Klage auf Rückzahlung von Provisionen und Anwaltskosten nach Widerruf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung einbehaltener Provisionen und angeblicher Anwaltskosten nach Widerruf einer Lebensversicherung und wendet sich gegen das Geschäftsmodell der Beklagten. Das Gericht prüft Widerrufsfrist, Charakter der Leistung (Finanz- oder Rechtsdienstleistung), Bereicherung und Verjährung. Die Klage wird abgewiesen: Widerruf verfristet, Beklagte erbringt keine Finanz- oder Rechtsdienstleistung, Provision wirksam, Anwaltskostenansprüche verjährt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Provisionen und Anwaltskosten wird abgewiesen; Widerruf verfristet und sonstige Einwände unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf ist nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB unbeachtlich, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist verstrichen ist; die Ausnahme für Finanzdienstleistungen nach Satz 3 greift nur bei tatsächlicher Erbringung einer solchen Dienstleistung.
Unterstützende Tätigkeiten zur Durchsetzung eines Widerrufs begründen keine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG bzw. der einschlägigen europäischen Definitionen.
Eine Marktteilnehmerin erbringt keine Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, wenn sie keine rechtliche Einzelfallprüfung vornimmt und lediglich Vermittlungs- bzw. unterstützende, prozessbegleitende Leistungen anbietet.
Eine erfolgsabhängige Provision in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht per se sittenwidrig oder nach § 307 BGB unwirksam, wenn die Berechnung nachvollziehbar ist und keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt.
Ansprüche auf Ersatz bereits entstandener Anwaltskosten unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB) und können durch nachfolgende Klageerweiterungen nicht geheilt werden, wenn die Verjährung zuvor eingetreten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die unter Einschaltung der A, über deren Vermögen am 28.01.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für den Kläger Zahlungsansprüche gegen eine britische Lebensversicherung durchgesetzt hat, Zahlung von nach seiner Auffassung zu Unrecht von der Rechtsanwaltsgesellschaft (2.073 €) bzw. von der Beklagten (5.204,20 €) von der erstrittenen Summe (45.517,11 €) einbehaltenen Geldbeträgen.
Der Kläger schloss unter dem 10.11.2004 bei der B (nachfolgend: „B“) mit Sitz in London eine Lebensversicherung ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen (Anlage K1) Bezug genommen.
Im Sommer 2016 wurde der Kläger auf eine Internet Anzeige der Beklagten aufmerksam, in der diese eine auf die Rückzahlung von Versicherungsprämien ausgerichtetes Geschäftsmodell bewarb. Für ihre Tätigkeit beanspruchte die Beklagte eine Erfolgsprovision von 25 % zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Vermögensvorteil, der sich aus der Höhe des von dem Versicherungsunternehmen zu zahlenden Auszahlungsbetrages einerseits und dem Rückkaufswert für die widerrufene Versicherung andererseits ergeben sollte. Hinsichtlich der hierzu relevanten Regelungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf Bl. 65 ff. der Akte Bezug genommen.
Der Kläger registrierte sich bei der Beklagten im Internet als Kunde. Zu diesem Zeitpunkt war der Internetauftritt der Beklagten (www.helpcheck.de) ausgestaltet wie aus der Anlage JBB1 (Bl. 38 ff.d.A.) ersichtlich.
Am 08.08.2016 erhielt der Kläger von der Beklagten per E-Mail die Mitteilung, dass die Überprüfung seiner Versicherungsunterlagen positiv abgeschlossen sei. Seine Unterlagen seien anwaltlich geprüft worden. Ihm wurde ein Prüfungsergebnis (Anl. K3) mitgeteilt.
Die Beklagte vermittelte dem Kläger eine Abschlussmöglichkeit bei der ÖRAG-Rechtsschutzversicherung. Nachdem der Kläger mit der ÖRAG einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, erteilte er der A am 05.09.2016 eine Vollmacht insbesondere zur Erklärung des Widerrufs gegenüber der Versicherungsgesellschaft (Anl. K4). Diese Vollmacht sollte nur gelten, soweit eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erteilt wurde. Der Kläger erhielt eine Widerrufsbelehrung (Anl. K5) übermittelt.
Die Beklagte leitete die Vollmacht an die A weiter. Diese erklärte am 08.09.2016 den Widerruf gegenüber der B und forderte diese zur Zahlung von 40.937,56 € bis zum 22.09.2016 auf. Mit Schreiben vom 08.09.2016 stellte die A dem Kläger eine Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 2073,10 € in Rechnung (Anl. K6). Sie beantragte bei der Rechtsschutzversicherung Deckung, welche diese ablehnte.
Am 27.09.2016 stellte die die A dem Kläger weitere 2.133,37 € in Rechnung (Anlage K10).
Am 27.12.2016 zahlte die B ein Betrag i.H.v. 45.517,11 € auf das Anderkonto der A . Die A verrechnete diesen Betrag mit Schreiben vom 31.12.2016 mit einem ihr angeblich zustehenden Honorarforderung i.H.v. 4.206,47 €. Der Kläger unterzeichnete einen entsprechenden Zahlungsauftrag zur Auskehrung eines Gesamtbetrages i.H.v. 41.310,64 € (45.517,11 € - 4.206,47 €), wovon er 36.106,44 Euro und die Beklagte als Provision 5204,20 € erhalten sollte. So geschah es.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2018 erklärte der Kläger gegenüber der A den Widerruf des Vertragsverhältnisses und forderte sie auf, an ihn 4206,47 € zu zahlen (Anlage K 13). Diese zahlte an den Kläger lediglich 2133,37 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertragsverhältnisses (Anlage K 15). Die Beklagte wurde aufgefordert, 5204,20 € an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, seitens der Beklagten liege eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor. Ferner verstieße ihre Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, sodass der Vertrag nichtig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7272,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 sowie weitere 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Rückforderung der von der A verrechneten Honorarforderung die Einrede der Verjährung.
