Einstweilige Verfügung: Unterlassung parteiinternen Auftretens und Zeitschriftenvertriebs
KI-Zusammenfassung
Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil begehrte eine politische Partei, dem Antragsgegner das Auftreten als stellvertretender Bundesvorsitzender sowie den Vertrieb der Parteizeitschrift zu untersagen. Streitpunkt war u.a. die wirksame Vertretung der Partei und die Möglichkeit, parteiinterne Wahlfragen im Verfügungsverfahren inzident zu prüfen. Das LG hielt das Versäumnisurteil aufrecht: Mangels Wahlanfechtung vor dem zuständigen Parteischiedsgericht sei im Verfügungsverfahren von der Wirksamkeit der Wahl des Bundesvorsitzenden auszugehen. Materiell bestehe ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB wegen fortdauernder Störung der inneren Ordnung und Wiederholungsgefahr; ein Verfügungsgrund liege vor.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolglos; Versäumnisurteil mit den Unterlassungsanordnungen aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
In Streitigkeiten über die innere Ordnung einer politischen Partei ist der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet, soweit vereinsrechtliche Fragen betroffen sind.
Die Wirksamkeit von Wahlen eines Parteitages ist grundsätzlich durch Anfechtung vor dem nach Satzung/Parteischiedsordnung zuständigen Parteischiedsgericht zu klären; ohne Ausschöpfung dieses innerparteilichen Rechtswegs ist eine inzidente Überprüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor staatlichen Gerichten kann trotz parteiinterner Möglichkeiten einstweiliger Anordnungen bestehen, wenn effektiver Rechtsschutz andernfalls nicht erreichbar erscheint.
Wer sich fortdauernd unbefugt als Organwalter einer Körperschaft/Organisation ausgibt oder in deren Funktionsbereich eingreift, kann zur Unterlassung nach § 1004 BGB analog verpflichtet sein.
Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Störer die zugrunde liegende Organisationsentscheidung weiterhin für unwirksam hält und keine Umstände darlegt, die künftige Verstöße ausschließen.
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 8. Oktober 1987 wird aufrechterhalten.
2.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Bundesparteitag der Verfügungsklägerin wählte am 15.02.1986 den Verfügungsbeklagten zum 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Zwei Mitglieder der Verfügungsklägerin fochten die Bundesvorstandswahlen vom 15.02. 1986 vor dem bei der Verfügungsklägerin eingerichteten Bundesparteischiedsgericht an. Wegen der Einzelheiten der Parteischiedsgerichtsordnung der Verfügungsklägerin vom 05.11.1978 wird auf BI. 50 - 61 GA Bezug genommen. Das Bundesparteischiedsgericht der Verfügungsklägerin beschloß am 06.12. 1986, daß die Bundesvorstandswahlen vom 15.02.1986 ungültig waren und beauftragte im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundesorganisation der Verfügungsklägerin deren Bundesgeschäftsführer, den Verfügungskläger, u.a. alsbald zum Zwecke der Wiederholung der Bundesvorstandswahlen einen Bundesparteitag einzuberufen. Mit weiterem Beschluß vom 06.01.1987 beauftragte das Bundesparteischiedsgericht den Verfügungskläger mit der Vertretung der Verfügungsklägerin gemäß § 26 BGB.
Der Verfügungsbeklagte lud zum 13.12.1986 und zum 31.01.1987 zu Bundesvorstandssitzungen ein. Der Verfügungskläger hob die Einladungen jeweils auf. Die auf der Bundesvorstandswahl vom 15.02.1986 zur Bundesvorsitzenden gewählte Frau Prof. A. erwirkte gegen die Verfügungsklägerin am 20.01.1987 beim Landgericht Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Verfügung einen Beschluß, wonach der Schiedsspruch des Bundesparteischiedsgerichtes vom 06.12.1986 zunächst keine Wirkung entfaltete, Frau A. die Verfügungsklägerin weiter nach außen vertrat und die Kompetenzen des Verfügungsklägers zunächst ausgesetzt wurden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nahm Frau A. den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurück. Am 12.03.1987 sprach der Verfügungsbeklagte wiederum eine Einladung an die Mitglieder des Bundesvorstandes der Verfügungsklägerin zu einer Vorstandssitzung auf den 21.03.1987 aus. Auf Einladung der Landesvorsitzenden von Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland vom 14.04.1987 hielt ein Teil der Parteimitglieder der Verfügungsklägerin am 02.05.1987 einen Bundesparteitag ab, auf dem der Verfügungsbeklagte zum 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden gewählt wurde. Ein weiterer Parteitag der Verfügungsklägerin fand am 09.05.1987 auf Einladung des Verfügungsklägers vom 08.04.1987 statt, auf dem Herr B. als 1. Vorsitzender und die Herren C. und Dr. D. als stellvertretende Vorsitzende, der Verfügungskläger als Geschäftsführer und Herr E. als Leiter der Redaktion der von der Verfügungsklägerin herausgegebenen Zeitschrift "F." gewählt wurden. Der Verfügungsbeklagte beteiligte sich auch nach dem Parteitag vom 09.05.1987 am Vertrieb der Zeitschrift "F.“. Über ihren Prozeßbevollmächtigten forderte die Verfügungsklagerin den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 15.07.1987 auf, diese Tätigkeit zu beenden. In den Ausgaben für August und November 1987 der vorgenannten Zeitschrift ist als Verantwortlicher für den Vertrieb und auch als 2. Vorsitzender der Verfügungsbeklagte genannt.
