Schadensersatz wegen sittenwidrigen Vertriebs von OTC-Aktien (Penny Stocks)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Gesellschaftern, Telefonverkäufern und einem Unternehmensorgan Schadensersatz wegen irreführenden Vertriebs von OTC-BB-Aktien (u.a. SGBI, Proteo) durch eine Vermittlergesellschaft. Das LG bejahte überwiegend Ansprüche aus §§ 826, 830 BGB wegen unzureichender schriftlicher Risikoaufklärung, Verschleierung der Verkäuferrolle sowie der personellen Verflechtungen und der Preis-/Aufschlagskalkulation. Die Beklagten wurden überwiegend gesamtschuldnerisch zur Zahlung (Y um Y gegen Aktienübertragung) verurteilt; ein Teil der Klage (Börsenkauf über eine Bank) blieb mangels Zurechnung ohne Erfolg. Annahmeverzug der Beklagten bzgl. der angebotenen Aktienübertragung wurde festgestellt; Verjährung verneint.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schadensersatz Y um Y); im Übrigen (u.a. Börsenkauf über Bank) abgewiesen und Annahmeverzug festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Vermittler/Vertreiber von OTC- bzw. Penny-Stock-Aktien besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, muss den Anleger schriftlich zutreffend, vollständig und verständlich über Marktenge, Manipulationsrisiken und betrugstypische Gefahren aufklären.
Risikohinweise genügen nicht, wenn sie in einem Werbeprospekt so platziert und durch positive Darstellungen relativiert werden, dass ein unerfahrener Anleger sie bei verständiger Würdigung nicht als entscheidungserheblich wahrnimmt.
Treten zwischen Vertreiber und emittierender Gesellschaft personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen auf, sind diese wegen der Interessenkollision unmissverständlich offenzulegen; pauschale Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte reichen nicht.
Wird dem Anleger die Rolle des Vertreibers als Verkäufer der Aktien und die tatsächliche Preisbildung (insbesondere erhebliche Aufschläge/Mischkalkulation) verschleiert oder falsch dargestellt, kann dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.
Gesellschafter/Leitungspersonen, die ein auf unzureichender Aufklärung beruhendes Vertriebssystem (einschließlich Prospekt/Broschüre) entwickeln oder dessen Einsatz dulden, haften als Mittäter (§§ 826, 830 Abs. 1 BGB); ein Mitwirkender auf Emittentenseite kann bereits als Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) gesamtschuldnerisch haften.
Tenor
1. Die Beklagten zu 1), 2), 3), und 7) werden als Gesamtschuldner verur-teilt, dem Kläger 9.225,53 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 4% vom 03.05.2000 bis 14.11.2003 und
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2004,
die Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 7) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
Y um Y gegen Übertragung von 3.000 Stück Aktien der D
BioTech International Inc., Santa Ana, Kalifornien.
2. Die Beklagten zu 1), 2), 3), und 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weitere 4.275,25 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 4% vom 14.06.2000 bis 14.11.2003 und
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2004,
die Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 7) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
Y um Y gegen Übertragung von 2.000 Stück Aktien der D
BioTech International Inc., Santa Ana, Kalifornien.
3. Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weitere 23.903,93 € zu zahlen nebst Zinsen hier-aus
in Höhe von 4% vom 12.07.2000 bis 14.11.2003 und
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2004,
die Beklagten zu 1) bis 4) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 5) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 17.11.2003 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 18.11.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 7) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
Y um Y gegen Übertragung von 10.000 Stück Aktien der D
BioTech International Inc., Santa Ana, Kalifornien.
4. Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weitere 4.519,32 € zu zahlen nebst Zinsen
in Höhe von 4% aus 7.019,32 € vom 26.09.2000 bis 07.07.2004,
in Höhe von 4% aus 4.519,32 € vom 08.07.2004 bis 14.11.2003,
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.519,32 € seit dem 18.11.2003,
die Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz aus 4.519,32 € vom 15.11.2003 bis 17.11.2003,
der Beklagte zu 5) in Höhe von 4% aus 4.519,32 € vom 15.11.2003 bis 17.11.2003.
5. Die Beklagten zu 1), 2), 3), 6) und 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weitere 399.208,19 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 4% vom 21.11.2000 bis 14.11.2003 und
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2004,
die Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 6) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 21.12.2003 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.12.2003 bis 13.05.2004,
der Beklagte zu 7) in Höhe von 4% vom 15.11.2003 bis 13.05.2004,
Y um Y gegen Übertragung von 200.000 Stück Aktien der D International Inc., Santa Ana, Kalifornien.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) mit der Annahme der unter Ziff. 1., 2., 3. und 5. genannten 215.000 Stück Aktien der D International Inc., Santa Ana, Kalifornien, in Verzug befinden.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen:
4% der Kläger,
3% die Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) als Gesamtschuldner,
5% die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 7) als Gesamtschuldner,
1% die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner,
87% die Beklagten zu 1), 2), 3), 6) und 7) als Gesamtschuldner.
Der Kläger trägt 35% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5). Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung und Betruges beim Vertrieb von Aktien zweier amerikanischer Aktiengesellschaften durch die in E ansässige D4 mbH.
I.
Die Ehefrauen der Beklagten zu 1) und 2) gründeten gemeinsam mit weiteren Mitgesellschaftern Anfang 1995 in N5 an der Ruhr die D4 GmbH, die ihren Firmennamen kurz darauf in D4 mbH (im Folgenden: H2 GmbH) änderte. Die Beklagten zu 1) und 2) waren anfänglich Prokuristen der Gesellschaft mit uneingeschränkter Einzelvertretungsbefugnis und übernahmen bald darauf die Gesellschaftsanteile zu je 49%, während der Beklagte zu 3) als eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft die restlichen 2% hielt. Im Herbst 1997 verlegte H2 GmbH ihren Sitz nach E. Von hier aus vermittelte sie deutschen Kleinanlegern mit Hilfe angestellter Telefonverkäufer Aktien amerikanischer Aktiengesellschaften. Der Beklagte zu 1) trat seine Anteile an der H2 GmbH mit notariellem Vertrag vom 16.11.2000 rückwirkend zum 31.10.2000 an den Beklagten zu 2) ab. Die Gesellschafterversammlung vom selben Tage rief den Beklagten zu 1) als Prokuristen ab. Das Erlöschen seiner Prokura wurde am 27.11.2000 im Handelsregister eingetragen.
Die Beklagten zu 4), 5) und 6) waren Telefonverkäufer der H2 GmbH, der Beklagte zu 6) zugleich Abteilungsleiter.
Der Beklagte zu 7) hatte bis 1998 einen Lehrstuhl der medizinischen Fakultät der Universität N8 inne. Er forscht seit 1973 auf dem Gebiet des Blutes, der Zirkulation und der Atmung, wobei er Ideen zu einem künstlichen Sauerstoffträger und einem dauerhaft implantierbaren Glukosesensor entwickelte. Seit Anfang der 90er Jahre suchte er Investoren, um seine Projektideen zu verwirklichen und zu vermarkten. Die Ehefrau des Beklagten zu 7) war als Anlegerin Kundin der G7 GmbH, einer Wertpapiervermittlungsgesellschaft, für welche die Beklagten zu 1) und 2) arbeiteten, bevor sie sich mit der H2 GmbH selbständig machten. Von daher kannte sie den Beklagten zu 1) und berichtete ihm im Frühjahr 1995 von den Finanzierungswünschen des Beklagten zu 7). Die Beklagten zu 1) und 2) boten dem Beklagten zu 7) an, seine Projekte durch den Verkauf von Aktien, die im amerikanischen Freiverkehr NASDAQ OTC-BB-Listing (Over the Counter Bulletin Board) gehandelt werden konnten, zu finanzieren.
II.
Um dieses Vorhaben umzusetzen, gründeten die Beklagten zu 1), 2) und 7) gemeinsam mit der Ehefrau des Beklagten zu 7) und einem Dr. D3 im November 1995 zunächst die T B2 – später D B2 – mit Sitz in N8, wobei die fünf Gründungsaktionäre je 4.000 Aktien hielten. Die Beklagten zu 1) und 2) wurden Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft, der Beklagte zu 7) alleinvertretungsberechtigter VorstanE3 Der Zweck der Gesellschaft sollte die Entwicklung und Vermarktung eines künstlichen Sauerstoffträgers sein. Im Juni 1996 gründeten die Beklagten zu 1), 2) und 7) gemeinsam mit der Ehefrau des Beklagten zu 7) und Dr. D3 die H2 B2 mit Sitz in N8, an der wiederum jeder Gründungsaktionär 4.000 Aktien hielt. Auch in dieser Gesellschaft wurden die Beklagten zu 1) und 2) Aufsichtsratsmitglieder und der Beklagte zu 7) alleinvertretungsberechtigter VorstanE3 Der Zweck der Gesellschaft sollte die Entwicklung und Vermarktung eines implantierbaren Glukosesensors sein. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 7) und den beiden Aktiengesellschaft sollten ihm aus den Einnahmen des Vertriebs von ihm entwickelter Produkte 3% Tantiemen zustehen. Im August 1996 gründeten die Beklagten zu 1), 2) und 7), die Ehefrau des Beklagten zu 7) sowie Dr. D3 und die Herren L und Ngo die amerikanische Aktiengesellschaft D Inc. mit Sitz in Santa Ana, Kalifornien. In dieser Gesellschaft wurden die Beklagten zu 1), 2) und 7) Mitglieder des Direktoriums (Board of Direktors). Für die laufende Geschäftsführung verantwortlicher Chief Executive Officer wurde zunächst Herr L. Im Frühjahr 1997 übereigneten die Gründungsaktionäre der beiden deutschen Aktiengesellschaften der D Inc. ihre gesamten Aktien und erhielten im Gegenzug je 700.000 Stück – Dr. D3 lediglich 600.000 Stück – Aktien der D Inc. D Inc. hielt damit 100% Anteile der D B2 und der H2 B2. Im März 1997 erhielt D Inc. 220.000.00 US$ von der H2 GmbH und erkannte durch Vereinbarungen vom 25.02.1997 und 12.03.1997 an, der H2 GmbH unter Berücksichtigung weiterer Leistungen an die H2 B2 in Höhe von 515.000,00 US$ sowie an D B2 in Höhe von 405.000,00 US$ insgesamt 920.000,00 US$ als Darlehen zu schulden. Hintergrund der Vereinbarung war, G5 GmbH die mit der Gründung der Aktiengesellschaften und deren Zusammenschluss verbundenen Kosten finanziert hatte.
Im März 1997 erwarb D Inc. 90% der Aktien (1,62 Mio. von 1,8 Mio. ausgegebenen Aktien) der bereits an der NASDAQ OTC-BB gelisteten Citadel Investment Systems Inc. (im Folgenden: Citadel Inc.) für 125.000 US$ und 200.000 Aktien der D Inc. Die Citadel Inc. diente als sog. Mantelfirma dem Zweck, ohne umständliches Zulassungsverfahren eine Notierung der D-Aktien an der NASDAQ OTC-BB zu erlangen. Das Direktorium der Citadel Inc. wurde demjenigen der D Inc. entsprechend besetzt. Die Citadel Inc. übernahm aufgrund einer Vereinbarung vom 24.03.1997 die Darlehensverbindlichkeit der D Inc. gegenüber der H2 GmbH in Höhe von 920.000,00 US$. Zur Ablösung dieses Darlehens und gegen Zahlung weiterer 80.000,00 US$ übertrug die Citadel Inc. der H2 GmbH eine erste Tranche von 10 Mio. Aktien zum Stückpreis von 0,1 US$. Bei der im Umlaufverfahren getroffenen Entscheidung des Direktoriums enthielten sich die Beklagten zu 1) und 2) ebenso wie im Rahmen aller weiteren den Verkauf von D-Aktien an H2 GmbH betreffenden Entscheidungen der Stimme. Im Mai 1997 gab die Citadel Inc. gegen Übertragung sämtlicher 5 Mio. Aktien der D Inc. 3,38 Mio. Aktien der Citadel Inc. an die Gründungsmitglieder der D Inc. aus und übertrug diesen weitere 1,62 Mio. Aktien. Ferner änderte die Citadel Inc. ihren Namen in D International Inc. (im Folgenden: SGBI). Auf diese Weise wurden D Inc. und ihre deutschen Tochtergesellschaften 100%ige Tochtergesellschaften der SGBI. Das OTC-BB-Listing wurde unter dem Symbol SGBI fortgeführt.
Das Direktorium der SGBI genehmigte noch im Mai 1997 den Verkauf einer zweiten Tranche von 3,5 Mio. Aktien zum Stückpreis von 0,235 US$ an H2 GmbH im Rahmen einer R-Platz. Bei diesen Aktien handelte es sich ebenso wie bei allen anderen an H2 GmbH veräußerten Aktien um Stammaktien, die weder gemäß dem Wertpapiergesetz der USA aus dem Jahre 1933 registriert noch von der Securities and Exchange Commission (im Folgenden: SEC), der amerikanischen Börsenaufsicht, genehmigt waren. Diese Aktien durften nach der sog. Regulation S nur an Nichtamerikaner mit Wohnsitz außerhalb der USA verkauft werden und mussten vor einem Wiederverkauf in die USA oder an US-Bürger mindestens 1 Jahr gehalten werden. Der entsprechende Direktoriumsbeschluss der SGBI enthielt einen Hinweis, wonach H2 GmbH als alleiniger Investment-Banker der SGBI zum Zwecke des Angebots des Verkaufs der Aktien an Personen auftreten sollte, die ihren Wohnsitz außerhalb der USA haben. Den niedrigen Stückpreis der Aktien begründete das Direktorium der SGBI damit, dass eine Bewertung der Aktie angesichts des sehr mäßigen Handels und vor dem Hintergrund fehlender Einnahmen der Gesellschaft sehr schwierig sei, die Gesellschaft dringend Kapital benötige und keinerlei Möglichkeit bestehe, die Aktien an andere Personen oder Institutionen zu verkaufen.
Der Beklagte zu 7) nahm 1998 einen Ruf an die private Universität X2/I an, zu deren Gründern er zählt. D B2 und die H2 B2 verlegten daraufhin ihren Sitz nach X2.
Aufgrund eines Memorandums vom 21.04.1998 bot die SGBI der H2 GmbH im Mai 1998 in einer dritten Tranche 3 Mio. SGBI-Aktien zum Stückpreis von 0,50 US$ an. Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die SGBI und H2 GmbH Mitte September 1998 darauf, G5 GmbH 4.591.389 Stück SGBI-Aktien zum Preis von 0,50 US$ je Stück erhielt und im Gegenzug (1) 800.000.00 US$ an die SGBI zahlte, (2) 9.644.986 Stück mit je 0,10 US$ bewertete AMDL-Aktien auf die SGBI übertrug und (3) einen Solawechsel über 531.197,00 US$ begab, der in 24 Raten abzuzahlen war. In der zu Grunde liegenden Zeichnungsvereinbarung verpflichtete sich H2 GmbH, bei einem Weiterverkauf der Aktien nur eine übliche und herkömmlichen Broker-Provisionen entsprechende Verkaufsprovision, Gebühr oder sonstige Vergütung zu erheben. Ferner verpflichtete sich H2 GmbH, vor einem Weiterverkauf der Aktien dem Käufer eine Kopie des mit Risikohinweisen versehenen Memorandums vom 21.04.1998 zukommen zu lassen und ein schriftliches Anerkenntnis und Einverständnis des Käufers mit den Bedingungen der Zeichnungsvereinbarung einzuholen. Auf Seiten der H2 GmbH wurde die Zeichnungsvereinbarung von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnet. Der Beklagte zu 7) stimmte ihr als Mitglied des Direktoriums der SGBI zu.
