Anwaltshaftung: Regressklage nach Verjährung erhoben – Ersatz nutzloser Prozesskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihren Rechtsanwälten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prozessführung im Zusammenhang mit einem verjährten Regressprozess gegen einen früheren Anwalt. Das LG Düsseldorf sprach ihr nutzlos aufgewendete Gerichts- und Anwaltskosten zu, weil die Beklagten trotz absehbarer Verjährungseinrede Klage erhoben und nicht hinreichend auf das Verjährungsrisiko hingewiesen hatten. Weitergehende Zahlungs- und Feststellungsanträge blieben erfolglos, u.a. weil die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kein (deklaratorisches/konstitutives) Schuldanerkenntnis darstellte und eine Pflichtverletzung des früheren Anwalts nicht bewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Ersatz nutzloser Kosten (3.682,60 €) zugesprochen; im Übrigen Zahlungs- und Feststellungsanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt ein Rechtsanwalt eine Klage, obwohl die geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt sind, verletzt er regelmäßig seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er den Mandanten nicht ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit wegen absehbarer Verjährungseinrede hinweist.
Zu den ersatzfähigen Schäden aus anwaltlicher Pflichtverletzung gehören die nutzlos aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten eines von vornherein aussichtslosen Prozesses.
Eine Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten und Sicherung einer Forderung ist weder als konstitutives Schuldversprechen noch als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren, wenn sie erkennbar nicht der Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit über den Schuldgrund dient.
Im Anwaltshaftungsprozess trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Pflichtverletzung des im Vorprozess in Anspruch zu nehmenden Rechtsanwalts; eine sekundäre Darlegungslast des Gegners ersetzt keinen tauglichen Beweisantritt.
Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der beweisbelasteten Partei zumutbare Beweismittel (insbesondere Zeugen) zur Verfügung stehen und nicht ausgeschöpft werden.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,
an die Klägerin 3.682,60 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2007
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 85 %
und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 15 % auferlegt,
mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe; diese tragen die
Streithelferin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die
Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten
können die Zwangsvollstreckung seitens der Streithelferin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, sofern nicht die Streithelferin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.
Die Klägerin, die bei der Streithelferin als Verwaltungsangestellte tätig ist, behauptet, am 20.10.1999 einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall erlitten zu haben, bei dem sie erheblich verletzt worden sei. In einem Gutachten der T1 vom 24.04.2002 wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei der Klägerin infolge des erlittenen Unfalls als Dauerfolge eine Muskelminderung und Belastungsschwäche sowie Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes bestehe und dass eine Besserung nicht zu erwarten sei. Zudem könnten Knorpelschäden im Bereich des rechten Handgelenkes möglicherweise einen frühzeitigen Gelenkverschleiß mit der Bildung einer Handgelenksarthrose nach sich ziehen, weshalb dann ggfls. erneut über einen operativen Eingriff nachgedacht werden müsse. In einem zweiten Rentengutachten des R1 vom 25.02.2002 wurde festgehalten, dass eine Verbesserung im Unfallfolgezustand wenig wahrscheinlich sei; eine abschließende Nachuntersuchung in 1 ½ Jahren wurde für erforderlich gehalten. Unter dem 10.06.2002 unterzeichnete Rechtsanwalt B, den die Klägerin mit der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher beauftragt hatte, unter ihrem Namen eine Vergleichs- und Abfindungserklärung, nach deren Inhalt die Klägerin sich mit den Ansprüchen aus dem Schadensereignis vom 20.10.1999 gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung durch eine abschließende Zahlung von 7.000,00 € für endgültig und vorbehaltlos abgefunden erklärte. Die Abfindung sollte dabei auch alle bereits entstandenen und etwa in Zukunft noch zu erwartenden Schadensersatzansprüche, auch soweit diese noch nicht bekannt oder noch nicht vorhersehbar waren, umfassen.
In der Zeit vom 14.06. bis zum 10.10.2004 war die Klägerin wegen einer Operation, die an ihrem rechten Handgelenk vorgenommen wurde, arbeitsunfähig erkrankt; für diesen Zeitraum erbrachte die Streithelferin an die Klägerin insgesamt 13.022,69 € an gesetzlicher Lohnfortzahlung, was die Beklagten beides mit Nichtwissen bestreiten. Die Streitverkündete versuchte zunächst, diesen Betrag bei dem seinerzeitigen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer zu regressieren; u. a. unter Hinweis auf den Abfindungsvergleich wies die gegnerische Versicherung die geltend gemachten Ansprüche jedoch zurück. Daraufhin verlangte die Streithelferin den Betrag von der Klägerin zurück.
