Leasingkündigung bei Ratenverzug: Abrechnung, Verwertungspflicht und Folgekosten
KI-Zusammenfassung
Nach fristloser Kündigung eines Kilometer-Leasingvertrags wegen Ratenverzugs verlangte die Leasinggeberin Ausgleich aus der Vertragsabrechnung sowie Neben- und Anwaltskosten. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam und bestätigte die Abrechnung im Wesentlichen, insbesondere die Verwertung des Fahrzeugs als ausreichend bestmöglich, da der Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert lag. Sicherstellungskosten einer beauftragten Drittfirma wurden mangels Erforderlichkeit nicht ersetzt; Stand- und Abmeldekosten hingegen als kündigungsbedingte Folgekosten zugesprochen. Eine zusätzliche Leasingrate für März 2016 wurde nach Vertragsbeendigung nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (7.144,31 € und RA-Kosten); im Übrigen, insbesondere bzgl. Sicherstellungskosten und weiterer Rate, abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung eines Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs wird nicht dadurch unwirksam, dass der Leasingnehmer rückständige Raten nach Zugang der Kündigung nachzahlt.
Bestreitet der Leasingnehmer den für die Kündigung maßgeblichen Zahlungsverzug, trifft ihn hinsichtlich fristgerechter Zahlung weiterer behaupteter Raten eine sekundäre Darlegungslast, wenn die Zahlungsvorgänge in seiner Sphäre liegen.
Der Leasinggeber hat bei vorzeitiger Beendigung die Obliegenheit, das Leasingfahrzeug bestmöglich zu verwerten; eine Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt.
Wendet der Leasingnehmer ein, der Leasinggeber habe vor Ablauf einer Frist zur Benennung eines Drittkäufers verwertet, ist dies nur erheblich, wenn der Leasingnehmer innerhalb der Frist tatsächlich einen konkreten, besseren Kaufinteressenten benennt.
Kosten für die Einschaltung eines Dritten zur Sicherstellung/Abholung sind nur ersatzfähig, wenn sie zur Schadensbeseitigung erforderlich sind; nach Vertragsbeendigung besteht kein Anspruch auf weitere Leasingraten ohne Darlegung zusätzlicher, nicht bereits abgegeltener Nutzungsschäden.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.144,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 zu zahlen;
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € zu zahlen;
3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung im Zusammenhang mit der Abwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags.
Die Klägerin ist eine mit dem Automobilhersteller C. assoziierte GmbH welche bundesweit im Bereich des Leasinggeschäfts tätig ist. Unter dem 25.06.2014 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag betreffend den streitgegenständlichen Fahrzeug der Marke C. R. für 36 Monate. Gegenstand des Vertrags waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin (Anl. K1). Die Leasingrate wurde auf 562,18 € netto bzw. 669,00 € brutto festgelegt. Gleichzeitig wurde eine Sonderzahlung i.H.v. 4500,00 € brutto vereinbart und eine jährliche Fahrleistung von 10.000 km vereinbart. Es handelt sich um einen so genannten Kilometer-Leasingvertrag, welcher bei Ende des Vertrags einen Minderwertausgleich für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung vorsieht. In Z. XV. Der Vertragsbedingungen der Klägerin wird festgelegt dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags durch Kündigung eine Abrechnung unter Gegenüberstellung des Ablösewerts und des Verkaufserlöses erfolgt. Des Weiteren hinten finden sich hier Regularien zur Ermittlung der entsprechenden zu berücksichtigen Werte.
Am 10.02.2016 erfolgte die Kündigung des Vertrags durch die Klägerin.
Das Fahrzeug gelangte unter im einzelnen streitigen Umständen zunächst an die Firma O. am 02.03.2016 und sodann an die Klägerin zurück.
