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Landgericht Düsseldorf·15 O 400/07·26.06.2008

Prospekthaftung: Rückabwicklung Fondsbeitritt wegen verschwiegenen Betrugsermittlungen

ZivilrechtGesellschaftsrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Beitritt zu einer Publikumskommanditgesellschaft die Rückzahlung von Einlage und Agio sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitentscheidend war, ob der Emissionsprospekt über strafrechtliche Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs gegen Verantwortliche der Gründungsgesellschafterin hätte informieren müssen. Das LG bejahte einen aufklärungspflichtigen Prospektmangel und erkannte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Es sprach der Klägerin Schadensersatz in Form der Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Kommanditanteils zu; Zinsen erst ab Verzugseintritt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Einlage/Agio nebst Kosten überwiegend zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Emissionsprospekt muss über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig aufklären; hierzu können auch strafrechtliche Ermittlungen gegen Initiatoren/Verantwortliche gehören, wenn sie für Anleger entscheidungserheblich sind.

2

Über strafrechtliche Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs ist im Prospekt jedenfalls dann zu informieren, wenn die Ermittlungen nicht lediglich auf einer substanzlosen Anzeige beruhen, sondern bereits strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen erfolgt sind.

3

Wird ein Anleger aufgrund fehlerhafter Prospektaufklärung zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft veranlasst, steht ihm regelmäßig eine fristlose außerordentliche Kündigung mit sofortigem Ausscheiden zu, ohne dass der Beitritt ex tunc beseitigt wird.

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Der durch Prospektmängel geschädigte Anleger kann im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sein, wie er ohne Beitritt stünde; dies kann eine Rückzahlung der Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung umfassen, ohne dass es hierfür zwingend einer Abschichtungsbilanz bedarf.

5

Für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch fehlerhafte/unterlassene Prospektaufklärung können neben der Gesellschaft auch prospektverantwortliche Organe sowie „Hintermänner“ haften, die auf Gestaltung und Geschäftsgebaren des Modells entscheidenden Einfluss ausüben.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 BGB iVm. §§ 280, 31 BGB§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB iVm. § 723 BGB§ 133 HBG§ 177a HGB§ 826 BGB§ 280 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

die Klägerin 27.616,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 zu

zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung ihres

Kommanditanteils bei der Beklagten zu 1) in Höhe von

26.250,00 €.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als

Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Publikumskapitalanlagegesellschaft; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH. Gemäß Beitrittserklärung vom 05.01.2007 trat die Klägerin der Beklagten zu 1) mit einer Einlage in Höhe von 25.000,00 €, zzgl. eines Agios in Höhe von 1.250,00 €, als Kommanditistin bei. Maßgebend für die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) war der als Anlage K2 zur Akte gereichte "Nachtrag zum bereits veröffentlichten Emmissionsprospekt vom 04.07.2005".

3

Gründungsgesellschafterin der Beklagten zu 1) war ausweislich des vorbezeichneten Nachtrages die XXX, Geschäftsführerin Frau XXX. Bei der XXX handelt es sich ebenfalls um eine Kapitalanlagegesellschaft, über deren Vermögen aufgrund eines am 02.02.2007 gestellten Insolvenzantrages inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mehrheitsgesellschafterin der war die XXX mit Sitz in London, zu deren Verantwortlichen ein Herr XXX zählt. Dieser wurde im Jahre 2002 wegen Kapitalanlagebetruges zur Festnahme ausgeschrieben.

4

Eine in Ablichtung als Anlage K6 zur Akte gereichte Visitenkarte weist den Beklagten zu 3) als Projekt-Manager der XXX aus. Der Beklagte zu 3) ist wegen des Betreibens illegaler Bankgeschäfte vorbestraft. Des weiteren läuft gegen ihn seit dem Jahre 2003 ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges.

5

Zum Inhalt des Nachtrags des Emmissionsprospektes gehörte auch ein Mittelverwendungskontrollvertrag, den die Beklagte zu 1) mit der XXX geschlossen hatte. Vormalige Alleingesellschafterin der Treuhandkommanditistin war Frau XXX. Diese war zudem ausweislich einer in Ablichtung als Anlage K7 zur Akte gereichten Visitenkarte Marketingmitarbeiterin der XXX. Die in Ablichtung als Anlage K9 zur Akte gereichte Visitenkarte weist den Beklagten zu 3) als Senior Consultat der Treuhandkommanditistin aus. Eine weitere in Ablichtung als Anlage K8 zur Akte gereichte Visitenkarte weist den Beklagten zu 3) zudem als Senior Consultant der Beklagten zu 1) aus. Sowohl gegen den Beklagten zu 3) als auch gegen Frau XXX und Herrn XXX erließ das Amtsgericht Düsseldorf im Jahre 2005 einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Betruges und ordnete ferner eine Kontenbeschlagnahme an. Anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der XXX erklärte der Beklagte zu 3), dass er Verantwortlicher der sei. Eine räumliche oder anderweitige Trennung der XXX und der Beklagten zu 1) wurde bei der Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses nicht festgestellt.

