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Landgericht Düsseldorf·16 O 19/07·11.03.2009

Verkehrsunfall: Kein weiteres Schmerzensgeld und kein weiterer Schadenersatz nach 15.000 € Zahlung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Auffahrunfall als Beifahrerin weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer materieller Schäden. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil unfallbedingte Verletzungen und Folgeschäden über eine kurzfristige Beeinträchtigung hinaus nicht nachgewiesen seien. Nach dem Sachverständigengutachten ließen sich Frakturen, HWS-Distorsion, Mammaasymmetrie und dauerhafte Erwerbsminderung nicht objektivieren; Arbeitsunfähigkeit und Behandlungen über den 10.07.2005 hinaus seien nicht unfallkausal. Viele Positionen seien zudem bereits durch Zahlungen der Beklagten übererfüllt oder nicht bewiesen; die teilweise Erledigung blieb kostenmäßig zulasten der Klägerin.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und weiteren materiellen Schadenersatz mangels nachgewiesener Unfallfolgen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis unfallbedingter, über bereits abgegoltene Beeinträchtigungen hinausgehender immaterieller Schäden voraus; hierfür gilt § 287 ZPO, ohne dass auf eine tragfähige Tatsachengrundlage verzichtet werden kann.

2

Kann ein medizinischer Sachverständiger geltend gemachte Verletzungen und Folgeschäden weder aus Behandlungsunterlagen noch durch eigene Befunderhebung verifizieren, fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität für weitergehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche.

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Für materielle Schadenspositionen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das schädigende Ereignis als Ursache als auch für Umfang und Höhe des Schadens; fehlt ein tauglicher Beweisantritt, ist die Position nicht ersatzfähig.

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Behandlungskosten, Zuzahlungen sowie Erwerbsausfall und Haushaltsführungsschaden sind nur ersatzfähig, soweit sie auf unfallbedingte Beschwerden zurückzuführen sind; eine über einen nachvollziehbar begrenzten Heilungsverlauf hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit kann ohne Kausalitätsnachweis nicht zugerechnet werden.

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Erklären die Parteien einen Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten insoweit nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen; fehlt von Anfang an ein Rechtsschutzbedürfnis, sind die Kosten regelmäßig dem Kläger aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 11 StVG, Satz 2§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.§ 287 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.05.2005 in Neuss ereignete.

3

Die Beklagte zu 1) verursachte als Fahrerin eines PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, einen Verkehrsunfall, in dem sie auf der Linksabbiegerspur im Kreuzungsbereich B1/A 46 auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auffuhr. Die Klägerin, als angeschnallte Beifahrerin der Beklagten zu 1), erlitt bei dem Aufprall Verletzungen, deren genauer Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

4

Nach dem Unfall wurde die Klägerin bis zum 11.05.2005 stationär in der XXXX in XXXX behandelt. Dort diagnostizierte man eine nicht dislozierte Sternumfraktur sowie einen Bruch der 8. Rippe links. In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über Druckschmerzen im Thoraxbereich. Es folgten weitere, teils stationäre, Behandlungen und Therapien.

5

Aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach, zahlte die Beklagte zu 3), als Kfz-Haftpflichtversicherer, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €. Für ihren Erwerbsausfall erhielt die Klägerin 1.022,19 €, für ihren Haushaltsführungsschaden 1.500 €, für Rechtsverfolgungskosten 886,01 € sowie für weitere materielle Schäden insgesamt 765,31 €.

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Mit der Klage macht die Klägerin noch folgende materiellen Schäden geltend:

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Beschädigter PKW-Schlüssel 125,00 €

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Medikamentenzuzahlung 11.05.05 – 27.10.06 310,42 €

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Zuzahlung Krankengymnastik 44,30 €

10

Praxisgebühr, 5 Quartale 50,00 €

11

Eigenanteil Krankenhausaufenthalt 140,00 €

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Attestkosten 28,50 €

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Erwerbsausfallschaden 18.06.05 – 07.11.06 9.577,48 €

14

Haushaltsführungsschaden 07.05.05 – 07.11.06 11.700,00 €

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Rechtsverfolgungskosten 216,16 €

16

Behandlungskosten 03.11.06 – 05.04.07 182,98 €

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Behandlungskosten 2008 117,73 €

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Abzüglich weitere Zahlung der Bekl. 24.08.2005 - 48,50 €

19

Summe: 22.444,07 €

20

Die Differenz zum Klageantrag zu 2) resultiert daraus, dass die Klägerin die ursprünglich geltend gemachte und seitens der Beklagten erstattete Unkostenpauschale in Höhe von 25 € nicht mehr als Schaden berücksichtigt, gleichwohl aber die Zahlung seitens der Beklagten in Abzug bringt.

