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Landgericht Düsseldorf·16 O 256/92·18.03.1993

Werklohnforderung nach Totalrestaurierung: teilweiser Zahlungstitel des LG Düsseldorf

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Werklohnansprüche für die Restaurierung und Neulackierung eines Geländewagens geltend. Streitpunkt war, ob eine Pauschalpreisvereinbarung bestanden habe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.548 DM nebst Zinsen und wies die Klage insoweit restlich ab. Entscheidend waren Abnahme durch Ingebrauchnahme, fehlende Substantiierung der Pauschalbehauptung und die Angemessenheit der Rechnung.

Ausgang: Klage in Teilhöhe erfolgreich: Verurteilung zur Zahlung von 8.548 DM nebst Zinsen, die übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Unternehmer steht Werklohn zu, wenn die vertragsgemäß geschuldete Leistung erbracht und vom Besteller abgenommen worden ist (§§ 631, 632 BGB).

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Abnahme kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen; insbesondere gelten Abholung und Ingebrauchnahme des Werkes als Abnahme (§ 640 BGB).

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Die Behauptung eines Pauschalpreises entbindet den Besteller nur, wenn er die konkrete Pauschalvereinbarung substantiiert darlegt; eine pauschale Bestreitung der Rechnung genügt nicht.

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Eine Kostenschätzung begründet nur dann eine verbindliche Höchstpreisvereinbarung, wenn sich aus der Vereinbarung ausdrücklich ein solcher Bindungswille ergibt; ansonsten erfasst sie nur die konkret besprochenen Leistungen.

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Verzugszinsen nach den einschlägigen Vorschriften sind zu zahlen; eine Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert hat (vgl. § 288 BGB).

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 Abs. 2 BGB§ 641 BGB§ 640 BGB§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an Kläger 8.548,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,--DM. Die Sicherheits­

leistung kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bun-desrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger macht eine Restwerklohnforderung geltend.

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Der Beklagte beauftragte den Kläger, der einen Karosserie­Fachbetrieb betreibt, mit der Restaurierung seines Pkw's Marke Toyota Land-Cruiser, amtliches Kennzeichen A.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Pauschalpreisvereinbarung zustande gekommen ist.

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Es handelte sich um ein älteres Fahrzeug, das sich aufgrund erheblicher Durchrostungen in schlechtem Zustand befand. Das Fahrzeug war bereits vorher unfachmännisch repariert und lackiert worden. Der Kläger führte umfangreiche Instandsetzungsarbeiten aus. Die insoweit benötigten Ersatzteile wurden teils vom Beklagten selbst, teils vom Kläger in dessen Namen bestellt und vom Beklagten direkt bezahlt. Soweit die Originalteile nicht mehr im Handels erhältlich waren änderte der Kläger lieferbare Teile entsprechend oder fertigte die benötigten Reparaturteile an.

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Mit Schreiben vom 8.7.1991 stellte der Kläger dem Beklagten 13.199,95 DM für Lackier- und Reparaturarbeiten in Rechnung. Der Beklagte nahm das Fahrzeug in Gebrauch und zahlte 4.651,95 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 1991 ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, daß er über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen ablehnte.

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Der Kläger behauptet:

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Der Beklagte habe den Geländewagen am 4.2.1992 in seine Werkstatt gebracht und ausschließlich eine Ganzlackierung unter gleichzeitigem Austausch des Frontgrills und beider Vorderkotflügel in Auftrag gegeben. Die voraussichtlichen Kosten habe der Kläger unter Ausschluß der vom Beklagten zu beschaffenden Ersatzteile mit 3.000,-- bis höchstens 4.000,-- DM beziffert.

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Bei den Vorarbeiten zur Lackierung -Schleifarbeiten und Teildemontage sei der desolate Gesamtzustand des Geländewagens sichtbar geworden. Er habe daraufhin den Beklagten bis Mitte März 1991 dreimal in die Werkstatt gebeten, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen.

