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Landgericht Düsseldorf·15 O 530/00·23.11.2000

Architekt muss CAD-Planungsdateien als Kopie im Eilverfahren herausgeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bauherren verlangten im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe von CAD-Planungsunterlagen (Diskettenkopien), nachdem ein schriftlicher Architektenvertrag nicht zustande kam und die Architektin die Übergabe von Zahlungen abhängig machte. Das Landgericht bestätigte die Verfügung, weil ein Herausgabeanspruch aus § 631 BGB bestehe und die zur Bauausführung erforderliche Nutzungsbefugnis regelmäßig stillschweigend auf den Bauherrn übergehe. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorarforderungen greife wegen Vorleistungspflicht des Architekten nicht. Dringlichkeit sei gegeben, da ohne die EDV-bearbeitungsfähigen Daten eine zügige Weiterplanung gefährdet sei.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erfolglos; Verfügung wird bestätigt und Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Architekt überträgt mit der Übernahme von Planungsleistungen regelmäßig stillschweigend die zur Errichtung des Bauwerks erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse auf den Bauherrn.

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Der Herausgabeanspruch des Auftraggebers auf Planungsunterlagen umfasst bei überwiegend elektronischer Planung auch die Überlassung der Unterlagen in EDV-bearbeitungs- und vervielfältigungsfähiger Form, damit eine Weiterplanung möglich ist.

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Ein Zurückbehaltungsrecht des Architekten an Planungsunterlagen wegen offener Honorarforderungen besteht grundsätzlich nicht, weil der Architekt hinsichtlich der Planunterlagen vorleistungspflichtig ist.

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Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann die Herausgabe nicht auf „Originale“ beschränkt werden; es genügt die Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien, wenn nur so der Zweck der Weiterplanung erreicht werden kann.

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Die Dringlichkeit einer Herausgabeanordnung ist glaubhaft gemacht, wenn ohne zeitnahe Überlassung der weiterbearbeitbaren Planungsdaten erhebliche Verzögerungen drohen, die die Projektrealisierung gefährden können.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 2 BauGB§ 4 HOAI§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 294 ZPO§ 920 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2000 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

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Die Verfügungskläger beabsichtigen, das X in X neu zu gestalten und dort ein neues Einkaufszentrum einschließlich Parkraum und Büroturm zu errichten. Diesbezüglich haben sie mit den derzeitigen Eigentümern der Grundstücksflächen einen Optionsvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen sie verpflichtet sind, für die Verlängerung der Frist zur Ausübung der Rücktrittsrechte an die Verkäufer monatlich einen Betrag von 40.000,00 DM zu zahlen. Eine Änderung der Bebauungspläne durch die X ist noch nicht erfolgt; der Stand nach § 33 Abs. 2 BauGB ist derzeit noch nicht erreicht.

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Die Verfügungsbeklagte sollte mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 4 HOAI beauftragt werden. Unabhängig von den Verhandlungen über den Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages wurde die Beklagte bereits vorab

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mündlich damit beauftragt, mit der Planung für das Projekt „X" zu beginnen. Eine Einigung über den Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages kam letztlich jedoch nicht zustande. In einem Telefongespräch vom 22.09.2000 begehrten die Verfügungskläger daraufhin die Herausgabe sämtlicher von der Verfügungsbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereits erstellter und auf Diskette gespeicherter CAD-Zeichnungen, um die weitere Planung des Projektes durch ein anderes Architekturbüro durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 28.09.2000 verwies die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger auf eine am 02.10.2000 in London stattfindende Geschäftsführersitzung, erklärten sich danach mit Schreiben vom 10.10.2000 zur Herausgabe der Pläne in digitaler Form aber nur gegen Zahlung offener Rechnungen sowie eines weiteren Betrages von netto 150.000,00 DM bereit.

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Unter dem 12.10.2000 haben die Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, sämtliche von ihr erstellten und in elektronischer Form auf Diskette gespeicherter Planungsunterlagen (CAD-Zeichnungen, d. h. Skizzen, Entwürfe, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Detailplanungen und ähnliches) in EDV-bearbeitungs- und vervielfältigungsfähiger Form betreffend das Bauvorhaben „X", an sie herauszugeben, hilfsweise sämtliche Planungsunterlagen (Skizzen, Entwürfe, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Detailplanungen und ähnliches) in Form von Mutterpausen betreffend das Bauvorhaben „X" herauszugeben, wenigstens aber die in der Antragsschrift im einzelnen näher bezeichneter Unterlagen.

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Durch Beschluß vom 13.10.2000 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung aufgegeben,

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Kopien sämtlicher von ihr erstellten und inelektronischer Form auf Diskette gespeicherterPlanungsunterlagen (CAD-Zeichnungen, d. h.Skizzen, Entwürfe, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Detailplanungen und ähnliches) in EDV-bearbeitungs- und vervielfältigungsfähiger Formbetretend das Bauvorhaben „X" an die Antragsteller herauszugeben.