6

Die Klägerin macht mit der Klage die Rückzahlung ihrer Einlage sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten geltend. Hierzu behauptet sie, bei Kenntnis der personellen Verflechtungen hätte sie niemals bei der Beklagten zu 1) investiert. Der Beklagte zu 3) sei Hintermann sämtlicher Firmen gewesen. Bei einem Besuch eines ihrer Vertreter in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) habe sich eine Mitarbeiterin dahingehend geäußert, dass sich der Beklagte zu 3) viel in Dubai aufhalte, um dort die Geschäfte für die Firma abzuwickeln; die Beklagte zu 2) sei die "rechte Hand des Chefs", womit der Beklagte zu 3) gemeint gewesen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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27.616,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

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über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 zu zahlen,

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Zug um Zug gegen Rückübertragung ihres Kommanditanteils

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bei der Beklagten zu 1) in Höhe von 26.250,00 €.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, einem Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) stehe bereits das Fehlen einer Abschichtungsbilanz entgegen. Sie behaupten, der Beklagte zu 3) habe zu keinem Zeitpunkt in einem irgendwie gearteten Anstellungsverhältnis zu der Beklagten zu 1) oder der XXX gestanden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.05.2008 weisen sie ergänzend darauf hin, dass die Beklagte zu 2) erst am 20.09.2006 zur Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft bestellt worden ist, welche am 29.09.2006 einen neuen Nachtrag zu dem Emissionsprospekt vom 04.07.2005 unterzeichnet habe. Der von der Klägerin vorgelegte Nachtrag habe seither keine Verwendung mehr gefunden. Sie sind der Ansicht, aufgrund des Ausscheidens der XXX habe keine Veranlassung mehr bestanden, auf die frühere Gesellschafterin und die diese betreffenden Vorgänge hinzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat gegenüber allen Beklagten Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen sich aus § 311 Abs. 2 BGB iVm. §§ 280, 31 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Rückzahlung ihrer Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung des Geschäftsanteils, zuzüglich Erstattung der Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

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Die Klägerin hat ihren Beitritt zur Beklagten zu 1) wirksam gekündigt. Die Berechtigung zu der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 erklärten fristlosen Kündigung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB iVm. § 723 BGB. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung lag vor. Der wichtige Grund ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin vor ihrer Beitrittserklärung nicht darüber unterrichtet worden war, dass gegen Verantwortliche der Gründungsgesellschafterin der Beklagten zu1), der XXX, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges liefen und sogar noch laufen. Unstreitig enthält der Emmissionsprospekt der Beklagten zu 1) hierüber keine Angaben. Ein Prospekt muss jedoch über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (vgl. BGH NJW 2000, 3346; NJW 2004, 2228). Über die Tatsache, dass gegen die Initiatoren eines geschlossenen Fonds ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist selbst dann im Prospekt zu informieren, wenn die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalanlage einer Vorgängergesellschaft mit ähnlicher Konzeption und denselben dahinter stehenden natürlichen Personen stehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um eine substanzlose Strafanzeige handelt, sondern es bereits zu einer Durchsuchungsaktion gekommen ist (OLG München, Urteil vom 18.12.2006, zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, ob die insoweit erhobenen Vorwürfe sich als zutreffend herausstellen, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahren um Umstände, die auf dem sensiblen Markt der Kapitalanlagen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Es ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin ihren mit einer Zahlung von 26.250,00 € verbundenen Beitritt zur Beklagten zu 1) nicht erklärt haben würde, wenn sie zuvor über die laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Gründungsgesellschaft der Beklagten zu 1) wegen Kapitalanlagebetruges aufgeklärt worden wäre. Dem steht weder entgegen, dass es sich bei der als Anlage K2 zur Akte gereichten Informationsschrift nur um einen Nachtrag zum bereits veröffentlichten Emissionsprospekt vom 04.07.2005 handelte, noch, dass dieser Nachtrag zum Zeitpunkt des Erwerbs des klägerischen Kommandititanteils keine Verwendung mehr gefunden haben soll. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten geht nicht hervor, dass die Klägerin auf andere Weise über die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterrichtet worden ist.