Die Klägerin behauptet, entgegen seiner Verpflichtung habe der Beklagte das Fahrzeug nicht zurückgegeben bzw. zur Abholung angeboten. Deshalb sei es erforderlich gewesen, das Fahrzeug durch die externe Firma abholen zu lassen. Hierfür seien Kosten i.H.v. 378,61 € angefallen, welche die Klägerin ersetzt verlangt. Insbesondere habe der Beklagte sich nicht auf die Vereinbarung eines Abholungstermins eingelassen.
Die Klägerin macht geltend, in diesem Zusammenhang Verwahrungskosten i.H.v. 75,00 € getragen zu haben. Ferner habe sie 166,60 € Gutachterkosten aufgewendet und 15,80 € aufwenden müssen, um die Stilllegung des Fahrzeugs zu veranlassen.
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, einen Drittkäufer bis zum 24.03.2016 zu benennen
Das Fahrzeug ist am 11.03.2016 zu einem Verkaufspreis von 36.386,55 € netto verkauft worden.
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die von ihr durchgeführte Abrechnung des Leasingvertrages (Bl. 7 GA) unter Zugrundelegung eines Verkehrswerts von 36.092,00 €, einen Ausgleichsanspruch aus dem Leasingvertrag i.H.v. 8.204,49 € verlangen zu können.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich mit zwei Raten in Verzug befunden und im weiteren Verlauf nach Kündigungsvertrags die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert.
Nachdem die Klägerin den Antrag zu Ziff. 3 aus der Klageschrift der auf Zinszahlung für die Zeit nach Rechtshängigkeit gerichtet war, zurückgenommen hat (Bl. 17 GA), hat sie in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8204,49 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8187,53 € seit dem 23. fünften 2016 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 679,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Vorsatz 06.02.2016 aufgrund vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
antragsgemäß ist am 01.06.2017 ein Versäumnisurteil ergangen.
Auf den Einspruch des Beklagten vom 05.07.2017 beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil vom 1. Juni 2017 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1. Juni 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Kündigung sei nicht berechtigt gewesen, da er nur mit einer Rate in Verzug gewesen sei. Ferner behauptet er die Herausgabe des Fahrzeugs nicht verweigert zu haben, da die Klägerin das Fahrzeug hätte abholen wollen. Für die Behauptung, es seien Verwahrungskosten angefallen sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Kündigung unwirksam, da die Weiterveräußerung bereits vor Ablauf der Frist zur Benennung des Drittkäufers erfolgte.
Der von der Klägerin behauptete Verkerhrswert des Fahrzeugs sei zu niedrig. Das Fahrzeug sei kein Unfallfahrzeug.
Das Gutachten vom 06.03.2016 sei dem Beklagten nicht vorgelegt worden. Auch die Anfrage zur Benennung eines Drittkäufers sei nicht an den Beklagten versandt worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 13.11.2018.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die weiteren Akteninhalte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Vertrag vom 25.06.2014 ist aufgrund der Kündigungserklärung der Klägerin vom 10.02.2016 wirksam beendet worden.
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte sich in Zahlungsverzug mit zwei Raten befand. Soweit der Beklagte behauptet, es sei lediglich die Januarrate im Jahr 2016 nicht rechtzeitig gezahlt worden, obliegt ihm jedenfalls die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung, die weitere Rate für Februar sei fristgemäß bezahlt worden. Dies ist nicht erfolgt. Insbesondere werden Belege mit zeitlichen Angaben zur Vornahme der pflichtgemäßen Zahlungen nicht vorgelegt.
Der Umstand, dass nachträglich nach Kündigung die ausstehenden Raten gezahlt worden sind, lässt die Kündigung nicht unwirksam werden. Insofern räumt die Klägerin ein, dass der Beklagte am 15.02.2016 mitgeteilt habe, dass er am 12.02.2016 den Rückstand überwiesen habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er mit dieser am 01.02.2016 fällig gewordenen Leasingrate ebenfalls in Verzug gewesen ist. Entsprechender substantiierter Vortrag des Beklagten liegt nicht vor.
2.
Gemäß der vertraglichen Vereinbarung hat die Klägerin einen Anspruch auf Abrechnung des Leasingverhältnisses nach den vertraglichen Grundsätzen unter Berücksichtigung in der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung des Leasingvertrages.
