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Landgericht Düsseldorf·15 O 312/07·19.06.2008

Schadensersatz nach §826 BGB: Haftung des faktischen Geschäftsführers für Anlegerverlust

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erwarben Inhaber-Teilschuldverschreibungen der X; nach Insolvenzeröffnung verklagten sie die Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht verurteilt die Beklagten nach §826 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 104.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderungen. Zinsforderungen vor Rechtshängigkeit wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte nach §826 BGB zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt 104.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderungen verurteilt; darüber hinausgehende Zinsforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorsätzliche und sittenwidrige Herbeiführung eines Vermögensschadens berechtigt zum Schadensersatz nach §826 BGB, auch wenn die Schädigung durch Täuschung über die tatsächliche Geschäftsführung erfolgt.

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Die Haftung eines faktischen Geschäftsführers kann trotz fehlender unterzeichneter Vertrags- oder Bankdokumente bejaht werden, wenn Tatsachenbelege zeigen, dass er die Geschicke des Unternehmens tatsächlich bestimmt hat.

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Berichte des Insolvenzverwalters und Auszüge aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten können als taugliches Beweismittel dienen; werden sie nicht in substantiierten Einwendungen bestritten, kann das Gericht darauf abstellen.

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Schadensersatzansprüche können Zug um Zug gegen Abtretung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung gewährt werden; die Zahlung kann gegen Übertragung dieser Insolvenzforderungen angeordnet werden.

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Prozesszinsen richten sich nach §§ 288, 291 BGB; dagegen sind bloß versprochene Renditen nicht als vorrechtshängige Zinsen erstattungsfähig, da §249 BGB die Herstellung des hypothetischen Zustands ohne das schädigende Ereignis verlangt.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 13.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle,

2. an den Kläger zu 2) 21.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,

3. an den Kläger zu 3) 33.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,

4. an den Kläger zu 4) 12.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,

5. an den Kläger zu 5) 25.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger erwarben im Zeitraum Juli 2004 bis Januar 2006 jeweils von der X ausgegebene Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 104.000,- €. Die GmbH stellte am 2.2.2007 bei dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte war Geschäftsführerin der X, der Beklagte – ihr Lebensgefährte – war ebenfalls für die Gesellschaft tätig. Dieser war im Jahr 2001 durch einen Strafbefehl wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden.

3

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters waren die von der X erworbenen Immobilien selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben, da es sich im Wesentlichen um kleine Eigentumswohnungen in schlechter Lage gehandelt habe.

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Die Kläger behaupten: Die Beklagte sei als Strohfrau für den Beklagten aufgetreten, der eigentlich die Geschicke der X bestimmt habe. Sie beziehen sich insbesondere auf den Bericht des Insolvenzverwalters und werfen den Beklagten vor, sie betrogen zu haben.

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Die Kläger beantragen mit der am 08.11.2007 zugestellten Klage,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an den Kläger zu 1) 13.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.02.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen, an den Kläger zu 2) 21.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.05.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen, an den Kläger zu 3) 33.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.06.2006 bis Rechtshängigkeit swie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen, an den Kläger zu 4) 12.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 17.12.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen, an den Kläger zu 5) 25.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 02.01.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen.

  1. an den Kläger zu 1) 13.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.02.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,
  2. an den Kläger zu 2) 21.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.05.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,
  3. an den Kläger zu 3) 33.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.06.2006 bis Rechtshängigkeit swie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,
  4. an den Kläger zu 4) 12.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 17.12.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,
  5. an den Kläger zu 5) 25.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 02.01.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten: Der Beklagte sei nur als Projektleiter für das Geschäft in Dubai für die X tätig geworden, was in etwa einem Abteilungsleiter entspreche. Er sei kein Entscheidungsträger gewesen, was beispielhaft dadurch belegt werde, dass keine von dem Beklagten unterschriebene Verträge, Bankdokumente pp. existierten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Kläger können von den Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, Zug um Zug gegen Abtretung des im Insolvenzverfahren der X noch zur Insolvenztabelle gegebenenfalls festzustellenden Anspruchs, verlangen. Nach den Darlegungen der Parteien lässt sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Beklagten das Vermögen der Kläger vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt haben. Die Kläger haben unstreitig Inhaber-Teilschuldverschreibungen der X für 104.000 € erworben; der gegen diese bestehende Rückzahlungsanspruch ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz zumindest annähernd wertlos geworden. Steht damit ein Vermögensschaden der Kläger fest, so kann weiter festgestellt werden, dass die Beklagten diesen zumindest bedingt vorsätzlich in sittenwidriger Weise herbeigeführt haben.