Die Klägerin wandte sich nunmehr an die Beklagten. Diese berieten die Klägerin dahingehend, dass sie gegenüber der Streitverkündeten zur Rückzahlung verpflichtet sei, dass ihr dann aber auch ein Regressanspruch gegenüber Rechtsanwalt B zustehe. Unter dem 25.10.2005 unterzeichnete die Klägerin eine Vereinbarung, mit der sie die Forderung der Streithelferin anerkannte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Vereinbarung (Bl. 32 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.03.2006 fochten die Beklagten die Erklärung der Klägerin gegenüber der Streithelferin an, weil arbeitgeberseitige Ansprüche verfallen gewesen seien. Bereits unter dem 05.10.2005 hatten sie im Auftrag der Klägerin Klage gegen Rechtsanwalt B eingereicht, weil dieser die Klägerin vor Abschluss der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 10.06.2002 nicht darüber aufgeklärt habe, dass mit dieser Erklärung auch etwaige zukünftige Ansprüche auf Lohnfortzahlung abgegolten sein könnten. Mit Urteil vom 20.09.2006 wies das Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 454/05) die Klage gegen Rechtsanwalt B wegen Verjährung ab.
Die Klägerin behauptet, Rechtsanwalt B habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass durch den Abschluss der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 10.06.2006 auch zukünftige Ansprüche auf Lohnfortzahlung ausgeschlossen seien. Hierzu habe vor dem Hintergrund der ärztlichen Befunde jedoch konkreter Anlass bestanden. Wäre sie von Rechtsanwalt B ordnungsgemäß beraten worden, hätte sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Juni bis Oktober 2004 sei auch auf das Unfallereignis von 1999 zurückzuführen. Aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 25.10.2005 habe die Streithelferin bereits 1.847,66 € ratenweise von ihren Lohnansprüchen einbehalten. Des weiteren, so die Ansicht der Klägerin, seien die Beklagten auch zum Ersatz der Kosten von insgesamt 3.682,60 € verpflichtet, die durch die unsachgemäße Prozessführung gegen Rechtsanwalt B entstanden sind. Sie behauptet, diesbezüglich habe die Rechtsschutzversicherung ihre Ansprüche an sie abgetreten. Im Übrigen hält sie das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf deren Vortrag im Verfahren 13 O 454/05 für unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
5.530,26 € zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 1.847,66 € seit dem 01.08.2005, 5 Prozent Zinsen über
dem Basiszinssatz aus 726,00 € seit dem 22.12.2005, 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.514,60 € seit dem
16.10.2006 und 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.442,00 € seit dem 03.11.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle
weiteren Schäden haften, die ihr, der Klägerin, infolge des Unfalls vom 20.10.1999 in der Vergangenheit entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, insbesondere soweit sie an die Streitverkündete für die erbrachte Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 14.06.2004 – 10.10.2004 weitere Erstattungen zu leisten hat.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei von Rechtsanwalt B vor Abschluss des streitgegenständlichen Abfindungsvergleichs eingehend über die Folgen und Risiken eines Abfindungsvergleichs aufgeklärt worden, insbesondere darüber, dass durch einen Abfindungsvergleich sämtliche künftigen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien. Der Klägerin sei aber daran gelegen gewesen, die Angelegenheit kurzfristig zum Abschluss zu bringen, da sie weder weitere Untersuchungen erdulden noch einen langwierigen Rechtsstreit führen wollte. Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei auch nicht zur Rückzahlung ihres Gehaltes verpflichtet, weil ein Rückzahlungsanspruch der Streithelferin verfallen sei. Im Übrigen stehe einem Rückzahlungsverlangen der Entreicherungseinwand entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 13 O 454/05 LG Düsseldorf waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen sich aus §§ 611, 675, 280, 398 BGB ergebenden Anspruch auf Zahlung von 3.682,60 €.
Die Beklagten haben dadurch, dass sie in rechtsverjährter Zeit eine Klage gegen Rechtsanwalt B erhoben haben, gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Dass vermeintliche Ansprüche gegen Rechtsanwalt B im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren, ergibt sich aus dem den Parteien bekannten Urteil in dem Verfahren LG Düsseldorf 13 O 454/05, auf dessen Inhalt insoweit Bezug genommen wird. Dieser Umstand wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Da im Rahmen eines Anwaltsregressprozesses mit der Erhebung der Verjährungseinrede ohne weiteres zu rechnen war, hätten sie die Klägerin vor Klageeinreichung hierauf ausdrücklich hinweisen müssen. Soweit sie vortragen, der Beklagte zu 10) habe die Klägerin vor Erhebung der Klage gegen Rechtsanwalt B über die Risiken des Regressprozesses belehrt, ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Klägerin auch darüber belehrt worden ist, dass vermeintliche Ansprüche im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt waren und dass mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen war. Entsprechendes ist von der Klägerin bestritten worden, ohne dass die Beklagten ihren dahingehenden Vortrag ergänzt oder unter Beweis gestellt hätten. Eines ausdrücklichen Hinweises hätte es insbesondere auch deswegen bedurft, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten die Verjährungsfrist unstreitig noch nicht abgelaufen war und eine Klageerhebung in noch nicht verjährter Zeit ohne weiteres möglich gewesen war. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung von einem nun nicht mehr aussichtsreichen klageweisen Vorgehen gegen Rechtsanwalt B genommen hätte. Dass durch die Erhebung der von vorneherein aussichtslosen Klage Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.682,60 € angefallen sind, steht zwischen den Parteien außer Streit.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass die C1 als Rechtsschutzversicherer diesen Anspruch der Klägerin abgetreten hat, sieht die Kammer dieses Bestreiten als nicht erheblich an. Es ist aus einer Vielzahl von Regressprozessen die Praxis gerichtsbekannt, dass Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer zugleich mit der Deckungszusage für den Regressprozess dazu ermächtigen, die Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung mit einzuklagen. Dass das im vorliegenden Fall nicht anders gewesen ist, bestätigt das Schreiben der Zedentin vom 29.11.2006.
