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Landgericht Düsseldorf·16 O 10/12·09.07.2013

§ 826 BGB: Geschäftsführer haftet für Insolvenzgeld nach Neueinstellung bei Insolvenzreife

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, nachdem sie für drei ab 01.01.2009 eingestellte Arbeitnehmer Insolvenzgeld gezahlt hatte. Streitentscheidend war, ob bei Begründung der Arbeitsverhältnisse bereits Zahlungsunfähigkeit bestand und der Geschäftsführer dies billigend in Kauf nahm. Das LG Düsseldorf bejahte eine bereits seit Oktober 2008 bestehende Zahlungsunfähigkeit und nahm bedingten Vorsatz an, weil der Geschäftsführer die sich aufdrängenden Liquiditätsindikatoren ignorierte. Der Geschäftsführer wurde zur Erstattung des Insolvenzgeldes und zur Feststellung der deliktischen Forderungsnatur verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 7.116,08 € (Insolvenzgeld) und Feststellung deliktischer Forderung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung nach § 826 BGB kann begründet sein, wenn ein Geschäftsführer trotz bestehender Insolvenzreife neue Arbeitsverhältnisse begründet und dadurch Lohnersatzleistungen eines Dritten (z.B. Insolvenzgeld) auslöst.

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Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO setzt keine vollständige Zahlungseinstellung voraus; eine nicht binnen kurzer Zeit (regelmäßig drei Wochen) zu beseitigende Liquiditätslücke von erheblichem Umfang indiziert Zahlungsunfähigkeit.

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Die nachhaltige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und anwachsende Steuer- und Kreditrückstände sind gewichtige Indizien für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens.

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Bedingter Vorsatz i.S.v. § 826 BGB liegt vor, wenn das Organ einer Gesellschaft sich den sich aufdrängenden Umständen der Insolvenzreife verschließt und die Schädigung von Gläubigern bzw. Leistungsträgern zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Ein unsubstantiiertes Bestreiten der Insolvenzreife oder pauschaler Hinweis auf angeblich realisierbare Forderungen genügt nicht, um starke Indiztatsachen für Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 15 a InsO§ 263 StGB§ 17 Abs. 1 InsO§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.116,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

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Der Beklagte war Geschäftsführer der Marmor Design Stone Care GmbH mit Sitz in Hilden. Im Oktober 2008 kündigte die Hausbank des vorgenannten Unternehmens den bis dahin zur Verfügung gestellten Betriebsmittelkredit in Höhe von 50.000,00 € und stellte diesen fällig. In der Folgezeit kam es zu fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuchen gegen das Unternehmen. Im November 2008 liefen Rückstände bei der AOK Rheinland/Hamburg hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und bei dem zuständigen Finanzamt Hilden hinsichtlich der Steuern auf, die von November 2008 bis zum 10. März 2009 kontinuierlich gestiegen sind und während dieses Zeitraumes nicht zurückgeführt wurden. Daher stellte die AOK Rheinland/Hamburg Insolvenzantrag, der am 10. März 2009 bei Amtsgericht Düsseldorf eingegangen ist. Rückstände nicht abgeführter Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2008 bis Februar 2009 einschließlich der Säumniszuschläge und Kosten und Gebühren wurden darin mit 10.134,37 € beziffert. Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Düsseldorf zu den Insolvenzverfahren 500 IN 57/09 folgt im Übrigen, dass im Zeitpunkt dieses Antrages rückständige Umsatz-, Lohn- und Kirchensteuern gegenüber dem Finanzamt Hilden in Höhe von 13.600,00 € offen standen, die genannte Verbindlichkeit gegenüber Banken in Höhe von 50.000,00 € wegen des gekündigten Betriebsmittelkredites seit Oktober 2008, weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 87.000,00 € wegen Warenlieferung und Dienstleistungen, 8.000,00 € Mietverbindlichkeiten und 5.400,00 € sonstige Verbindlichkeiten. Der von dem Insolvenzgericht eingesetzte Sachverständige, Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Pantlen, hat in seinem Gutachten vom 25. Mai 2009 dazu ausgeführt, dass den offenen und überwiegend fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 177.000,00 € per 02.03.2009 liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Mittel lediglich in Höhe von 2.000,00 € gegenüberstehen. Er geht daher sowohl von der Zahlungsunfähigkeit als auch unter Liquidationsgesichtspunkten von der Überschuldung des Unternehmens zum Stichtag 10.03.2009 aus. Wegen Insolvenzverschleppung ist gegen den hiesigen Beklagten auch ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Langenfeld zu dem Aktenzeichen 120 Js 21 14/09 – 58/10 geführt worden. Dieses endete mit einer Bestrafung des Geschäftsführers der Beklagten in Höhe einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 € wegen Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht gem. § 15 a InsO und wegen Betruges nach § 263 StGB. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die beigezogene Strafakte Bezug genommen. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.