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Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt erhebliche Verletzungen erlitten. Hierbei handele es sich um eine Sternumfraktur, mehrere Rippenbrüche, Frakturen der Brustwirbel sowie eine HWS-Distorsion. Zudem sei eine Mammaasymmetrie aufgetreten, welche einer plastischen Operation bedürfte. Sie leide dauerhaft unter Schmerzen. Aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden sei ihr Ende Februar 2006 das Beschäftigungsverhältnis als Reiseverkehrskauffrau gekündigt worden. Sie sei nach dem Unfall über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren arbeitsunfähig gewesen. Als Dauerschaden verbleibe eine berufsbezogene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%. Sie hält daher ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 € für angemessen. Die übrigen materiellen Schäden seien ihr ebenfalls unfallbedingt entstanden und daher zu ersetzen.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2005 zu zahlen; Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 25.600,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2005 zu zahlen;
  2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 25.600,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2005 zu zahlen, abzüglich am 22.07.2005 gezahlter 1.500 €, abzüglich am 17.08.2005 gezahlter 2.000 €, abzüglich am 21.09.2005 gezahlter 2.000 €, abzüglich am 17.12.2005 gezahlter 4.500 €, abzüglich am 10.07.2006 gezahlter 1.000 €, abzüglich am 04.09.2006 gezahlter 4.000 €;

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2005 zu zahlen, abzüglich am 22.07.2005 gezahlter 1.500 €, abzüglich am 17.08.2005 gezahlter 2.000 €, abzüglich am 21.09.2005 gezahlter 2.000 €, abzüglich am 17.12.2005 gezahlter 4.500 €, abzüglich am 10.07.2006 gezahlter 1.000 €, abzüglich am 04.09.2006 gezahlter 4.000 €;
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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.419,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.301,34 € ab Rechtshängigkeit sowie aus 117,73 € seit dem 25.09.2008 zu zahlen.

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.419,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.301,34 € ab Rechtshängigkeit sowie aus 117,73 € seit dem 25.09.2008 zu zahlen.
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Im Übrigen erklärt sie den Rechtstreit für erledigt.

28

Die Beklagten schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung an und beantragen im Übrigen,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie bestreiten, die klägerseits behaupteten Unfallfolgen. Jedenfalls seit Ende 2005 seien die Unfallverletzungen ohne bleibende Schäden ausgeheilt. Sämtliche unfallbedingten Schäden der Klägerin seien durch die erfolgten Zahlungen bereits ausgeglichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau XXXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 02.04.2008 (Bl. 209ff. GA) und die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2009 (Bl. 300ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

1.

37

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen über den bereits gezahlten Betrag von 15.000 € hinausgehenden Anspruch auf Zahlungen eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 7, 18, 11 S.2 StVG, 3 Nr.1 PflVG a.F.

38

Zwar hat die Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 07.05.2005 eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung erlitten, für die die Beklagte zu 1) als Fahrerin gemäß § 18 StVG, der Beklagte zu 2) als Fahrzeughalter gemäß § 7 StVG und die Beklagte zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr.1 PflVG a.F. dem Grunde nach haften.

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Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Unfallereignis vom 07.05.2005 nachweisbar zurückzuführenden immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen es jedoch auch unter Berücksichtigung der weniger strengen Anforderungen des § 287 ZPO nach Auffassung der Kammer nicht, der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zuzusprechen. Seine diesbezügliche Überzeugungsbildung stützt die Kammer auf die Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX die insbesondere im Anhörungstermin am 12.02.2009 äußerst kompetent und widerspruchsfrei Fragen beantwortete und medizinische Zusammenhänge erläuterte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ließen sich bei der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Unfall überhaupt Frakturen des Brustbeins und/oder einer Rippe vorgelegen haben, finden. Hierzu hat die Sachverständige weiter erläutert, dass sich derartige Verletzungen weder aus der Krankenakte der Klägerin noch aufgrund ihrer eigenen röntgenologischen Untersuchung verifizieren ließen. Soweit die behandelnden Ärzte der Klägerin eine Brustbein- und einen Rippenbruch diagnostiziert haben, erklärt die Sachverständige XXXX dies damit, dass möglicherweise unreflektiert einmal gestellte Diagnosen übernommen wurden. Die vorgenommene Sonographie sowie die Szintigraphie stellen nach Angaben der Sachverständigen keine geeigneten Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Frakturen dar.