Mit Urteil vom 01.07.1987 wies die 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster - AZ 16 0 246/87 - einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der durch Frau Adelgunde A. vertretenen Verfügungsklägerin zurück, weil u.a. nicht glaubhaft gemacht war, daß die Verfügungsklägerin durch Frau A. ordnungsgemäß vertreten war. Durch zwei Urteile vom 01.10. 1987 wies die 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - AZ 15 0 448/87 - und eine Klage - AZ 15 0 447/87 - der von Herrn B. vertretenen Verfügungsklägerin gegen Frau A. als unzulassig zurück, weil die Verfügungsklägerin durch Herrn B. nicht wirksam vertreten wurde.
Auf Einladung vom 10.10.1987 hielt die Verfügungsklägerin am 31.10.1987 in G. einen außerordentlichen Bundesparteitag ab. Auf diesem Bundesparteitag wurden zum Bundesvorsitzenden Herr B. und zum 1. und 2. stellvertretenden Bundesvorsitzenden die Herren H. und Dr. D. gewählt sowie zum Leiter für den "F." Herr E., die sämtlich die Wahl annahmen.
Die Verfügungskläger behaupten, der dem Bundesparteischiedsgericht angehörende Schiedsrichter I. sei von seinem Amt als Ortsvorsitzender in J. zurückgetreten. Die Einberufung des Sonderparteitages der Bundespartei auf den 09.05.1987 sei wegen verschiedener einstweiliger Verfügungsverfahren des Verfügungsbeklagten und der Frau A. nicht früher möglich gewesen. Die Verfügungsklägerin behauptet weiter, der Bundesparteitag am 31.10.1987 sei auf Antrag von 1/5 der Delegierten der vorausgegangenen Bundesparteitage einberufen worden.
Das erkennende Gericht hat auf Antrag der Verfügungskläger vom 17.03.1987 durch Beschluß vom 20.03.1987 dem Verfügungsbeklagten untersagt, bis zur Neuwahl eines Bundesvorstandes der Deutschen Zentrumspartei als Vorstandsmitglied der Deutschen Zentrumspartei nach außen oder gegenüber Mitgliedern der Deutschen Zentrumspartei tätig zu werden und am Samstag, dem 21. März 1987, eine Bundesvorstandssitzung der Deutschen Zentrumspartei abzuhalten. Gegen diesen Beschluß hat der Verfügungsbeklagte am 27.03.1987 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungskläger haben den Antrag angekündigt, die einstweilige Verfügung vom 20.03.1987 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte hat den Antrag angekündigt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungskläger haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge aus der Antragsschrift vom 17.03.1987, die im Beschluß vom 20.03.1987 ihren Ausdruck gefunden haben, für erledigt erklärt. Der Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Verfügungsklägerln hat im Termin vom 17.09.1987 beantragt.
1.
dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis auf weiteres als 1. stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Zentrumspartei tätig zu werden,
2.
dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Zeitschrift „F.“ der Verfügungsklägerin zu vertreiben oder sich am Vertrieb der Zeitschrift zu beteiligen.
Der Verfügungsbeklagte hat im Termin vom 17.09.1987 keinen Antrag gestellt.
Das erkennende Gericht hat durch Versäumnisurtell vom 08.10.1987 nach den Anträgen der Verfügungsklägerin erkannt und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gegen das dem Verfügungsbeklagten am 15.10.1987 zugestellte Versäumnisurteil hat der Verfügungsbeklagte am 29.10.1987 Einspruch eingelegt.
Die Verfügungskläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 08.10.1987 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnlsurteils die Verfügungskläger mit Ihrem Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, der dem Bundesparteischiedsgericht angehörende Schiedsrichter I. sei entgegen § 37 Abs.2 der Grundsatzung der Verfügungsklägerin Ortsvorsitzender der Deutschen Zentrumspartei in J.. Die Feststellungen des Bundesparteischiedsgerichtes in den Beschlüssen vom 06.12.1986 und 06.01.1987 wegen einer falschen Anwendung des Delegiertenschlüssels seien unrichtig. Der Bundesparteitag vom 31.10.1987 sei nicht von 1/5 der Delegierten der vorausgegangenen Parteitage einberufen worden. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verfügungsklägerln werde durch Herrn B. nicht ordnungsgemäß vertreten. Zudem rügt er die Prozeßvollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 08.10.1987 war aufrechtzuerhalten, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dem jetzt weiterverfolgten Umfang zulässig und begründet ist.
