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Landgericht Düsseldorf·16 O 104/05·27.06.2005

Klage einer Haftpflichtversicherung auf Regress nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversichererin) verlangte von den Beklagten Erstattung von regulierten Schadensbeträgen aus einem Unfall, bei dem ein Vorausfahrender nach einer Vollbremsung auswich und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Das Landgericht stellte fest, dass das Ausweich- und Bremsverhalten des Geschädigten ein überragendes Mitverschulden darstellt. Selbst bei ordnungswidrigem Parken des Beklagten zu 2. scheidet daher dessen Haftung aus. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage der Haftpflichtversichererin auf Erstattung regulierter Schäden abgewiesen; keine Haftung wegen überragendem Mitverschulden des Geschädigten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein überragendes, eigenverantwortliches Fehlverhalten des Geschädigten kann die Haftung des Fahrzeughalters bzw. dessen Versicherers ausschließen, weil die Kausalität für den eingetretenen Schaden durchbrochen ist.

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Der Sichtgrundsatz (§ 3 StVO) verpflichtet den Fahrzeugführer, nur in solche Streckenabschnitte einzufahren, innerhalb deren er halten kann; verkehrstypische Hindernisse sind jederzeit zu erwarten.

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Eine verbotswidrige Parkstellung begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch, wenn das Unfallgeschehen überwiegend durch das schuldhafte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht wurde.

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Die beweisbelastete Partei muss substantiiert darlegen und beweisen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten nicht maßgeblich für das Unfallereignis war; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 823, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG§ 1 StVO§ 12 StVO§ 17 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte zu 2. befuhr am 22.03.2003 mit seinem bei der Beklagten zu 1. Haftpflichtversicherten PKW , amtl. Kennzeichen A., die Straße B. in C. in Richtung D.. Am rechten Fahrbahnrand wird die Straße durch eine durchgezogene Linie begrenzt. Im Bereich des straßenseitig rechts gelegenen Modellflugplatzes parkte der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, wobei er die durchgezogene Linie überfuhr.

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Gegen 16.54 Uhr näherte sich der Zeuge E. mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW , amtl. Kennzeichen F., welcher ebenfalls in Richtung D. fuhr. Unmittelbar vor dem abgestellten Beklagtenfahrzeug leitete der Zeuge E. eine Vollbremsung seines Fahrzeuges ein und zog dieses nach links, wo es mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte. Die an diesem entstandenen Schäden im Gesamtumfang von 16.662,22 EUR hat die Klägerin reguliert.

4

Die Klägerin behauptet, die Sicht auf das verbotswidrig abgestellte Beklagtenfahrzeug sei für den Zeugen E. durch ein vorausfahrendes Fahrzeug verdeckt gewesen. Dieses sei plötzlich ausgewichen, was E. zu einer Vollbremsung mit anschließendem Ausweichmanöver veranlasst habe, da anders ein Aufprall auf das Beklagtenfahrzeug unvermeidbar gewesen wäre.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten treffe wegen des verkehrswidrigen Abstellens des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2. ein Mithaftungsanteil von einem Drittel.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.719,31 EUR nebst 6 % Zinsen zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellen in Abrede, dass die Sicht des Zeugen E. auf das abgestellte Fahrzeug durch einen vorausfahrenden PKW beeinträchtigt gewesen sei. Vielmehr beruhe das Unfallgeschehen auf dessen Unaufmerksamkeit, da das Beklagtenfahrzueug für ihn frühzeitig erkennbar gewesen sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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Die Akte 43 Js 1159/03, Staatsanwaltschaft Essen, lag zu Beweiszwecken vor.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 5.719,31 EUR aus auf sie übergegangenen Recht des Geschädigten E. zu, denn Ansprüche des E. gegenüber den Beklagten aus den §§ 823, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bestanden nicht.

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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich das in den Lichtbildern der Beiakte dokumentierte Parkverhalten des Beklagten zu 2. Als unzulässig ggf. im Sinne von § 1 StVO darstellt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auf. 2003, § 12 StVO, 54). Jedenfalls liegt ein solch überragendes Fehlverhalten des Zeugen E. mit der Folge vor, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, § 17 Abs. 1 StVG.

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Der Verkehrsteilnehmer muss innerhalb der von ihm übersehbaren Strecke anhalten können, vgl. § 3 StVO. Dieser Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit solchen hat ein Verkehrsteilnehmer jederzeit zu rechnen, falls sie – wie hier – verkehrstypisch sind (vgl. insgesamt Hentschel a.a.O. § 3 StVO, 14,25).

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Diesem Gebot ist der Zeuge E. vorliegend in einer kaum noch nachvollziehbaren Art und Weise nicht nachgekommen. Dies ergibt sich nach Inaugenscheinnahme der in der Beiakte befindlichen Lichtbilder der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der Bilder 02 (Bl. 31 R BA) und 06 (Bl. 33 BA). Aus diesen lässt sich zunächst erkennen, dass der von dem abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 2. In Anspruch genommene Straßenteil nur echt gering war. Das Lichtbild 06 zeigt jedenfalls in aller Deutlichkeit, dass für den bergabfahrenden Zeugen E. das Beklagtenfahrzeug über eine Entfernung von mehreren einhundert Metern hin erkennbar war. Der klägerische Vortrag, dass das geparkte Fahrzeug für E. erst nach dem Ausweichen eines vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar gewesen sein soll lässt dementsprechend nach Ansicht der Kammer lediglich den Schluss zu, dass dieser den Sichtgrundsatz in eklatanter Weise missachtet hat. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Mithaftung der Beklagten für das Zustandekommen des von E. verursachten Unfalls vollständig aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 5.719,31 EUR.