Auf den zugesprochenen Betrag stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit Zinsen zu in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Für die Annahme eines früheren Zinsbeginns ist nichts dargetan.
II.
Ohne Erfolg ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von weiteren 1.847,66 € begehrt.
Der Klägerin steht daraus, dass die Beklagten ihr zum Abschluss der Vereinbarung vom 25.10.2005 mit der Streithelferin geraten haben, ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Abfindungsvergleich vom 10.06.2002 Ansprüche der Klägerin auf Lohnfortzahlung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 EFZG entfallen sind und ob ein Rückzahlungsanspruch der Streithelferin nach § 70 BAT entfallen ist. Hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für den hier in Rede stehenden Zeitraum und sind Rückzahlungsansprüche der Streithelferin auch nicht entfallen, ist die Vereinbarung vom 25.10.2005 nicht zu beanstanden. Hatte die Klägerin dagegen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder waren Ansprüche der Streithelferin auf Rückzahlung bereits entfallen, so hat die Klägerin gegenüber der Streithelferin ihren Lohnanspruch behalten. Dem steht die Vereinbarung vom 25.10.2005 nicht entgegen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin und der Streithelferin weder um ein konstitutives noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB.
Ein konstitutives Schuldversprechen schafft unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung, selbst wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht. Dafür, dass die Klägerin und die Streitverkündete mit der Vereinbarung eine neue, vom bestehenden Schuldgrund unabhängige Verpflichtung schaffen wollten, gibt weder der Inhalt der Vereinbarung noch der Vortrag der Parteien etwas her. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bestätigt lediglich eine bereits bestehende Schuld, ohne eine neue zu begründen. Es setzt aber voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen (vgl. Palandt-Sprau, BGB 67. Aufl., § 781 Rdz. 3 m. w. N.). Nach dem Inhalt der Vereinbarung regelt diese im Wesentlichen nur, auf welche Weise der in Rede stehende Betrag von der Klägerin zurückgezahlt werden soll und wie die Rückzahlung abgesichert werden soll. Dass die Vereinbarung dazu dient, einen Streit oder eine Ungewissheit über das Bestehen der Schuld beizulegen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus dem sonstigen Vortrag der Parteien.
Handelt es sich bei der Vereinbarung vom 25.10.2005 demgemäß weder um ein konstitutives noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, stellt es sich lediglich als eine einseitige tatsächliche Erklärung der Schuldnerin dar, mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. Palandt-Sprau, aaO., Rdz. 6 m. w. N.). Der Klägerin bleibt es danach unbenommen, gegenüber der Streithelferin ihre Lohnansprüche geltend zu machen, wenn sie der Ansicht ist, das Anerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben zu haben. Ob ihr aus der Verfolgung dieser Ansprüche gegenüber der Streithelferin ggfls. Nachteile entstehen, kann dahinstehen; denn solche sind nicht streitgegenständlich.
III.Keinen Erfolg hat die Klage des weiteren bzgl. des Feststellungsantrages.
Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wäre, dass bei rechtzeitiger Klageeinreichung die Klage gegen Rechtsanwalt B erfolgreich gewesen wäre. Das wiederum setzt voraus, dass Rechtsanwalt B durch eine ungenügende Beratung der Klägerin seine anwaltlichen Pflichten verletzt hatte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin; die Klägerin hat jedoch einen tauglichen Beweis nicht angetreten.