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Bei dem ersten Gespräch sei die Restaurierung der Seitenteile sowie der Fahrer- und Beifahrertür besprochen worden. Er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die voraussichtlichen Restaurierungskosten -ohne Ersatzteile -auf 8.000 bis 9.000,-- DM beliefen und der Wiederverkaufswert des Wagens deutlich überschritten werde.

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Beim zweiten Gespräch sei die Erneuerung der Bodengruppe und des Heckblechs durch Austrennen, Zuschneiden sowie Einschweißen gesprochen worden. Er habe den voraussichtlichen Gesamtpreis mit 9.000,-- bis 10.000,--DM beziffert.

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Beim dritten Gespräch sei es um die Anpassung der lieferbaren Teile gegangen. Er habe den dafür anfallenden Aufpreis mit 1.500,-- DM beziffert.

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Der Beklagte habe nach Erhalt der Rechnung versichert, diese nach Verkauf des Wagens im August 1991 zu begleichen.

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Sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden.

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Er nehme Bankkredit zu 14 % Zinsen in Anspruch.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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an den Kläger 8.548,--DM nebst

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14 % Zinsen seit dem 15.8.1991

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zuzüglich 10,--DM vorgerichtlicher

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Mahnkosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Er habe den Kläger bereits bei der ersten Besprechung auf die vorangegangene unfachmänilische Reparatur hingewiesen und ihm den Auftrag zur vollständigen und abschließenden Restaurierung des Geländewagens erteilt.

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Der Kläger habe ihm für die Durchführung der Arbeiten einen Pauschalpreis von 3.000 bis 4.000,--DM je nach Aufwand zuzüglich Ersatzteile genannt. Die Parteien

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• hätten sich auf diesen Pauschalpreis geeinigt.

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Der Kläger habe nicht sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß vom 9.12.1992 (BI. 60 GA) sowie das Terminsprotokoll vom 19.2.1993

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(BI. 69 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach­ und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 8.548,--DM für die Totalrestaurierung und Neulackierung des Geländewagens zu,§§ 631, 632 Abs. 2 BGB.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag über die Ganzlackierung sowie umfangreiche Restaurierungsarbeiten bezüglich des Geländewagens des Beklagten zustande gekommen. Der Kläger hat die in Auftrag gegebenen Arbeiten ordnungsgemäß aufgeführt und abgerechnet. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe mehr Arbeiten in Rechnung gestellt, als tatsächlich ausgeführt worden seien, ist mangels ausreichender Substantierung unerheblich. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Rechnung in der Klageerwiderung vom 28. September 1992 (BI. 21 GA) pauschal bestritten, ohne die gleichzeitig angekündigte kurzfristige Nachreichung eines bereits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens nachzuholen.

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Die Werklohnforderung ist gemäß § 641 BGB fällig, da der Beklagte die Arbeiten des Klägers durch Abholung und Ingebrauchnahme des Wagens schlüssig abgenommen hat, § 640 BGB.

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Dem Kläger steht gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für seine Arbeiten zu, die sich unter Abzug der unstreitigen Zahlung des Beklagten auf 8.548,--DM beläuft. Die Angemessenheit der vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge ist vom Beklagten nicht bestritten worden.

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Die vom Beklagten behauptete Pauschalpreisvereinbarung in Höhe von 4.000,--DM für sämtliche durchgeführten Arbeiten ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest.

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Die Zeuginnen B. und C. haben übereinstimmend bekundet, daß die Parteien aufgrund der Kostenschätzung des Klägers bei der ersten Besprechung davon ausgingen, daß für die in Auftrag gegebenen Arbeiten eine Vergütung zwischen 3.000 und 4.000,--DM anfallen würden. Diese Vereinbarung ist als verbindliche Festlegung eines Höchstpreises für die durchzuführenden Arbeiten anzusehen.