Ende Juni 1998 schlossen D B2 und die H2 B2 Arbeitsverträge mit dem Beklagte zu 7), wonach er ab 15.05.1998 Bezüge in Höhe von je 8.000,00 US$ monatlich netto von den Gesellschaften erhielt. Im November 1998 wurde C, der noch im Oktober 1998 für H2 GmbH tätig und als deren Justitiar aufgetreten war, Präsident und Chief Executive Officer (CEO) der SGBI. Herr C teilte Herrn L 1999 mit, dass sich das nächste Aktiengeschäft mit der H2 GmbH verzögere, weil die Verhandlungen zwischen den Beklagten zu 1) und 7) noch nicht abgeschlossen seien. Am 30.04./01.05.1999 veranstalteten D B2 und die H2 B2 einen Tag der offenen Tür für Geschäftspartner, Aktionäre der SGBI, Journalisten und sonstige Interessierte, an dem sie ihre Projekte und Räumlichkeiten in X2 vorstellten.
Die Beklagten zu 1) und 2) gründeten im Frühjahr 1999 unter Einschaltung des Pferdestallwirtes Axel Kleinkorres als Strohmann die in den Geschäftsräumen der H2 GmbH ansässige "D Promotion/Axel Kleinkorres Promotion Agentur". Diese traf mit der SGBI am 26.04.1999 eine Dienstleistungsvereinbarung, wonach die Agentur in den Jahren #####/####diverse Leistungen in den Bereichen Werbung, Kundenbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit für die SGBI erbringen sollte, insbesondere. Als Gegenleistung übertrug die SGBI der Agentur vorab 2,6 Mio. Aktien, die mit je 1,50 US$ bewertet wurden. Die noch im April 1999 für die Axel Kleinkorres Promotion Agentur zertifizierten Aktien verkaufte H2 GmbH an diverse Anleger und beantragte in der Zeit vom 19.05.1999 bis 06.07.1999 die Umschreibung auf die neuen Aktionäre. D Promotion/Axel Kleinkorres Promotion Agentur erteilte der SGBI in der Folgezeit diverse Abrechnungen über die Kosten des Vertriebs von Aktien, Telefonverkauf, Reisen, Werbung, Messeauftritte, Akquisition und Beratung. Sie SGBI verlängerte die Dienstleistungsvereinbarung später durch eine Ergänzungsvereinbarung vom 18.08.2000. Neben zahlreichen Reisen des Beklagten zu 1) rechnete die Axel Kleinkorres Promotion Agentur gegenüber der SGBI auch Reisekosten für Reisen des Beklagten zu 7) ab.
In der Zeit von April bis Juli 1999 erwarb H2 GmbH in einer vierten Tranche weitere 1.582.970 Stück Aktien der SGBI zum Preis von je 1,15 US$.
Die Zeitschrift Focus berichtete in einem Artikel vom 21.06.1999 unter Hinweis auf Warnungen der Berliner Verbraucherzentrale und des Branchendienstes kmi über unvollständige Prospekte, mangelnde Transparenz und verbotene Telefonwerbung der H2 GmbH beim Vertrieb von SGBI-Aktien. Sie warf dem Beklagten zu 7) vor, sich als Wissenschaftler mit einem unseriösen Vertriebsunternehmen des grauen Kapitalmarktes eingelassen zu haben (Anlage L 136). In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 28.09.1999 wiesen der Beklagte zu 7) und Herr C die Vorwürfe zurück. Dem Vorwurf mangelhafter Aufklärung der Anleger durch unvollständige Prospekte hielten sie einen Hinweis auf den auf der Internetseite der H2 GmbH veröffentlichten Verkaufsprospekt entgegen. Zu den weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die Anlage L 201 verwiesen.
Unter dem 09.09.1999 beantwortete der Beklagte zu 7) das Schreiben eines Herrn J, der als Anleger Bedenken gegen die SGBI-Aktie geäußert hatte, wie folgt:
"Wunschgemäß bestätige ich Ihnen, dass
– wir uns einen Milliardenmarkt beim Sauerstoffträger und Glukosesensor erschließen, – der Verkauf unserer Aktien weder unlauter noch riskant ist noch Kosten für Sie anfallen und – wir mit Hochdruck am Erfolg arbeiten und erste Erfolge sich bereits abzeichnen.
Ich empfehle erneut die Durchsicht vom Informationsmaterial über unser Unternehmen und den Erwerb unserer Aktien, wie Sie es vor dem Kauf von D4 bekommen haben; das sind die wesentlichen Angaben über uns und unser Unternehmen; zusammengefasst und allgemein verständlich ...
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Spezialisten nach Anmeldung zur Verfügung. Ich selbst lasse mich auch durch weitere Mitarbeiter entlasten, die über den Aktienkauf und alle Fragen C3 wissen" (Anlage L 191).
Am 16.09.1999 berichtete der Informationsdienst Börse-Online unter Bezugnahme auf vorangegangene Warnmeldungen darüber, dass D als letzte Regionalbörse der Forderung nach Einstellung des Freiverkehrhandels mit OTC-BB-Titeln nachkomme und empfahl, SGBI-Aktien bis Ende September 1999 zu verkaufen (Anlage L 175).
In ihrem Lagebericht für das Geschäftsjahr 1999 räumte H2 GmbH ein, neben dem Emissionsgeschäft in geringem Umfang auch Eigenhandel mit den emittierten Aktien zu betreiben, obgleich sie hierfür keine Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hatte (Anlage L 65).
Auf der Grundlage eines weiteren Memorandums über eine R-Platz vom 21.02.2000 veräußerte die SGBI der H2 GmbH gemäß Zeichnungsvereinbarung vom selben Tage weitere 8 Mio. Aktien zum Stückpreis von 0,964 US$. H2 GmbH verpflichtete darin erneut, bei einem Weiterverkauf nur eine übliche und herkömmlichen Broker-Provisionen entsprechende Verkaufsprovision, Gebühr oder sonstige Vergütung zu erheben, etwaigen Käufern vor einem Weiterverkauf eine Kopie des Memorandums zukommen zu lassen und ein schriftliches Anerkenntnis und Einverständnis mit den Bedingungen Ziff. 2 a. bis h. der Zeichnungsvereinbarung einzuholen. Zu den weiteren Einzelheiten des Memorandums und der Zeichnungsvereinbarung, die auf Seiten der H2 GmbH durch die Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnet wurde, wird auf die Anlagen L 22 und L 24 verwiesen. Der Beklagte zu 7) stimmte der Zeichnungsvereinbarung als Mitglied des Direktorium der SGBI am 24.02.2000 zu (Anlage L 24a).
Nach dem Quartals- und Jahresbericht der SGBI an die SEC notierte die SGBI-Aktie gemäß den Mitteilungen des National Daily Quotation Service und der OTC-BB im letzten Quartal 1999 zwischen 1,50 US$ und 3,63 US$ und im ersten Quartal 2000 zwischen 2,00 und 5,00 US$.
H2 GmbH veräußerte einen Großteil der 5. Tranche, ca. 5,6 Mio. Aktien, zu einem Stückpreis von 1,145 US$ an eine W sowie eine Fa. Treukonzept, beide in I ansässig. Diese Firmen veräußerten die Aktien zu Stückpreisen bis zu 5 US$ an Anleger weiter. Die restlichen Aktien der 5. Tranche verkaufte H2 GmbH an private Anleger.
Das als Bilanzprüfer für die SGBI tätige Unternehmen G6 & Young aus E informierte die SGBI im April 2000 darüber, dass es aufgrund von Ermittlungen der SEC, wegen mangelnder Kooperation des Präsidenten und CEO C sowie wegen Fehlens eines Rechnungsprüfers in der Gesellschaft nicht weiter als Bilanzprüfer für die SGBI arbeite. C legte sein Amt als Präsident und CEO der SGBI im April 2000 nieder, worauf der Beklagte zu 7) diese Positionen übernahm. In der ersten Ausgabe einer an die Aktionäre gerichteten Broschüre "D Aktuell" wies die SGBI Mitte Juni 2000 V.a. darauf hin, dass ihre Aktien seit 22.05.2000 im sog. Zweitlisting unter WKN 906 757 an der Hanseatischen Wertpapierbörse in I gehandelt wurden und das Unternehmen weiter an einem Börsengang an die Stock Exchange Singapore arbeite (Anlage L 142).
Der oben bereits erwähnte Herr J wandte sich mit Schreiben vom 13.07.2000 erneut an den Beklagten zu 7) persönlich. Er beschwerte sich darüber, dass er sich für den Ankauf von 60.000 SGBI-Aktien je 3,975 US$ (238.500,00 US$) verschuldet habe und die Aktien ständig im Wert gesunken seien, und bat den Beklagten zu 7) unter Bezugnahme auf die im Sommer 1999 geführten Gespräche und die bereits seinerzeit übersandten Daten und Abrechnungen, ihm zu helfen, nachdem der Beklagte zu 7) ihn schon früher wegen der Kosten der Aktien beruhigt habe (Anlage L 192).
III.
Am 06.04.2000 gründeten die Beklagten zu 1) und 2) zusammen mit Prof. W die D3 B2 mit Sitz in L3, wobei V.a. die Beklagten zu 1) und 2) zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt wurden. H2 GmbH bewarb die Gesellschaft mit der Ankündigung einer Allianz mit einer NASDAQ-notierten US-Aktiengesellschaft in einer Broschüre, zu deren Inhalt auf die Anlage L 47 verwiesen wirE3 Um der D3 B2 Kapital durch den Verkauf von Aktien im amerikanischen Freiverkehr zu erschließen, gründeten V.a. die Beklagten zu 1) und 2) nach dem oben für die SGBI beschriebenen Modell die Proteo Inc. mit Sitz in Nevada und verschmolzen diese mit der bereits OTC-BB-gelisteten Page Active Holdings Inc. Die Proteo Inc. veräußerte der H2 GmbH im Rahmen einer ersten R-Platz.000 Aktien zum Stückpreis von 3,00 US$ (Anlagen L 23, L 23a).
IV.
H2 GmbH verkaufte die von ihr erworbenen SGBI-und Proteo-Aktien mit Hilfe geschulter Telefonverkäufer vorwiegend an deutsche Anleger. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den bei der H2 GmbH beschäftigten Herrn F2 übersandte H2 GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2000 eine Broschüre über die SGBI, H2 GmbH und den Erwerb neuer Stammaktien der SGBI vermittels der H2 GmbH. Zu dem Inhalt dieser Broschüre wird auf die Anlagen L 28, L 30 und L 31 verwiesen. Ferner erhielt der Kläger ein Werbevideo, zu dessen Inhalt auf die Anlage L 190 verwiesen wirE3 Nach einem weiteren Telefonat zwischen Herrn F2 und dem Kläger übersandte H2 GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 29.03.2000 weitere Informationen über die SGBI wie Firmenmitteilungen, Presseartikel V.a., zu deren Inhalt auf die Anlagen L 190a und L 190b verwiesen wirE3 Hierzu gehörte auch eine Firmenmitteilung der D B2 vom 09.11.1999, wonach die SGBI einen Börsengang an die Stock Exchange Singapore vorbereitete. Der Kläger hat nach den zur Akte gereichten Verkaufsunterlagen in der Zeit von Mai 2000 bis einschließlich November 2000 wie folgt Aktien erworben:
1. Am 02.05.2000 beantragte er bei der H2 GmbH die Eröffnung eines Depotkontos und beauftragte H2 GmbH, für ihn 3.000 Aktien der SGBI – nach Einräumung eines Discount von 10% – zum Preis von je 2,8125 US$, insgesamt 18.043,56 DM (9.225,53 €) zu ordern (Anlagen L 30 – L 33, L 61).
2. Nach Absprache zwischen dem Kläger und dem Berater der H2 GmbH, Herrn I3, übersandte H2 GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 10.05.2000 einen Artikel aus der Zeitschrift Pharmaktuell und eine Mitteilung der SGBI vom 25.04.2001, zu deren Inhalt auf die Anlagen L 190c und L 190d verwiesen wirE3 Der Kläger beauftragte H2 GmbH am 07.06.2000, für ihn weitere 2.000 Aktien der SGBI – nach Einräumung eines Discount von 5% – zum Preis von je 2,####1 US$, insgesamt 8.361,65 DM (4.275,25 €) zu ordern (Anlagen L 34 – L 36, L 61).
3. Am 11.07.2000 beauftragte der H GmbH auf Vermittlung der Beklagten zu 4) und 5), für ihn weitere 10.000 Aktien der SGBI – nach Einräumung eines Discount von 15% – zum Preis von je 2,2844 US$, insgesamt 46.752,02 DM (23.903,93 €) zu ordern (Anlagen L 37 – L 39, L 61).
4. Am 14.09.2000 kaufte der Kläger über die C7 24 B2 an der Hanseatischen Wertpapierbörse in I weitere 5.000 Aktien der SGBI zum Preis von 24.982,72 DM (12.773,46 €) (Anlage L 43). Diese Aktien verkaufte der Kläger am 06.05.2004 über die C7 Privat- und H B2, wobei er nach Abzug von Spesen und Gebühren einen Erlös von 1.065,64 € erzielte (Anlage L 43a).
5. Am 19.09.2000 beauftragte der H GmbH auf Vermittlung des Beklagten zu 5), für ihn 1.000 Aktien der Proteo Inc. – nach Einräumung eines Discount von 25% – zum Preis von je 6,00 US$, insgesamt 13.728,60 DM (7.019,32 €) zu ordern, die er am 02.10.2000 an H2 GmbH zahlte (Anlagen L 48 – L 50, L 61). Diese Aktien verkaufte der Kläger am 08.07.2004 über O B2, wobei er einen Erlös von 2.022,71 € erzielte (Anlage L 235).
6. Auf einem als "Lieferauftrag" bezeichneten Formular beauftragte der H GmbH auf Vermittlung der Beklagten zu 5) und 6) am 10.11.2000, ihm weitere 200.000 Aktien der SGBI – nach Einräumung eines Discount von 10,4% – zum Preis von je 1,736 US$, insgesamt 780.783,36 DM (399.208,19 €) zu liefern, die er bis 24.11.2000 zahlte (Anlagen L 54 – L 56, L 61, L 107 = Bl. 235 GA). H2 GmbH beauftragte die Transfergesellschaft unter dem 21.11.2000, Aktien anderer Anleger auf den Kläger umzuschreiben (Anlage L 68).
V.
Am 27.02.2001 teilte Frau Dr. H2, die dem Vorstand der D B2 angehörte und Mitarbeiterin der SGBI war, dem Kläger auf telefonische Nachfrage mit, dass es weder Lizenzverhandlungen zwischen der SGBI und der C3 B2 gab noch eine Ausgabe "junger Aktien" zum Zwecke einer Beteiligung der C3 B2 an der SGBI. Im März 2001 erteilte der Kläger Rechtsanwalt D2 aus G2 einen bis Mitte April 2001 befristeten Auftrag zum Verkauf seiner Aktien zu 2,5 US$ je Stück, der mangels Einigung mit einem Interessenten scheiterte. Im Mai 2001 wurden die Beklagten zu 1) und 2) als Direktoriums- und Aufsichtsratsmitglieder der D-Unternehmen abgewählt. H2 GmbH bot ihren Kunden daraufhin an, SGBI-Aktien in Proteo-Aktien umzutauschen. Die SGBI erstatte am 11.07.2001 bei der Staatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen Betrugsverdacht und anderen Delikten, worauf das Ermittlungsverfahren 18 Js #####/####eingeleitet wurde. Dabei warf die SGBI den Beklagten zu 1) und 2) vor allem Kursmanipulationen im Zuge einer geplanten feindlichen Übernahme vor und reichte eine Liste mit 13 Vorwürfen ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.07.2001 erweiterte die SGBI die Liste der Vorwürfe um folgenden Punkt 14:
"Bei dem Erwerb der D-Aktien wurde kein Anleger über die Gebühren und Provisionen informiert, die D4 von dem Kaufpreis einbehält, und wie viel Geld von dem Kaufpreis unserem Unternehmen zufließt. Die Gebühren machen aber rund 40% - 50% des Kapitaleinsatzes des Kunden aus. Dem Unternehmen D wurde lediglich 50% bis 60% der Summe überwiesen, die der Kunde an D4 gezahlt hat" (Anlage L 139).