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Der Beklagte war der Hintermann, der die Geschicke der X ohne offizielle Position bestimmt hat. Die Kläger haben Auszüge aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und dem Bericht des Insolvenzverwalters vorgelegt, deren inhaltlicher Richtigkeit die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegen getreten sind. Danach war es der Beklagte selbst, der ausweislich der Anlage K 5 "nach Belehrung" mitteilte, er sei "Verantwortlicher der X". Das stimmt überein mit der als Anlage K 4 vorliegenden Kopie einer Aussage des Herrn X, Bl.1138 der Ermittlungsakte. Danach war der Beklagte "eigentlich der Oberste der X", der "auch für die Finanzen zuständig" war und "den Bereich Personal und Verwaltung nur an Frau X delegiert" hatte. Das zeigt, dass der Beklagte derjenige war, der bei der X wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zu der inhaltlichen Richtigkeit der vorliegenden Anlagen und den darin enthaltenen Bekundungen haben sie keine Erklärungen abgegeben. In der pauschalen Behauptung der Beklagten, der Beklagte habe nie erklärt, dass er der Verantwortliche der Insolvenzschuldnerin sei "und zwar auch nicht gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft" ist nicht einmal der Ansatz eines Erklärungsversuches zu erblicken, wie nach Auffassung der Beklagten das aus der Anlage K 4 ersichtliche Protokoll entstanden sein soll.

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Dass der Beklagte darauf verweist, keine Verträge oder "Bankdokumente" unterzeichnet zu haben, stellt insoweit kein Indiz dar, weil das für einen Hintermann oder faktischen Geschäftsführer geradezu typisch ist. Mithin haben die Beklagten dadurch, dass die Beklagte als Geschäftsführerin eingetragen war, tatsächlich aber der Beklagte die Geschäfte der X führte, die Anleger und damit die Kläger darüber getäuscht, dass ein wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Verurteilter maßgeblich für das Gelingen oder Misslingen der Anlagegeschäfte verantwortlich war. Bereits das stellt sich nach der Auffassung des Gerichts als sittenwidrig dar. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters die Gemeinschuldnerin realistisch keine Gewinne erzielen konnte, um damit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zurückzahlen zu können. Die erworbenen Immobilien waren danach selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben (Anlage R 2, Bl. 141 GA). Angesichts monatlicher (!) Personalkosten von 200.000 € und weiterer monatlicher Fixkosten von 180.000 € hätte die Gemeinschuldnerin den Überschuss nach Kosten im Jahre 2006 mit einem nicht erzielbaren Ergebnis von 265 % anlegen müssen, um das Renditeziel von durchschnittlich 9 % erreichen zu können (Bl. 142 GA). Damti haben die Beklagten die Schädigung des Vermögens der Anleger und damit der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen.

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Das seitens der Beklagten vorgelegte Plausibilitätsgutachten vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es beruht – im Unterschied zu den Feststellungen des Insolvenzverwalters – auf den ungeprüften Angaben der Auftraggeber. Ausdrücklich ist in der Einleitung, dort Ziffer 1.1, ausgeführt: "Eine Prüfung des Zahlenswerks des Unternehmens war damit nicht verbunden. Dementsprechend ist dieser Bericht nicht für andere Zwecke oder Personen anzuwenden. ... Als Auskunftspersonen standen uns Herr X, Frau X und Frau X (X) zur Verfügung". Die Ausführungen des Berichts vom 28.4.2006 vermögen daher die vorstehend dargestellten Feststellungen des Insolvenzverwalters nicht zu entkräften.

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Der Zinsanspruch der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Prozesszinsen folgt -nach Auslegung- aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Kläger darüber hinaus Zinsen vor Rechtshängigkeit geltend machen, war die Klage abzuweisen. Gemäß § 249 BGB sind die Kläger so zu stellen, wie sie stünden, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gerade dann hätten die Kläger nicht die Inhaberschuldverschreibungen gezeichnet. Zinsen in Höhe der versprochenen Wertentwicklung können daher nicht verlangt werden.

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Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 104.000 € festgesetzt.

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X X X