Feststellungsurteil: Keine weiteren Anwaltsvergütungsforderungen aus Rechnungen vom 31.10.2006
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass dem Beklagten aus zwei Rechnungen vom 31.10.2006 keine weitergehenden Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 4.097,23 € zustehen. Das Landgericht stellt dies fest und weist die übrige Klage ab. Das Gericht verteilt die Kosten anteilig (Kläger 30 %, Beklagter 70 %) und erklärt das Urteil vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung.
Ausgang: Feststellungsantrag hinsichtlich der in den Rechnungen geltend gemachten Vergütungsansprüche (4.097,23 €) stattgegeben; übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Durch ein Feststellungsurteil kann festgestellt werden, dass eine konkret bezeichnete vom Anwalt gestellte Vergütungsforderung nicht besteht.
Eine Klage ist insoweit abzuweisen, als der Kläger die für seinen Anspruch erforderliche rechtliche Grundlage oder substantiierten Vortrag nicht darlegt.
Bei teilweiser Obsiegen und Unterliegen verteilt das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis der obsiegenden und unterliegenden Anteile.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine wei-tergehende Vergütungsforderung für anwaltliche Tätigkeit gemäß der vom Beklagten erstellten Rechnungen vom 31.10.2006, Rechnungs-nummer 0601009 über 1.559,96 € und 060001 über 3.697,29 €, ins-gesamt 4.097,23 €, zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, der Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine weitergehende Vergütungsforderung für anwaltliche Tätigkeit gemäß der vom Beklagten erstellten Rechnungen vom 31.10.2006, Rechnungsnummer 0601009 über 1.559,96 € und 060001 über 3.697,29 €, insgesamt 4.097,23 €, zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, der Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.