Sie ist der Ansicht, ein dem Kläger ursprünglich zustehendes Widerrufsrecht sei jedenfalls im Zeitpunkt der Widerrufserklärung erloschen gewesen. Das Vertragsverhältnis sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf die „Erfüllungsgehilfen“-Rechtsprechung des BGH berufen. Die Beklagte nehme keine starke, sondern nur eine prozessbegleitende Stellung ein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von dieser vereinnahmten Provisionen i.H.v. 5.204,20 € sind aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
1.
Der mit Schreiben vom 22.06.2018 erklärte Widerruf des Klägers ist jedenfalls gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB verfristet. Die Voraussetzungen des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB liegen nicht vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen. Die Beklagte schuldete gegenüber dem Kläger nicht die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Der Begriff der Finanzdienstleistung ist in § 1 Abs. 1a KWG umfassend und abschließend definiert (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 357a BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 6). Die von der Beklagten vertraglich gegenüber dem Kläger übernommene Dienstleistung fällt nicht hierunter. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber dem Kläger lediglich, unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Lebensversicherung zu erbringen. Das macht die Tätigkeit der Beklagten im Übrigen auch nicht zu einer „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Versicherung“ im Sinne von Art. 2 b) der Richtlinie 2002/65/EG. Die Abgabe einer Gestaltungserklärung nach rechtlicher Prüfung ist Rechtsdienstleistung. Einen Zusammenhang mit einer Versicherung erlangt diese Dienstleistung (und auf sie bezogene unterstützende Dienstleistungen) nicht allein dadurch, dass die Gestaltungserklärung sich auf einen Versicherungsvertrag bezieht.
2.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB sind ebenfalls nicht begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Das Gericht hält insoweit die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (dort Seite 11 ff.) für zutreffend und schließt sich diesen an. Die Beklagte selbst nimmt im Rahmen ihres Geschäftsmodell keine rechtliche Prüfung im Einzelfall vor. Sie hat auch sonst keine starke Stellung. Es bleibt alleine der Einschätzung des von dem Kläger mandatierten Rechtsanwaltes sowie der Entscheidung des Klägers selbst überlassen, welche vorprozessualen bzw. prozessualen Maßnahmen getroffen werden. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe mit der A Kooperationsvereinbarungen zu seinem Nachteil getroffen, ist der Vortrag völlig aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein aufgestellt.
Die Beklagte hat die Provisionen auch mit Rechtsgrund erlangt. Denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und der wirksam einbezogenen Regelung in § 4 der AGB der Beklagten schuldete der Kläger im Erfolgsfall die Zahlung einer Provision i.H.v. 25 % des erzielten Mehrwerts zzgl. Mehrwertsteuer. Diese Regelung ist wirksam, sie ist insbesondere nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB oder unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Die Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars ist nicht ungewöhnlich hoch. Soweit der Kläger die Berechnung des Rückkaufswerts moniert, ist sein Vortrag unsubstaniiert. Die Beklagte hat dem Kläger eine Berechnung vorgelegt. Der Kläger trägt nicht dezidiert vor, dass und warum der berechnete Rückkaufswert falsch sei. Der Kläger verlangt auch lediglich die Herausgabe der tatsächlich von der Beklagten erlangten Provisionen, die auf ihrer Berechnung des Rückkaufswerts beruhen, und nicht einen darüber hinausgehenden Betrag.
II.
Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der von der A verrechneten angeblichen Honorarforderungen in Höhe von 2.073 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
1.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen dem Kläger bereits deswegen nicht zu, weil die Beklagte insoweit nichts erlangt hat. Sie hat alleine die Provisionszahlung erlangt.
2.
Es kommt auch keine Freistellungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss oder im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht. Eine Freistellung für den Fall, dass eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht erfolgt, wird seitens der Beklagten in § 2 ihrer AGB weder ausdrücklich noch konkludent zugesichert. Denn danach steht die Beklagte nicht dafür ein, wenn die mit ihr kooperierenden Rechtsanwälte die Rückabwicklung durchführen, obwohl noch keine Deckungszusage vorliegt. Vielmehr soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut eine Übernahme bereits angefallener Kosten gerade im freien Ermessen der Beklagten verbleiben. Der Kläger ist insoweit auf etwaige Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung zu verweisen. Auch aus der von dem Kläger vorgelegten E-Mail vom 11.01.2017 ergibt sich keiner Verpflichtung der Beklagten bzw. die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes hinsichtlich einer Freistellung von bereits entstandenen Anwaltskosten, weil darin nur der Ablauf erläutert wird, und zwar dahingehend, dass nach einer Ablehnung in der Regel eine erneute Deckungsanfrage sowie einer Vorstandsbeschwerde und/oder ein Ombudsmannverfahren durchgeführt werden soll.
Im Übrigen wären Ansprüche auf Freistellung von den entstandenen Anwaltskosten gemäß § 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Ein etwaiger Anspruch wäre mit Verrechnung der angeblichen Honorarforderungen der A mit Schreiben vom 31.12.2016 entstanden und somit mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Die Klageerweiterung vom 15.04.2020 war daher nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 7277,30 €.
| Dr. Freiherr Göler von Ravensburg | ||