Mit Schreiben vom 13.08.2001 bestätigte die SGBI dem Kläger unter Bezugnahme auf vorangegangene Telefonate schriftlich, dass sie weder Lizenzverhandlungen mit der C3 B2 geführt noch eine spezielle Tranche junger Aktien ausgegeben hatte, die für C6 B2 bestimmt waren (Anlage L 59). Am 28.08.2001 erstattete der Kläger in dem Ermittlungsverfahren 18 Js #####/####der Staatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der H2 GmbH (Anlagen L 62a mit Nachtrag vom 24.06.2002, Anlage L 62b). Der Beklagte zu 1) unterbreitete der SGBI im Zuge von Verhandlungen im September 2001 Vorschläge zu einer Beilegungsvereinbarung (Anlage L 98). In einem Schreiben an die Rechtsanwältin V vom 17.02.2002 stellte der Beklagte zu 7) klar, dass die SGBI zu keiner Zeit einen Börsengang in Singapur geplant hatte und es auch keine Verhandlungen mit der C3 B2 über eine Zusammenarbeit gegeben habe (Anlage 2 zu L 27). In einem bei der Staatsanwaltschaft E am 02.09.2002 eingegangenen Schreiben erklärte der Beklagte zu 7), durch den Weiterverkauf der D-Aktien mit Aufschlägen von 100 – 120% seien sowohl die Anleger als auch die Sanguimitarbeiter von der H2 GmbH getäuscht worden. Da die tatsächlichen Preise des Verkaufs durch H2 GmbH nicht bekannt seien, könne bei Annahme eines Verkaufs der H2 GmbH zum jeweils durchschnittlichen Aktienkurs davon ausgegangen werden, G5 GmbH die Aktien für insgesamt ca. 41 Mio. US$ verkauft habe, während nur 12,8 Mio. US$ an die SGBI geflossen seien (Anlage K27).
Im zweiten Quartal 2003 wurde D Inc. auf die Muttergesellschaft SGBI verschmolzen und die Gesellschaft in Singapur stillgelegt. Die Arbeiten an den Projekten Sauerstoffträger und Glukosesensor wurden nach einer Mitteilung an die Aktionäre aus Mangel an strategischen Partnern und Finanzpartnern eingestellt (Anlage L 134).
Im Frühjahr 2004 beauftragte der Kläger O B2 in G2, die Verkaufsbeschränkungen von 215.000 Stück zertifizierten SGBI-Aktien entfernen zu lassen. O B2 besorgte die Aufhebung der Beschränkungen und nahm die danach erteilten freien Stücke für den Kläger in Verwahrung (Anlagen L 60 – L 60 L).
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund schwerer Krankheit eine werthaltige Kapitalanlage als Altersvorsorge gesucht und dabei seine Ersparnisse risikolos anlegen wollen. Vor den streitgegenständlichen Anlagen habe er nur in Termingelder angelegt und Sparbücher besessen. Über Kenntnisse oder Erfahrungen mit Wertpapieranlagen habe er nicht verfügt. Der Telefonverkäufer F2 der H2 GmbH habe ihn im Frühjahr 2000 angerufen und sich als Finanzmakler, Kenner internationaler Börsen und Experte in Finanzanlagen vorgestellt. Er habe die SGBI als zukunftsträchtiges Biotechnologieunternehmen beschrieben und dabei auf die Empfehlung des Fondsmanagers Heiko Thieme sowie eine Förderung durch das Land NRW mit 7,5 Mio. DM verwiesen. Herr F2 habe die Möglichkeit eines Wiederverkaufs der Aktien über die Börse nach Ablauf einer 12monatigen "Schamfrist" zugesichert und eine kostenfreie Depotführung angepriesen. Aufgrund der von der H2 GmbH im Anschluss übersandten Broschüre (Anlage L 28) habe er darauf vertraut, dass es sich bei den SGBI-Aktien börsennotierte Aktien mit einem großen Steigerungspotenzial handelte. Die Beschreibung des Erwerbsvorgangs auf S. 7 der Broschüre habe er aufgrund entsprechender Angaben der Telefonverkäufer dahin verstanden, dass das gesamte von ihm angelegte Geld unmittelbar der SGBI zufließt und damit in voller Höhe zur Durchführung der Forschungsprojekte verwendet wirE3 Die angepriesene Unternehmensstrategie, sich innerhalb kurzer Zeit von externer Finanzierung unabhängig zu machen, indem man sich auf ausgewählte Produktlinien mit weniger massivem Preiskampf und attraktiven Renditen stützt, habe sein Interesse ebenso geweckt wie die Beschreibung der Schutzfunktion der Haltefrist von 12 Monaten zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch spekulative Manipulationen in der Aufbauphase des Unternehmens. Er habe vor diesem Hintergrund auf eine langfristige Sicherung seiner Kapitalanlage vertraut. Auf die in der Broschüre (Anlage L 28) enthaltenen Risikohinweise angesprochen habe Herr F2 diese als vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht und "nicht weiter bedeutend" heruntergespielt und betont, die Investition sei eine sehr sichere zukunftsträchtige Sache, die SGBI-Aktien grundsolide und seriös. Die Besonderheiten und Risiken einer Notierung an der NASDAQ-OTC BB seien ihm nicht erläutert worden. Sämtliche Telefonverkäufer, die ihn anriefen, hätten verschwiegen, dass
die Wahl der Unternehmensform allein der Umgehung deutscher Anlegerschutzvorschriften und Börsenzulassungsvoraussetzungen diente; die Hauptgeschäftsaktivitäten der SGBI in Deutschland stattfanden, aber hier auf seriöse Weise nicht finanzierbar war; die Verantwortlichen der H2 GmbH in den Aufsichtsräten der D-Unternehmen vertreten waren und daher einem immanenten Interessenkonflikt unterlagen; in Börsenzeitschriften und von Verbraucherzentralen bereits seit geraumer Zeit vor dem Kauf der Aktien gewarnt wurde;
- die Wahl der Unternehmensform allein der Umgehung deutscher Anlegerschutzvorschriften und Börsenzulassungsvoraussetzungen diente;
- die Hauptgeschäftsaktivitäten der SGBI in Deutschland stattfanden, aber hier auf seriöse Weise nicht finanzierbar war;
- die Verantwortlichen der H2 GmbH in den Aufsichtsräten der D-Unternehmen vertreten waren und daher einem immanenten Interessenkonflikt unterlagen;
- in Börsenzeitschriften und von Verbraucherzentralen bereits seit geraumer Zeit vor dem Kauf der Aktien gewarnt wurde;
die SGBI von den Anlegergeldern aufgrund des Zwischenhandels über H2 GmbH nur weniger als die Hälfte erhielt und damit die Chancen einer Wertsteigerung der Aktien minimiert wurden.
- die SGBI von den Anlegergeldern aufgrund des Zwischenhandels über H2 GmbH nur weniger als die Hälfte erhielt und damit die Chancen einer Wertsteigerung der Aktien minimiert wurden.
Er sei davon ausgegangen, die Aktien auf Vermittlung der H2 GmbH als Erstzeichner von der SGBI zu erwerben. Außer den Aufschlägen durch H2 GmbH hätten die Telefonverkäufer auch verschwiegen, dass die Aktien zum Teil aus Rücknahmen von anderen Kunden stammten und ihm damit im Rahmen eines verbotenen Sekundärhandels veräußert wurden, so die zweite Tranche von 2.000 und die letzte Tranche von 200.000 Aktien. Er habe die von der H2 GmbH unterschriftsreif vorbereiteten Auftrags-/Orderformulare nur aufgrund der mangelhaften Aufklärung durch die Broschüre sowie die Fehlinformationen der jeweiligen Telefonverkäufer unterzeichnet. Nach dem Erwerb der ersten 3.000 Aktien hätten die Mitarbeiter der H2 GmbH die Aktien zusätzlich mehreren unwahren Angaben beworben. So habe man ihm vor der zweiten Order über 2.000 Aktien berichtet, dass ein Börsengang der SGBI in Singapur bevorstehe und der C3 B2 eine von der SGBI entwickelte und patentierte Salbe erwerbe. Danach habe ihn Anfang Juli 2000 die Beklagte zu 4) angerufen und eine bahnbrechende Neuigkeit sowie den Börsengang angekündigt. Wegen genauerer Informationen habe sie ihn an den Beklagten zu 5) verwiesen. Dieser habe ihm von einer Fernostreise zur Vorbereitung des Börsengangs in Singapur berichtet. Beide hätten ihn gedrängt, vor dem bevorstehenden Börsengang und vor einer Presseveröffentlichung über die Zusammenarbeit mit einem großen deutschen Pharmakonzern weitere Aktien zu kaufen. Hierdurch habe er sich zu der dritten Order überreden lassen. Im September 2000 habe ihn der Beklagte zu 5) angerufen und berichtet, H2 GmbH habe keine Aktien der SGBI mehr; er solle aufgrund der guten Erfahrungen Aktien über die Börse nachkaufen, um das Unternehmen zu unterstützen. Darauf habe er die 5.000 SGBI-Aktien über die C7 24 B2 erworben. Der Beklagte zu 5) habe ihn in einem weiteren Telefonat auf die Proteo-Aktie aufmerksam gemacht. Er habe erklärt, es handele sich um ein lukratives Unternehmen, das in Kürze an der NASDAQ notiert werde, der Emissionspreis von 8,00 US$ sei bereits von der SEC ermittelt und festgesetzt worden; H2 GmbH könne die Aktie jetzt noch zum Preis von 6,00 US$ anbieten und garantiere die Veräußerbarkeit zu 8,00 US$ nach dem Listing an der NASDAQ. Hierzu habe er ein Muster entsprechend der Anlage L 44 erhalten sowie die Broschüre Anlage L 47. Er habe der Angabe auf S. 2 der Broschüre vertraut, wonach die D3 B2 mit dem Know-how der H2 GmbH mit einer NASDAQ-notierten US-Aktiengesellschaft eine Allianz bilden werde, um von Beginn an weltweit auftreten zu können. Durch die Versprechungen und Zusicherungen des Beklagten zu 5) und die Broschüre habe er sich überreden lassen, mit der fünften Order die 1.000 Proteo-Aktien zu erwerben. Am 27.10.2000 habe der Beklagte zu 5) auf Weisung der Beklagten zu 1) und 2) den Anruf eines Vorgesetzten, des Beklagten zu 6), angekündigt, um ein besonders lukratives Geschäft anzubieten. Der Beklagte zu 6) habe ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit erklärt, C6 B2 habe mit der SGBI einen Lizenzvertrag in Höhe von 145 Mio. US$ abgeschlossen. Er selbst habe die Firmen als Vermittler zusammengebracht und sei bei der Unterzeichnung des Lizenzvertrages in I dabei gewesen. Der Vertragsschluss werde auf der MEDICA 2000 vom 22. – 25.11.2000 bekannt gegeben, woraufhin der Kurs der SGBI in die Höhe schnellen werde. Da sich C6 B2 außerbörslich an der SGBI beteiligen wolle, werde die SGBI 7,5 Mio. "junge Aktien" herausgeben, die ausschließlich über H2 GmbH vermittelt würden. Im November 2000 könnten interessierte Anleger diese Aktien noch zum aktuellen Börsenkurs von der H2 GmbH erwerben. Ab der 3. Kalenderwoche 2001 würden die Aktien dann zu dem mit der C3 B2 vereinbarten Festpreis von 6,25 US$ je Aktie an C6 B2 verkauft und der von dieser gezahlte Kaufpreis an die Anleger ausbezahlt. Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 5) und 6) hätten diese Konditionen in einem persönlichen Gespräch in den Geschäftsräumen der H2 GmbH am 09.11.2000 erneut bestätigt. Der Beklagte zu 6) habe ihm erläutert, er und der Beklagte zu 5) verdienten als Vermittler nur an dem Weiterverkauf der Aktien an C6 B2 in Form einer Provision von 3% des Differenzbetrages. Danach habe er sich zum Erwerb der weiteren 200.000 SGBI-Aktien entschlossen. Der Beklagte zu 5) habe ihn am 10.11.2000 zur Unterschrift und sofortigen Bezahlung gedrängt. Nachdem der Vertragsschluss mit der C3 B2 auf der MEDICA vom 22.-25.11.2000 nicht bekannt gegeben wurde, habe er wochenlang vergeblich versucht, die Beklagten zu 5) und 6) telefonisch zu erreichen. Im Dezember 2000 habe ihm der Beklagte zu 6) erklärt, dass ausschließlich C3 selbst den genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimme, der Geldfluss sei aber gesichert und garantiert. C6 B2 habe den Kaufpreis bereits auf einem Sperrkonto bei der Deutschen Bank eingezahlt. In weiteren Telefonaten vom 15.01.2001 hätten die Beklagten zu 5) und 6) mitgeteilt, der Gegenstand des Lizenzgeschäfts, das Patent über den externen Sauerstoffträger, sei vom Patentamt noch nicht erteilt, aber ab dem Zeitpunkt der Einreichung gesichert. Die Erteilung dauere noch ca. 6 Wochen, dann werde der Kaufpreis für die Aktien von der C3 B2 ausgezahlt. Erst durch das Telefonat mit Frau Dr. H2 2001 habe er erfahren, dass die Angaben zu dem C3-Geschäft nicht stimmten. Der Verkauf der Aktien sei durch die Sperrfrist erschwert gewesen. Die Aktien hätten in der Folgezeit allenfalls mit dramatischen Verlusten verkauft werden können. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten zu 1) und 2) hätten sich zu Lasten der Anleger und Aktionäre doppelt wucherisch bereichert, indem sie sich die Vertriebskosten erstens in Form der nicht deklarierten Aufschläge beim Verkauf der Aktien an die Anleger und erneut durch Abrechnung der D Promotion/Axel Kleinkorres Promotion gegenüber der SGBI bezahlen ließen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten ihn durch ihre Mitwirkung bei der Festlegung der Emissionsbedingungen auf Seiten der SGBI sowie die Festsetzung der Preise auf Seiten der H2 GmbH vorsätzlich geschädigt. Als Hauptgesellschafter und Prokuristen der H2 GmbH sowie Mitbegründer und Direktoriumsmitglieder der amerikanischen Gesellschaften seien die Beklagten zu 1) und 2) verantwortlich für die Organisation der H2 GmbH, die Gestaltung der Broschüren und die Schulung der Telefonverkäufer. Die Haftung des Beklagten zu 3) ergebe sich aus seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter, der an dem betrügerischen Aktienvertrieb aktiv mitgewirkt hat.
Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 4) bis 6) hätten in M-Straße der unzureichenden Broschüren über die SGBI- und Proteo-Aktien sowie nach Absprache mit den Beklagten zu 1) bis 3) die falschen Unternehmensinformationen im Rahmen der Telefonwerbung eingesetzt, um höhere Verkaufsprovisionen zu erlangen. Dabei hätten sie die "C3-Geschichte" unterschiedlichen Anlegern zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen Angaben zu den Konditionen präsentiert.
