Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·16 O 156/09·09.03.2010

Feststellung eines Vergleichs im Gewerberaummietstreit

ZivilrechtGewerberaummietrechtProzesskostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ein Vergleich zwischen Klägerin und Beklagter zustande gekommen ist. Vereinbart wurden Zahlung von 16.335,15 €, die Zusammensetzung des Mietzinses für die Gaststätte (01.01.2010–30.04.2010) sowie der Verzicht auf Minderungen und Schadensersatzansprüche. Die Kostenverteilung und der Streitwert wurden festgesetzt, der Rechtsstreit damit als erledigt erklärt.

Ausgang: Gericht stellt wirksamen Vergleich fest; Zahlungs- und Mietregelungen, Kostenverteilung sowie Streitwert festgesetzt, Rechtsstreit dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch beide Parteien kommt ein verbindlicher Vergleich zustande; das Gericht kann dessen Zustandekommen durch Beschluss feststellen.

2

Parteien können in einem Vergleich die Höhe und Fälligkeit von Zahlungen sowie die Zusammensetzung von Mietzinsen wirksam regeln und damit wechselseitige Ansprüche, einschließlich Mietminderungen und Schadensersatz, abschließend erledigen.

3

Die Parteien können im Rahmen eines Vergleichs die Verteilung der Verfahrenskosten abweichend regeln; das Gericht nimmt insoweit eine verbindliche Feststellung der Kostenquoten vor.

4

Das Gericht setzt den Streitwert für das Verfahren und gesondert den Vergleichswert fest; der Vergleichswert kann höhere Beträge abbilden, wenn zusätzliche Ansprüche oder Perioden einbezogen werden.

Tenor

Es wird fest¬ge¬stellt, dass auf den Vor¬schlag des Ge¬richts im Be¬schluss vom 22.02.2010 durch An¬nah¬me der klä¬ge¬ri¬schen Par¬tei im Schrift¬satz vom 23.02.2010 und der be¬klag¬ten Par¬tei im Schrift¬satz vom 22.02.2010 folgen¬der

V e r g l e i c h

zu¬stan¬de ge¬kom¬men ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 16.335,15 €.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Mietzins für die Gaststätte vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 wie folgt zusammensetzt:

- Kaltmiete für Gaststätte netto: 2.544,91 €

- Betriebskostenvorauszahlung Gaststätte: 699,20 €

- Umsatzsteuer: 616,38 €

Die Miete für die Wirtewohnung bleibt in voller Höhe geschuldet.

3. Soweit Mängel der Mietsache vorliegen, die die Beklagte in diesen Rechtsstreit eingebracht hat, werden keine Minderungen vorgenommen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 66 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit den vorbezeichneten Regelungen sämtliche, in diesem Rechtsstreit streitigen wechselseitigen Forderungen, abgegolten sind, insbesondere auch etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der Umsatzeinbußen.

6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 24.606,14 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 32.177,26 € (24.606,14 € + 4 x 1.892,78 €) festgesetzt.