Dieser sieht in Z. XV. Der Vertragsbedingungen vor:
1. „(…) im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingsvertrags durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös.
2. Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die Kosten des Gutachtens tragen der Leasingnehmer und der Leasinggeber je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Gelegenheit, binnen angemessener Frist, sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zuzüglich MWSt liegenden Kaufpreises bereit ist. Geht bis zur Frist darauf kein schriftliches unverbindliches Kaufgebot beim Leasinggeber ein, darf diese das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss des Kaufvertrags mit dem vom Leasingnehmer benannten Kaufinteressenten bleibt es dem Leasinggeber und des Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten.
3. (…)
4. Die weitere Leasingvertragsleistungen (soweit diese vereinbart wurden) werden im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung taggenau zum Tag der Fahrzeugrückgabe abgerechnet.“
Die Vornahme der Verwertung fällt in den Aufgabenbereich des Leasinggebers. Er hat die Obliegenheit, die Leasingsache bestmöglich zu verwerten.
Dies ist hier erfolgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Frank Junk in seinem Gutachten vom 13.11.2018 hat das streitige Fahrzeug C. R. x N. (FIN: U.) zum Zeitpunkt 04.03.2016 einen Händlerverkaufswert von 35.642,67 € netto mit den behaupteten Schäden und 39.621,85 € netto ohne Schäden. Selbst wenn man den höheren Händlerverkaufswert zugrunde legt, liegt der Erlös i.H.v. 36.386,55 € netto weniger als 10 % darunter. Damit hat die Klägerin ihre Obliegenheit erfüllt.
Für Kraftfahrzeuge hat der BGH die zumutbaren Verwertungsanstrengungen des Leasinggebers konkretisiert. Eine Verletzung der nach § 254 BGB gebotenen Sorgfaltspflicht ist nicht anzunehmen, wenn der Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt (BGH NJW 1991, 221).
Der Beklagte kann nicht einwenden, dass die Klägerin nicht gewartet habe, bis die Frist zur Mitteilung eines möglichen Drittkäufers abgelaufen ist. Unstreitig hat der Beklagte bis zum Ablauf der Frist und auch bis heute keinen potentiellen Drittkäufer benannt. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte eine entsprechende Darlegung einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit der tatsächlichen Verwertung entgegengehalten werden. Die Ausführungen hierzu bleiben auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis substanzlos.
Weitere Ausführungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang hier Schäden vorlagen, erübrigen sich, da selbst bei Nichtberücksichtigung der Schäden die Klägerin ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nachgekommen ist.
3.
Auch die weitere Abrechnung durch die Klägerin begegnet im Wesentlichen keinen Bedenken.
Dies betrifft zunächst die Anwendung der im Schriftsatz vom 07.09.2017 dargelegten Berechnungsweise für den Ablösewert.
Auch die Abmeldekosten kann die Klägerin von dem Beklagten ersetzt verlangen. Die Abmeldung hätte bei ordnungsgemäßem Vertragsende vom Beklagten in eigenem Interesse selbst vorgenommen werden müssen.
Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Sicherstellungskosten i.H.v. 378,61 € nicht hinreichend darlegen können. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Fahrzeugs, genau genommen mit dem Abholungsangebot in Verzug befand. Der Einwand des Beklagten, es habe der Klägerin oblegen, das Fahrzeug abzuholen, weshalb sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe, kann hier nicht verfangen. Eine Herausgabepflicht des Beklagten lag dergestalt vor, dass vertraglich vorgesehen war, dass auf eine Terminsbestimmung des Beklagten hin, die Abholung erfolgte. Der Beklagte hat auch auf gerichtlichen Hinweis nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass er eine Herausgabe durch Terminsbestimmung und Bereithalten des Fahrzeugs am Übergabeort gegenüber der Klägerin erklärt hat. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerseite ist die pauschale Behauptung, der Beklagte habe das Fahrzeug zur Abholung angeboten, nicht ausreichend qualifiziert. In welcher Form der Beklagte dies der Klägerin angeboten haben will, ist nicht ersichtlich. Die seitens der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 10.02.2016 und 19.02.2016 stehen im Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten, dass dieser einen Abholungstermin angeboten habe. Der Umstand, dass das Fahrzeug unstreitig nach Ablauf beider Fristen sichergestellt worden ist, spricht dafür, dass der Kläger seiner Pflicht zur Vereinbarung eines frühzeitigen Termins zur Übergabe nicht nachgekommen ist. Gegenteiliges konnte dieser nicht substantiiert darlegen.