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Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 hatte die Beklagte drei Mitarbeiter eingestellt, die zuvor bei dem ebenfalls bestehenden einzelkaufmännischen Unternehmen des Beklagten beschäftigt waren. Dies waren die Mitarbeiter Repusic, My und Liebscher. In dem Zeitraum vom 2. April 2009 bis zum 1. Juli 2009 erhielten diese Mitarbeiter Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 7.116,08 € im Hinblick auf die ausgebliebenen Lohnzahlungen der Marmor Design Stone Care GmbH. Die Zahlungen insoweit erfolgten allerdings bis einschließlich März 2009. Den genannten Betrag begehrt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten, der trotz Aufforderung Zahlung nicht leistete.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

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Der Beklagte seit zum Schadensersatz verpflichtet, da er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, dessen Geschäftsführer er war, mit Wirkung zum 01.01.2009 drei Arbeitnehmer eingestellt habe, für die die Klägerin später Insolvenzgeld habe zahlen müssen. Der Beklagte als Geschäftsführer dieses Unternehmens habe bei Abschluss der Arbeitsverträge billigend in Kauf genommen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein werde, zukünftig die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer zu erfüllen. Daraus folge die Sittenwidrigkeit der Insolvenzverschleppung, die auch im Verhältnis zu der Klägerin als dem Leistungsträger der Sozialversicherung bestehe. Soweit der Beklagte vortrage, die Arbeitsverhältnisse seien bereits vor dem Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen worden, sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Weder seien die erforderlichen schriftlichen Arbeitsverträge vorgelegt worden, noch sei eine Konkretisierung hinsichtlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages erfolgt. Die Arbeitsverhältnisse seien mithin erst im Oktober 2008 oder später „übergeleitet“ worden, da habe allerdings bereits im Hinblick auf den gekündigten Betriebsmittelkredit und die aufgelaufenen Rückstände bei der AOK Rheinland/Hamburg und bei dem Finanzamt Insolvenzreife, namentlich wegen Zahlungsunfähigkeit bestanden. Die Voraussetzung einer solchen Zahlungsunfähigkeit gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien hier durch Indizien hinreichend belegt. Der Beklagte habe auch bedingt vorsätzlich gehandelt, jedenfalls habe er die Augen vor den sich aufdrängenden Erkenntnissen verschlossen, schließlich habe er als Geschäftsführer des Unternehmens die Pflicht, sich regelmäßig über die Liquidität des Unternehmens zu informieren. Etwaiger Vortrag zu ausstehenden und ggfl. zu realisierenden Forderungen sei nicht hinreichend substantiiert.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.116,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011 zu zahlen und zudem, festzustellen, dass die vorgenannte Forderung sowie auch die Kosten des Rechtsstreits aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor: Insolvenzreife wie Vorsatz hätten gefehlt. Die Arbeitnehmer seien bereits im August darüber informiert worden, dass ihre Arbeitsverhältnisse auf die GmbH übergeleitet würden, es habe Einverständnis bestanden. Zu diesem Zeitpunkt aber habe die Insolvenzreife nicht vorgelegen. Zudem sei er –der Beklagte- auch unter Berücksichtigung offener Forderungen seines Unternehmens stets davon ausgegangen, dass die Insolvenz abgewendet werden könne, dies jedenfalls bei der Einstellung der drei Mitarbeiter um die es hier gehe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von dem Beklagten Schadensersatz in tenorierter Höheverlangen. Zudem ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

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Nach § 826 BGB ist derjenige zum Ersatz des Schadens dem anderen verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt.

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Die schadensstiftende Handlung liegt hier zur Überzeugung des Gerichts in der Einstellung der Mitarbeiter Repusic, My und Liebscher mit Wirkung zum 1. Januar 2009, obwohl im Zeitpunkt von deren Einstellung bereits die Insolvenzreife des Unternehmens im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO, nämlich wegen Zahlungsunfähigkeit, bestand.

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Hierbei handelte der Beklagte auch bedingt vorsätzlich, da er als Geschäftsführer des Unternehmens die Augen verschlossen hat vor den sich aufdrängenden Fakten der Zahlungsunfähigkeit. Damit aber liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB vor. Denn dieses Verhalten trägt zudem den Stempel der Sittenwidrigkeit (vgl. dazu BGH NJW 1989, 3277ff).