1. a) Die Verfügungsklägerin wird durch Herrn B. gemäß § 32 Abs. 5 der Grundsatzung der Deutschen Zentrumspartei in der Fassung vom 05.11.1978 in Verbindung mit §§ 51 ZPO, 26 BGB wirksam vertreten. Nach der vom Verfügungsbeklagten selbst im Termin vom 02.12.1987 überreichten Grundsatzung der Verfügungsklägerin in der Fassung vom 05.11.1978 erfolgt die Vertretung der Bundespartei nämlich gemäß § 32 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Grundsatzung durch den Vorsitzenden des Bundesvorstandes gemäß § 26 BGB. Vorsitzender des Bundesvorstandes ist aufgrund der Wahl auf dem außerordentlichen Bundesparteitag am 31.10.1987 in G. Herr B.. der auf diesem Bundesparteitag einstimmig zum Bundesvorsitzenden gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat. Von der Wirksamkeit dieser Wahl ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen. Denn die Wahl des Herrn B. zum Bundesvorsitzenden am 31.10.1987 ist nicht vor dem gemäß § 14 Parteiengesetz. § 37 der Grundsatzung und § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Parteischiedsgerichtsordnung der Verfügungskllgerin zuständigen Bundesparteischiedsgericht angefochten worden. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 37 der Grundsatzung ist nämlich das Bundesparteischiedsgericht für die Anfechtung von Wahlen des Bundesparteitages zuständig. Soweit der Verfügungsbeklagte die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Vertretung der Verfügungsklägerin durch Herrn B. im vorliegenden Verfahren geltend macht, greift er die Wirksamkeit einer Wahl des Bundesparteitages an. Dies hat grundsätzlich durch Anfechtung vor dem Bundesparteischiedsgericht nach den vorstehend näher bezeichneten Vorschriften zu geschehen. Eine Anfechtung dieser Wahl ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1987 nicht erfolgt. Liegt aber bislang nicht einmal eine Anfechtung der Wahl des Herrn B. zum Bundesvorsitzenden vor, so ist das erkennende Gericht gehindert. die Ordnungsmäßigkeit dieser Wahl einer eigenen Überprüfung zu unterziehen; vielmehr ist für das vorliegende Verfahren von der Wirksamkeit der Wahl des Herrn B. auszugehen.
Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Umstand. daß der Verfügungsbeklagte ersichtlich die Wochenfrist für die Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Parteischiedsgerichtsordnung nicht eingehalten hat. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.1967 (NJW 1967. 1268. 1269 f) wäre für eine wirksame Verankerung der Wahlanfechtungsfrist deren Aufnahme in die Satzung und nicht nur in die Schiedsgerichtsordnung erforderlich. Letztlich braucht dies im vorliegenden Verfahren aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn das erkennende Gericht ist unabhängig davon, ob es sich bei dem Bundesparteischiedsgericht der Verfügungsklägerin um ein unechtes oder ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO handelt, deshalb daran gehindert. im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung der Ordnungsmaßigkeit der Wahl des Herrn B. vorzunehmen, weil der Verfügungsbeklagte trotz ausreichenden Zeitablaufs keine Wahlanfechtung vorgenommen hat sondern lediglich seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Wahl vorbringt. Durch ein solches Vorgehen wird die in erster Linie für die Frage der Wirksamkeit der Bundesvorstandswahlen bestehende Zuständigkeit des Parteischiedsgerichtes unterlaufen und ein zunächst dessen Entscheidungsfindung unterliegender Sachverhalt (vgl. zur zunächst erforderlichen Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges Palandt-Heinrichs § 25 Anm. 4 e m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) der Überprüfung des Bundesparteischiedsgerichtes entzogen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, in dem die prozeßhindernde Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung gemäß § 1027 a ZPO grundsätzlich nicht greift (vgl. hierzu Baumbach-Albers § 1027 a Anm. 1). Es geht nämlich vorliegend nicht darum, ob die Verfügungskläger das erkennende Gericht als staatliches Gericht für das einstweilige Verfügungsverfahren anrufen dürfen sondern darum, ob der Verfügungsbeklagte im vorliegenden Verfahren ohne die Wahl des Bundesvorsitzenden überhaupt vor dem Bundesparteischiedsgericht angefochten zu haben, deren Unwirksamkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen darf. Dies ist auch für das einstweilige Verfügungsverfahren aus den vorstehend näher dargelegten Gründen wegen des Eingriffs in die in erster Linie bestehende Zuständigkeit des Bundesparteischiedsgerichtes abzulehnen, zumal, wie der bisherige Verfahrensablauf zeigt, ansonsten die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht und nicht abzusehen ist, ob der Verfügungsbeklagte überhaupt einmal den Weg der Wahlanfechtung vor dem Parteischiedsgericht beschreitet.