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Zwar berechtigt eine fehlerhafte Aufklärung des beitretenden Kommanditisten diesen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts nicht zur Anfechtung seiner Beitrittserklärung mit Wirkung ex tunc; andererseits entspräche eine Auflösungsklage nach § 133 HBG nicht den Interessen eines nur kapitalmäßig beteiligten Anlagegesellschafters in einer Publikumsgesellschaft. Die Rechtsprechung gibt deshalb dem durch Täuschung zum Beitritt veranlassten Kommanditisten ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung mit Wirkung des sofortigen Ausscheidens aus der fortbestehenden Gesellschft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB Anh. § 177a Rdz. 58, m. w. N.).

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Ist Folge der fristlosen Kündigung somit nicht eine Auflösung der Publikumsgesellschaft, so bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Erstellung einer Abschichtungsbilanz, in die die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch als Rechnungsposition einstellen müsste. Vielmehr ist die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie der Beklagten zu 1) nicht beigetreten wäre und die Einlage nicht geleistet hätte. Die Beklagte zu 1) ist danach verpflichtet, die Einlage zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Kommanditanteils. Selbst wenn eine Abschichtungsbilanz zu erstellen wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern. Denn hierin wären der Anspruch der Klägerin auf Einlagenrückerstattung und weitere Schadensersatzpositionen ohnehin einzustellen. Darüber hinaus gehende Ansprüche macht die Klägerin nicht geltend; von etwaigen Belastungen wäre sie im Wege des Schadensersatzes freizustellen.

23

Weiterhin werden von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin ihre außergerichtlichen Anwaltskosten erfasst, deren Höhe zwischen den Parteien außer Streit steht.

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Gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH hätte die Beklagte zu 2) kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin vor deren Beitrittserklärung Sorge tragen müssen. Aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2008 ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) bereits Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft war, als die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung erwarb. Als Prospektverantwortliche vermag es die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten, dass am 29.09.2006 ein neuer Nachtrag zu dem Emissionsprospekt vom 04.07.2005 fertig gestellt worden sein soll. Denn dieser enthielt nach ihrem Vorbringen nicht nur keinen Hinweis mehr auf die , sondern auch weiterhin keinen Hinweis darauf, dass gegen deren Verantwortliche Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges liefen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) bestand auch weiterhin Veranlassung, auf die frühere Gesellschafterin und die diese betreffenden Vorgänge hinzuweisen, weil diese Informationen für einen Kapitalanleger – wie bereits dargelegt - von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.

25

Auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) folgt der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Denn nicht nur die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich, sondern auch solche "Hintermänner", die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (vgl. Palandt, BGB § 280 Rdz. 54 b, m. w. N.). Von daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 3) der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) angehörte. Denn er war jedenfalls der hinter der Gründungsgesellschafterin stehende Verantwortliche. Der Beklagte zu 3) hat nicht in Abrede gestellt, dies anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der XXX so geäußert zu haben. Als Verantwortlicher der Gründungsgesellschafterin hätte er ohne weiteres Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Verkaufsprospektes auch der Beklagten zu 1) nehmen können und müssen. Dass der Beklagte zu 3) keinerlei Einfluss auf die Beklagte zu 1) gehabt haben will, steht nicht nur im Widerspruch zu den von der Klägerin zur Akte gereichten Visitenkarten, die den Beklagten zu 3) als "Senior Consultant" sowohl der Beklagten zu 1) als auch der XXX ausweisen. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 3) geht nämlich auch nicht hervor, weshalb er in angeblicher Ermangelung jeglicher vertraglicher Beziehungen zur Beklagten zu 1) überhaupt die von ihm eingeräumten örtlichen Besichtigungen und Bautenstandsfeststellungen in Dubai für die Fonds-Gesellschaft vorgenommen hat.

26

Das Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung und insoweit auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO. Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 12.06.2008, der in weiten Teilen einem anderen Verfahren zuzuordnen sein dürfte.

27

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, jedoch erst ab dem 12.10.2007. Für einen früherer Zinsbeginn, insbesondere zum 25.09.2007, ist nichts dargetan.

28

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4, § 709 ZPO.