Vollstreckungsabwehrklage: Dürftigkeitseinrede beschränkt Erbenhaftung auf Nachlass
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wehrte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem OLG-Urteil, das sie als Erbin zur Zahlung verurteilte, ihr aber die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorbehielt. Das LG erklärte die Vollstreckung in das Eigenvermögen für unzulässig, weil die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) vorlagen. Eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung der Erbin gehört nicht zum Nachlass. Zudem durfte die Erbin eigene Ausgleichsansprüche dem Nachlass aktiv entgegenhalten; für die Dürftigkeit genügt, dass diese Forderungen den Nachlass unzulänglich machen würden.
Ausgang: Vollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Eigenvermögen der Erbin wegen wirksamer Dürftigkeitseinrede für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist dem Erben im Titel die Haftungsbeschränkung vorbehalten und liegen die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) vor, ist die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen durch Vollstreckungsabwehrklage für unzulässig zu erklären.
Ein Anspruch aus einer Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass, wenn der Erbe vom Versicherungsnehmer wirksam als Bezugsberechtigter bestimmt wurde; der Auszahlungsanspruch steht dann dem Erben unmittelbar zu.
Für die Beurteilung der Dürftigkeit i.S.d. § 1990 BGB ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede abzustellen; Dürftigkeit kann sich gegenüber verschiedenen Gläubigern zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.
Der Erbe darf eigene Forderungen gegen den Erblasser dem Nachlassaktivvermögen entgegenhalten und sich vorab aus dem Nachlass befriedigen; für § 1990 BGB ist unerheblich, ob eine tatsächliche Befriedigung bereits erfolgt ist, sofern sie zur Unzulänglichkeit führen würde.
Ein schuldhaft unterlassener Antrag auf Nachlassinsolvenz begründet grundsätzlich nur einen hinzuzurechnenden Schadensersatzanspruch der Gläubiger; dessen Bestehen und Höhe sind darzulegen und können die Dürftigkeit nur entkräften, wenn dadurch eine kostendeckende Masse entstünde.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006, Az.: I-5 U 23/06, in das nicht zum Nachlass des am 09.04.2003 verstorbenen Herrn XXX gehörende Vermögen der Klägerin wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.653,14 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die seitens der Beklagten drohende Zwangsvollstreckung. Die Parteien standen sich in einem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem LG Düsseldorf und in der Berufungsinstanz vor dem OLG Düsseldorf gegenüber. Die Beklagte nahm hierin die Klägerin als Erbin ihres am 09.04.2003 verstorbenen Ehemannes, Herrn XXX, wegen ausstehender Forderungen für gelieferte Fenster- und Türgitter in Anspruch. Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil wurde die Klägerin zur Zahlung von 4.345,82 € verurteilt, wobei ihr vorbehalten blieb, ihre Haftung als Erbin auf den Nachlass zu beschränken, nachdem sie die Einrede der Dürftigkeit erhoben hatte.
Die Klägerin behauptet, der Nachlass des Erblassers sei überschuldet. Dem Aktivvermögen in Höhe von 334.160,27 € stünden Passiva in Höhe von 835.001,05 € gegenüber. Sie beruft sich insoweit auf ein als Anlage K 4 vorgelegtes Nachlassverzeichnis datiert auf den 11.07.2005.
Es habe eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 248.324,01 € zum 31.12.2005 bei der XXX bestanden, für die der Erblasser und sie gesamtschuldnerisch gehaftet hätten. Diese Verbindlichkeit habe sie nach Eintritt des Erbfalls abgelöst. Hieraus ergebe sich ein hälftiger Ersatzanspruch in Höhe von 124.162,00 €, den sie von der Erbmasse in Abzug bringen könne. Gleiches gelte für den von ihr abgelösten Kontosaldo des Erblassers in Höhe von 234.699,02 €, wobei ihr diesbezüglich ein Ersatzanspruch in voller Höhe zustehe.
