagte nicht beweisen können. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass aufgrund mangelnder Unterstützung des Verkaufes durch die Klägerin auf der Veranstaltung in Schloss D. sowie davor und danach die Ursache dafür gesetzt wurde, dass die streitgegenständliche Uhr lediglich insgesamt 166-mal verkauft wurde. Insoweit hat die Beklagte auch nicht beweisen können, dass gerade und insbesondere wegen etwaiger fehlender Unterstützungsmaßnahmen seitens der Klägerin der Verkauf von insgesamt 13 Uhren während der Veranstaltung auf Schloss D.unterblieben ist. Zwar hat der Zeuge T, ebenso wie die Zeuginnen X und C über den Ablauf der Veranstaltung berichtet und insoweit mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Unterstützungsmaßnahmen der Klägerin, namentlich, weil ein T-Shirt bzw. Poloshirt der Veranstaltung gefehlt habe, einzelne interessierte Kunden zunächst von dem Kauf der Uhr Abstand genommen hätten. Man habe insgesamt dann, weil viele Kunden mangels des kompletten Sixpacks, welches als Draufgabe versprochen war, von dem Kauf Abstand nahmen, sich entschlossen, eine Strichliste über diejenigen Personen zu führen, die mangels vollständiger Draufgaben von dem Kauf Abstand genommen haben. So sei man auf insgesamt 13 Verkäufe gekommen, die nicht zustande gekommen seien. Der Zeuge T teilte in seiner Vernehmung weiter mit, dass er sicher sagen könne, dass diejenigen Personen, über die die Strichliste geführt worden sei auch an den Folgetagen nicht wiedergekommen seien, um die Uhr dann möglicherweise mit den vorliegenden Draufgaben zu erwerben. Die Gespräche seien von vier Leuten am Stand geführt worden. Die insoweit geführte Strichliste sei nicht mehr vorhanden. Diese Verfahrensweise bestätigt die Zeugin X und teilt in ihrer Vernehmung mit, dass die 13 entgangenen Verkäufe am Freitag und Samstag erfasst worden seien. Sie bekundete weiterhin, dass sie nicht sagen könne, ob einer von denen nach der Veranstaltung jedenfalls die Uhr bestellt habe, sie könne aus eigener Wahrnehmung nur sagen, dass jedenfalls einige dabei gewesen seien, die auch nur an dem einen Tag da gewesen seien und die dann definitiv die Uhr nicht erworben hätten. Die Zeugin C, ebenfalls von der Beklagten benannt, teilte in ihrer Vernehmung mit, dass sie nicht wisse und auch nicht ausschließen könne, ob von den 13, die wir dort „auf der Strickliste vermerkt hätten“, an den Folgetagen jemand da gewesen sei, um die Uhr gegebenenfalls doch noch zu erwerben mit den dann vorliegenden Draufgaben. E lässt sich zur Überzeugung des Gerichtes allerdings nicht der hinreichend sichere Schluss im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO darauf treffen, dass tatsächlich mangels hinreichender Unterstützung der Klägerin 13 Uhren nicht verkauft worden seien. Da das Verkaufsteam aus insgesamt vier Personen bestand, erscheint insoweit die Bekundung des Zeugen T, er sei sicher, dass die 13 Kunden später während der über drei Tage laufenden Veranstaltung nicht mehr aufgetaucht seien, nicht gefolgt werde. Dies ergibt sich zum einen schon aus den relativierenden Bekundungen der beiden weiteren Zeuginnen wie auch E, dass angesichts der Anwesenheit von vier Personen am Stand es dem Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie denn der Zeuge T an den Folgetagen der Veranstaltung sicher sein konnte, dass die sämtlichen Interessenten nicht noch einmal aufgetaucht sind, um die Uhr gegebenenfalls mit oder ohne Draufgaben zu erwerben. Dies auch deshalb, weil die Zeugen ja nicht namentlich erfasst worden sind und sowohl die ersten wie auch mögliche Folgeverkaufsgespräche ja von insgesamt vier Personen geführt wurden.
Somit lässt sich der unterbliebene Verkauf von 13 Uhren auf der Veranstaltung nicht als ein etwaiger Mindestschaden der Beklagten aufgrund eines Fehlverhaltens der Klägerin qualifizieren.