Der Beklagte zu 7) habe aufgrund jahrelanger vergeblicher Suche nach Geldgebern gewusst, dass seine Forschungstätigkeit auf seriöse Weise nicht zu finanzieren war. Er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1) und 2) eine Unternehmensstruktur geschaffen, in der eine Unternehmenskontrolle durch Anleger praktisch ausgeschlossen gewesen sei und er eigenmächtig über den Einsatz und die Verteilung der Gelder habe entscheiden können. Der Beklagte zu 7) sie in Form seiner Gehälter, Werbekosten und Luxusaufwendungen für Reisen wesentlicher Nutznießer der Unternehmensstruktur gewesen. Er habe mit den Beklagten zu 1) und 2) die Ausgabe der SGBI-Aktien an H2 GmbH willkürlich zu viel zu niedrigen Preisen veranlasst. An den Q2 in den Jahren 1999 und 2000 habe der Beklagte zu 7) mit den Beklagten zu 1) und 2) mitgewirkt, obgleich ihm die Geschäftspraktiken der H2 GmbH aus den Presseberichten Anlage L 4 und der Berichterstattung im Focus vom 21.06.1999 bekannt gewesen seien. Damit habe er sich gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) vorsätzlich über die Interessen und Rechte der Aktionäre hinweggesetzt. Der Beklagte zu 7) habe auch von Anfang an M-Straße von den wucherischen Aufschlägen der H2 GmbH, den betrügerischen Verkaufsargumenten und der Art und Weise der Kundenakquisition gehabt. Er sei damit im Interesse der Erlangung eines Anteil der angelegten Gelder in Form von Gehältern, Tantiemen und Spesen einverstanden gewesen. Der Beklagte zu 1) habe in den Verhandlungen über die Preise, welche H2 GmbH im Zuge der Q2 an die SGBI zu zahlen hatte, die niedrigen Angebote der H2 GmbH offen damit begründet, dass der größte Anteil des Verkaufserlöses der H2 GmbH zur Deckung der hohen Vertriebskosten benötigt werde. Dem Beklagten zu 7) sei aufgrund des Dienstleistungsvertrages der SGBI mit der Axel Kleinkorres Promotion und deren Abrechnungen auch bekannt gewesen, dass die Vertriebskosten nicht nur in Form von Aufschlägen beim Erwerb der Aktien auf die Anleger abgewälzt wurden, sondern erneut durch die letztlich ebenfalls die Anleger belastende Abrechnung gegenüber der SGBI. Ihm sei auch bekannt gewesen, G5 GmbH unzulässigen Eigenhandel mit den durch seine Mitwirkung erlangen SGBI-Aktien betrieb. Schließlich sei dem Beklagten zu 7) auch bewusst gewesen, dass seine Ideen keine realistische Chance auf Erlangung von Marktreife und Vermarktung hatten. Es sei ihm auch primär nicht darum gegangen, marktgängige Produkte zu entwickeln. Die SGBI habe insgesamt ca. 50 Mio. DM Anlegergelder ohne greifbares Ergebnis verbraucht, insbesondere habe es weder Konkurrenzanalysen noch klinische Tests gegeben.
Der Kläger berechnet seinen Schaden nach dem für den Aktienerwerb eingesetzten Kapital im Verhältnis zu den einzelnen Beklagten wie folgt:
| Bekl. zu 1) | Bekl. zu 2) | Bekl. zu 3) | Bekl. zu 4) | Bekl. zu 5) | Bekl. zu 6) | Bekl. zu 7) | |
| 1. Kauf SGBI | 9.225,53 € | 9.225,53 € | 9.225,53 € | 9.225,53 € | |||
| 2. Kauf SGBI | 4.275,25 € | 4.275,25 € | 4.275,25 € | 4.275,25 € | |||
| 3. Kauf SGBI | 23.903,93 € | 23.903,93 € | 23.903,93 € | 23.903,93 € | 23.903,93 € | 23.903,93 € | |
| 4. Kauf SGBI | 12.773,46 € | 12.773,46 € | 12.773,46 € | 12.773,46 € | 12.773,46 € | ||
| 5. Kauf Proteo | 7.019,32 € | 7.019,32 € | 7.019,32 € | 7.019,32 € | |||
| 6. Kauf SGBI | 399.208,19 € | 399.208,19 € | 399.208,19 € | 399.208,19 € | 399.208,19 € | ||
| 456.405,68 € | 456.405,68 € | 456.405,68 € | 23.903,93 € | 43.696,71 € | 399.208,19 € | 449.386,36 € |
Schadensmindernd lässt sich der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) und 7) den Erlös aus dem Verkauf der 4. Tranche – 5.000 Stück SGBI-Aktien –am 06.05.2004 in Höhe von 1.065,64 € anrechnen. Den Erlös aus dem Verkauf der 1.000 Stück Proteo-Aktien am 08.07.2004 in Höhe von 2.022,71 € lässt sich der Kläger gemäß der in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2004 abgegebenen Erklärung mit 2.500,00 € schadensmindernd anrechnen (Bl. 701 GA).
Der Kläger ist der Ansicht, der Gesamterlös von 3.565,64 € sei gegenüber den Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) auf die Nebenforderung, der Erlös für den Verkauf der 5.000 SGBI-Aktien in Höhe von 1.065,64 € gegenüber dem Beklagten zu 7) ebenfalls auf die Nebenforderung zu verrechnen.
Der Kläger hat den Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) im Laufe des Rechtsstreits wiederholt die Übertragung von 215.000 Stück SGBI-Aktien Y um Y gegen Leistung des geforderten Schadensersatzes angeboten, zuletzt mit Schriftsätzen vom 19.04.2005 und 28.10.2005. Er behauptet, bei diesen Aktien handele es sich um die bei der H2 GmbH erworbenen und inzwischen über O B2 in frei handelbare Stücke umgewandelten Aktien.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) als gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 456.405,68 €, davon in Höhe von 23.903,93 € mit der Beklagten zu 4), in Höhe von 43.696,71 € mit dem Beklagten zu 5), in Höhe von 399.208,33 € mit dem Beklagten zu 6) und in Höhe von 449.386,36 € mit dem Beklagten zu 7) gesamtschuldnerisch zu verurteilen
- Die Beklagten zu 1), 2) und 3) als gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 456.405,68 €, davon in Höhe von 23.903,93 € mit der Beklagten zu 4), in Höhe von 43.696,71 € mit dem Beklagten zu 5), in Höhe von 399.208,33 € mit dem Beklagten zu 6) und in Höhe von 449.386,36 € mit dem Beklagten zu 7) gesamtschuldnerisch zu verurteilen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3)
aus EUR 9.225,53 für die Zeit von 03.05.2000 bis 13.06.2000
aus EUR 13.500,78 für die Zeit von 14.06.2000 bis 16.07.2000
aus EUR 37.404,71 für die Zeit von 17.07.2000 bis 13.09.2000
aus EUR 50.178,17 für die Zeit von 14.09.2000 bis 25.09.2000
aus EUR 57.197,49 für die Zeit von 26.09.2000 bis 20.11.2000
aus EUR 456.405,68 seit 21.11.2000
– abzüglich EUR 3.565,64,
gegen die Beklagte zu 4)
aus EUR 23.903,93 seit 17.07.2000,
gegen den Beklagten zu 5)
aus EUR 23.903,93 für die Zeit von 12.07.2000 bis 13.09.2000
aus EUR 36.677,39 für die Zeit von 14.09.2000 bis 19.09.2000
aus EUR 43.696,71 seit 20.09.2000
– jedoch abzüglich EUR 3.565,64,
gegen den Beklagten zu 6)
aus EUR 399.208,33 seit 21.11.2000,
und gegen den Beklagten zu 7)
aus EUR 9.225,53 für die Zeit von 03.05.2000 bis 13.06.2000
aus EUR 13.500,78 für die Zeit von 14.06.2000 bis 16.07.2000
aus EUR 37.404,71 für die Zeit von 17.07.2000 bis 13.09.2000
aus EUR 50.178,17 für die Zeit von 14.09.2000 bis 20.11.2000
aus EUR 449.386,36 für die Zeit seit 21.11.2000
– jedoch abzüglich EUR 1.065,64,
Y um Y gegenüber den Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und 7) gegen Übereignung (zur Zeit durch Abtretung des bei dem N B2 gehaltenen Depots) von Stück 215.000 Aktien D International Inc., Santa Ana, Kalifornien;
festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) bezüglich der angebotenen Übereignung von 215.000 Aktien D International Inc., Santa Ana, Kalifornien, in Annahmeverzug befinden.
- festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) bezüglich der angebotenen Übereignung von 215.000 Aktien D International Inc., Santa Ana, Kalifornien, in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten zu 1) bis 7) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, die Initiative zur Ausgründung und Verselbständigung des Unternehmens D sei vor allem von der Ehefrau des Beklagten zu 7) und ihm selbst ausgegangen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe H2 GmbH der D-Gruppe die im Jahresabschluss zum 30.06.2002 für den Zeitpunkt 01.07.2000 ausgewiesenen 18,5 Mio. US$ für den Verkauf von 40.514,363 Aktien gezahlt. Die Axel Kleinkorres Promotion sei von der H2 GmbH bezahlt worden. Auf diesem Wege habe H2 GmbH für die SGBI geldwerte Nebenleistungen in Höhe von über 5,2 Mio. DM erbracht. Nach Abzug aller Kosten sei für H2 GmbH als Verdienst lediglich eine hauchdünne Marge von wenigen Prozenten verblieben. Der Kläger sei vor Abschluss des ersten Geschäfts sowohl schriftlich als auch mündlich umfassend über die SGBI, die Rolle der H2 GmbH, die Eigenheiten und Risiken beim Erwerb der Aktien und insbesondere das Verlustrisiko aufgeklärt worden. Die Verkäufer der H2 GmbH hätten mehrfach darauf hingewiesen, G5 GmbH keine Vermittlerin von Aktien sei, sondern als Händler Aktien kaufe und wieder verkaufe. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, aus den dem Kläger übersandten Unterlagen gingen alle erforderlichen Risikohinweise einschließlich des Hinweises auf die Möglichkeit des Totalverlustes hinreichend klar hervor. Die weitere Aufklärung sei telefonisch erfolgt, wobei der Kläger stets gefragt worden sei, ob er auch alles verstanden habe. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift unter die einzelnen Aufträge jeweils bestätigt, dass er das Exposé einschließlich der Risikohinweise gelesen und verstanden habe. Darüber hinaus habe H2 GmbH ihre Informationsunterlagen in der Zeit von 1999 bis 2001 von der Fachanwältin für Bank- und Börsenrecht, Frau O, prüfen lassen. Erst danach seien die Unterlagen an Kunden und Interessenten ausgegeben worden. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung scheide im Hinblick auf die fachkundige Prüfung der Unterlagen aus, auf deren Richtigkeit er habe vertrauen dürfen. Ein Schaden des Klägers sei ausgeschlossen, weil die von ihm gezahlten Preise den üblichen Handelspreisen und dem Verkehrswert der Aktien entsprochen und unter den Börsenhandelspreisen gelegen hätten. Für den Nachkauf der 5.000 SGBI-Aktien über die C7 24 B2 könne er nicht haftbar gemacht werden, weil die Beklagten in dieses Geschäft in keiner Weise eingebunden gewesen seien. Der Beklagte zu 1) trägt vor, er gehe davon aus, dass die C7 24 B2 den Kläger umfassend über die Risiken eines Kaufs von SGBI-Aktien aufgeklärt hat, so dass der weitere Erwerb von 200.000 Aktien im November 2000 in voller M-Straße der Risiken erfolgte. Er behauptet hierzu, der Kläger habe ein ausführliches Gespräch mit Herrn V der C7 24 B2 geführt. Unabhängig hiervon beruhe der Aktienerwerb im November 2000 nicht auf einer Beratung der H2 GmbH. Der Kläger habe diese Entscheidung vielmehr aufgrund eines Besuchs der D B2 in X2 und im Ergebnis von persönlichen Gesprächen mit Frau Dr. H2 und dem Beklagten zu 7) getroffen. Der Kläger habe erfahren, dass die Forschungs- und Entwicklungsarbeit des Beklagten zu 7) vom Land NRW unterstützt wurde. Über Fachzeitschriften, Börsenbriefe, Internet V.ä. habe er selbst in Erfahrung gebracht, dass der Beklagte zu 7) ein Gel und eine Emulsion auf der Grundlage der von ihm entwickelten hyperpolymerisierten Hämoglobine entwickelt hatte, die V.a. im Bereich der Wundheilung bei Verbrennungsverletzungen, aber auch im Bereich der Kosmetik (Faltenglättung, Anti-Aging) zum Einsatz kommen sollte. Ende Oktober/Anfang November 2000 hätten die Beklagten zu 5) und 6) den Kläger lediglich auf eine Investition in Höhe von 10.000,00 DM angesprochen und einen entsprechenden Auftrag übersandt. Der Kläger habe sich daraufhin von sich aus erkundigt, bei welcher Investition er den maximalen Discount erhalte. Daraufhin habe ihm H2 GmbH einen Auftrag über 40.000,00 Aktien übersandt. Der Kläger habe dann mitgeteilt, er wolle sich zunächst vor Ort in X2 über das Unternehmen informieren. Nach dem Besuch bei der D B2 in X2 sei der Kläger so überwältigt gewesen, dass er den Beklagten zu 5) und 6) von sich aus eine Investition in der Größenordnung von 800.000,00 DM in Aussicht gestellt haben. Um sich zuvor noch einen persönlichen Eindruck von der H2 GmbH zu verschaffen, habe der Kläger am 09.11.2000 das Büro der H2 GmbH aufgesucht und das von ihm geschilderte Gespräch mit den Beklagten zu 5) und 6) geführt. Dabei habe allerdings der Kläger erklärt, dass D bzw. der Beklagte zu 7) in der Fachpresse in einem Atemzug mit Unternehmen wie C3, Henkel und Lancaster genannt würden. Die Beklagten zu 5) und 6) hätten berichtet, sie hätten auch aus anderen Quellen gehört, dass es zwischen D und C3 schon einen etablierten Kontakt gebe. Dabei hätten sie aber nicht den Eindruck erweckt, dass es sich um mehr als Gerüchte und Vermutungen von dritter Seite handelte. Die Beklagten zu 5) und 6) hätten weder von sich aus über C6 B2 gesprochen noch behauptet, es bestehe ein Vertrag dieser. Er habe die Beklagten zu 5) und 6) auch nicht angewiesen, solche Dinge zu erzählen. Der Kläger habe sich sodann nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 3) das Auftragsformular Anlage L 54 aushändigen lassen. Die darin enthaltene Zahlungsfrist bis 24.11.2000 habe sich der Kläger ausbedungen, weil er zunächst noch mit dem Beklagten zu 7) habe sprechen wollen. Der Kläger habe dann auf der MEDICA 2000 den Messestand der D besucht, dort ca. 1 Stunde mit dem Beklagten zu 7) und ca. 1 1/2 Stunden mit den Beklagten zu 5) und 6) gesprochen. Erst danach habe er die 790.783,36 DM an H2 GmbH überwiesen. Kaufentscheidend seien nicht die Angaben der Beklagten zu 5) und 6) gewesen, sondern das Ergebnis der Gespräche des Klägers mit Frau Dr. H2 und dem Beklagten zu 7). Der Kläger habe aufgrund eigener Fachkunde besser als die Berater der H2 GmbH beurteilen können, ob die Patente von D bzw. des Beklagten zu 7) umsetzbar und rentabel vermarktbar waren. Der Handelskurs der SGBI-Aktie habe im November 2000 zwischen 2,00 US$ und 2,19 US$ gelegen. Der spätere Wertverfall der SGBI-Aktien sei vor allem den personellen Querelen bei der SGBI geschuldet, die in die Öffentlichkeit getragen worden seien. Der Beklagte zu 1) meint, er könne aufgrund seines Ausscheidens aus der Geschäftsleitung Ende Oktober 2000 für einen etwaigen Schaden des Klägers durch den Kauf der 200.000 Aktien im November 2000 nicht haftbar gemacht werden. Er habe auch auf die früheren mit dem Kläger geführten Verkaufsgespräche keinerlei Einfluss genommen. Der Kläger hätte, nachdem er am 27.02.2001 davon erfahren haben will, dass ein Lizenzvertrag mit der C3 B2 nicht zustande gekommen ist, seine Aktien für durchschnittlich 1,35 €/Stück am D-Platz G2 veräußern und damit 290.250,00 € erzielen können. Der Beklagte zu 1) macht sich darüber hinaus den Vortrag des Beklagten zu 7) zu eigen.