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Von dieser Preisvereinbarung war jedoch nicht jeglicher in Betracht kommender Restaurierungsaufwand abgedeckt. Insoweit folgt das Gericht der Aussage der Zeugin B., wonach von der Kostenschätzung nur die Ganzlackierung nebst kleinerer Instandsetzungsarbeiten erfaßt war und der Auftrag erst später um zahlreiche zeitintensive Restaurationsarbeiten erweitert wurde. Die Zeugin B. hat anschaulich und widerspruchsfrei den Ablauf der Arbeiten und den Inhalt der zahlreichen -teilweise von ihr selbst geführten -Besprechungen im Büro geschildert. Danach war aufgrund der ersten äußerlichen Besichtigung lediglich der Ersatz der beiden vorderen Kotflügel und des Kühlergrills geplant. Erst während der Arbeiten stellten sich erhebliche weitere Mängel heraus, deren Beseitigung nebst Kosten mit dem Beklagten besprachen wurden.

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Durchgreifende Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. bestehen nicht. Ihre Aussage wird in wesentlichen Teilen von dem Zeugen Enkel bestätigt, der bis Mitte 1992 als Autolackierer beim Kläger beschäftigt war. Der Zeuge Enkel hat bekundet. daß der Kläger die Vertragsverhandlungen stets im Büro abgewickelt und ihm zunächt erklärt habe. Der Kunde wolle eine Ganzlackierung.

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Der Zeuge Enkel hat weiter erklärt. daß sich im Verlaufe der Arbeiten erhebliche, zunächst nicht sichtbare Mängel zeigten, über die der Beklagte -wie üblich ­telefonisch informiert worden sei.

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Hinzu kommt, daß die in Ansatz gebrachten Preise, deren Angemessenheit auch der Beklagte nicht bestreitet, im wesentlichen mit der mit der vom Kläger behaupteten Kostenschätzung übereinstimmen. Danach belaufen sich die üblichen Kosten der in Auftrag gegebenen Ganzlackierung bereits auf 3.000,--DM netto. Will man dem Kläger nicht unlautere Geschäftsmethoden unterstellen, wofür keine Anhaltspunkte gegeben sind, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, daß dieser als Fachmann die vollständige Restaurierung des alten Geländewagens zu einem gerade die üblichen Lackierkosten deckenden Preis anbot.

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Soweit die Zeugin C., die bei der ersten Besprechung anwesend war, bekundet hat, daß sich der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bereit erklärt habe, den Wagen zum Preise von maximal 4.000,-DM komplett in Ordnung zu bringen und zu lackieren, enthält ihre Aussage keinerlei Details bezüglich des von den Parteien zugrunde gelegten Leistungsumfangs. Die Zeugin hat insoweit erklärt. daß sie sich für die Einzelheiten des Gesprächs nicht interessiert habe und deshalb nicht sagen könne, ob über einzelne Arbeiten gesprochen worden sei. Es ist durchaus möglich, daß sich die Zeugin C.als Laie falsche Vorstellungen darüber gemacht hat, welche Arbeiten die Parteien unter "komplett in Ordnung bringen" verstanden haben. Konkrete Angaben dazu, welche ERsatzteile der Beklagte besorgen sollte, hat die Zeugin C. nicht gemacht. Sie hat die weitere Behauptung des Beklagten, daß er sich auch nachträglich mehrfach beim Kläger vergewissert habe, daß der Pauschalpreis von maximal 4.000,--DM nicht überschritten werde, nicht bestätigt. Sie hat lediglich erklärt, sie sei noch mehrfach mit dem Beklagten beim Kläger gewesen, um zu sehen, wie weit die Arbeiten waren.

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Das Gericht folgt auch insoweit der Aussage der Zeugin B., die ausdrücklich bekundet hat, daß der Kläger den Beklagten jeweils unter Bezifferung der anfallenden Kosten über die nach und nach festgestellten weiteren Mängel informiert hat.

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Die Zinsforderung rechtfertigt sich gemäß § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 4 %. Zwar hat der Kläger eine Mahnung nicht ausreichend dargelegt, diese ist jedoch nach Treu und Glauben entbehrlich, da der Be­klagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 7.8.1991 jegliche über den tatsächlich gezahlten Betrag in Höhe von 4.651,95 DM hinausgehende Zahlung entgültig verweigert hatte. Einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Das gleiche gilt für die in Ansatz gebrachten vorge­richtlichen Mahnkosten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung bezüglich Zinsen und Mahnkosten verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 8.548,--DM