Rückzahlung von Provisionsvorschüssen als unzulässige Kündigungserschwernis (§ 89a HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags die Rückzahlung nicht „verdienter“ Provisionsvorschüsse aus einem Negativsaldo des Provisionskontos. Streitentscheidend war, ob die Rückzahlungsklausel eine nach § 89a Abs. 1 S. 2 HGB unzulässige (auch mittelbare) Beschränkung des Kündigungsrechts darstellt. Das LG Düsseldorf verneinte einen Rückzahlungsanspruch, weil die über Jahre in gleichbleibender Höhe gezahlten, unterhaltsdeckenden Vorschüsse den Vertreter finanziell „knebelen“ und Kündigungen faktisch erschweren. Auch Saldenanerkenntnisse ändern daran nichts; Nebenforderungen bestehen mangels Hauptanspruchs nicht.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse wegen unzulässiger Kündigungserschwernis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Abweichende Vereinbarungen, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a Abs. 1 S. 2 HGB unmittelbar oder mittelbar beschränken, sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Eine vertragliche Pflicht zur Rückzahlung nicht verdienbarer, über längere Zeit fortlaufend gezahlter und wie ein festes Einkommen ausgestalteter Provisionsvorschüsse kann eine unzulässige Kündigungserschwernis darstellen.
Für die Annahme einer Kündigungserschwernis kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, insbesondere auf Dauer und Höhe der Vorschusszahlungen, die Entwicklung des Rückzahlungssaldos sowie das Fehlen kompensierender Begrenzungen (z.B. Verjährung/„Abschmelzen“ älterer Vorschüsse).
Saldenanerkenntnisse über Rückzahlungsstände können den Schutz des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB nicht umgehen; sie teilen die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden, verbotenen Rückzahlungsverpflichtung.
Mangels wirksamen Rückzahlungsanspruchs bestehen auch keine auf diesen Anspruch gestützten Nebenforderungen (z.B. Zinsen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages um Zahlungsansprüche der Klägerin, die sich aus einem Negativsaldo auf dem Provisions-Abrechnungskonto des Beklagten ergeben und durch Provisionsvorschüsse entstanden sind, die durch diesen nicht zum Verdienen gebracht wurden.
Klägerin ist die F GmbH mit Sitz in c:, sie befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Kapitalanlagen. Der Beklagte war von 2006 bis 2009 für die Klägerin aufgrund eines am 24.7.2006 geschlossenen Finanzdienstleistungsvermittlervertrags als selbständiger Handelsvertreter tätig. Der Beklagte hat für die Klägerin Versicherungsverträge vermittelt, für die er im Wege eines Vorschusses Provisionen gutgeschrieben erhielt. In Ziffer 12.5.1 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrags ist geregelt, dass die Provisionen erst nach Ablauf konkreter Haftungszeiten verdient sind. In Ziffer 12.4.6 des Vertrags in dem Abschnitt „Provisionsvorschuss“ ist geregelt, dass ein zurückzuzahlender Vorschuss dem Provisionskonto des Finanzdienstleisters belastet wird und ein Sollsaldo vom Finanzdienstleister nach Aufforderung der F innerhalb von zwei Wochen auszugleichen ist. Die Klägerin verbuchte die Provisionen, die der Beklagte bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften erzielte, auf Konten, die den jeweiligen Partnerschaftsgesellschaften zugeordnet waren. Innerhalb der einzelnen Konten wurden die Provisionen als „Gutschriften“ ausgewiesen. Wurden Provisionen nicht verdient, belastete die Klägerin das Konto der jeweiligen Partnergesellschaft. Ein Teil der vermittelten Verträge wurde nicht, oder nicht vollständig ausgeführt, sodass die im Wege des Vorschusses gewährten Provisionen ganz oder teilweise nicht verdient wurden. Die Klägerin richtete außerdem das Konto „VO F“ ein. Dieses Konto enthielt sämtliche Ausgaben, die die Klägerin in dem jeweiligen Monat für den Beklagten als Durchgangsposten zahlte oder aufgrund eigener Leistung in Rechnung stellte. Über dieses Konto wurden beispielsweise die jeweiligen Beträge für die Bereitstellung von Internetadressen, die Haftpflichtversicherung, Kosten für Seminare und andere Posten abgerechnet. Die einzelnen Salden der Partnerschaftskonten und des Kontos „VO F“ wurden im „Auszahlungs- und Verrechnungskonto“ monatlich verrechnet. Im Laufe der Vertragszeit verschuldete sich der Beklagte immer mehr. Am 4.2.2007, 14.2.2008 und am 8.4.2009 unterzeichnete der Beklagte Erklärungen, womit er Salden anerkannte. Der Beklagte schloss am 11.7.2007 einen Darlehensvertrag mit der I Bank über 47.000 €. Zur Sicherheit unterzeichnete der Beklagte am 29.8.2007 ein notarielles Schuldanerkenntnis zugunsten der I Bank, wonach er bei Kündigung des Vertrags mit der Klägerin zu sofortiger Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Die monatlichen Darlehensraten wurden von der Klägerin an die I Bank gezahlt, woraufhin das Verrechnungskonto des Beklagten mit diesem Betrag belastet wurde. Am 28.10.2009 wurde der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag von der Klägerin gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Stornoreservekonto einen Sollsaldo in Höhe von 87.657,60 € auf.