Der Beklagte zu 2) macht sich den Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) bis 7) zu eigen, bestreitet allerdings sämtliche Ausführungen des Klägers zur Anbahnung und Verlauf der ihn betreffenden Geschäfte mit Nichtwissen. Er behauptet, er sei für die Vermittlung von Käufen nicht zuständig gewesen und habe aufgrund der von der Geschäftsleitung der H2 GmbH eingezogenen anwaltlichen Beratung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Risikohinweise in den Broschüren der H2 GmbH vertraut. Er habe keine Veranlassung gesehen, den Kunden der H2 GmbH seine Beteiligung an der SGBI offen zu legen, da es sich bei den Ankäufen der H2 GmbH um legale Geschäfte gehandelt habe und er dem Gesichtspunkt einer möglichen Interessenkollision durch seine Enthaltungen Rechnung getragen habe. Seiner Ansicht nach darf bei der Beurteilung der Verkaufspreise der H2 GmbH nicht einseitig auf die Ausgabepreise der SGBI abgestellt werden; vielmehr müssten insbesondere die Kosten der Vermarktung und des Vertriebs berücksichtigt werden. Ein Schädigungsvorsatz könne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er auf das hohe Entwicklungspotential und die vielversprechenden Ansätze der Forschungen des Beklagten zu 7) vertraut habe. Es sei für ihn daher auch nicht absehbar gewesen, ob und in welchem Umfang eine Schädigung hätte erfolgen können. Der Beklagte zu 2) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger in der M ist, die nach seinem Antrag von ihm zu erbringende Y-um-Y-Leistung zu erbringen. Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten zu 3) bis 6) machen sich den Vortrag des Beklagten zu 1) zu eigen. Sie behaupten, der Kläger sei bei allen Aktienkäufen durch Übersendung der Geschäftsunterlagen der H2 GmbH, der SGBI und Proteo Inc. sowie durch den jeweiligen Berater umfassend über die Risiken aufgeklärt und befragt worden, ob er alles verstanden habe. Sie hätten darüber hinaus aufgrund der Prüfung der Unterlagen durch Rechtsanwältin O davon ausgehen können, dass diese dem jeweils neuesten Stand der Rechtsprechung genügten. Wahrheitswidrige Behauptungen hätten sie zu keiner Zeit aufgestellt, insbesondere hätten sie nicht behauptet, dass zwischen der C3 B2 und der SGBI ein Lizenzvertrag geschlossen worden sei. Der Kläger sei nach den ersten Geschäften von sich aus auf sie zugegangen, um aus eigener Motivation weitere Geschäftsanteile zu erwerben.
Der Beklagte zu 7) macht sich den Vortrag der Beklagten zu 1) bis 6) hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers über die Anlage und die mit ihr verbundenen Risiken zu eigen. Er behauptet, er habe eine Gesellschaft gesucht, die Forschungen finanziert, damit diese zum Wohle der Anleger und Patienten in Produkte umgesetzt werden. Von Wertpapiergeschäften und finanzwirtschaftlichen Fragestellungen habe er als Wissenschaftler der Fachrichtungen Chemie, Physik und Medizin keine Ahnung gehabt. Allein die Beklagten zu 1) und 2) hätten sich mit Aktien und den Usancen des Kapitalmarktes ausgekannt. Sie hätten sich ihm als vertrauenswürdige Personen vorgestellt. Er habe auf das kaufmännische und aktienrechtliche Know-how der Beklagten zu 1) und 2) und später der Rechtsanwältin O sowie auf die Rechtmäßigkeit deren Handelns vertraut. Er sei bei der SGBI zu keiner Zeit für Aktienangelegenheiten zuständig gewesen. Hierum hätten sich Frau Dr. H2 und später Dr. H gekümmert. Die Broschüre der H2 GmbH – Anlagen L 28 – habe er in diesem Verfahren erstmals zu Gesicht bekommen. Soweit er sich in der Stellungnahme zu dem Focus-Artikel vom 21.06.1999 auf die Broschüre der H2 GmbH bezogen haben, stamme dieser Teil von Herrn C. Soweit er bei anderen Gelegenheiten auf den Prospekt der H2 GmbH verwiesen habe, sei dies in Unkenntnis dessen Inhalts geschehen. Er selbst oder die SGBI habe nie Anleger geworben, sondern lediglich Aktien an H2 GmbH verkauft, welche diese ohne Mithilfe und Einflussnahme seinerseits weiterverkauft habe. Der Kläger und die zwischen ihm und der H2 GmbH abgeschlossenen Geschäfte seien im nicht bekannt gewesen. Er sei zu keiner Zeit in die geschäftlichen Prozesse der H2 GmbH involviert gewesen. Seine Beziehung zu den Beklagten zu 1) und 2) habe ausschließlich darin bestanden, dass sie Mitaktionäre der SGBI waren und bis zum Ausscheiden der Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam dem Direktorium der SGBI angehörten. Soweit er bei den Aktienverkäufen an H2 GmbH mitgewirkt habe, sei dies ausschließlich in seiner Rolle als Mitglied des Direktoriums der SGBI geschehen. In das Direktorium der SGBI seien die Beklagten zu 1) und 2) nur aufgrund ihrer Fachkenntnisse aufgenommen worden. Er habe nie Gelder von der H2 GmbH erhalten und sei an der SGBI nur mit einem Anteil unter 2% beteiligt. Mit der Wahl von Q2 sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Kosten für eine öffentliche Kapitalzeichnung so hoch gewesen wären, dass allein der entsprechende Prospekt einen im Wege der öffentlichen Platzierung womöglich zu erzielenden höheren Preis wettgemacht hätte. Er habe insoweit dem Rat der Beklagten zu 1) und 2) vertraut. Er habe auch nicht gewusst, zu welchen Preisen und mit welchen G2 GmbH die Aktien an Dritte veräußerte. Er sei aufgrund der Risikohinweise und Verpflichtungen in den Memoranden und Zeichnungsvereinbarungen zwischen der SGBI und der H2 GmbH davon ausgegangen, alles zu einer Vermeidung einer Schädigung Dritter im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der SGBI getan zu haben. Er habe darauf vertraut, H2 GmbH werde die Risikohinweise bei einem Weiterverkauf an ihre Kunden weiterleiten. Es sei seines Erachtens das gute Recht der H2 GmbH gewesen, aufgrund der mit der Zeichnung eingegangenen Risiken einen gegenüber dem Ausgabepreis höheren Verkaufspreis zu verlangen und zu erzielen. Dass der Handel durch H2 GmbH in irgend einer Weise rechtswidrig sein könnte, habe sich ihm damals nicht erschlossen und aufgrund seiner naturwissenschaftlichen Bildung nicht erschließen können. G5 GmbH versuchen würde, die Aktien möglichst mit Gewinn weiter zu verkaufen, habe er für einen gewöhnlichen Handelsvorgang gehalten. Die zwischen der SGBI und der H2 GmbH ausgehandelten Preise seien angesichts des niedrigen Kurses der Aktie und der Verkaufsbeschränkungen gerechtfertigt gewesen. Er habe weder gewusst, mit welchen Argumenten die Verkäufer der H2 GmbH die Aktien bewerben noch, welche H2 GmbH aus dem Verkauf der Aktien erzielte. Der Kläger habe jedenfalls keinen Schaden erlitten, weil die von ihm gezahlten Preise den Handelspreisen entsprachen und er die Aktien ggf. in M-Straße des Verlustrisikos gekauft habe. Die von der SGBI vereinnahmten Gelder seien ordnungsgemäß für Forschungs- und Vermarktungsaktivitäten ausgegeben worden. Die Gefahr des Misserfolgs sei der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit immanent. Er habe nie unredliche Aufwendungen getätigt. Es habe auch nie Beanstandungen durch das Direktorium gegeben. Seine Gehälter seien angemessen gewesen, Aufwendungen für Werbung gehörten zum Geschäft. Die Aktionäre seien jederzeit über die bei der SEC eingereichten Berichte über das Unternehmen unterrichtet gewesen. Erst durch die Beratung von Rechtsanwältin O sei ihm der Verdacht gekommen, dass die Beklagten zu 1) und 2) möglicherweise rechtswidrig handelten. Er habe daraufhin unverzüglich die anderen Mitglieder der Gremien der D-Gesellschaften davon überzeugt, dass es besser sei, ohne die Beklagten zu 1) und 2) weiter zu arbeiten. Der Beklagte zu 7) bestreitet, dass der Kläger überhaupt Aktien der SGBI von der H2 GmbH erworben hat und erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers habe mit dem Erhalt des Quartalsberichtes der SGBI für das erste Quartal 2000 durch Schreiben vom 22.08.2000 (Anlage 200A, 200B) begonnen, weil daraus ersichtlich war, dass die SGBI unter seiner Beteiligung praktisch sämtliche Gelder verbraucht hatte, ohne nennenswerte Umsätze zu erzielen oder Erträge zu erwirtschaften. Damit sei dem Kläger sein Schaden und die möglichen Täter bekannt gewesen. Da der Kläger ihn auf der Medica 2000 getroffen haben will, sei nach seinem eigenen Vortrag dieser Zeitpunkt als Beginn der Verjährung des behaupteten deliktischen Anspruchs zu Grunde zu legen. Spätestens nach dem Telefonat mit Frau Dr. H2 im H2 2001 und der dabei erlangten M-Straße, dass der für den Kläger angeblich kaufentscheidende Vertrag mit der Fa. Beierdorf nicht zustande gekommen war, seien dem Kläger aber Täter, Tat und sein vermeintlicher Schaden bekannt gewesen. Der Beklagte zu 7) behauptet, D GmbH habe inzwischen das Zweiphasenprodukt "PureMo2isture" entwickelt, das über die Firma O3 vermarktet werde, und für die Wundauflage Chitoskin das CE-Kennzeichen erhalten. Er gehe nach wie vor davon aus, dass sich sowohl ein künstlicher Sauerstoffträger als auch ein Glukosesensor entwickeln lasse, wenn hierfür die erforderlichen Mittel bereitgestellt würden. Die SGBI habe mit H3 der Anlegern ebenso wie mit öffentlichen Fördergeldern sinnvoll geforscht und dabei große Fortschritte erreicht. Der Beklagte zu 7) ist der Ansicht, er könne im Rahmen einer Verurteilung Y um Y nicht zur Übernahme des vom Kläger bei der O2 B2 eingerichteten Depots verpflichtet werden.
Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen, Protokolle und sonstigen Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen wegen der auf unzureichender Aufklärung beruhenden Aktienkäufe bei der H2 GmbH Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 441.132,22 € zu, wobei die Beklagten zu 1) bis 3) in voller Höhe, die Beklagten zu 4) bis 7) entsprechend dem Maß ihrer Beteiligung in Höhe von 23.903,93 € (Beklagte zu 4)), 28.423,25 € (Beklagter zu 5)), 399.208,19 € (Beklagter zu 6)) und 436.612,90 € (Beklagter zu 7)) haften. Die Haftung aller Beklagten beruht auf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers gem. §§ 826, 830 BGB.
Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Schadensersatz wegen der im September 2000 bei der C7 24 B2 erworbenen 5.000 SGBI-Aktien in Höhe von 12.773,46 € begehrt, sowie wegen eines Teils der Nebenforderung. Der Erlös aus dem Verkauf von 1.000 Proteo-Aktien im Juli 2004 ist nicht auf die Zinsen, sondern auf die Hauptforderung zu verrechnen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 441.132,22 € aus § 826 BGB (1. bis 3., 5. und 6. Tranche). Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Erwerbskosten für die im September 2000 bei der C7 24 B2 erworbenen 5.000 SGBI-Aktien in Höhe von 12.773,46 € besteht nicht.
a. H2 GmbH hat im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrages ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, weil sie ihn nicht ausreichend über die Risiken des speziellen Geschäfts im Handel mit OTC-Aktien der SGBI und der Proteo Inc., ihre Rolle bei dem Erwerbsvorgang und die Preisbildung der zu erwerbenden Aktien aufgeklärt hat.
aa. H2 GmbH hatte im Vorfeld der Veräußerung durch eigene Angaben und die Zusendung der Broschüre "Euro-American" (Anlage L 28) ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. In der Broschüre hat H2 GmbH unter der Überschrift "Wer ist Euro-American?" auf ihre Fachkompetenz bei der Auswahl und Überprüfung von Unternehmensbeteiligungen durch mehrjährige internationale Erfahrung und den Zugriff auf über 4.000 Datenbanken verwiesen und dem Kläger sowohl eine Beratung über die angebotene Beteiligung als auch eine Betreuung nach dem Erweb von Anteilen der D Int. Inc. angeboten (Anlage L 28, S. 6). Damit hat sie ihre Beratung und Hilfe bei Spekulationsgeschäften in Aussicht gestellt, ohne dies von irgendwelchen einschlägigen Erfahrungen des betreuten Kunden abhängig zu machen. Dies bringt schon im Vorfeld der vertraglichen Beziehung der Parteien die Verpflichtung mit sich, dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren der vermittelten Geschäfte zu verschaffen, so dass er sachgerechte Entschlüsse fassen kann (BGH NJW 1981, 1266; NJW 1991, 1108; OLG E NJW-RR 2002, 1051).
bb. Die Broschüre der H2 GmbH – Anlage L 28 – wird den Anforderungen an eine zutreffende Aufklärung über die mit dem Erwerb der SGBI-Aktien verbundenen Risiken nicht gerecht.
Ein Vermittler von Penny Stocks muss den Erwerber auf die bei OTC-Titeln vorhandene Marktenge und damit verbundene fehlende marktwirtschaftliche Regulierung der Kurse sowie die Möglichkeiten von Kursmanipulationen durch Broker und Inhaber größerer Aktienpakete hinweisen. Dabei muss für den unbefangenen Betrachter deutlich werden, dass die Gefahr eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges besteht, weil die am Handel Beteiligten den unwissenden Anleger mit kriminellen Machenschaften um sein Geld bringen können (OLG E NJW-RR 2002, 1051). Bestehen kapitalmäßige und/oder personelle Verpflichtungen zwischen dem Vermittler und der Gesellschaft, deren Aktien vermittelt werden, gebieten Treu und Glauben im Hinblick auf die Gefahr von Interessenkollisionen, derartige Verflechtungen unmissverständlich offen zu legen (LG E2 NJOZ 2004, 327). Die Aufklärung kann wirksam nur schriftlich erfolgen, weil der typischerweise unerfahrene Käuferkreis nur durch eine schriftliche Belehrung ein zutreffendes Bild von solchen Gefahren gewinnen kann (BGH NJW 1991, 1947 G7.). Die schriftliche Information muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Geschäften dieser Art nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (OLG E NJW-RR 2002, 1051 G7.).