Sie könne daher Forderungen in Höhe von mindestens 358.861,02 € der Summe aller Aktiva in Höhe von 334.160,27 € entgegenhalten, so dass der Nachlass demzufolge dürftig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006, Az.: I-5 U 23/06, in ihr eigenes nicht zum Nachlass des am 09.04.2003 verstorbenen Herrn XXX gehörendes Vermögen für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erachtet das Nachlassverzeichnis als nicht ordnungsgemäß erstellt. Sie trägt vor, der Erblasser sei Eigentümer eines Ferienhauses in Südfrankreich und an dem Grundstück XXX in Düsseldorf beteiligt gewesen. Ferner sei auffällig, dass in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis Uhren, Schmuck, Kunstgegenstände und wertvolle Möbelstücke nicht aufgeführt seien. Auch ergebe sich aus dem Verzeichnis nicht, weshalb die aufgeführten Fahrzeuge sicherungsübereignet worden seien. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass der Erblasser aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Architekt ein gewisses Vermögen innehatte. Schließlich ergebe sich aus dem Nachlassverzeichnis nicht, wofür der Erblasser die verschiedenen Darlehen erhalten habe.
Hierauf erwidernd trägt die Klägerin vor, der Erblasser sei an dem Grundstück XXX in Düsseldorf nicht beteiligt gewesen. Auch habe er weder Schmuck noch Uhren besessen. Sämtliche Kunstgegenstände und Möbel habe der Erblasser ihr bereits im Jahr 1987 übertragen. Die beiden Fahrzeuge des Erblassers seien zur Sicherung eines Anspruches des Rechtsanwaltes XXX, der für den Erblasser eine Erbschaft abgewickelt und sich um das Ferienhaus in Südfrankreich gekümmert habe, an diesen übereignet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006, Az.: I-5 U 23/06, betriebene Zwangsvollstreckung in ihr, der Klägerin, Vermögen für unzulässig erklärt wird.
Denn die Klägerin hat hier wirksam die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend gemacht.
Die Haftungsbeschränkung ist der Klägerin als Erbin des Schuldners der Beklagten, des am 09.04.2003 verstorbenen XXX, in dem oben näher bezeichneten Urteil des OLG Düsseldorf gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten worden.
Ferner liegen die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede vor. Gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erbe die Befriedigung des Gläubigers verweigern, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse untunlich ist oder aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist. Die Masse deckt die Kosten nicht, wenn die Nachlassaktiva so geringwertig sind, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gedeckt sind (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., Rn. 2 zu § 1990). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes derjenige der Entscheidung über die Einrede, so dass sich gegenüber verschiedenen Gläubigern auch verschiedene Zeitpunkte für das Bestehen der Dürftigkeit ergeben können, insbesondere wenn die Dürftigkeit dadurch eingetreten ist, dass der Erbe den Nachlass zur Befriedigung der ihm bekannten Nachlassgläubiger verwendet hat (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rn. 4 zu § 1990). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst waren in dem Nachlass des Erblassers Aktiva in Höhe von 201.224,39 € vorhanden. Dies ergibt sich aus dem seitens der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 11.07.2005. In diesem Verzeichnis wird die Summe der Aktiva auf Seite 5 mit 334.160,27 € beziffert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2006 auch darauf hingewiesen, dass in diesem Verzeichnis der Nachlass so aufgeführt ist, wie er von dem Erblasser hinterlassen worden war. Ausreichende Anhaltspunkte, die diesbezüglich Zweifel begründen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere weisen die auf Seite 5 aufgeführten Kontostände als Datum den 09. bzw. 10.04.2003, also den Todestag des Erblassers bzw. den nachfolgenden Tag, auf. Bereits dies spricht dafür, dass das Verzeichnis den Nachlass so aufführt, wie er von dem Erblasser hinterlassen worden war.
Von der in dem Nachlassverzeichnis angegebenen Summe in Höhe von 334.160,27 € ist jedoch der Wert der auf Seite 4 des Verzeichnisses aufgeführten XXX, in Höhe von 260.000,- DM (=132.935,88 €) in Abzug zu bringen. Denn der Erbe hat dann einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Auszahlung der Versicherungssumme, wenn er von dem Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter bestimmt worden ist. In diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zum Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1960, Az.: II ZR 136/58). Vorliegend hat die Klägerin unbestritten mit Schriftsatz vom 08.11.2007, Seite 4, vorgetragen, dass sie allein Bezugsberechtigte der entsprechenden Lebensversicherung war. Dementsprechend gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zum Nachlass.