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Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte unter dem 17.10.2000 Widerspruch eingelegt.

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Die Verfügungskläger behaupten, die Planung auf CAD sei Geschäftsgrundlage gewesen. Um eine Weiterplanung zu gewährleisten, müßte im Falle der Nichtübergabe der CAD-Dateien eine komplette Neuaufarbeitung der unstreitig übergebenen Papierpläne erfolgen. Diese seien aber zum Teil veraltet - insoweit auch nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten - und nicht vermaßt. Zwar sei bereits ein anderes Architekturbüro damit beauftragt worden, die bislang nur in Papierform vorliegenden Planungsunterlagen in elektronische Form zu übertragen, hierfür sei aber noch ein Zeitraum von mindestens 4 bis 5 Wochen zu veranschlagen. Ohne die zügige Fortführung der Planung sei die Verwirklichung des gesamten Projektes aber gefährdet .

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Die Verfügungskläger beantragen daher nunmehr,

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unter Zurückweisung des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung vom 13.10.2000 aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 13.10.2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verfügungskläger könnten schon deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe der Disketten geltend machen, da sie grundsätzlich nur Anspruch auf Mutterpausen und nicht auf Originale hätten. Eine Herausgabe der Originale verbiete sich schon im Hinblick auf die damit verbundene Manipulationsgefahr. Zudem habe sie die freie Wahl, ob sie Pläne auf herkömmliche Weise oder in digitaler Form herstelle. Einen Anspruch hätten die Verfügungskläger zudem deswegen nicht, weil sie, die Verfügungsbeklagte, mit der Übersendung von Plänen in Papierform bereits sämtliche Herausgabeansprüche der Verfügungskläger erfüllt habe. Desweiteren beruft sich die Verfügungsbeklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offenstehenden Architektenhonorars und stellt auch einen Verfügungsgrund in Abrede. Für die Verhandlung mit potentiellen Mietern und der X seien die von ihr übergebenen Pläne ausreichend. Schließlich sei auch die Herausgabe von Disketten aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Widerspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungskläger haben sowohl den nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft dargetan. Sie haben dargelegt und in zulässiger Weise nach §§ 294, 920, 936 ZPO unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß sie auf die im Tenor der einstweiligen Verfügung bezeichneten Planungsunterlagen in EDV-bearbeitungsfähiger Form angewiesen sind, um das Bauvorhaben „X" realisieren zu können, wobei auch glaubhaft dargetan ist, daß bei weiteren Verzögerungen zumindest eine Gefährdung der Realisierung des Vorhabens zu besorgen ist.

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Der Anspruch auf Herausgabe der gespeicherten Planungsunterlagen in EDV-bearbeitungsfähiger Form ergibt sich aus § 631 BGB. Es entspricht herrschender Auffassung, daß der Architekt mit dem Abschluß des Architektenvertrages in aller Regel die urheberrechtliche Nutzungbefugnis an seiner Planung auf den Bauherrn überträgt, soweit diese zur Errichtung des Bauwerkes benötigt wird. Im Hinblick auf die erstellten Baupläne und sonstigen Unterlagen ist der planende Architekt dabei vorleistungspflichtig, so daß er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offener Honorarrechnungen berufen kann. Das gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erbrachten Planungsleistungen (vgl.OLG Hamm, Baurecht 2000, 295; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1097; jeweils mit weiteren Nachweisen) . Dass es vorliegend noch nicht zur Niederlegung eines schriftlichen Architektenvertrages gekommen war, steht dem nicht entgegen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verfügungsbeklagte bereits mündlich damit beauftragt gewesen ist, mit der Planung für das Objekt „X" zu beginnen, wobei insbesondere die Verfügungsbeklagte keinen Zweifel daran läßt, daß sie dabei auch von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit ausging. Anderweitige besondere Umstände, die einer stillschweigenden Übertragung der urheberrechtlichen Benutzungsbefugnis auf den Auftraggeber entgegenstehen

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könnten, sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.