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Selbst wenn die Klägerin bei dem Unfall eine Brustbein- und eine Rippenfraktur erlitten hätte, wären die damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen durch das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € bei weitem abgegolten, da insoweit von einer vollständigen Ausheilung auszugehen wäre. Die Sachverständige XXXX konnte keine unfallbedingten Folgeschäden bei der Klägerin diagnostizieren. Im Rahmen der röntgenologischen Untersuchung durch die Sachverständige stellten sich das Sternum, der linke Thoraxbereich sowie die Brustwirbelsäule unauffällig dar. Ebenso ließ sich eine HWS-Distorsion nicht nachweisen. Auch die behauptete Mammaasymmetrie konnte die Sachverständige XXXX nicht feststellen. Diesbezüglich hat sie explizit aufgeführt, dass auffällige Deformitäten im Brustbereich nicht nachzuzeichnen waren. Zudem existiert nach den Ausführungen der Sachverständigen kein Anhaltspunkt dafür, die Mammaasymmetrie auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die von der Klägerin subjektiv geäußerten Schmerzen ließen sich in keinster Weise objektivieren. Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vermochte die Sachverständige XXXX ebenfalls nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht annehmen, dass die Klägerin unfallbedingt immaterielle Beeinträchtigungen und Schmerzen erlitten hat, die ein über den bereits erheblichen Betrag von 15.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld begründen könnten.

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Soweit bei der Klägerin teilweise, so von der Unfallchirurgischen Klinik in XXXX Depressionen diagnostiziert wurden, reichte dies nach Auffassung der Kammer nicht aus, um zu psychischen Folgeschäden des Unfalls Beweis zu erheben. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Klägerin nach dem Unfall in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden hat. Die Diagnose einer Depression von einem fachfremden Mediziner ist kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme psychischer Folgeschäden. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ausreichend zu derartigen Unfallfolgen vorgetragen.

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Aus den oben genannten Gründen scheidet auch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs.1, 253 Abs. 2 BGB aus.

43

2.

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Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch keinen weitergehenden Anspruch auf Ausgleich materieller Schäden in Höhe von 22.301,34 € gemäß §§ 7, 18, 11 S.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG a.F.

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Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, bedurfte es weiterer Ausführungen nur bezüglich des Schadens der Höhe nach, insbesondere zur haftungsausfüllenden Kausalität.

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a) PKW-Schlüssel

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Soweit die Klägerin behauptet hat, bei dem Unfallgeschehen sei ihr PKW-Schlüssel irreparabel beschädigt worden, fehlt es bereits an einem tauglichen Beweisantritt zur vermeintlichen Eigentumsverletzung. Gleiches gilt für die Höhe des behaupteten Schadens.

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b) Medikamentenzuzahlung 11.05.05 – 27.10.06

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Bezüglich der Medikamentenzuzahlungen ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die nach dem 11.07.2005 bezogenen Medikamente keine haftungsausfüllende Kausalität der Schäden gegeben. Hierzu hat die Sachverständige XXXX ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls maximal für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis zum 10.07.2005, Schmerzmittel benötigte. Bis zum 10.07.2005 hat die Klägerin insgesamt 44,70 € für Schmerzmittel ausgegeben. Hiervon haben die Beklagten 29,85 € mit ausdrücklicher Tilgungsbestimmung gezahlt. Auf den verbleibenden Betrag von 14,85 € war, als älteste Forderung (§ 366 BGB), die weitere Zahlung der Beklagten von 48,50 € anzurechnen, so dass diese Forderung durch Erfüllung vollständig erloschen ist.

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c) Zuzahlung Krankengymnastik

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Auch bezüglich der Zuzahlung für die Krankengymnastik fehlt es an der Unfallursächlichkeit. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen XXXX bedurften die Prellungen, die die Klägerin bei dem Unfall erlitten hat, keiner Behandlung in Form einer Krankengymnastik.

