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Landgericht Düsseldorf·16 O 176/12·19.09.2012

Unterlassung geschäftsmäßiger Anschreiben zur Datenerhebung ohne Einwilligung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen geschäftsmäßige Anschreiben der Beklagten an Hauptsitz und Filialen, mit denen Informationen für eine Registerdatenbank abgefragt/abgeglichen und Angebote unterbreitet werden sollten. Das Gericht verhängte Unterlassung gegen die Beklagte, soweit keine Einwilligung vorliegt, und drohte Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im veröffentlichten Text fehlen Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Klage auf Unterlassung gegen geschäftsmäßige Anschreiben zur Datenerhebung ohne Einwilligung vollumfänglich stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft, Kostenverurteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geschäftsmäßige Anschreiben an Unternehmen zur Abfrage oder zum Abgleich von Informationen für eine Registerdatenbank bedürfen der Einwilligung; sonst besteht ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Unternehmens.

2

Ein Unterlassungsanspruch kann sich dahin erstrecken, die Vornahme der untersagten Handlungen durch Dritte zu untersagen.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht die Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

4

Der Verurteilte ist regelmäßig zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet; das Urteil kann in der Regel vorläufig vollstreckbar sein.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Klägerin an ihrem Hauptsitz und/oder ihren Filialen beziehungsweise Niederlassungen geschäftsmäßig anzuschreiben, um Informationen zum Zwecke der Verwendung in einer Registerdatenbank abzufragen und/oder abzugleichen, sie bestätigen zu lassen, diesbezüglich Angebote zu unterbreiten und/oder die aufgeführten Handlungen einzeln und/oder miteinander verbunden durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit keine Einwilligung der Klägerin vorliegt. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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3

Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!