Diesen Anforderungen wird die Broschüre der H2 GmbH in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zwar enthält sie auf S. 19/20 einige Risikohinweise, die sich auf die Marktenge der Aktien und die Haltefrist gemäß Regulation S beziehen. Hier finden sich in Fettdruck auch die Hinweise, dass die Aktien nur erwerben sollte, wer auf eine Liquidation der Anlage innerhalb der Haltefrist von mindestens 12 Monaten nicht angewiesen ist und in der M ist, auch das Risiko des vollständigen Verlustes der Investition zu tragen. Diese Hinweise sind aber schon aufgrund ihrer Platzierung ungeeignet, einen unbefangenen Leser hinreichend aufzuklären. Die Broschüre ist so aufgebaut, dass bis S. 7 die Firmen SGBI und H2 GmbH vorgestellt werden und der Aktienerwerb dargestellt wirE3 Auf S. 11 – 18 folgen ein Zeitschriftenartikel, mehrere Zeitungsartikel, eine Pressemitteilung der SGBI in amerikanischer Sprache sowie ein Diagramm. Erst danach erfolgen auf S. 19/20 die Risikohinweise, woran sich noch Formulare zur Auftragserteilung und Kontoeröffnung sowie die Mitteilung von Bankverbindungen anschließen. Ein unbefangener Leser erwartet aber, nachdem die zusammenhängende textliche Darstellung der Anlage auf S. 7 endet und danach seitenlang Artikel und Presseveröffentlichungen folgen, keine für die Anlageentscheidung erheblichen Ausführungen mehr. Unabhängig von der zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung ungeeigneten Platzierung der Hinweise auf S. 19/20 der Broschüre, wird deren Wirkung sowohl durch die Darstellung auf S. 1 – 7 als auch durch die ausschließlich positiven Presseartikel verwässert. So wird etwa der Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes durch die Darstellung auf S. 7 relativiert, wo es zusammenfassend heißt: "EURO-AMERICAN bietet somit Beteiligungen an, die zwar ein gewisses Risiko beinhalten, auf der anderen Seite aber ganz außergewöhnliche Perspektiven eröffnen". Soweit auf S. 19/20 der Broschüre auf die mit der Marktenge der Aktie verbundenen Gefahren hingewiesen wird, ist dieser Hinweis unzureichenE3 Hier wird zwar erläutert, dass es "keinen öffentlichen, geregelten Markt gibt" (Anlage L 28, S. 19) und für die Aktien "nur ein sehr begrenzter Markt besteht, dessen Aufrechterhaltung nicht gewährleistet werden kann" (Anlage L 28, S. 20). Dass die für OTC-Titel typische Marktenge die Gefahr von Kursmanipulationen durch Broker und Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt und demzufolge für den Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit der Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktiengesellschaft steht, verschweigt die Broschüre aber. Dem Anleger wird auch nicht vor Augen geführt, dass die Gefahr eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges besteht, weil die am Handel Beteiligten den unwissenden Anleger mit kriminellen Machenschaften um sein Geld bringen können. Das Fehlen geeigneter Risikohinweise zur Marktenge und der Gefahr von Kursmanipulationen wiegt vorliegend umso schwerer, als die Broschüre auch nicht konkret über die vorhandenen personellen Verflechtungen zwischen der H2 GmbH und der D Int. Inc. informiert. Der Hinweis auf S. 19 der Broschüre, dass die Geschäftsführer und leitenden Angestellten des Beteiligungsunternehmens und seiner Tochtergesellschaften Interessenkonflikten unterliegen können, lässt nicht erahnen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Mehrheitsgesellschafter und Prokuristen der H2 GmbH auch Gründungsaktionäre der SGBI und Direktoren bzw. Aufsichtsräte sämtlicher D-Unternehmen waren und durch den Dienstleistungsvertrag vom 26.04.1999 zusätzliche Einnahmen aus dem Aktienvertrieb erzielten.
cc. Ein weiterer Aufklärungsmangel liegt darin begründet, dass die Broschüre der H2 GmbH deren Rolle als Verkäuferin der Aktien und damit unmittelbarer Nutznießerin der Investition der Anleger verschleiert. Die Präsentation des eigenen Unternehmens auf S. 6 der Broschüre, wonach H2 GmbH für ihre Kunden Unternehmensbeteiligungen aussucht und überprüft und sich als "Schnittstelle zwischen dem Unternehmen und seinem Management einerseits und dem informierten Anleger andererseits" versteht, legt dem unbefangenen Leser nahe, G5 GmbH lediglich eine Vermittlerrolle einnimmt, ohne selbst als Vertragspartei an dem Erwerbsgeschäft beteiligt zu sein. Hierauf deuten auch die sich anschließenden Sätze hin: "Der unmittelbare Kapitalzufluss versetzt das Unternehmen in die M, die Voraussetzungen zur Verwirklichung seiner innovativen Konzepte zu schaffen. Dem Investor wird die Chance geboten, durch sein Engagement in einem frühen Stadium der Unternehmensentwicklung an einem zukünftigen Wachstum überdurchschnittlich zu partizipieren." (Anlage L 28, S. 6). Gleiches gilt für die Hinweise auf S. 7 der Broschüre, wonach es um die Emission und Platzierung neuer Stammaktien ging und die erworbenen Anteile durch den vom Beteiligungsunternehmen eingeschalteten Transfer-Agenten zu Gunsten des Erwerbers zertifiziert wurden. Den Anlegern wurde damit vorgespiegelt, sie erwürben neu ausgegebene Aktien vermittels der H2 GmbH unmittelbar von dem Beteiligungsunternehmen, dem der von den Anlegern bezahlte Preis unmittelbar zufließe. Auf eine Beschränkung der H2 GmbH als bloße Anlagevermittlerin deutet auch das auf S. 21 der Broschüre abgedruckte Auftrags/Order-Formular (Anlage L 31). Nach dessen Inhalt erteilten die Anleger der H2 GmbH den Auftrag, für sie Aktien zu ordern. Damit wurde der tatsächliche Inhalt der Rechtsgeschäfte zwischen der H2 GmbH und den Anlegern – nicht Auftrag oder Order, sondern Kaufvertrag über von der H2 GmbH gehaltene Aktien – ebenso verschleiert wie die Rolle der H2 GmbH, die tatsächlich nicht Vermittlerin, sondern Verkäuferin der Aktien war. Den Anlegern wurden auf diese Weise für eine sachgerechte Entscheidung wesentliche Umstände verschleiert, insbesondere das sich aus der Rolle der H2 GmbH als Verkäuferin ergebende wirtschaftliche Interesse der H2 GmbH an dem Aktienvertrieb sowie Art und Umfang des mit dem Erwerb verbundenen unmittelbaren oder mittelbaren Kapitalzuflusses bei dem Beteiligungsunternehmen.
dE3 Ein weiterer Aufklärungsmangel der Broschüre liegt darin, dass die Preisbildung für die zu erwebenden Aktien unzutreffend dargestellt ist. Auf S. 7 der Broschüre findet sich der Hinweis, der jeweilige Preis hänge von dem an der NASDAQ BB notierten Kurs und der Zahl der zu erwerbenden Anteile ab. Dies suggeriert, dass der vom Anleger zu zahlende Preis stets dem durch eine Kursnotierung objektivierten Verkehrswert abzüglich eines Mengenrabattes entsprach. Im Zusammenhang mit der Darstellung der H2 GmbH als Vermittlerin konnte dies bei einem unerfahrenen Anleger den Eindruck erwecken, die SGBI emittiere die Aktien zu einem dem Kurs an der NASDAQ BB angenäherten Preis, wobei sie Abnehmern größerer N7 einen Emissionsabschlag einräume. Dieser Eindruck konnte durch die von der H2 GmbH verwendeten und am Ende der Broschüre abgedruckten Orderformulare verstärkt werden, die nach der Nennung des Einzel- und Gesamtpreises einen prozentualen Abschlag von 5% bis 25% auswiesen. Damit hat H2 GmbH nicht nur verschleiert, dass der Ausgabepreis des Beteiligungsunternehmens SGBI nur einen Bruchteil des Preises ausmachte, den H2 GmbH von privaten Anlegern forderte, sondern die tatsächlichen Grundlagen der Preisgestaltung der Aktien insgesamt falsch dargestellt. Der Beklagte zu 1) hat zu der tatsächlichen Preisgestaltung in seinem Schriftsatz vom 15.12.2004 gut nachvollziehbar und im Einklang mit den zur Akte gelangten Anlagen dargestellt, G5 GmbH die Aktien im Rahmen einer Mischkalkulation zu ganz unterschiedlichen Preisen veräußert hat. Sein Vortrag, H2 GmbH habe große Teile der Aktien plus/minus Null verkauft, einige Male sogar mit kleinem Minus, wird in der Tendenz durch den unstreitigen Umstand belegt, G5 GmbH aus der fünften Tranche von 8 Mio. Aktien, die sie gem. Zeichnungsvereinbarung vom 21.02.2000 zu einem Stückpreis von 0,964 US$ erworben hatte, einen Großteil zu einem Stückpreis von 1,145 US$ an die W B2 verkaufte. Ebenso gut nachvollziehbar ist die Darstellung des Beklagten zu 1), wonach Kosten für Kursmanipulationen angefallen sind, weil H2 GmbH zur Stabilisierung des Kurses in sog. Oversold-Situationen Überschussmengen aufgekauft hat. Darüber hinaus haben sich für H2 GmbH, wie vom Beklagten zu 1) dargelegt und letztlich unstreitig, Kosten dadurch ergeben, dass sie mitunter Aktien von unzufriedenen Kunden zurückgekauft hat. Vom Beklagten zu 1) schlüssig dargelegt und von keiner Seite erheblich bestritten ist danach, G5 GmbH diese Kosten im Rahmen der Preisbildung im Sinne einer Mischkalkulation berücksichtigt hat (Bl. 841 GA). Dass diese Kalkulation zu Lasten privater Anleger wie dem Kläger ging, indem die Aktien nur diesen mit Aufschlägen von 100 – 900% des Einkaufspreises veräußert wurden, ist in der Broschüre nicht erläutert, obgleich es sich um eine für die Anlageentscheidung ersichtlich wesentliche Information handelte.
ee. Über die mit dem Erwerb von Aktien der Proteo Inc. verbundenen Risiken hat H2 GmbH ebenfalls nicht hinreichend aufgeklärt. Soweit hierzu überhaupt schriftliches Aufklärungsmaterial existierte, namentlich die als Anlage L 47 zur Akte gelangte Broschüre, war dies zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die Anlage in Aktien der Proteo Inc. schon deshalb ungeeignet, weil sich die Broschüre im Wesentlichen auf Angaben zu dem deutschen D3 B2 beschränkte. Auf die oben unter Ziff. a. bb. genannten besonderen Risiken von OTC-Titeln finden sich in der Broschüre keinerlei Hinweise.
C. Die unter Ziff. a. genannten Aufklärungsmängel sind für den Erwerb der Aktien und den damit eingetretenen Schaden des Klägers ursächlich. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Aktien nicht erworben hätte, wenn die Risiken der Anlage, die Rolle der H2 GmbH und die Preisbildung zutreffend dargestellt worden wären. Die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil tragen die Beklagten (BGH, NJW-RR 1988, 831; NJW 1991, 1108 [1109]; OLG E, NJW-RR 2002, 1051). Dass der Kläger die Aktien auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, haben sie indes nicht dargetan.
Soweit die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, der Kläger habe sich durch einen Besuch der D B2 in X2 und durch Gespräche mit deren Mitarbeiterin Dr. H2 sowie dem Beklagten zu 7) ein zutreffendes Bild über die Anlage gemacht, ist nicht dargetan, dass diese Gespräche die oben aufgeführten aufklärungsbedürftigen Punkte zum Gegenstand hatten, insbesondere die aus der Marktenge der Aktien resultierenden Gefahren, die personelle Verflechtung zwischen der H2 GmbH und der SGBI und die wucherischen Aufschläge der H2 GmbH zwischen An- und Verkauf der Aktien.
Ebenso unerheblich ist die nicht näher konkretisierte Behauptung, der Kläger sei durch die Lektüre von Fachzeitschriften, Börsenbriefen und Informationen aus dem Internet über die SGBI informiert gewesen. Selbst wenn sich der Kläger auch anderweitig über die Entwicklungen der SGBI informiert hat, folgt daraus nicht, dass er auf diesem Wege M-Straße über die in der Broschüre verschwiegenen Gefahren der Anlage erhalten hat oder die Anlage auch in M-Straße der verschwiegenen Umstände getätigt hätte.
Die Beklagten haben auch nicht dargetan, dass der Kläger im Zuge des Erwerbs der 4. Tranche durch die C7 24 B2 über die mit dem Erwerb von OTC-Aktien verbundenen Gefahren hinreichend aufgeklärt worden ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die C7 24 B2 überhaupt über entsprechendes schriftliches Aufklärungsmaterial verfügte und dem Kläger ausgehändigt hat. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die C7 24 B2 über die bloße Vermittlung hinaus besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und eine Beratungsleistung angeboten hat. Soweit der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger habe mit Herrn V der C7 B2 telefoniert, wobei ihm dieser bestätigt habe, dass die SGBI bei der C7 B2 höchstes Ansehen genieße und eine von Herrn Dr. M erarbeitete Analyse zu einer ausgezeichneten Beurteilung gekommen sei, lässt dies nicht auf die erforderliche Aufklärung schließen. Der Vortrag des Beklagten zu 1), er gehe davon aus, Herr V habe sämtliche Risiken eines Investments in Aktien der SGBI mit dem Kläger erörtert, stellt sich als bloße Vermutung dar, der nachzugehen auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinausliefe. Ungeachtet dessen wäre die behauptete telefonische Aufklärung als wahr unterstellt ungenügend, weil die erforderliche Aufklärung in diesem Bereich wirksam nur schriftlich erfolgen kann (BGH NJW 1991, 1947 G7.; OLG E NJW-RR 2002, 1051). Aus demselben Grund ist auch die Behauptung der Beklagten unerheblich, der Kläger sei durch die Telefonverkäufer der H2 GmbH mündlich über sämtliche Risiken aufgeklärt worden. Diese Behauptung entbehrt darüber hinaus der hinreichenden Substantiierung, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, welche über die Broschüre hinausgehenden Hinweise konkret erteilt worden sein sollten.
Soweit die Beklagten den Erwerbsvorgang als solchen pauschal bestreiten, ist ihr Vortrag unerheblich. Der Kläger hat sämtliche Aktienkäufe anhand von Ablichtungen der Orderformulare, Auftragsbestätigungen und Zahlungsbelege im Detail dargelegt (Anlagen L 30 – L 39, L 43, L 43a, L 48 – L 50, L 54 – L 56) und zu den bei der H2 GmbH erworbenen SGBI-Aktien Ablichtungen der Aktienzertifikate beigebracht (Anlage L 61), die sowohl hinsichtlich der Stückzahlen als auch hinsichtlich der Daten zu den dargelegten Erwerbsvorgängen passen. Dem sind die Beklagten nicht mehr erheblich entgegen getreten.
