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Landgericht Düsseldorf·16 O 119/16·13.11.2006

Erlassangebot durch Zahlung: Bank unberechtigter Einbehalt von Abfindung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht (Darlehensrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 9.330,92 EUR, die die Beklagte von einer Abfindungszahlung einbehalten hat. Streitpunkt ist, ob ein Angebot der Beklagten vom 29.04.2005 durch Zahlung von 6.000 EUR als wirksamer Erlass der Restforderung anzusehen ist. Das Gericht bejaht dies und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung; Zinsbeginn richtet sich nach der von der Klägerin gesetzten Frist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung einbehaltener Abfindung in Höhe von 9.330,92 EUR verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag für den Auftraggeber Vermögenswerte erlangt, hat dem Auftraggeber alles Erlangte herauszugeben (§§ 676 f., 675, 667 BGB).

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Ein Erlassangebot des Gläubigers wird durch schlüssige Annahme innerhalb der gesetzten Frist wirksam; die fristgerechte Zahlung des angebotenen Betrags bewirkt den vollständigen Erlass der Restforderung.

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Wenn die gesicherte Forderung durch einen wirksamen Erlass erlischt, fällt damit auch das auf dieser Forderung beruhende Sicherungsrecht weg und kann durch spätere Zahlungseingänge nicht wiederbelebt werden (vgl. § 397 I BGB).

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Bei der Auslegung von Vergleichsangeboten ist der objektive Empfängerhorizont zu beachten (§§ 133, 157 BGB); Formulierungen, die die Nichtanrechnung von Sicherheiten oder Zahlungen Dritter betreffen, sind im Kontext zu lesen und erfassen regelmäßig nicht Zahlungen des Schuldners nach wirksamem Erlass.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 676 f., 675, 667 BGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 397 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.330,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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16 O 119/06              Verkündet am 14.11.2006
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Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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XXX

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hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfim schriftlichen Verfahren nach § 128 II, ZPO mit Erklärungsfrist für die Parteien bis zum 30.10.2006 am 14.11.2006 durch XXXX

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für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.330,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Konto. Die Parteien schlossen im Jahre 1994 einen Darlehensvertrag, der mit einer Lohn- und Gehaltsabtretung besichert wurde. Der Darlehensvertrag wurde notleidend. Die Klägerin schuldete der Beklagten Ende April 2005 noch 15.311,54 Euro.

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Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2005 den Erlass der Restforderung gegen Zahlung von 6.000,-- Euro an, sofern dieser Betrag bis zum 31.05.2005 bei der Beklagten eingegangen sei. In dem dritten Absatz des Schreibens heißt es unter anderem: „Die Verwertung von Sicherheiten oder die Zahlung pfändbarer Beträge durch Dritte werden nicht auf die Vergleichssumme angerechnet“. Am 30.05.2005 zahlte die Klägerin 6.000,-- Euro auf das Konto der Beklagten ein.

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Die Klägerin erhielt am 30.06.2006 eine Abfindung ihres ehemaligen Arbeitgebers, die auf das von ihr bei der Beklagten geführte Konto überwiesen wurde. Von dieser Zahlung behielt die Beklagten 9.330,92 Euro ein. Mit Schreiben vom 09.11.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2005 zur Auszahlung dieses Betrages auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Zahlung von 6.000,-- Euro sei ihr der restliche Darlehensbetrag erlassen worden.

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Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,  an die Klägerin 9.386,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2006, bei Gericht eingegangen am 21.07.2006, hat sie die Klage i.H.v. 55,62 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen,  an die Klägerin 9.330,92 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Abfindungszahlung sei von dem am 29.04.2005 angebotenen Erlass nicht erfasst.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 04. und 10.10.2006 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihre Zustimmung erklärt und nicht widerrufen haben; § 128 II S. 1 ZPO.

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II.

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.330,93 Euro gem. §§ 676 f., 675, 667 BGB. Danach ist der aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles im Rahmen der Ausführung Erlangte herauszugeben.

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Die Parteien verband ein Girovertrag. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin hat 9.330,93 Euro auf das bei der Beklagten geführte Konto überwiesen.

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Die Beklagte war nicht berechtigt, diesen Betrag einzubehalten. Sie hatte kein Befriedigungsrecht aus der der Gehaltsabtretung zugrunde liegenden Sicherungsabrede. Denn die Darlehensforderung ist erloschen mit der Folge, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte.

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Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehenssumme und auf Zahlung anteiliger Zinsen gem. § 488 I S.2 BGB ist am 30.05.2005 gem. § 397 I BGB vollständig erloschen. Sie konnte nicht für den Fall wieder aufleben, dass es zu einem Zahlungseingang bei dem Konto der Klägerin kommen sollte.

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Die Parteien haben einen Erlassvertrag geschlossen. In dem Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 lag – wie sich aus dem zweiten Absatz des Schreibens ergibt – ein Angebot und nicht etwa eine bloße Absichtserklärung. Dieses wurde durch Überweisung innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist (§ 148 BGB) schlüssig angenommen. Der Erlass erfasste den restlichen Darlehensbetrag endgültig.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 enthaltenen Satz „Die Verwertung von Sicherheiten oder die Zahlung pfändbarer Beträge durch Dritte werden nicht auf die Vergleichssumme angerechnet“. Dieser bezog sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB nur auf Sicherheiten und Zahlungen Dritter vor Abschluss des Vergleichs.

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Mit der sogenannten „Vergleichssumme waren, wie sich auch aus dem zweiten Absatz des Schreibens ergibt, die mittlerweile gezahlten 6.000,-- Euro gemeint. Nach Zahlung der 6.000,-- Euro war damit eine Verrechnung auf die Vergleichssumme nicht mehr möglich. Eine Anrechnung auf den hier streitgegenständlichen Restbetrag –also auf die „Verzichtssumme“- war nicht Gegenstand des Vertrages.

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Der die Verwertung von Sicherheiten betreffende Satz befindet sich in dem die Zahlungsmodalitäten beschreibenden dritten Absatz. Dies spricht gegen eine Auslegung in dem Sinne, dass damit das im ersten Absatz genannte Verzichtsangebot erkennbar eingeschränkt werden soll.

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Die Parteien wollten mit dem Vertrag ihre Beziehungen einvernehmlich regeln. Wenn aber die Beklagte nach Zahlung von 6.000,-- Euro weiterhin Sicherheiten hätte verwerten dürfen, hätte kein gegenseitiges Nachgeben vorgelegen.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 I, II, 286 I, 288 I S. 2 BGB. Verzugsbeginn ist aufgrund der Fristsetzung der Klägerin bis zum 30.11.2005 erst der 01.12.2005. Die Klage war daher insoweit abzuweisen, als Zinsen schon ab dem 30.11.2005 beantragt worden sind. Die Kammer hat den Antrag auf Zahlung von „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“ dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238).

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die für die Klägerin entstandene Verlustquote ist gering. Mehrkosten sind –auch im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag – nicht entstanden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 I S. 1,2 BGB.

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Streitwert (§§ 48 I S.1 GKG, 2f. ZPO):

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bis zum 20.07.2006: 9.386,54 Euro

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ab dem 21.07.2006: 9.330,92 Euro