Unter Berücksichtigung des als Anlage K 4 vorgelegten Nachlassverzeichnisses im Übrigen haben die Aktiva des Nachlasses mithin lediglich 201.224,39 € betragen.
Weitere Aktiva, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Soweit die Beklagte behauptet, der Erblasser habe auch Vermögensgegenstände in Gestalt von Uhren und sonstigem Schmuck besessen, fehlt es diesem Vortrag an Substanz. Die Beklagte trägt lediglich vor, es sei auffällig, dass der Erblasser ausweislich des Nachlassverzeichnisses entsprechende Schmuckgegenstände nicht besessen habe soll. Dies reicht jedoch nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu begründen. Vielmehr hätte die Beklagte Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser entsprechende Schmuckgegenstände besessen hat. Dem ist sie nicht nachgekommen.
Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten, es sei unwahrscheinlich, dass der Erblasser keinerlei Kunstgegenstände oder wertvolle Möbel besessen haben solle. Denn auch diesem Vorbringen fehlt es an Substanz, um Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu begründen.
Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung des substantiierten Vortrages der Klägerin, der Erblasser habe ihr sämtliche Kunstgegenstände und Möbel bereits im Jahr 1987 übereignet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.07.2006 als Anlage K 3 eine auf den 27.02.1987 datierte Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vorgelegt, aus der ersichtlich wird, dass der Erblasser bestimmte auf einer zu dieser Vereinbarung gehörenden Liste stehenden Gegenstände die in seinem (Mit-) Eigentum stehen an die Klägerin übertragen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie beschränkt sich darauf, zu bestreiten, dass es sich bei der seitens der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 06.07.2006 vorgelegten Liste um jene Liste handelt, welche in der Vereinbarung vom 27.02.1987 aufgeführt wird. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn vorliegend spricht vielmehr bereits die zeitliche Nähe zwischen der am 27.02.1987 getroffenen Vereinbarung und der am 26.09.1986 aufgestellten Liste dafür, dass es sich bei der seitens der Klägerin vorgelegten Liste um jene handelt, auf welche die Vereinbarung Bezug nimmt. Ferner sprechen auch die in der Liste aufgeführten Namen der Kinder des Erblassers, XXX, dafür, dass es sich bei der Aufstellung um die entsprechende in der Vereinbarung erwähnte Liste handelt.
Des Weiteren ist auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger sei Eigentümer eines Ferienhauses in Südfrankreich gewesen zu unsubstantiiert, denn die Beklagte unterlässt es insoweit, das entsprechende Ferienhaus in irgendeiner Weise näher zu bezeichnen. Weder verhält sich ihr Vortrag zu der Lage noch zu der Art des entsprechenden Ferienhauses.
Schließlich hat die Beklagte für ihren seitens der Klägerin bestrittenen Vortrag, der Erblasser sei an dem Grundstück XXX in Düsseldorf beteiligt gewesen, nicht ausreichend Beweis angetreten, worauf sie bereits seitens des Gerichtes mit Beschluss vom 19.11.2007 hingewiesen worden ist.