Aber auch darüber hinaus hat die Beklagte im Hinblick auf die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung wie auch im Hinblick auf die von ihr rechtshängig gemachte Teilwiderklage die Pflichtverletzungen der Klägerin bei der Unterstützung des Uhrenvertriebes und den E adäquat kausal entstandenen Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichtes beweisen können. Zwar haben die von der Beklagten benannten Zeugen insoweit teilweise bestätigt, dass während der Veranstaltung einzelne Maßnahmen und Draufgaben erst nach vielfacher Mahnung und später vorgelegt wurden, ebenso die Flyer nicht rechtzeitig ausgelegt worden seien und auch die Kundenstopper nicht an ihrem Q-Platz gewesen seien jedoch steht dem die Bekundung der Zeugin C2, Mitarbeiterin der Stiftung Schloss D. entgegen, die die Überzeugungsbildung zugunsten der Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung der Klägerin erschüttert hat. Denn diese hat bekundet, dass die Flyer zu Beginn der Veranstaltung ausgelegen hätten und auch die Kundenstopper während der Veranstaltung aufgestellt worden seien, wenn sie auch nicht mehr sicher sagen konnte ab wann.
Zudem hat die Zeugin U, ebenfalls von der Klägerin benannt und bei dieser beschäftigt, zur Überzeugung des Gerichtes bekundet, dass die in der Vereinbarung genannte Verpflichtung, das Logo der Beklagten und den Banner der Uhr auf der Webseite der Klägerin bis Ende 2013 zu zeigen, erfüllt worden sei. Sie hat darüber hinaus bestätigt, dass auch auf der Techno-Classica, die in Essen im Jahre 2013 bereits im Frühjahr stattgefunden hat und mithin vor der hier streitigen Veranstaltung auf Schloss D. eine entsprechende Bewerbung der Uhr der Beklagten stattgefunden hat. Dort sei eine Steele platziert worden, mit der Uhr, die Uhr sei zudem dort auch beworben worden, es seien Elysee-Flyer ausgelegt worden. Sie vermochte dies anhand einer ihr vorgelegten Fotografie (JK 16) bei der Inaugenscheinnahme zu bestätigen. Damit aber hat die Klägerin zwei zentrale Unterstützungsmaßnahmen aus der getroffenen Vereinbarung sowohl vor als auch nach der Veranstaltung beweisen können, sodass eine Pflichtverletzung insoweit ausscheidet. Angesichts der sich in Teilen widersprechenden Bekundungen der Zeugen, die einerseits von der Beklagten und andererseits von der Klägerin zu den einzelnen Pflichtverletzungen benannt wurden, sieht das Gericht auch nach dem Eindruck, den die Zeugen in ihrer Vernehmung hinterlassen haben, keine Anhaltspunkte dafür, einer der Bekundungen den Vorzug zu geben. Die Zeugen wurden zu einem Sachverhalt befragt, der bereits 4 Jahre zurück liegt; konkrete Anzeichen dafür, dass einer von ihnen die Unwahrheit gesagt hätte, ließen sich nicht finden, so dass sich die Bekundungen hinsichtlich der einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, die die Klägerin schuldete, widersprechend gegenüberstehen. Die Konsequenz der Nichterweislichkeit der behaupteten Pflichtverletzung und ihrer Kausalität für den Schaden aber hat die Beklagte zu tragen, die aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen einen Schadensersatzanspruch für sich reklamiert und dafür die Beweislast trägt.
Danach aber ist es der Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass tatsächlich 334 Uhren oder auch nur weniger deshalb nicht verkauft worden seien, weil die Klägerin ihre kardinalen Pflichten aus der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung schuldhaft verletzt hätte. Selbst wenn einzelne Maßnahmen danach nicht oder verspätet stattgefunden hätten, was zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag, lässt dies den Schluss darauf, dass dies die Ursache für den unterbliebenen Verkauf der 334 Uhren war, nicht mit hinreichender Sicherheit ziehen. Dieser kausale Zusammenhang im Hinblick auf die verspätete Vorlage einzelner Draufgaben auf der Veranstaltung lässt sich schon deshalb nicht sehen, weil die Beklagte selbst vorträgt, im Rahmen der Veranstaltung seien allenfalls 13 Uhren mehr abgesetzt worden, so denn die versprochenen Draufgaben rechtzeitig vorgelegen hätten. Welche weiteren unterbliebenen Maßnahmen denn den hinreichend Schluss im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO zulassen, dass die Zahl der abgesetzten Uhren mit mindestens 13 erwiesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Mangels schuldhafter kausaler Pflichtverletzung, die den Schaden herbeigeführt hat, kommt es im Rahmen der Bemessung des Schadens nicht auf die zwischen den Parteien weiter strittige Frage an, ob denn ein Schaden auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 252 BGB dahin anzunehmen ist, dass der Nettoverkaufspreis lediglich um die Nettoprovision der Klägerin zu kürzen ist und also ein Schaden in Höhe von 111,39 Euro je nicht verkaufter Uhr eingetreten ist.
3.
Aus den Ausführungen zu Ziff. 2. a) und c) folgt, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten jedenfalls nicht bewiesen ist und damit nicht nur die dort Hilfsaufrechnung scheitert, sondern auch die Teilwiderklage der Abweisung unterliegt.
4.
Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen und der Teilwiderklage auf bis 20.000,00 Euro festgesetzt.