Die Klägerin meint, die Vereinbarungen über die Provisionsvorschüsse seien wirksam. Es liege keine unzulässige Kündigungserschwernis vor. Außerdem habe der Beklagte die Salden auf Storno- und Reservekonto anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 92.270,61 € und weitere 16,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Provisionen seien zu niedrig kalkuliert gewesen.
Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse komme nicht in Betracht. Die Vereinbarungen über die Zahlung von Provisionsvorschüssen seien als unzulässige Kündigungserschwernis unwirksam. Aus dem Rechtsgedanken des § 89 Abs. 2 HGB folge, dass auch Vereinbarungen, durch die das Kündigungsrecht nur mittelbar erschwert werden, unzulässig seien. Da er nie in der Lage gewesen sei, Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen zu verdienen, habe die Klägerin ihn bewusst an sie geknebelt. Durch die drohende Vorschussrückzahlung sei er daran gehindert gewesen, das Vertragsverhältnis von sich aus zu beenden und sah sich gezwungen, sich so einzusetzen, dass die Klägerin nicht den Vertrag kündigt. Dass er zur Rückzahlung der Vorschüsse nicht in der Lage gewesen sei, zeige sich daran, dass er die Vorschüsse nicht habe ins Verdienen bringen können
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Provisionsvorschusszahlungen aus dem zwischenzeitlich beendeten Vertrag zwischen den Parteien. Der Anspruch ist nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwernis dar.
Gemäß § 89 a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist unabdingbar und kann nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Abweichende Vereinbarungen, die gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Die Gültigkeit des Handelsvertretervertrags wird im Übrigen nicht berührt, da § 139 BGB hier nicht eingreift. An die Stelle der nichtigen Vertragsbestimmungen treten die in § 89 a Abs. 1 HGB enthaltenen Regeln (OLG Karlsruhe BeckRS 2010, 20728; Münchener Kommentar, HGB, 2. Auflage, 2005, § 89a, Rn. 86). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass der Vertreter in seiner Entscheidung den Vertrag zu beenden, eingeschränkt wird (LG Karlsruhe BB 1990, 1504f).
Dass nach Ziffer 19.5 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrags das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleiben sollte, steht der Annahme nicht entgegen, dass einzelne Regelungen - wie die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen – gleichwohl als Kündigungserschwernis angesehen werden können.
Denn Beschränkungen im Sinne von § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB müssen nicht unmittelbar wirken, auch mittelbare Beschränkungen durch finanzielle Nachteile unterfallen der Regelung. Dies kann beispielsweise der Verlust von vertraglichen Leistungen, die sofortige Rückzahlung langfristiger Darlehen oder die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe sein (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, 2012, § 89a, Rn. 26). Gleiches gilt bei Vertragsklauseln, die eine Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (Münchener Kommentar, HGB, 2. Auflage, 2005, § 89a, Rn. 84).