Von dem bestehenden Aktivvermögen sind Ausgleichsansprüche der Klägerin jedenfalls in Höhe von 234.699,02 € in Abzug zu bringen. Dem Erben steht das Recht zu, sich noch vor den titulierten Gläubigern vorab aus dem Nachlass zu befriedigen, da er nicht gegen sich selbst klagen kann (BGH, Urteil vom 07.06.1984, I ZR 47/82, in: WM 1984, 1060 ff.). Unerheblich für die Frage der Unzulänglichkeit des Nachlasses ist insoweit, ob sich der Erbe bereits tatsächlich aus dem Nachlass befriedigt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Erben eine Forderung gegen den Erblasser zusteht, die dieser dem Aktivvermögen des Nachlasses entgegenhält und infolge deren Befriedigung der Nachlass unzulänglich werden würde. Es wäre nicht prozessökonomisch, würden die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede deshalb verneint und die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen werden, weil der Erbe sich noch nicht tatsächlich in entsprechender zu einer Unzulänglichkeit des Nachlasses führenden Weise befriedigt hat. Denn der Erbe wäre nicht gehindert, sich sodann tatsächlich aus dem Nachlass zu befriedigen und hierdurch die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede herbeizuführen, so dass einer weiteren Vollstreckungsabwehrklage stattzugeben wäre. Mithin ist für die Frage der Unzulänglichkeit des Nachlasses allein maßgeblich, ob dem Erben eine Forderung zusteht, hinsichtlich derer er sich aus dem Nachlass befriedigen könnte und hierdurch die Aktiva des Nachlasses derart verringert würden, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gedeckt sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat jedenfalls einen Ausgleichanspruch gegenüber dem Erblasser in Höhe von 234.699,02 € erworben und kann sich in entsprechender Höhe aus dem Nachlass befriedigen. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.03.2007 vorgetragen, die Verbindlichkeit des Erblassers bei der XY in Höhe von 234.699,02 € abgelöst zu haben. Insoweit handelte es sich um eine Verbindlichkeit ausschließlich des Erblassers, der ausweislich des mit Schriftsatz vom 02.03.2007 als Anlage K 3 vorgelegten Schreibens der XY vom 13.10.2003 alleiniger Inhaber des Girokontos mit der Konto-Nr.: 710194262 war. Dieses Girokonto war ausweislich des mit Schriftsatz vom 03.05.2007 als Anlage K 6 (Bl. 135 GA) vorgelegten Kontoauszuges am Todestag des Erblassers, dem 09.04.2003, mit einem Betrag in Höhe von 234.699,02 € belastet. Die XY hat sodann mit dem vorbezeichneten Schreiben vom 13.10.2003 die Ablösung des Restsaldos sowie die Schließung und Auflösung des entsprechenden Kontos bestätigt. Dieses Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat keine Tatsachen dazu vorgetragen, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen sein sollte, die entsprechende Verbindlichkeit auf dem Konto des Erblassers zu begleichen.
Dementsprechend würde eine Befriedigung der Klägerin in den Nachlass zu einer Unzulänglichkeit desselben führen, so dass die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede vorliegen.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin es schuldhaft versäumt hat, einen Antrag auf Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Denn hieraus resultiert lediglich ein Schadensersatzanspruch dahingehend, dass die Gläubiger so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn der Erbe unverzüglich nach Kenntnis von der Überschuldung das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt hätte. Entstehung und Höhe des Schadens haben dabei die Gläubiger darzulegen und zu beweisen. Ein solcher Schadensersatzanspruch würde gemäß §§ 1991, 1979, 1980 Abs. 1 Satz 2, 1978 Abs. 2 BGB zum Aktivvermögen hinzugerechnet. Es ist aber nicht denkbar, dass vorliegend ein solcher Schadensersatzanspruch der Beklagten ausreicht, eine genügende hypothetische Masse für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens herbeizuführen. Denn in keinem Fall kann der Schadensersatzanspruch der Beklagten höher sein als die mit dem Urteil des OLG Düsseldorf zugesprochenen 4.345,82 €. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin übersteigt jedoch die Aktiva des Nachlasses um mehr als 30.000,- €, so dass selbst bei Hinzudenken eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 4.345,82 € die dann gegebene hypothetische Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichen würde.
Anhaltspunkte für einen weiteren den Aktiva des Nachlasses hinzuzurechnenden Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen mangelhafter Nachlassverwaltung hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob den Aktiva des Nachlasses der seitens der Beklagten nicht bestrittene Wert der laut Klägervortrag sicherungsübereigneten Pkw in Höhe von 25.000,- € hinzuzurechnen ist. Denn auch dies würde – wie aufgezeigt – aufgrund der den Aktiva des Nachlasses gegenüberstehenden Ausgleichsansprüche der Klägerin nicht zu einer die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckenden Masse führen.
Darauf, ob der Klägerin darüber hinaus ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erblasser aufgrund der Ablösung der Darlehen bei der Rheinbodenhypothekenbank zustand, hinsichtlich dessen sie sich aus dem Nachlass hätte befriedigen können, kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 4.345,82 €