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d) Zuzahlung Praxisgebühr

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Die Praxisgebühren für die Quartale 4/05 – 4/06 kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da nicht zur Überzeug der Kammer feststeht, dass sich die Klägerin über den 10.07.2005 hinaus unfallbedingt in ärztliche Behandlung begeben musste.

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e) Eigenanteil Krankenhausaufenthalt

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Bezüglich des Eigenanteils für die Krankenhausaufenthalte in der XXXX in XXXX und im XXXX dürfte zwar eine kausale Unfallfolge zu bejahen sein. Hier hat sich die Klägerin jedoch ersparte Aufwendungen für häusliche Verpflegungskosten anrechnen zu lassen, welche die Kammer auf 10 € pro Tag schätzt, § 287 ZPO (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68.Aufl., Vorb v § 249 Rn. 141).

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f) Attestkosten

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Die Kosten für das Attest zur Vorlage bei einem Sportstudio vom 29.08.2005 in Höhe von 28,50 € lassen sich ebenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückführen. Der Umstand, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unfallbedingt keinen Sport treiben konnte, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Im Übrigen dürfte die Beklagte zu 3) diese Kosten bereits mit Zahlung vom 24.08.2005 ausgeglichen haben.

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g) Erwerbsausfallschaden

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass sich die über den 10.07.2005 hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht ursächlich auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückführen lässt. Dies hat die Sachverständige XXXX ausdrücklich festgestellt und nachvollziehbar erläutert Unter Zugrundelegung der Berechnung der Klägerin hätte diese einen Bruttoverdienst von 66,66 € pro Tag (2.000 € : 30 Tage) wohingegen das Krankengeld 52,61 € pro Tag ausmachte. Die Differenz von 14,05 € pro Tag für die Dauer vom 18.06.2005, bis zu diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin eine Entgeltfortzahlung, bis zum 10.07.2005 ergibt einen Betrag von 323,15 € (14,05 € x 23 Tage). Der seitens der Beklagte gezahlte Erwerbsausfall von 1.022,19 € übersteigt diesen Betrag deutlich, so dass keinerlei Restforderung mehr verbleibt.

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h) Haushaltsführungsschaden

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Auch bezüglich des Haushaltsführungsschadens besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin. Den Ausführungen der Sachverständigen XXXX zu folge, war die Klägerin auch nur bis zum 10.07.2005 unfallbedingt in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt. Den Umfang der Einschränkung gab die Sachverständige mit ca. 30% an. Da die Klägerin selbst angibt, dass ca. 3 Stunden für die tägliche Haushaltsführung anfielen, wäre aufgrund der 30%igen Einschränkung ca. 1 Stunde täglich zu ersetzen. Dies ergibt für den Zeitraum von 07.05.05 – 10.07.2005 einen Betrag von 520,00 € (8 € x 65 Tage). Diesen haben die Beklagten durch Zahlung von 1.500 € bereits ausgeglichen.

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i) Rechtsverfolgungskosten

63

Zudem kann die Klägerin nicht die Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Auf Grundlage eines tatsächlich allenfalls berechtigten Gegenstandwerts von bis zu 22.000 € beträgt eine 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und 16 % Umsatzsteuer 510,28 €. Hierauf haben die Beklagten bereits 886,01 € gezahlt.

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j) übrigen Behandlungskosten 2006 – 2008

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In den Jahren 2006 – 2008 fehlt es an einer Kausalität zwischen den geltend gemachten Schäden in Form von Behandlungskosten und Zuzahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

66

Aus den obigen Erwägungen scheitern auch weitergehende Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs.1 BGB.

67

3.

68

Der der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zusteht, konnte ihr auch der geltend gemachte Zinsschaden nicht zugesprochen werden.

69

II.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsantrags und Teilen des Zahlungsantrags teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Klägerin die Kosten nach § 91 a ZPO aufzuerlegen. Denn diesbezüglich hätte die Feststellungslage keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2006 ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht einmal anhängig, so dass die Klage insoweit von Anfang an wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Sollten materielle Schadenersatzansprüche erst im laufenden Rechtsstreit erfüllt worden sein, rechtfertigt dies unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO keine anderweitige Kostenentscheidung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.