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Zwar trifft es vom Grundsatz her zu, daß jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht die Herausgabe von Originalunterlagen, sondern nur von Mutterpausen verlangt werden kann. Das ist aber nur dort sinnvoll, wo auch die weitere Planung auf den Mutterpausen aufbauen kann. Wird - wie vorliegend - die Planung überwiegend in elektronischer Form am Computer durchgeführt, so richtet sich auch der Herausgabeanspruch auf Herausgabe der auf Diskette gespeicherten Unterlagen in EDV-bearbeitungsfähiger und vervielfältigungsfähiger Form. Ob die Planung auf CAD dabei wie von den Verfügungsklägern behauptet Geschäftsgrundlage geworden ist, kann dahinstehen. Denn selbst für den Fall, daß die Verfügungsbeklagte ein Wahlrecht gehabt haben sollte, ob sie ihre Planungsleistungen von Hand oder am Computer erbringt, so hat sie dieses Wahlrecht jedenfalls ausgeübt. Auf diese Arbeit können die Verfügungskläger aber nur aufbauen, wenn ihnen die Planungsunterlagen auch in EDV-bearbeitungsfähiger Form herausgegeben werden. Nur dort, wo die Planung von Hand erfolgt, kann die Weiterplanung auf Mutterpausen aufbauen. Erfolgt sie am Computer, reichen bloße Ausdruk-ke zur Fortsetzung der Arbeiten nicht aus. Hierzu müßten die Ausdrucke erst wieder in EDV-bearbeitungsfähige Form übertragen werden. Selbst wenn die Beklagte weiterhin die Wahl hätte, auf welche Art und Weise sie der Leistungserbringung nachkommt, hätte sie ihrem Herausgabeanspruch ebenfalls noch nicht genügt, da die Verfügungsbeklagte unstreitig keine Mutterpausen, sondern nur Computerausdrucke ausgehändigt hat.

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Der Verfügungsbeklagten ist nicht aufgegeben worden, Originaldisketten herauszugeben. Der Wortlaut der einstweiligen Verfügung beschränkt sich bewußt und gewollt nur auf Kopien der gespeicherten Planungsunterlagen.  Ihre

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Herausgabeverpflichtung könnte die Verfügungsbeklagte als durch die Herausgabe kopierter Disketten nachkommen. Soweit die Beklagte hierin eine Manipulationsgefahr begründet sieht, weil Daten auf den Disketten nachträglich verändert werden könnten und sie deshalb in Beweisnöte geraten könnte, so wertet die Kammer die derzeit bloß theoretische Möglichkeit von Manipulationen nicht größer als bei der Herausgabe von Planungsunterlagen in Papierform. Denn auch in Originalzeichnungen können z.B. Ergänzungen oder Radierungen vorhanden sein, die im Streitfall den Nachweis erschweren, ob sie bei Herausgabe der Mutterpausen schon vorhanden waren oder nicht und inwieweit die Mutterpausen nachträglich verändert wurden. Soweit die Verfügungsbeklagte einige Zeichnungen auch auf Papier verfaßt haben sollte, wobei seitens der Verfügungsbeklagten nähere Angaben hierzu nicht gemacht werden, steht das dem Anspruch nicht entgegen, da sich dieser nur auf die Herausgabe der auf Disketten gespeicherter Unterlagen bezieht.

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Die Verfügungskläger haben auch die Dringlichkeit ihres Verlangens schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Unstreitig hatte die Verfügungsbeklagte nur einen Teil der Planungsleistungen erbracht. Dass die Planungen fortgesetzt werden müssen, um das Projekt nicht zu gefährden, liegt auf der Hand. Der Dringlichkeit steht dabei nicht entgegen, daß die Verfügungskläger von der Verfügungbeklagten bereits im August 2000 Ausdrucke ihrer Planungsunterlagen erhalten und mittlerweile ein anderes Architekturbüro damit beauftragt haben, die in Papierform vorliegenden Planungsunterlagen in elektronische Form, d. h. CAD-Zeichnungen, zu übertragen. Unabhängig von der streitigen Frage, ob die übergebenen Pläne vermaßt sind, wird diese Tätigkeit nach dem Vorbringen der Verfügungskläger, dem die Verfügungsbeklagte nicht erheblich entgegengetreten ist, noch mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dass die Verfügungskläger nicht bereits im August 2000 mit

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diesen Arbeiten begonnen haben, so daß sie jedenfalls heute schon abgeschlossen sein könnten, kann ihnen im Hinblick auf die erst Anfang Oktober stattgefundene Geschäftsführersitzung der Beklagten und die im Anschluß daran sogleich beantragte und erwirkte einstweilige Verfügung nicht zum Vorwurf gereichen. Der jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Dringlichkeit steht dieser Umstand deshalb ebensowenig entgegen, wie der weitere Umstand, daß der Stand nach § 33 Abs. 2 BauGB noch nicht erreicht ist. Das die Fortsetzung der Planung erforderlich ist, um diesen Stand zu erreichen, haben die Verfügungskläger hinreichend schlüssig dargelegt.

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Unerheblich ist schließlich, ob die Herausgabe der Planungsunterlagen in EDV-bearbeitungsfähiger Form tatsächlich noch möglich ist, was die Verfügungsbeklagte ohne nähere Angaben in Abrede gestellt hat. Hierüber wird erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu befinden sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.