Nutzungsersatz beim Verbrauchsgüterkauf: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein autorisierter Händler, forderte von der Beklagten Nutzungsersatz für einen zurückgegebenen PKW sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Strittig war, ob nach erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder bei Rückabwicklung/Neukauf Wertersatz verlangt werden kann. Das Landgericht hält verbraucherschutzrechtliche Grenzen (EuGH/BGH, § 474 Abs. 2 BGB) für einschlägig und weist die Klage ab. Auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.
Ausgang: Klage auf Nutzungsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbrauchsgüterkäufen führt die Inanspruchnahme oder das Scheitern der Nacherfüllung nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
§ 439 Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die auf Rücktrittsvorschriften verwiesenen Regelungen im Verbrauchsgüterkauf nicht zum Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe gezogener Nutzungen oder Wertersatz führen.
Die Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz darf nicht davon abhängen, ob die Sachlage als Rückabwicklung mit Abschluss eines neuen Vertrags oder als faktische Nacherfüllung zu qualifizieren ist.
Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit setzen einen durchgesetzten oder durchsetzbaren Hauptanspruch voraus; fehlt der Hauptanspruch, besteht kein Erstattungsanspruch.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist autorisierte XXXX-Händlerin. Im Dezember 2006 kaufte die Beklagte bei der Klägerin einen neuen PKW XXXX zum Preis von brutto 51.830,57 €. Der Wagen wies Pfeifgeräusche im Innenraum auf, was die Klägerin in mehreren Anläufen ab Anfang 2007 erfolglos zu beheben versuchte. Aufgrund der erfolglosen Reparaturversuche bot die Klägerin der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrags an. Dem kam die Beklagte im April 2008 nach und gab den Wagen an die Klägerin zurück. Stattdessen bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen neuen XXXX, wobei sich der Kaufpreis wegen geändeter Sonderausstattung auf 63.910,00 € belief. Das Fahrzeug wurde im April 2008 an die Beklagte ausgeliefert. Der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis wurde zurückgezahlt, wobei die Klägerin von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis den Nutzungswert für die von der Beklagten gefahrenen 30.427 km abzog. Bei der Abwicklung der Kaufpreiszahlung für das neue Fahrzeug kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu einem Streit über Nutzungsansprüche bezüglich des zurückgegebenen Fahrzeugs. Hierüber erstellte die Klägerin unter dem 06.06.2008 eine Rechnung über zunächst brutto 10.839,63 € und sodann über brutto 8.089,27 €, die sie mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten erfolglos geltend machte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde für den zurückgegebenen PKW XXXX Nutzungsersatz sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.089,26 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
04.12.2008 zu zahlen,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 603,70 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
04.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei dem Erwerb des neuen PKW XXXX habe es sich faktisch um eine Nachlieferung gehandelt, weshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehe. Zudem tritt sie der Höhe der von der Klägerin ermittelten Nutzungsentschädigung entgegen. Sie behauptet, die unter dem 06.06.2008 erstellten Rechnung nicht erhalten zu haben. Insoweit mutmaßt sie, die Klägerin habe diese erst im Nachhinein erstellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen sich aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebenden Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des zurück gegebenen PKW XXXX.
Ob es sich vorliegend um die Aufhebung und Rückabwicklung eines Altvertrages verbunden mit dem Abschluss eines gesonderten neuen Kaufvertrages handelt, wovon die Klägerin ausgeht, oder um eine faktische Nacherfüllung, wie die Beklagte meint, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen stehen dem Verlangen der Klägerin nach einer Nutzungsentschädigung Grundsätze des Verbraucherschutzes entgegen.
Die Rechte des Käufers bei einem Mangel der gekauften Sache regelt § 437 BGB. Auch wenn die dort aufgeführten Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander bestehen, muss zuerst Nacherfüllung verlangt werden. Dabei kann der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wählt er zum Zwecke der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, kommt § 439 Abs. 4 BGB zur Anwendung, der auf die Vorschriften über den Rücktritt verweist. § 439 Abs. 4 BGB ist allerdings unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Gebrauchsgüterkaufs einschränkend dahingehend anzuwenden, dass die in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelfreien Sache selbst gelten und nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache führen (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, NJW 2009, 427). Dem hat mittlerweile auch der Gesetzgeber in § 474 Abs. 2 BGB Rechnung getragen. Erst wenn das Verlangen nach Nacherfüllung ohne Erfolg geblieben ist, sei es, weil der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, sei es, weil sie fehlgeschlagen ist, kann der Käufer die sonstigen Rechte aus § 437 BGB geltend machen, also insbesondere auch vom Vertrag zurücktreten. Müsste er in diesen Fällen allerdings Wertersatz leisten, stünde er sich schlechter als in dem Fall, in dem eine Nacherfüllung durch Neulieferung stattgefunden hat. Sowohl die dem Verbraucherschutzgedanken Rechnung tragenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BGH als auch § 474 Abs. 2 BGB sind daher dahingehend zu verstehen, dass eine Pflicht zum Wertersatz nicht nur in den Fällen entfällt, in dem eine Nacherfüllung durch Neulieferung tatsächlich stattgefunden hat, sondern auch in den Fällen, in denen eine Nacherfüllung gescheitert oder unmöglich ist.
Unstreitig sind im vorliegenden Fall zunächst Nachbesserungsversuche vorgenommen worden, die ohne Erfolg geblieben sind. Erst danach sind die Parteien übereingekommen, den Altvertrag aufzuheben und einen neuen Vertrag abzuschließen. Ob es sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft handelte, also wie die Beklagte meint um eine faktische Nacherfüllung, oder ob eine Nachlieferung unmöglich war, weil die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht mehr in der Lage war, das gleiche Fahrzeug zu liefern, kann dahinstehen. Ob ein Käufer zum Wertersatz verpflichtet ist, kann im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der Verkäufer nur noch zur Lieferung einer Modellvariante in der Lage ist. Zudem geht aus dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass der Altvertrag auch dann rückabgewickelt worden wäre, wenn die vorausgegangenen Nachbesserungsversuche erfolgreich gewesen wären. Hiergegen spricht schon die Vielzahl der Nachbesserungsversuche, auf die die Beklagte sich eingelassen hatte.
Der vorstehenden Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei einem PKW um ein wertvolles Wirtschaftsgut handelt, welches die Beklagte über eine längere Zeit genutzt hat und unentgeltlich nicht erhalten hätte. Weder der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und mit ihm der BGH noch § 474 Abs. 2 BGB differenzieren danach, welche Sache gekauft worden ist. Von daher spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem fehlerhaften Kaufgegenstand um einen Backofen (XXX) oder um einen PKW handelt.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.089,26 €