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Landgericht Düsseldorf·15 O 441/06·24.01.2008

Feststellungsurteil: Keine weiteren Anwaltsvergütungsforderungen aus Rechnungen vom 31.10.2006

ZivilrechtSchuldrechtHonorarrecht/AnwaltsvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass dem Beklagten aus zwei Rechnungen vom 31.10.2006 keine weitergehenden Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 4.097,23 € zustehen. Das Landgericht stellt dies fest und weist die übrige Klage ab. Das Gericht verteilt die Kosten anteilig (Kläger 30 %, Beklagter 70 %) und erklärt das Urteil vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung.

Ausgang: Feststellungsantrag hinsichtlich der in den Rechnungen geltend gemachten Vergütungsansprüche (4.097,23 €) stattgegeben; übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch ein Feststellungsurteil kann festgestellt werden, dass eine konkret bezeichnete vom Anwalt gestellte Vergütungsforderung nicht besteht.

2

Eine Klage ist insoweit abzuweisen, als der Kläger die für seinen Anspruch erforderliche rechtliche Grundlage oder substantiierten Vortrag nicht darlegt.

3

Bei teilweiser Obsiegen und Unterliegen verteilt das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis der obsiegenden und unterliegenden Anteile.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine wei-tergehende Vergütungsforderung für anwaltliche Tätigkeit gemäß der vom Beklagten erstellten Rechnungen vom 31.10.2006, Rechnungs-nummer 0601009 über 1.559,96 € und 060001 über 3.697,29 €, ins-gesamt 4.097,23 €, zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine weitergehende Vergütungsforderung für anwaltliche Tätigkeit gemäß der vom Beklagten erstellten Rechnungen vom 31.10.2006, Rechnungsnummer 0601009 über 1.559,96 € und 060001 über 3.697,29 €, insgesamt 4.097,23 €, zusteht.

2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, der Beklagte 70 %.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.