D4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haften für den durch die Aufklärungsmängel verursachten Schaden des Klägers als Mittäter einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 Abs. 1 BGB.
aa. Duldet der Alleingesellschafter einer Vermittlungs-GmbH die Benutzung einer Broschüre, die nur unzureichend über die Risiken von Warentermingeschäften aufklärt, so haftet er dem Kunden gemäß § 826 BGB für Verluste aus solchen Geschäften (OLG E, ZIP 1994, 866-867). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagten zu 1) bis 3) als alleinige Gesellschafter der H2 GmbH nicht nur die Benutzung einer unzureichenden Broschüre geduldet haben, sondern darüber hinaus das gesamte Anlagemodell einschließlich der Broschüre entwickelt (Beklagte zu 1) und 2)) und die Verwendung der Broschüre zur Werbung von Anlegern als Prokuristen der GmbH (Beklagte zu 1) und 2)) und Geschäftsführer (Beklagter zu 3)) aktiv betrieben haben. Damit haben sie als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zum Nachteil der Anleger zusammengewirkt. Für den nach § 826 BGB erforderlichen Vorsatz der Beklagten zu 1) bis 3) kommt es nicht darauf an, ob sie bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäfte persönlichen Kontakt zum Kläger hatten oder auch nur über dessen Aktienkäufe informiert waren. Der durch die Herausgabe der zur Aufklärung unzureichenden Broschüre begründete Vorsatz, einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern unter Ausnutzung der eigenen geschäftlichen Überlegenheit und ihrer ungenügende Aufklärung in sittenwidriger Weise Schaden zuzufügen, umfasst auch die Schädigung des Klägers.
bb. Der Einwand der Beklagten zu 1) bis 3), sie hätten sich darum bemüht, das Informationsmaterial mit Hilfe von Rechtsanwältin O den Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen und seien im Vertrauen auf die Fachkunde der Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass die Anleger hinreichend über die Risiken aufgeklärt wurden, greift nicht durch. Derartige Bemühungen der Beklagten sind, soweit es um die Erstellung der streitgegenständlichen Broschüren geht, schon nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Beklagten auf das Schreiben der Rechtsanwältin O vom 18.09.2000 verweisen (Bl. 925 – 927 GA), steht dies schon in zeitlicher Hinsicht nicht im Zusammenhang mit der spätestens 1999 erstellten Broschüre über die SGBI-Aktien (Anlage L 28). Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben seinem Inhalt nach keine Beratung über eine zutreffende Aufklärung von Anlegern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten, mit denen man sich nach Ansicht der Verfasserin in einem Zivilrechtsstreit mit Erfolg gegen eine Schadensersatzklage verteidigen kann, wie z.C. die fehlende Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers und das Ablehnen einer Aufklärung durch den Anleger. Soweit das Schreiben überhaupt auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Aufklärung eingeht, so z.C. auf das Erfordernis einer schriftlichen Aufklärung nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte E und G2 sowie auf das Erfordernis von Hinweisen darauf, dass die Marktenge von OTC-Titeln Kursmanipulationen begünstigt und die Kursveröffentlichungen auf den Kursangaben der als Market Maker fungierenden Broker beruhen, ohne dass den genannten Kursen tatsächlich Abschlüsse zu Grunde liegen müssen (Bl. 925 – 927 GA), haben die Beklagten diese Hinweise weder in der streitgegenständlichen Broschüre berücksichtigt noch haben sie dargelegt, wie sie ihr Informationsmaterial aufgrund derartiger Hinweise angepasst haben. Die auf eine Prozesssituation gemünzten Tipps und Hinweise von Rechtsanwältin O2 deuten nur auf das Bestreben der Beklagten zu 1) bis 3), ihr Haftungsrisiko nach Möglichkeit zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzuklären.
cc. Das Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der H2 GmbH entlastet ihn nicht, denn der von ihm als Gesellschafter und Prokurist der H2 GmbH geleistete Tatbeitrag durch seine Mitwirkung am Aufbau der Firmenstruktur und der Erstellung der Werbebroschüren ist nach Versendung der Broschüre an den Kläger im Frühjahr 2000 auch für den Erwerb der letzten 200.000 Aktien im November 2000 ursächlich geblieben. Bemühungen des Beklagten zu 1), die durch seine Mitwirkung an der unzureichenden Broschüre und dem Aufbau des Vertriebssystems gemeinsam mit dem den Beklagten zu 2) und 3) eingeleitete sittenwidrige Schädigung von Anlegern im Zuge des Ausscheidens zu beenden, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) seine Anteile an der H2 GmbH erst am 16.11.2000 übertragen und war bis 27.11.2000 als Prokurist im Handelsregister eingetragen. Der letzte Auftrag des Klägers vom 10.11.2000 fällt damit noch in die Zeit, in welcher der Beklagte zu 1) Gesellschafter und Prokurist der H2 GmbH gewesen ist.
G7 Der Kläger hat seinen Schaden bezüglich der bei der H2 GmbH erworbenen Aktien – 1. bis 3. Tranche, 5. und 6. Tranche – vom rechtlichen Ausgangspunkt her zutreffend berechnet, indem er auf die für die Aktien gezahlten Beträge abstellt. Der Schaden des Klägers besteht unabhängig von dem tatsächlichen Wert der erworbenen Aktien darin, dass er eine Anlage erworben hat, die er in M-Straße der personellen Verflechtungen zwischen dem Beteiligungsunternehmen und der ihn beratenden H2 GmbH, der wahren Grundlagen der Preisbildung und den mit dem Erwerb von OTC-Aktien verbundenen besonderen Risiken nicht erworben hätte.
Wegen des Erwerbs der 1.000 Stück Proteo-Aktien im September 2000 für umgerechnet 7.019,32 € steht dem Kläger nach dem Verkauf der Aktien am 08.07.2004 nur noch ein Anspruch in Höhe 4.519,32 € zu. Der beim Verkauf erzielte Erlös ist mit 2.500,00 € schadensmindernd zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger ausweislich der Wertpapierabrechnung der O B2 vom 08.07.2004 nur einen Erlös von 2.022,71 € erzielt (Anlage L 235). Er hat aber im Rahmen der Antragstellung im Termin am 05.11.2004 erklärt, dass er sich den Erlös aus dem Verkauf der 1.000 Proteo-Aktien mit 2.500,00 € anrechnen lässt (Bl. 701 GA). Hierbei ist er bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geblieben, denn der in den letzten Anträgen aus dem Schriftsatz vom 19.04.2005 enthaltene Abzugsposten in Höhe von 3.565,64 € setzt sich ersichtlich aus den beim Verkauf der 5.000 SGBI-Aktien über die C7 24 B2 erzielten 1.065,64 € (Anlage L 43a) und dem im Termin am 05.11.2004 auf 2.500,00 € bezifferten Erlös aus dem Verkauf der Proteo-Aktien zusammen. Hieran ist die Kammer gem. § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Erlös aus dem Verkauf der Proteo-Aktien nicht vorrangig auf die Zinsen zu verrechnen, die auf sämtliche Schadensersatzansprüche entfallen, denn der Verkaufserlös mindert mit dem Zeitpunkt des Verkaufs den durch den Ankauf der Proteo-Aktien entstandenen Schaden als solchen. Ein Fall des § 367 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, denn bei dem vom Kläger selbst erzielten Verkaufserlös handelt es sich nicht um eine zur Tilgung der Hauptleistung unzureichende Leistung der Beklagten. Für die Berechnung der Hauptforderung und der Zinsen ist daher davon auszugehen, dass sich der mit dem Erwerb der Proteo-Aktien am 14.09.2000 in Höhe von umgerechnet 7.019,32 € eingetretene Schaden durch den Verkauf vom 08.07.2004 auf 4.519,32 € gemindert hat.
Unbegründet und daher abzuweisen ist die Klage, soweit der Kläger auch Schadensersatz für die über die C7 24 B2 erworbenen 5.000 Stück SGBI-Aktien in Höhe von 12.773,46 € begehrt. Für die Behauptung, der Beklagte zu 5) habe ihn namens der H2 GmbH bei dem Erwerb der Aktien über die C7 24 B2 beraten, ist der Kläger beweisfällig. Soweit er mit Schriftsatz vom 28.10.2005 zum Beweis seines Vortrags zum Erwerbsvorgang das Zeugnis des Sachbearbeiters Q von der Deutschen Bank 24 B2 angeboten hat, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass sich dessen Wahrnehmungen auf den Erwerb der Aktien bei der Deutschen Bank 24 B2 beschränken und nicht auf die entscheidende Frage erstrecken, ob der Beklagte zu 5) den Kläger bei dem Erwerb dieser Aktien beraten hat. Unabhängig davon fehlt es an hinreichendem Vortrag und Beweisantritt zu einem Sachverhalt, der eine Zurechnung einer etwaigen Empfehlung des Beklagten zu 5) gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) rechtfertigen könnte. Weder aus der Broschüre der H2 GmbH noch aus den weiteren von der H2 GmbH herrührenden Anlagen ist ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) bis 3) einen Aktienerwerb bei der C7 24 B2 beworben haben.
Da den Beklagten der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der 5.000 Stück SGBI-Aktien bei der C7 24 B2 erlitten hat, nicht zuzurechnen ist, entfällt als Kehrseite auch eine schadensmindernde Anrechnung des beim Verkauf dieser Aktien erzielten Erlöses von 1.065,64 €.
Der von den Beklagten zu 1) bis 3) zu ersetzende Schaden des Klägers berechnet sich danach wie folgt:
| 1. Ankauf 3.000 SGBI-Aktien im Mai 2000 | 9.225,53 € |
| 2. Ankauf 2.000 SGBI-Aktien im Juni 2000 | 4.275,25 € |
| 3. Ankauf 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 | 23.903,93 € |
| 5. Ankauf von 1.000 Proteo-Aktien im September 2000 nach Abzug des Erlöses von 2.500,00 € | 4.519,32 € |
| 6. Ankauf von 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 | 399.208,19 € |
| 441.132,22 € |
Der Kläger hat im Rahmen der Schadensberechnung auch zutreffend berücksichtigt, dass er zur Vermeidung einer Besserstellung zur Übertragung der von ihm erworbenen 215.000 Stück SGBI-Aktien Y um Y gegen den geforderten Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte die Aktien Anfang 2001 noch zu einem höheren Preis als dem derzeitigen Wert verkaufen können, greift weder unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz der Schadensentwicklung noch unter dem eines möglichen Mitverschuldens durch. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, sich Gedanken über den günstigsten Veräußerungszeitpunkt für die nur aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bis 3) erworbenen Aktien zu machen, schon deshalb, weil die weiteren Kursentwicklungen nicht voraussehbar waren. Die Folgen eines etwa ungünstigen Veräußerungserlöses gehen deshalb zu Lasten der Beklagten (OLG E, OLGR 2002, 69 – 73; zitiert nach juris, dort Rn. 48).
Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne die bei der H2 GmbH erworbenen Aktien zwischenzeitlich teuer verkauft und die in seinem Depot bei der O B2 lagernden 215.000 SGBI-Aktien später billig angekauft haben, ist in Ansehung der Anlagen L 61A bis L 61L unerheblich, denn die Anlagen belegen lückenlos, dass O B2 die Originalzertifikate der gesperrten SGBI-Aktien vom 25.05.2000, 06.07.2000, 02.08.2000, 28.11.2000 sowie das Originalzertifikat der gesperrten Proteo-Aktien vom 25.04.2002 erhalten, die Entsperrung bewirkt und die entsperrten Aktien in das Depot übernommen hat. Die Echtheit dieser Dokumente haben die Beklagten nicht erheblich bestritten.
2. Die Beklagten zu 4) – 6) haften dem Kläger ebenfalls gem. §§ 826, 830 BGB, soweit sie an den einzelnen Geschäften beteiligt waren.
a. Die Beklagten zu 4) – 6) sind zwar nicht für die Organisation der H2 GmbH und deren Broschüren verantwortlich. Sie haben aber im Rahmen ihrer telefonischen Verkaufstätigkeit ebenso wie die Beklagten zu 1) – 3) ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht, indem sie die personellen Verflechtungen, die Rolle der H2 GmbH beim Vertrieb der Aktien, die Verteilung der Einnahmen auf Vertrieb und vorgeblich zu förderndes Unternehmen und die besonderen Risiken der Anlagen in OTC-Wertpapiere verschwiegen haben. Dass die Beklagten zu 4) – 6) aufgrund ihrer Telefonverkaufstätigkeit entsprechende Kenntnisse hatten, haben sie nicht erheblich bestritten. Zu einer hinreichenden Aufklärung des Klägers haben sie nichts Substantielles vorgetragen. Nach dem nicht erheblich bestrittenen Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass den Beklagten zu 4) bis 6) das Konzept der H2 GmbH, die Kunden mit massiver Telefonwerbung zu möglichst hohen Einschüssen zu veranlassen, sie dabei nicht gehörig über die Risiken und den Wirkungsmechanismus der Geschäfte aufzuklären, bekannt war und sie diese Umstände zur Erlangung ihrer Provisionen für ihre Zwecke genutzt haben.
C. Der Höhe nach haften die Beklagten zu 4) und 5) wegen ihrer Beteiligung an dem Verkauf der 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 in Höhe von 23.903,93 €, der Beklagte zu 5) darüber hinaus wegen seiner Beteiligung am Verkauf der Proteo-Aktien im September 2000 in Höhe weiterer 4.519,32 € und der Beklagte zu 6) wegen seiner Beteiligung am Verkauf der 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 in Höhe von 399.208,19 €:
| Bekl. zu 4) | Bekl. zu 5) | Bekl. zu 6) | |
| 1. Ankauf 3.000 SGBI-Aktien im Mai 2000 | |||
| 2. Ankauf 2.000 SGBI-Aktien im Juni 2000 | |||
| 3. Ankauf 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 | 23.903,93 € | 23.903,93 € | |
| 5. Ankauf von 1.000 Proteo-Aktien im September 2000 nach Abzug des Erlöses von 2.500,00 € | 4.519,32 € | ||
| 6. Ankauf von 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 | 399.208,19 € | ||
| Gesamt: | 23.903,93 € | 28.423,25 € | 399.208,19 € |
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Beklagten zu 4) bis 6) nur Y um Y gegen Übertragung der Aktien zum Schadensersatz verpflichtet, die der Kläger auf ihre Vermittlung erworben hat, denn der Schaden ist gem. § 249 Abs. 1 BGB für jedes Rechtsgeschäft konkret zu ermitteln und der Kläger jeweils so zu stellen, als sei der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Insoweit gilt auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 4) bis 6) jeweils, dass der Kläger ohne deren Beratung die Aktien nicht erworben und sein zum Erwerb der Aktien eingesetztes Geld noch hätte. Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung muss sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 5) auch den Erlös aus dem Verkauf der 1.000 Proteo-Aktien in Höhe von 2.500,00 € schadensmindernd anrechnen lassen.
Eine Haftung des Beklagten zu 5) für den Schaden aus dem Erwerb der 5.000 SGBI-Aktien über die C7 24 B2 scheidet aus den unter 1. G7 genannten Gründen aus. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
3. Der Beklagte zu 7) haftet für den Schaden des Klägers aus dem Erwerb der SGBI-Aktien bei der H2 GmbH gem. §§ 826, 830 Abs. 2 BGB neben den Beklagten zu 1) bis 6) in Höhe von 436.612,90 € als Beteiligter der sittenwidrigen Schädigungen.
a. Für die Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es keiner Aufklärung der streitigen Behauptungen des Klägers, dem Beklagte zu 7) seien die Einzelheiten des Aktienvertriebs der H2 GmbH von Anfang an bekannt gewesen, er habe selbst an der Erstellung der unzureichenden Broschüre der H2 GmbH mitgewirkt, sich gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) betrügerische Verkaufsargumente ausgedacht und nach Absprache mit den Beklagten zu 1) und 2) aufgebrachte Anleger zum Zwecke der Aufrechterhaltung des sittenwidrigen Aktienvertriebs beschwichtigt, um die mit dem Aktienvertrieb finanzierte Forschung fortsetzen zu können und mittelbar in Form von Gehältern, Reisen und Spesen an den auf sittenwidrige Weise erlangten H3 der Anleger zu partizipieren. Gegebenenfalls wäre der Beklagte zu 7) Mittäter der sittenwidrigen Schädigungen des Klägers. Dies kann aber auf sich beruhen, da im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung gem. § 830 Abs. 2 BGB bereits ein Gehilfenbeitrag ausreicht, um die gesamtschuldnerische Haftung auszulösen. Dass der Beklagte zu 7) die sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne einer Teilnahme durch vorsätzliche Unterstützung der Beklagten zu 1) und 2) bei dem sittenwidrigen Aktienvertrieb der H2 GmbH gefördert hat, folgt bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt.
a. In objektiver Hinsicht hat der Beklagte zu 7) den schädigenden Vertrieb der SGBI-Aktien dadurch gefördert, dass er die Firmenstruktur der D-Gruppe mit den Beklagten zu 1) und 2) aufgebaut und in seiner Funktion als Direktoriumsmitglied der SGBI am Verkauf der SGBI-Aktien an H2 GmbH mitgewirkt und den Vertrieb der Aktien durch Werbemaßnahmen wie zum Beispiel die Mitwirkung an einen Werbefilm unterstützt hat. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 7) besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagten zu 1) bis 6) das Tatmittel der von ihnen begangenen sittenwidrigen Schädigungen, die SGBI-Aktien, ohne die vielfältige Mitwirkung des Beklagten zu 7) bei dem Aufbau der gesamten Firmenstruktur und dem Vertrieb der Aktien von der SGBI an H2 GmbH nicht in die Hände bekommen hätten.