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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dabei ist eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich kurzer Zeit beheben lässt, lediglich als Zahlungsstockung anzusehen. Sie stellt noch keinen Insolvenzeröffnungsgrund dar. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung allerdings beseitigt sein muss, andernfalls die Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, ist an dem Zeitraum zu messen, der für eine Kreditbeschaffung notwendig ist. Dabei ist in der Regel ein Zeitraum von drei Wochen erforderlich, indes auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Unter Berücksichtigung der hierfür sprechenden Indiztatsachen ist von einer Zahlungsunfähigkeit bereits im Oktober 2008 auszugehen. Zutreffend ist allerdings im Ausgangspunkt, dass der Sachverständige des Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit für den 10. März 2009, das Datum des Eingangs des Insolvenzantrages der AOK Rheinland/Hamburg geprüft hat. Indes waren die Forderungen, die den Gegenstand der Prüfung des Sachverständigen bildeten bereits im Oktober 2008 eingefordert worden, namentlich der Betriebsmittelkredit der Stadtsparkasse in Höhe von 50.000,00 € ohne das etwaige Vollstreckungsversuche Erfolgt gehabt hätten. Diese Forderung war auch bis zum März 2009 ebenso wenig von der Schuldnerin beglichen worden, wie die seit Oktober 2008 auflaufenden Rückstände der AOK Rheinland/Hamburg. Denn diese haben seit Oktober 2008 kontinuierlich zugenommen und waren im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung durch die AOK Rheinland/Hamburg auf über 10.000,00 € angewachsen. Auch die seit Oktober 2008 nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auflaufenden Steuerrückstände hat die Schuldnerin bis zum Insolvenzantrag nicht begleichen können. Der Sachverständige hat für den März 2009 Verbindlichkeiten in Höhe von 177.599,00 € festgestellt, denen lediglich liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Mittel in Höhe von 2.000,00 € gegenüber standen. Dass dies eine Entwicklung war, die erst nach dem 01.01.2009 eingesetzt hätte, ist dem Gutachten gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr teilt der dortige Sachverständige mit, dass die Schuldnerin in dem ersten Quartal 2009 und in dem letzten Quartal 2008 kaum noch neue Aufträge habe generieren können. Der Sachverständige führt dazu aus, dass maßgeblich zur finanziellen Situation beitragen habe, dass die Geschäftsbank der Schuldnerin im Oktober 2008 den Betriebsmittelkredit in Höhe von 50.000,00 € gekündigt und fällig gestellt habe. Aufgrund dessen habe sich der Geschäftsführer, der hiesige Beklagte, nicht mehr in der Lage gesehen, die nunmehr fällig gewordenen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen sowie die laufenden Kosten der Gesellschaft zu tragen. Auch die diversen Pfändungen der Geschäftskonten führte nicht zur Befriedigung (vgl. die Darstellung auf Seite 37 der beigezogenen Insolvenzakte). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die strafbewehrt ist, ein starkes Indiz für die Insolvenzreife und die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens sind, da diese häufig noch bis zuletzt abgeführt werden angesichts der Strafbewehrung der Nichtzahlung. Insgesamt lassen die hier vorliegenden Indizien nur den Schluss zu, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits im Oktober 2008 bestand. Daran ändert nichts, dass die Gehälter der Mitarbeiter bis März 2009 ausgezahlt worden sind. Denn nach der Definition der Zahlungsunfähigkeit bedarf es nicht der vollständigen Zahlungseinstellung, um die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Insoweit wird auf die eingangs wiedergegebene Definition der Zahlungsunfähigkeit Bezug genommen. Dies konnte dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH nicht verborgen geblieben sein, da er als Organ der Gesellschaft über deren finanzielle Lage informiert war. Sein Verhalten in dieser Situation noch Arbeitnehmer einzustellen, die zuvor bei seinem einzelkaufmännischen Unternehmen beschäftigt waren, anstelle des gebotenen Insolvenzantrages, führt im Verhältnis zu der Klägerin ohne weiteres dazu, die Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens annehmen zu können, denn sie hat die späteren  zu zahlenden Lohnersatzleistungen der Klägerin ausgelöst (vgl dazu BGH, a.a.O., Seite 3280). In Kenntnis des Zustandes des Unternehmens hat der Beklagte dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger mindestens billigend in Kauf genommen, denn er hat die Notwendigkeit angesichts des „Todeskampfes“ der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen, ignoriert und dies insgesamt unterlassen, wofür er auch strafrechtlich belangt wurde. Im Zeitpunkt des Antrages war bereits ein Vermögen, welches geeignet gewesen wäre, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken nicht mehr vorhanden. Dies war 2 Monate und 10 Tage nachdem die mit den drei Arbeitnehmern begründeten Arbeitsverhältnisse in Lauf gesetzt werden sollten.

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Soweit der Beklagte eine zu realisierende Forderung anspricht, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert und damit nicht geeignet, die Indizien, die für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sprechen, zu entkräften. Schließlich ist auch sein weiteres Verteidigungsvorbringen, nämlich die Arbeitsverträge bereits schon so früh geschlossen zu haben, dass eine Zahlungsunfähigkeit sicher nicht anzunehmen sei, ungeeignet. Auch insoweit ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, denn er trägt nicht vor, wann sich denn die Schuldnerin mit den vorgenannten Arbeitnehmern auf den neuen Arbeitsvertrag geeinigt habe, insbesondere legt er auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der ggfl. vor Oktober 2008 datiert, nicht vor. Sein Vorbringen ist daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, denn diese käme mangels hinreichender Tatsachenschilderung einer Ausforschung gleich. Zudem ist unstrittig, dass jedenfalls die Arbeitsverhältnisse erst zum 1.1.2009 beginnen sollten, in diesem Zeitpunkt lag die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gemäß den obigen Ausführungen bereits vor.

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Er war daher, wie aus den Tenor ersichtlich, zu verurteilen. Der Schaden der Klägerin besteht in den ausgereichten Insolvenzgeldzahlungen an die drei Mitarbeiter, die der Höhe nach nicht bestritten werden.

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Da die Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert, war auch dem Feststellungsantrag zu entsprechen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.116,08 € festgesetzt.