Jedoch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, dass durch diesen Verzug Sicherstellungskosten angefallen sind. Bei ordnungsgemäßem Angebot zur Abholung hätte nach Vortrag der Klägerin ein Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug bei dem Beklagten abgeholt. Die Sicherstellung wurde entsprechend der Ausführungen im Abschlussbericht gemäß Anl. K5 durch die Drittfirma dergestalt ausgeführt, dass am gleichen Tag der Benachrichtigung durch persönliche Rücksprache die Übergabe des Fahrzeugs an der Wohnanschrift des Beklagten durch seinen Fahrer bewirkt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Mitarbeiter der Klägerin diesen Abholungsversuch nicht gleichermaßen hätte durchführen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben vom 10.02.2016 und 19.02.2016 nicht angekündigt worden ist, dass die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Sicherstellung durch eine Drittfirma im Fall des Ablaufs der (mit einer Woche relativ kurzen) Rückgabefrist im Raume steht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht die Einschaltung des Dienstes der Firma H. nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Kosten können als Schaden nicht geltend gemacht werden.
Etwas anderes gilt für die Standkosten im Umfang von 75,00 €. Diese sind unter Berücksichtigung des auf gerichtlichen Hinweis ergänzten Vortrag der Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.11.2000 (Bl. 123 GA) nicht durch den Verzug des Beklagten mit der Rückgabe des Fahrzeugs, sondern durch die außerordentliche Kündigung selbst entstanden. Den Umstand, dass es zu einer fristlosen Kündigung kommen ist, hatte der Beklagte zu vertreten. Die Klägerin stellte dar, dass bei ordnungsgemäßem Auslaufen des Leasingvertrages der Beklagte das Leasingfahrzeug an den Händler herauszugeben hätte. Der Händler hätte das Fahrzeug meiner Rückkaufvereinbarung von der Klägerin gekauft. Hierdurch wären der Klägerin selbst weder Platzlogistikkosten noch Abmeldekosten entstanden. Diese sind allein wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstanden daher als Folgekosten des Zahlungsverzugs vom Beklagten zu tragen.
4.
Nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Klägerin die Leasingrate für den Monat März 2016 beansprucht. Das Fahrzeug ist am 02.03.2016 an die Klägerin zurückgelangt. Die fristlose Beendigung des Vertrags erfolgte mit Zugang der Kündigung vom 10.02.2016. Die Leistungspflichten sind damit ex nunc gegenseitig entfallen. Wirtschaftliche Nachteile aus der fortgesetzten Nutzung nach Ablauf der Rückgabepflicht sind über die bereits in der Abrechnung berücksichtigten beziehungsweise in der vorangehenden Begründung in Bezug genommenen Umstände hinaus nicht dargelegt worden.
Die Klägerin kann folglich beanspruchen:
Abrechnung aus fristloser Kündigung 9.644,37 €
Kosten 90,18 €
Mahngebühr 5,00 €
Unter Anrechnung der zugestandene Gutaschrift in Höhe von 2.595,24 € beträgt die berechtigte Forderung in Höhe von 7.144,31 €.
III.
Die Klägerin kann den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € verlangen. Die Begründung des Anspruchs fußt auf § 286 BGB.
IV.
Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf das nur geringfügige Unterliegen der Klägerin auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.204,49 EUR festgesetzt.
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