Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen wegen früherer Zusammenarbeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin zu 3 beantragte die Ablehnung des Sachverständigen H wegen Besorgnis der Befangenheit unter Hinweis auf frühere Zusammenarbeit mit einem Privatgutachter und frühere Untersuchungen im Auftrag einer Partei. Das Gericht wies den Antrag zurück. Es stellte fest, dass die bloße frühere Zusammenarbeit in einem eng begrenzten Fachgebiet und frühere Aufträge keine automatische Befangenheit begründen, insbesondere wenn der Sachverständige die Umstände offenlegte und kein entgeltliches Gutachten in derselben Sache vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgewiesen; frühere Zusammenarbeit begründet keine automatische Befangenheit
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen gemäß § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 41, 42 ZPO begründet sich nicht bereits aus einer früheren fachlichen Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen in einem eng begrenzten Fachgebiet.
In Fachbereichen mit nur wenigen qualifizierten Sachverständigen sind gemeinsame Prüfungen und frühere Kooperationen typischerweise unvermeidlich und begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Eine frühzeitige Offenlegung von früheren Tätigkeiten oder Kooperationen durch den Sachverständigen spricht gegen eine Besorgnis der Befangenheit, weil sie seine Neutralität und das Bewusstsein seiner Pflicht zur Unparteilichkeit belegt.
Ein früherer Auftrag des Sachverständigen für eine Partei begründet nur dann Befangenheitsgründe, wenn er ein entgeltliches Privatgutachten in derselben Sache oder sonstige Umstände enthält, die auf eine fehlende Unabhängigkeit schließen lassen.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3 vom 26.09.2011, den Sachverständigen H wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3, den Sachverständigen H wegen Besorgnis der Befangenheit von seinem Gutachterauftrag zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist fristgerecht gestellt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag vom 26.09.2011 ist von der Antragsgegnerin zu 3 unverzüglich nach Kenntnisnahme des ihr am 20.09.2011 zugestellten Schreibens des Sachverständigen vom 04.09.2011 gestellt worden. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO konnte der Antrag noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Bestellung des Sachverständigen gestellt werden.
Der Antrag ist unbegründet.
Eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 41, 42 ZPO resultiert nicht bereits aus dem Umstand, dass der Sachverständige H in der Vergangenheit mit dem Privatgutachter der Antragstellerin Otto bei Untersuchungen zu Korrosionsfragen an Rohrleitungssystemen zusammengearbeitet hat und er auch heute in anderen Schadensfällen hinsichtlich der Elektromagnetischen Verträglichkeit in Gebäuden mit diesem Sachverständigen zusammenarbeitet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige Untersuchungen in einem Bereich vornimmt, in dem überhaupt nur eine sehr begrenzte Anzahl an Sachverständigen tätig sind. Aus diesem Grunde ergeben sich für die in dem Gebiet tätigen Sachverständigen zwangsläufig gemeinsame Prüfungen und Untersuchungen in verschiedener Art und Weise. Dies gilt ebenfalls für die vom Sachverständigen im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1 durchgeführten Untersuchungen an Rohrleitungssystemen. Auftraggebern stehen auch hier zwangsläufig nur eine begrenzte Anzahl an Sachverständigen zur Verfügung, so dass eine vormalige Zusammenarbeit in dieser Branche bei jahrelanger Tätigkeit unvermeidlich ist.
Dies belegen nicht zuletzt die erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche eines hinreichend qualifizierten Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfragen für den Bereich "Sprinkleranlagen" seit dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 10.11.2009. Bereits bei früheren Vorschlägen zu geeigneten Sachverständigen hatte zumindest eine der Parteien des Verfahrens Bedenken wegen Befangenheit aufgrund einer Vorbefassung mit der Materie. Die frühzeitige Mitteilung der nun streitgegenständlichen Umstände durch den Sachverständigen zeigt außerdem, dass er sich seiner Stellung als objektiver Gutachter und seiner Verpflichtung zur Neutralität bewusst ist und gerade nicht die Besorgnis der Befangenheit besteht, etwa weil der Sachverständige seine vorherigen Tätigkeiten verschwiegen hätte. Schließlich hat der Sachverständige kein entgeltliches Privatgutachten in derselben Sache erstellt, das eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen H begründen könnte.