Klage auf Bonifikation und Provision abgewiesen; Versäumnisurteil aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung einer 0,5%igen Bonifikation und Provisionen aus vermittelten Lebensversicherungen. Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben; die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Änderungsvereinbarung vom 15.01.2004 die Bonifikation entfallen ließ und der Kläger die Policierung/provisionsbegründenden Tatsachen nicht bewiesen hat.
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Klage des Klägers abgewiesen wegen Wegfalls der Bonifikation und fehlender Nachweise zur Policierung/Provisionierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einvernehmliche Änderung der Provisionsregelung kann eine zuvor in derselben Klausel enthaltene Bonifikationsregelung zum Entfallen bringen, auch wenn der schriftliche Änderungsvermerk den Wegfall nicht ausdrücklich nennt, sofern dies aus Auslegung und zeugenschaftlichen Angaben hervorgeht.
Bei der Auslegung von Vertragsänderungen sind Zeugenaussagen und vergleichbare, inhaltsgleiche Verträge als Indizien für die Vertragsparteienintention heranzuziehen.
Der Anspruch auf Provision setzt die darlegungs- und beweisbare Policierung und Provisionierung der vermittelten Verträge voraus; die Insolvenz eines Zahlungsvermittlers verschiebt nicht die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsteller.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO); ein Versäumnisurteil, das infolge nicht ordnungsgemäßer Zustellung der Klage nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, kann nicht nach § 344 ZPO zuungunsten der beklagten Partei aufrechterhalten werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 31.03.2006 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung X der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren durch eine Kooperationsvereinbarung vom 01.07.2003 verbunden, nach der der Kläger für die Beklagte auf Provisionsbasis fondsgebundene Lebensversicherungen vermittelte. Ziff. 9 der Vereinbarung wies hierzu zwei Provisionsmodelle aus. Der Kläger entschied sich für das Provisionsmodell Nr. II, das dort wie folgt beschrieben war:
"Der Kooperationspartner erhält eine Provision in Höhe von 2 %
bezogen auf die vermittelte Beitragssumme."
Unter "Bonifikation" enthielt Ziff. 9 folgende Vereinbarung:
"Erreicht der Kooperationspartner innerhalb eines Quartals
(3 Monate) 500.000,-- € vermittelte Beitragssumme erhält
der Kooperationspartner zusätzlich eine Provision in Höhe von
0,5 %. Gewertet werden nur die Anträge, die von dem
Versicherungsunternehmen angenommen werden."
Des Weiteren war unter Ziff. 9 u. a. vereinbart:
"Die Provision wird fällig, wenn die Versicherungsgesellschaft
den Vertrag des Kunden angenommen, policiert und die Firma
D GmbH die Provision erhalten hat."
X der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsablichtung Bezug genommen (Bl. 13 ff. GA).
Mit Schreiben vom 15.01.2004 (Bl. 16 GA) teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit:
"..., ab 01.01.2004 wird die in der Kooperationsvereinbarung vom 01.07.2003
vereinbarte Provisionsregelung, wie nachstehend aufgelistet, geändert. Sie
erhalten für eingereichte Anträge ab dem 01.01.2004 keine 2 % Provision mehr,
sondern folgende Staffelprovision:
Für eingereichte Anträge ab dem 01.01.2004 gilt:
1) Bis zu einer Beitragssumme von 99.999,-- € 1,0 %
2) Ab einer Beitragssumme von 100.000 € bis 149.999,- € 1,5 %
3) Ab einer Beitragssumme von 150.000,- € 2,0 %"
Im Januar 2005 wurde die Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich beendet. Der Kläger macht nunmehr bezogen auf eine Gesamtbeitragssumme von 1.039.100,00 € aus den Monaten Oktober bis Dezember 2004 eine 0,5 %ige Bonifikation in Höhe von 5.195,50 € geltend. Desweiteren begehrt er Provisionen in Höhe von 1.806,00 € für vermittelte T-Verträge. X der einzelnen Versicherungsverträge wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen.