b) Für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG gegeben. Es handelt sich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit, weil Angelegenheiten der inneren Ordnung der Partei betroffen sind, die vereinsrechtlicher Natur sind (vgl. Relchert-Dannecker-Kühr Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 1984 Rdnr. 1847).
c) Für das einstweilige Verfügungsverfahren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit sind die Bestimmungen in der Schiedsgerichtsverfassung der Verfügungsklägerin über einstweilige Anordnungen gemäß 55 35, 36 nicht vorgreiflich. Dabei kann dahinstehen, ob die staatlichen Gerichte für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ausschließlich zuständig sind (so Palandt-Heinrichs § 25 Anm. 4 e cc; zum Streitstand: Reichert-Dannecker-Kühr a.a.O. Rdnr. 1870). Vorliegend bestand für die Verfügungskläger jedenfalls deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des staatlichen Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren. weil nicht damit zu rechnen war, daß sich der Verfügungsbeklagte einer einstweiligen Anordnung eines Schiedsgerichts der Verfügungsklägerin unterwerfen würde. Denn der Verfügungsbeklagte nahm bereits den Schiedsspruch vom 06.12.1986 nicht hin. Aus diesem Grunde konnten die Verfügungskläger davon ausgehen, daß der Verfügungsbeklagte auch eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Schiedsspruches nicht beachten würde. Damit blieb den Verfügungsklägern zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes nur die Anrufung des staatlichen Gerichts.
d) Eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht hat der Prozeßbevollmächtigte der Verfügungskläger durch Vorlage des Vollmachtsformulars vom 10.11.1987 (BI. 227 GA) nachgewiesen.
2. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung in dem jetzt weiterverfolgten Umfang ist begründet, weshalb das Versäumnisurteil vom 08.10.1987 gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten ist. Die nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien nur noch von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung ist nämlich nach wie vor erforderlich zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin, §§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO. Der Verfügungsklägerin steht nämlich ein Verfügungsanspruch dahingehend zu, daß der Verfügungsbeklagte es bis auf weiteres unterläßt, als 1. stellvertretender Bundesvorsitzender der Verfügungsklägerin tätig zu werden und die Zeitschrift „F." der Verfügungsklägerin zu vertreiben oder sich am Vertrieb zu beteiIigen, § 1004 BGB analog. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich daraus, daß der Verfügungsbeklagte die innere Ordnung der Verfügungsklägerin nachhaltig stört. Denn auch nach dem Bundesparteitag vom 31.10.1987, auf dem Herr H. zum 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Herr E. zum Leiter des Kuriers vom Zentrum gewählt worden sind, gibt der Verfügungsbeklagte, wie aus der Novemberausgabe der Zeitschrift der Verfügungsklägerin folgt, sich nach wie vor als 2. Vorsitzender und als verantwortlich für den Vertrieb der Zeitschrift "F." aus.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß der Verfügungsbeklagte nach seinen Erklärungen im Termin vom 02.12.1987 die Beschlüsse des Bundesparteitages vom 31.10.1987 für nichtig hält und zudem keine Anhaltspunkte vom Verfügungsbeklagten dargelegt sind, die eine Wiederholungsgefahr nach den vorangegangenen Verstößen ausschließen (vgl. Palandt-Bassenge § 1004 Anm. 6 c).
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Denn aufgrund des vorstehend aufgeführten Verhaltens des Verfügungsbeklagten besteht die Gefahr, daß der Verfügungsbeklagte ohne die einstweilige Verfügung sich weiterhin als 2. Bundesvorsitzender ausgibt und am Vertrleb der Zeitschrift der Verfügungsklägerin mitwirkt.
Soweit dem Verfügungsbeklagten In dem Versäumnisurtell vom 08.10.1987 in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO Im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien auch die Kosten des Verfügungsbeklagten auferlegt worden sind, verbleibt es auch insoweit bei der Entscheidung des Versäumnisurteils. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung wird auf die Selten 7 -10 des Versäumnisurteils Bezug genommen.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich. Bel bestätigenden Urteilen im einstweiligen Verfügungsverfahren bleibt es bei der Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung (vgl. Zöller-Schneider § 708 Nr. 8). Daran ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, daß die Vorentscheidung ein Versäumnisurteil ist (vgl. Zöller-Schneider § 709 Rdnr. 8).
Der Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 6.1.1988 gab keine Veranlassunq zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Streitwert: 10.000,--DM.