C. Der Beklagte zu 7) hatte auch den Vorsatz, die Beklagten zu 1) und 2) bei der sittenwidrigen Schädigung von Anlegern wie dem Kläger zu unterstützen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 7) über sämtliche Details der Geschäftspraktiken der H2 GmbH informiert war und über die Sachkunde verfügte, die oben unter Ziff. 1. a. aufgeführten Aufklärungsmängel in ihrer Gesamtheit als solche zu erkennen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob er das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit des Aktienvertriebs hatte, denn dieses Bewusstsein ist nicht notwendige Voraussetzung einer Haftung aus § 826 BGB (BGH, WM 1962, 579). Unerheblich ist auch, ob der Beklagte zu 7) die Hoffnung hatte, die Anleger letztlich durch einen Erfolg seiner Forschungsprojekte und deren Vermarktung schadlos zu halten. Für den Gehilfenvorsatz nach §§ 826, 830 Abs. 2 BGB genügt vielmehr, dass der Beklagte zu 7) die tatsächlichen Umstände kannte, die den Verkauf der Aktien als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen, und dass er die Schädigung der Anleger durch den von den Beklagten zu 1) und 2) organisierten Vertrieb der Aktien sowie die Förderung des Vertriebs durch seine eigenen Mitwirkungshandlungen wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Davon ist aus den nachfolgenden Gründen auch in Ansehung des eigenen Vortrags des Beklagten zu 7) auszugehen.
aa. Der Beklagten zu 7) kannte die zur Aufklärung der Anleger unzureichende Broschüre der H2 GmbH (Anlage L 28). Er hat selbst mehrfach auf diese Broschüre verwiesen, so in seiner Stellungnahme zu dem Focus-Artikel vom 28.06.1999 (Anlage L 201) sowie in einem Schreiben an den Anleger J vom 09.09.1999 (Anlage L 191). Dem Beklagten zu 7) war damit jedenfalls im Sinne einer laienhaften Wahrnehmung der tatsächlichen Umstände bekannt, G5 GmbH das Anlagerisiko herabspielte, die personellen Verflechtungen mit der SGBI verschwieg und den Anlegern vorspiegelte, das von ihnen angelegte Kapital würde unmittelbar der SGBI als Beteiligungsunternehmen zufließen. Damit kannte der Beklagte zu 7) bereits genügend Umstände, deren rechtliche Beurteilung unabhängig von den weiteren Aufklärungsmängeln eine sittenwidrige Schädigung ergibt. Soweit er demgegenüber einwendet, er habe die oben geschilderten Hinweise auf die Broschüre in Unkenntnis deren Inhaltes erteilt, weil er sich hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit auf das Urteil des damaligen Präsidenten der SGBI, Herrn C, verlassen habe, ist dies unerheblich. Wenn sich der Beklagte zu 7) trotz der massiven Vorwürfe von Anlegern und Zeitschriften einer eigenen Prüfung durch Kenntnisnahme von der Broschüre verschlossen hat, so konnte dies nur unter billigender Inkaufnahme der Berechtigung der Vorwürfe und damit der Schädigung von Anlegern durch H2 GmbH geschehen.
bb. Dem Beklagten zu 7) war auch bekannt, G5 GmbH die Aktien entgegen der mit den Zeichnungsvereinbarungen eingegangenen Verpflichtung nicht mit einem handelsüblichen Kommissionsaufschlag weiterveräußerte, sondern bei privaten Anlegern Aufschläge über 100% vornahm. Seine M-Straße von diesem Umstand ergibt sich zum einen daraus, G5 GmbH den Anlegern ausweislich S. 7 ihrer Broschüre (Anlage L 28) ankündigte, den Verkaufspreis an dem an der NASDAQ BB notierten Kurs zu orientieren. G5 GmbH die Aktien danach mit Aufschlägen von mehr als 100% auf den von ihr gezahlten Preis anbot, konnte dem Beklagten zu 7) nicht verborgen bleiben, denn er wusste aus seiner Mitwirkung an den Preisverhandlungen zwischen der H2 GmbH und der SGBI, G5 GmbH die Aktien stets unter 50% des jeweils an der NASDAQ BB notierten Kurses von der SGBI erworben hatte.
Darüber hinaus ist die M-Straße des Beklagten zu 7) von den Verkaufspreisen der H2 GmbH durch den persönlichen Schriftwechsel mit dem Anleger J belegt. Wie aus dem Schreiben des Beklagten zu 7) vom 09.09.1999 (Anlage L 191) und dem erneuten Schreiben von Herrn J vom 13.07.2000 (Anlage L 192) hervorgeht, hatte Herr J dem Beklagten zu 7) bereits im Sommer 1999 über den von ihm gezahlten Preis in Höhe von 3,975 US$ je Aktie aufgeklärt und hierzu die Abrechnungsunterlagen der H2 GmbH übersandt. Dem Beklagten zu 7) kann aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgangen sein, dass die von Herrn J erworbenen 60.000 Aktien nur aus den ersten drei Tranchen stammen konnten, welche H2 GmbH zu Stückpreisen zwischen 0,1 US$ und 0,50 US$ erworben hatte. Damit war dem Beklagten zu 7) klar, G5 GmbH im Fall des Herrn J mit einem Aufschlag von 695% weiterveräußert hatte.
Die M-Straße des Beklagten zu 7) von den wucherischen Aufschlägen der H2 GmbH wird schließlich durch seine eigene Notiz sowie durch die Notiz seiner Ehefrau zu den Preisverhandlungen über die 4. Tranche auf einer Direktoriumssitzung der SGBI in L belegt (Anlagen L 138, L 233). Aus den Notizen geht hervor, dass sich der Beklagte zu 7) mit seinem Anliegen, der H2 GmbH die SBGI-Aktien mit einem Abschlag in Höhe von 20% von dem an der NASDAQ BB notierten Kurs zu verkaufen, nicht durchsetzen konnte, weil der Beklagte zu 2) dies im Hinblick auf die Vertriebskosten der H2 GmbH ablehnte.
D4. Der Einwand des Beklagten zu 7), er habe den Kläger nicht gekannt und daher auch nicht gewusst, dass er durch den Aktienvertrieb der H2 GmbH geschädigt würde, ist unerheblich. Ebenso wie für die Beklagten zu 1) bis 3) gilt für den Beklagten zu 7), dass er durch die Mitwirkung an dem Verkauf der SGBI-Aktien an H2 GmbH in M-Straße von deren späteren Vertrieb an eine Vielzahl unzureichend aufgeklärter und mit wucherischen Aufschlägen belasteter Anleger den Vorsatz gefasst hatte, eine unbestimmte Anzahl von Anlegern zu schädigen.
G7 Der weitere Einwand des Beklagten zu 7), die Verkäufe an den Kläger seien ihm nicht zuzurechnen, weil H2 GmbH dem Kläger die Aktien im Rahmen eines ihm nicht bekannten unerlaubten Sekundärhandels veräußert hätten, ist ebenfalls unerheblich. G4 GmbH die Aktien nicht unmittelbar aus dem von der SGBI erworbenen Bestand veräußert hat, sondern aus dem Bestand von Aktien, der sie aus Rücknahmen von unzufriedenen Anlegern ergab, handelt es sich um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf, der die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Beklagten zu 7) für den Schaden des Klägers nicht berührt. Außerdem war dem Beklagten zu 7) bekannt, G5 GmbH unzufriedene Anleger je nach Art ihres Auftretens bisweilen auch durch die Rücknahme der Aktien beruhigte. Das ergibt sich aus seiner Stellungnahme zu dem Focus-Artikel vom 28.06.1999. Darin hat der Beklagte zu 7) bezugnehmend auf den Fall des Tierarztes Dr. G7, der sich mit Hilfe der Verbraucherzentrale gegen die Forderungen der H2 GmbH aus einem Aktienverkauf gewehrt hatte, H2 GmbH mit der Begründung in Schutz genommen, diese habe die Aktien ohne weiteres und ohne jegliche Berechnung zurückgenommen (Anlage L 201). Was mit solchen zurückgenommenen Aktien seiner Meinung nach anderes geschehen sollte, als sie bei nächster Gelegenheit einem anderen Anleger wie dem Kläger zu veräußern, , ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 7) nicht ersichtlich.
e. Der Höhe nach schuldet der Beklagte zu 7) als Gesamtschuldner den Ersatz der 436.612,90 €, die der Kläger für den Erwerb der 1. bis 3. sowie der 6. Tranche aufgewendet hat, Y um Y gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen 215.000 SGBI-Aktien, im Einzelnen:
| 1. Ankauf 3.000 SGBI-Aktien im Mai 2000 | 9.225,53 € |
| 2. Ankauf 2.000 SGBI-Aktien im Juni 2000 | 4.275,25 € |
| 3. Ankauf 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 | 23.903,93 € |
| 6. Ankauf von 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 | 399.208,19 € |
| 436.612,90 € |
Für den Schaden, den der Kläger durch den Ankauf von 5.000 SGBI-Aktien bei der C7 24 B2 im September 2000 erlitten hat, haftet der Beklagte zu 7) aus den unter Ziff. 1. G7 dargelegten Gründen nicht. Insoweit war die Klage gegen den Beklagten zu 7) abzuweisen.
4. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
aa. Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren Forderung auf Ersatz des aus unerlaubter Handlung entstandenen Schadens gem. § 852 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen M-Straße erlangt hat. Dies setzt die M-Straße der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, nicht deren rechtliche Würdigung (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 852 Rn. 4). Die Verjährung der Ansprüche aus § 826 BGB begann danach mit M-Straße der Umstände, die eine sittenwidrige Schädigung des Klägers begründen, E3h. insbesondere der M-Straße über die unzureichende Aufklärung durch die Broschüre der H2 GmbH und die unzureichende Aufklärung oder gar Täuschung im Zuge der den einzelnen Geschäften zu Grunde liegenden Beratung. Dass der Klägerin diese M-Straße bereits drei Jahre vor Zustellung der Klagen gegen den Beklagten zu 1) bis 4) am 15.11.2003, gegen den Beklagten zu 5) am 18.11.2003, gegen den Beklagten zu 6) am 22.12.2003 und gegen den Beklagten zu 7) am 14.05.2004 hatte, haben die Beklagten nicht dargelegt.
Die Ansicht des Beklagen zu 7), dem Kläger seien Schaden und Schädiger schon aufgrund des Ende Oktober 2000 übersandten Quartalsberichtes der SGBI für das erste Quartal 2000 bekannt gewesen, weil daraus ersichtlich war, dass die SGBI unter seiner Beteiligung praktisch sämtliche Gelder verbraucht hatte, ohne nennenswerte Umsätze zu erzielen oder Erträge zu erwirtschaften, geht fehl, denn aus dem Quartalsbericht waren weder die anspruchsbegründenden Aufklärungsmängel ersichtlich noch die Umstände, die eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden begründen. Dass sich die SGBI noch in der Entwicklungsphase befand und daher keine nennenswerten Umsätze erzielte, ist kein haftungsbegründender UmstanE3
Die Verjährung hat bezüglich der Ansprüche aus der Schädigung des Klägers durch den Erwerb der letzten 200.000 SGBI-Aktien auch nicht begonnen, weil sich während der Medica im November 2000 abzeichnete, dass die vom Kläger behauptete Versprechung des Beklagten zu 6), C6 B2 werde sich an der SGBI beteiligen, nicht eintrat. Sichere M-Straße davon, dass eine Beteiligung der C3 B2 nicht beabsichtigt war, hatte der Kläger frühestens nach dem Telefonat mit Frau H2 im H2 2001. Damit hatte er aber weder M-Straße von der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) bis 6) für die unrichtigen Angaben beim Vertrieb der Aktien noch waren ihm zu dieser Zeit die Mängeln der Broschüre der H2 GmbH bekannt. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die M-Straße der haftungsbegründenden Umstände im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 6) erst im Zuge der Beratung durch Rechtsanwalt O4 im August 2001 erlangt hat. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Ob es, wie der Kläger behauptet, danach noch weiterer Ermittlungen bedurfte, um die Umstände zu erfahren, die eine Teilnahme des Beklagten zu 7) an den sittenwidrigen Schädigungen begründen, kann dahinstehen. Selbst wenn man für alle Beklagten von einem Verjährungsbeginn im August 2001 ausgeht, haben die Klageerhebungen in der Zeit von November 2003 bis Mai 2004 den Ablauf den Ablauf der 3-Jahresfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Verhältnis zu gehemmt.
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 hat im vorliegenden Fall zu keiner Änderung der Verjährungsfrist geführt, weil danach für Ansprüche aus unerlaubter Handlung seit dem 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB gilt und deren Beginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners M-Straße erlangt oder ohne Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 7) ergibt sich die Verjährung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 37a WpHG, denn diese Verjährungsregel ist nur auf konkurrierenden deliktische Ansprüche aus fahrlässiger Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung anwendbar. Demgegenüber verbleibt es für die vorliegenden Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Dr 13/8933, S. 97, BGH NJW 2005, 1579, 1581).
5. Die Nebenforderungen stehen dem Kläger nur teilweise in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Kläger hat in entsprechender Anwendung des § 849 BGB Anspruch auf Verzinsung der an H2 GmbH gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung. Danach ist aber nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4% gem. § 246 BGB geschuldet. Zwar ist die Geltendmachung eines höheren Schadens, etwa aus § 252 BGB, nicht ausgeschlossen. Hierzu muss der Geschädigte aber Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er einen solchen Gewinn erzielt hätte. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen.
Mit Erhebung der Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) am 15.11.2003, gegen den Beklagten zu 5) am 18.11.2003, gegen den Beklagten zu 6) am 22.12.2003 und gegen den Beklagten zu 7) am 14.05.2004 sind die Beklagten gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten. Dem Kläger stehen daher ab den genannten Zeitpunkten gem. § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu.
Soweit der Kläger für den Zeitraum von den Zahlungen an H2 GmbH bis zur Klageerhebung Zinsen über 4% begehrt, war die Klage abzuweisen.
6. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Regelung der §§ 765, 756 ZPO, wonach der Gläubiger bei Nachweis des Annahmeverzuges und Zustellung einer entsprechenden Urkunde an den Schuldner vollstrecken darf, ohne dem Schuldner erneut die ihm gebührende Leistung in Verzug begründender Weise anbieten zu müssen.
Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 7) befinden sich gem. §§ 293, 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug, weil sie die Annahme der vom Kläger wiederholt angebotenen Übertragung der Aktien abgelehnt haben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die nachgereichten Schriftsätze des Klägers vom 23.11.2005 und 17.01.2006, des Beklagten zu 2) 05.01.2006 und des Beklagten zu 7) vom 06.01.2006 und 26.01.2006 haben der Kammer keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn sie enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Die vom Kläger beabsichtigte Änderung seines Antrages konnte gem. § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Zu dem Vorwurf des Beklagten zu 7), das Gericht habe mangels M-Straße sämtlicher Schriftsätze Art. 103 GG verletzt, ist anzumerken, dass die Kammer vor der letzten mündlichen Verhandlung sämtliche bis dahin zur Akte gelangten Schriftsätze zur M-Straße genommen und beraten hat. Die Kammer vermochte in der letzten mündlichen Verhandlung lediglich nicht sicher beurteilen, inwieweit die in den letzten Schriftsätzen vor der Verhandlung aufgestellten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen schon in den früheren Schriftsätzen enthalten waren, da die Kammer terminsvorbereitend nicht sämtliche Schriftsätze der Parteien auf ihre inhaltliche Übereinstimmung überprüft hat. Nur aus diesem Grund hat die Kammer den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass gewährt.
Streitwert: 456.405,68 € (gegen die Beklagten zu 1) bis 3): 456.405,68 €, gegen die Beklagte zu 4): 23.903,93 €, gegen den Beklagten zu 5): 43.696,71 €, gegen den Beklagten zu 7): 449.386,36 €.