Am 31.03.2006 ist auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergangen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.101,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 11.04.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 24.04.2006 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 31.03.2006 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, am 15.01.2004 sei die Provisionsvereinbarung mit dem Kläger insgesamt neu geregelt worden, und zwar dergestalt, dass nur noch die Staffelprovision gelten sollte unter Wegfall der Bonifikation. Dass die vom Kläger aufgeführten Tverträge von der T2-Lebensversicherung auch policiert und provisioniert worden sind, bestreitet sie mit Nichtwissen. Hierzu behauptet sie, die vom Kläger aufgeführten Provisionen habe sie nicht erhalten. Provisionen hätten über die W GmbH gezahlt werden müssen, diese sei aber – was unstreitig ist – in Insolvenz gefallen.
Dem behaupteten Wegfall der Bonifikationsregelung tritt der Kläger entgegen. Bezüglich der vermittelten Tverträge ist er der Ansicht, dass das Insolvenzrisiko der W bei der Beklagten liege, sich andernfalls eine Haftung der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung ergebe, da es die Beklagte unterlassen habe, Ansprüche unmittelbar gegenüber der T AG geltend zu machen.
X der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.10.2006 (Bl. 120 GA) durch die Vernehmung von Zeugen. X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 19.01.2007 (Bl. 130 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch war das Versäumnisurteil vom 31.03.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen keinen Anspruch auf Zahlung einer 0,5 %igen Bonifikation in Höhe von insgesamt 5.195,20 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend fest, dass durch die Vereinbarung vom 15.01.2004 nicht nur die starre Provisionsregelung von den Parteien zugunsten einer Staffelprovision einvernehmlich abgeändert wurde – was zwischen diesen nicht im Streit steht -, sondern hierdurch auch die in der Kooperationsvereinbarung vom 01.07.2003 unter Ziff. 9 enthaltene Bonifikationsregelung entfallen ist.
Der Zeuge D2 hat bekundet, dass mit dem Kläger am 15.01.2004 erörtet worden sei, dass mit der Einführung einer Staffelprovision die Provisionsregelung insgesamt dahingehend geändert werde, dass damit auch die Bonifikationsregelung entfalle. Hintergrund der Änderungsvereinbarung sei gewesen, dass mit den neuen Vertragspartnern, nämlich der I und der J, wesentlich mehr Geschäfte zu erwarten gewesen seien, weshalb sich auch bei einer Staffelprovision die Verdienstmöglichkeiten der Mitarbeiter verbessert hätten, dass sich die Beklagte darüber hinausgehende Bonifikationszahlungen aber nicht habe erlauben können. Das Gericht schenkt dem Zeugen H. Dabei wird weder verkannt, dass der Zeuge D2 zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung noch Mit-Geschäftsführer der Beklagten gewesen und auch heute noch für diese tätig ist, noch dass der Zeuge D2 sich im Termin sehr engagiert für die Beklagte gezeigt hat. Das macht den Zeugen aber nicht unglaubwürdig. Der Zeuge D2 hat seine ausführlichen Bekundungen anhand der mit dem Zeugen T3 vereinbarten Vertragsänderung detailliert und anschaulich erläutert. Aus der geänderten Kooperationsvereinbarung mit dem Zeugen T3 vom 05.01.2004, die eine frühere Kooperationsvereinbarung vom 01.11.2003 ersetzt hat und die im Rahmen der Beweisaufnahme allseits in Augenschein genommen worden ist, hat sich ergeben, dass in der geänderten Vereinbarung des Zeugen T3 nur noch die Staffelprovision enthalten war und nicht mehr die Bonifikationsregelung. Diese Vereinbarung, so der Zeuge D2, habe Vorbildfunktion für die Verträge mit den übrigen Mitarbeitern gehabt. Dass für die anderen Mitarbeiter, also auch für den Kläger, nicht ebenfalls ein komplett neuer Vertrag aufgesetzt worden sei, wie das im Fall des Zeugen T3 geschehen sei, sondern nur die Änderung der Provisionsregelung unter dem 15.01.2004 fixiert worden sei, hat der Zeuge D2 damit erklärt, dass die Zeugin T2 nicht alle Verträge habe neu schreiben wollen. Wenn aber dem Kläger nach den Bekundungen des Zeugen D2 "klipp und klar" gesagt worden ist, dass mit der neuen Regelung auch die Bonifikation entfalle, dann kann sich der Kläger nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, wie das Schreiben vom 15.01.2004 nach dem objektiven Empfängerhorizont aufzufassen wäre.