Jedoch ist nicht jede nachteilige Regelung direkt als Kündigungserschwernis zu qualifizieren. Hinsichtlich der Vorschusszahlungen ist zu differenzieren. Die Fälle üblicher Vorschusszahlungen sind von den missbräuchlichen Vorschusszahlungen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls abzugrenzen. Voraussetzung für die Bejahung einer Kündigungserschwernis ist zunächst, dass Vorschüsse über einen erheblichen Zeitraum gezahlt worden sind. Vorschusszahlungen, die im Wege einer sogenannten Anschubfinanzierung geleistet werden und sich auf den Beginn des Vertragsverhältnisses beschränken, sind hingegen nicht zu beanstanden.
Diese Unterscheidung resultiert daraus, dass – sollten sich die Erwartungen der Beteiligten nach der Anfangszeit nicht erfüllen – der Rückzahlungsbetrag in der Regel noch überschaubar und nicht übermäßig belastend ist. Durch die zeitliche Begrenzung der Vorschusszahlungen soll der Unternehmer gehalten sein, „die Provisionen so bemessen, dass sie innerhalb kurzer Zeit anstelle der Vorschüsse den laufenden Bedarf des Vertreters decken“ (LG Karlsruhe, BB 1990, 1504ff).
Im vorliegenden Fall gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus. Die monatlichen Vorschüsse waren zeitlich nicht begrenzt, der Beklagte erhielt während der gesamten Vertragslaufzeit Vorschussprovisionen.
Das Charakteristische für die Vorschussprovisionen ist, dass sie ähnlich wie ein festes Arbeitseinkommen behandelt werden. Ihre Auszahlung erfolgt in gleichbleibender Höhe und in regelmäßigen Zeitabschnitten, wie ein Monatsgehalt. Der Unterschied zu einem normalen, zurückzuzahlenden Darlehen des Dienstherrn liegt darin, dass von beiden Vertragsteilen erwartet wird, dass die Vorschüsse aus den künftig verdienten erfolgsabhängigen Einkünften erwirtschaftet werden. Mit ihrer Rückzahlung ist daher nicht zu rechnen, sodass die Vorschüsse wie ein wie ein normales Arbeitseinkommen tatsächlich verbraucht werden können (LG Karlsruhe, a.a.O.). Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern. Der Beklagte erhielt beispielsweise in dem Zeitraum August 2007 bis Juni 2008 monatlich einen Betrag von 4.000 €, im Oktober 2007 4.500 €. So wie Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt von ihrem Gehalt bestreiten, so hat dies der Beklagte von seinen Provisionsvorschüssen getan. Durch die stetige Zahlung gleicher Beträge, unabhängig von tatsächlich geschlossenen Verträgen, wurde dem Beklagten eine finanzielle Sicherheit vorgespiegelt, in der er sich tatsächlich gar nicht befand.
Das Landgericht Karlsruhe führt aus, dass eine unzulässige Knebelung des Handelsvertreters umso eher angenommen werden kann, je länger der Zeitraum der Vorschussleistungen ist und je höher die aufgelaufenen Rückzahlungsbeträge sind. Dies gelte insbesondere, wenn der Rückzahlungssaldo auch nach längerer Zeit noch stetig anwächst und keine kompensierende Regelung gilt, nach der zeitlich länger zurückliegende Vorschüsse nicht mehr zurückzuzahlen sind. Der Beklagte wurde von der Klägerin in ein Abhängigkeitsverhältnis gedrängt. Die Vorschusszahlungen erstrecken sich hier über einen Zeitraum von vier Jahren.
Der Beklagte hat in dem Zeitraum nicht annähernd Provisionen in Höhe der geleisteten Vorschüsse verdient. Schon nach dem ersten Jahr seiner Tätigkeit – Ende 2006 – waren dem Beklagten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 41.600 € ausgezahlt worden. Tatsächlich hatte der Beklagte lediglich Provisionen in Höhe von 15.623,09 € erwirtschaftet. Schon im ersten Jahr seiner Tätigkeit standen den tatsächlich erwirtschafteten Beträgen dreimal so hohe Vorschusszahlungen gegenüber.
Auch wenn die Vorschusszahlungen während des ersten Jahres des Vertragsverhältnisses noch als Anschubfinanzierung ausgelegt werden kann, so gilt dies nicht für die Zahlungen in den folgenden Jahren.