Die hypothetische Betrachtung, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (vgl. BGH WM 1992, 2020; WM 1993, 382). Zutreffend ist daher insoweit zwar zunächst die Ansicht der Klägerin, dass Rechtsanwalt B bei seiner Inanspruchnahme ein einfaches Bestreiten verwehrt gewesen wäre, diesem vielmehr eine sekundäre Darlegungslast oblegen hätte, was den Inhalt der Rechtsberatung betrifft. Diese der Klägerin günstige Darlegungssituation muss ihr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erhalten bleiben, da die Klägerin so gestellt werden muss, wie sie im Vorprozess gestanden hätte, hätten die Beklagten die Klage nicht erst in verjährter Zeit erhoben. Die Beklagten haben hierzu dargelegt, dass Rechtsanwalt B die Klägerin vor Abschluss des Abfindungsvergleichs vom 10.06.2002 eingehend über die Folgen und Risiken eines Abfindungsvergleichs aufgeklärt hat. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagten setzten sich damit in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren LG Düsseldorf 13 O 454/05, so verkennt sie, dass die Beklagten dort nur das wiedergegeben haben und auch nur das wiedergeben konnten, was ihnen von der Klägerin berichtet worden war. Da sich das Geschehen außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre ereignete, stellt es auch keine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein dar, wenn sie davon ausgehen, dass die Klägerin von Rechtsanwalt B auch über die Folgen des Abfindungsvergleichs für den Fall einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Entgeltfortzahlung aufgeklärt worden ist. Weitergehende Angaben zum konkreten Inhalt der Beratungsgespräche können sie mangels eigener Wahrnehmung auch nicht machen .
Dass sie von Rechtsanwalt B nicht hinreichend über die Folgen des Abfindungsvergleichs beraten wurde, hätte nunmehr die Klägerin beweisen müssen. Denn auch ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten im Vorprozess hätte der Klägerin die Beweislast für ein Pflichtversäumnis des Rechtsanwaltes B oblegen. Die Klägerin, die um einen rechtlichen Hinweis für den Fall gebeten hat, dass das Gericht die von ihr vertretene Auffassung zur Beweislastverteilung im vorliegenden Regressprozess nicht teilt, ist darauf hingewiesen worden, dass die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen bei ihr liegt, und zwar auch und gerade in Bezug auf die Beweislastverteilung im vorliegenden Rechtsstreit. Zu einem weitergehenden Hinweis gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin bestand kein Anlass. Eine weiter gehende Anleitung durch das Gericht wäre der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und insbesondere der richterlichen Neutralität zuwider gelaufen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 139 Rdz. 12). Ungeachtet der erteilten Hinweise hat die Klägerin für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung durch Rechtsanwalt B lediglich ihre eigene Parteivernehmung angeboten. Einer Parteivernehmung der Klägerin nach 447 ZPO stand indes entgegen, dass hierzu die Zustimmung der Beklagten nicht vorlag. Für eine Vernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO bestand kein Anlass. Anlass zu einem Vorgehen nach § 448 ZPO besteht nur, wenn sich eine Partei in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen. Unterlässt eine Partei einen ihr möglichen Beweisantritt, so ist für die Anwendung des § 448 ZPO kein Raum (Musielak, ZPO , § 448 Rdz. 2). Vorliegend wäre als Zeuge ohne weiteres Rechtsanwalt B in Betracht gekommen. Dem hätte auch kein zu befürchtender Interessenkonflikt entgegen gestanden. Da etwaige Ansprüche gegen Rechtsanwalt B verjährt sind, hätte er keinerlei Weiterungen zu erwarten gehabt, wenn er den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte. Lediglich für den Fall, dass Rechtsanwalt B die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt hätte und die Klägerin dadurch in Beweisnot geraten wäre, hätte ggfls. Anlass dazu bestanden, die Klägerin nach § 141 Abs. 1 ZPO zu hören. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Beweissituation entgegen, wie sie im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt B bestanden haben würde. Denn auch im Rahmen des Rechtsstreites gegen Rechtsanwalt B hätte der Klägerin zunächst nur die Parteivernehmung des Gegners nach § 445 ZPO zur Verfügung gestanden. Erst wenn diese ohne Erfolg geblieben wäre, wäre unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eine Vernehmung auch der Klägerin als Partei oder deren Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht zu ziehen gewesen.
Das Vorbringen der Klägerin in den in nachgelassener Frist eingegangenen Schriftsätzen enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen und rechtfertigt daher ein Vorgehen nach § 156 ZPO nicht. Das gilt gleichermaßen für die in nicht nachgelassener Frist eingegangenen Schriftsätze. Auch diese rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Denn entgegen der in diesen Schriftsätzen zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Klägerin hat niemand erwartet oder gar verlangt, dass sie zu Hinweisen Stellung nimmt, die sie nicht erhalten hat. Weshalb es der Klägerin aber nicht möglich gewesen sein soll, auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise innerhalb der eingeräumten Frist Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 24.705,29 € (= Klageantrag zu 1: 5.530,26 €; Klageantrag zu 2: 19.175,03 €)