Die Aussage des Zeugen D2 steht im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin T2, die das Schreiben vom 15.01.2004 verfasst hatte. Auch sie hat bekundet, dass es bei dem vorausgegangenen Gespräch vom gleichen Tage um den Wegfall der Bonifikationsregelung gegangen sei, und zwar entsprechend dem bereits geänderten Vertrag mit dem Zeugen T3. Zwar hat die Zeugin T2 bei ihrer Befragung die Begriffe "Provision" und "Bonifikation" mitunter synonym verwandt; das steht dem Kerngehalt ihrer Aussage aber nicht entgegen. Denn die Zeugin T2 hat geschildert, dass ihr anhand des alten und des neuen Vertrages des Zeugen T3 erklärt wurde, was auch in den Verträgen der übrigen Mitarbeiter geändert werden sollte. Dass die Zeugin T2 in dem Schreiben vom 15.01.2004 den Wegfall der Bonifikation nicht ausdrücklich mit aufgenommen hat, hat sie damit erklärt, dass sie nur das geschrieben habe, was ihr vom Zeugen D2 diktiert worden sei. Der Zeuge D2 hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es einer besonderen Erwähnung des Wegfalls der Bonifikation deshalb nicht bedurft habe, weil die Provisions- und Bonifikationsregelung in der Kooperationsvereinbarung unter einem einzigen Punkt geregelt war, und dass eben dieser Punkt durch die Vereinbarung vom 15.01.2004 abgeändert wurde. Da die Bonifikation nicht unter einem eigenständigen Punkt aufgeführt war, habe es ihrer ausdrücklichen Erwähnung nicht bedurft.
Die Aussage des Zeugen D2 ist im Weiteren gestützt worden durch die Aussage des Zeugen T3. Der Zeuge T3 hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an ein Gespräch vom 15.01.2004. Er hat aber geschildert, dass – abgesehen davon, dass er als Führungskraft noch über einen weiteren gesonderten Vertrag mit der Beklagten verfügte – grundsätzlich alle Mitarbeiter bezüglich der Provisionen inhaltsgleiche Verträge hatten. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass es einen Grund gegeben habe, bei dem Kläger anders zu verfahren, konnte der Zeuge nur spekulieren.
Die Aussage des Zeugen L ist unergiebig geblieben. Dieser hatte weder an das Gespräch vom 15.01.2004 noch an die Änderungsvereinbarung eine konkrete Erinnerung, so dass sich dessen Einschätzung, die Änderung vom 15.01.2004 habe sich nicht auf die Bonifikation bezogen, ebenfalls in einer bloßen Mutmaßung erschöpfte.
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger Provisionsforderungen in Höhe von 1.806,00 € für vermittelte Tverträge geltend macht. Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger aufgeführten Verträge von der T2-Lebensversicherung policiert und provisioniert worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände der Policierung und Provisionierung durch die T2 liegt beim Kläger. Dass die Beklagte den Abschluss provisionspflichtiger Verträge damit bestreitet, selbst keine Zahlungen erhalten zu haben, ändert daran nichts. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Provisionen über die W GmbH hätten gezahlt werden sollen und wer das Risiko der Insolvenz der W trägt. Denn die unstreitige Tatsache, dass die W erhaltene Provisionen nicht weitergeleitet hat, führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass es auch bezüglich der streitgegenständlichen Verträge zu Abschlüssen mit der T2-Lebensversicherung gekommen ist. Das ergibt sich auch nicht aus dem zur Akte gereichten Schriftverkehr der Beklagten mit der W. Zu den behaupteten Vertragsabschlüssen hat der Kläger aber weder konkrete Tatsachen vorgetragen noch hat er hierfür Beweis angetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das umfasst auch die Kosten des Versäumnisurteils. Diese waren nicht nach § 344 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Klage ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.
Streitwert: 7.101,20 €