Obwohl der Rückzahlungssaldo des Beklagten bereits nach dem ersten Jahr seiner Tätigkeit 25.976,91 € betrug, wurden ihm von der Klägerin weiterhin Vorschüsse gezahlt. 2007 überstiegen die geleisteten Vorschüsse den erwirtschafteten Betrag um 46.304,59 €. Der Beklagte war schon nach dem ersten Jahr verschuldet und auch die Bilanz des zweiten Jahres ließ keine gute Prognose vermuten. Es war also nicht davon auszugehen, dass der Beklagte den Saldo würde ausgleichen können. Im Gegenteil zeichnete sich eine weitere Verschuldung ab.
Für die Klägerin war nach kurzer Zeit erkennbar, dass der Beklagte nicht in der Lage war und sein würde, Verträge in einem Umfang zu vermitteln, dass aus den verdienten Provisionen die Vorschusszahlungen ausgeglichen werden konnten. Dass die Klägerin dies erkannt hat ergibt sich auch daraus, dass sie dem Beklagten zu einem Kredit riet, um den Rückzahlungssaldo ausgleichen zu können. Zu dem Zeitpunkt war für die Klägerin also ersichtlich, dass eine Rückzahlung dem Beklagten aus eigener Kraft nicht möglich war – dennoch zahlte sie auch in der folgenden Zeit Vorschüsse.
Die Zahlung weiterer Vorschüsse trotz stetig ansteigender Verschuldung ist ein Indiz dafür, dass es dem Unternehmer gerade darauf ankommt, das Kündigungsrecht zur erschweren. „Dies spricht dafür, dass der Unternehmer auf eine unzulässige Bindung des Vertreters spekuliert“ (Versicherungswirtschaft Heft 6, S. 426). Aus der Vorschussgewährung trotz Kenntnis des Unternehmers von dem Rückzahlungssaldo kann darauf geschlossen werden, dass die Provisionen offenkundig niedriger kalkuliert sind, als sie dem Wert der Leistungen des Handelsvertreters tatsächlich entsprechen. Andernfalls würde der Unternehmer dem Handelsvertreter keinen so hohen, ungesicherten Kredit gewähren. Das Interesse des Unternehmers liegt daher nicht in der Rückzahlung der Vorschüsse, sondern in der Bindung des Vertreters. Das ergibt sich auch daraus, dass die Vorschussrückzahlungspflicht ausdrücklich an den Fall der Kündigung des Handelsvertreters geknüpft ist (LG Karlsruhe, a.a.O.).
Die Regelung über die Rückzahlung von erkennbar der Bestreitung des notwendigen laufenden Unterhalts dienenden Provisionsvorschüssen war auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin gerichtet. Die Regelung ist daher gemäß § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Der laufend bestehende Saldo zulasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen (LG Osnabrück, 25.5.2007, BeckRS 2010, 20977). Der Beklagte musste damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrags von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde. Dies ist dann auch mit Schreiben vom 28.10.2009 geschehen.
Dies musste auch aus der Sicht der Klägerin dazu führen, dass der Beklagte wegen der Gefahr, im Falle der Kündigung eine relativ hohe Forderung der Klägerin ausgleichen zu müssen, sich jedenfalls längere Zeit daran gehindert sehen konnte, von seinem Recht auf Kündigung des Vertrags Gebrauch zu machen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte sich auch wegen des Darlehensvertrages gehindert sah, zu kündigen. In dem vom Beklagten unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis war die sofortige Fälligkeit des Darlehens für den Fall bestimmt, dass der Mitarbeitervertrag mit der Klägerin gekündigt werde.
Die Vereinbarung über die Rückzahlung von nicht verdienten Provisionsvorschüssen ist als unzulässige Kündigungserschwernis zu werten, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der nicht verdienten Vorschüsse nicht geltend machen kann.
Dem steht auch nicht die Unterzeichnung der sogenannten Saldenanerkenntnisses entgegen. Dabei kann zunächst dessen Rechtsnatur dahinstehen. Jedenfalls nimmt auch dieses an der Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus den §§ 134 BGB iVm 89a Abs. 1 Satz 2 HGB teil, denn ansonsten würde der Schutz des Handelsvertreters durch das gesetzliche Verbot der hier gegebenen Kündigungserschwernisse wirkungslos.
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
Mangels eines Rückzahlungsanspruches sind auch die hieraus resultierenden Nebenansprüche nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1.
Der Streitwert wird auf 92.270.61 € festgesetzt.