Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss trotz Unfallschaden wirksam, keine Arglist
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines historischen Gebrauchtwagens verlangte Schadensersatz für die Beseitigung eines unsachgemäß reparierten Unfallschadens. Das Gericht bejahte zwar einen Sachmangel wegen Abweichung von der im Kurzgutachten/Bestellformular vermittelten Beschaffenheit. Ansprüche aus kaufrechtlicher Mängelhaftung scheiterten jedoch am individuell vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Eine Durchbrechung nach § 444 BGB lehnte das Gericht ab, weil Arglist (insbesondere Erkennbarkeit des Mangels bei Sichtprüfung und Kenntnis) nicht bewiesen war; Zinsen wurden mangels Hauptanspruchs ebenfalls verneint.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Unfallschadens am Gebrauchtwagen wegen wirksamen Gewährleistungsausschlusses und nicht bewiesener Arglist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebrauchtfahrzeug ist mangelhaft, wenn es entgegen einer zur Beschaffenheitsvereinbarung erhobenen Zustandsbeschreibung bzw. Begutachtung keinen „guten originalen Zustand“ aufweist, sondern einen unsachgemäß reparierten erheblichen Unfallschaden hat.
Ein handschriftlich festgehaltener und von beiden Seiten gewollter Gewährleistungsausschluss kann als Individualvereinbarung wirksam sein, insbesondere wenn er bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt wurde.
Der Verkäufer kann sich trotz Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt; die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist trägt der Käufer.
Bei einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Sichtprüfung; Arglist kommt in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung erkennbare Mängel verschwiegen werden und eine gebotene Aufklärung über unterlassene Prüfung unterbleibt.
Lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Mangel bei einer Sichtprüfung erkennbar war, scheidet ein Arglistvorwurf und damit eine Durchbrechung des Gewährleistungsausschlusses aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens LG Düsseldorf ###### trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Kunstgalerie in Düsseldorf. Die Beklagte unterhält ein Handelsgeschäft für hochwertige Fahrzeuge. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Beseitigung vermeintlicher Mängel an einem gebrauchten historischen Kraftfahrzeug des Typs O, welches ihm die Beklagte, die das Fahrzeug ihrerseits in den USA gekauft und eingeführt hatte, verkauft hat.
Am 19.08.2008 bestellte der Kläger bei der Beklagten das genannte Fahrzeug zu einem Preis von 35.000,-- Euro brutto. Das seitens der Beklagten gestellte Bestellformular enthielt an der entsprechenden Stelle eine handschriftlich ausgefüllte Fahrzeugbeschreibung, in die aufgenommen war, dass aufgrund des Fahrzeugalters Unfallschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Außerdem war unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ handschriftlich vermerkt, dass die Gewährleistung für Mängel ausdrücklich ausgeschlossen werde und dieser Ausschluss von beiden Parteien gewünscht und im Preis berücksichtigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Kaufs lag eine von der Beklagten eingeholte Kurzbewertung nach dem Classic Data System vom 15.08.2007 vor, wonach das Fahrzeug in einem guten originalen Zustand sein und einen Marktwert von 42.500,-- Euro netto haben sollte. Wegen der Einzelheiten der Bewertung des Fahrzeuges und der vertraglichen Vereinbarungen wird auf das in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte Kurzgutachten sowie das Bestellformular Bezug genommen (Anlagen K1, K2, Bl. 8 ff. d.A.).
Nach Übernahme des Fahrzeuges in Düsseldorf stellte der Kläger es einem sogenannten Pagoden-Spezialisten vor. Dieser teilte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug wohl einen schweren Unfallschaden gehabt haben müsse, der unsachgemäß repariert worden sei. Hierauf angesprochen teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2008 (Anlage K3, Bl. 15 f. d.A.) mit, dass das Fahrzeug für seinen Kaufpreis völlig in Ordnung sei und – sinngemäß – von einem Unfallschaden nichts bekannt sei. Daraufhin stellte der Kläger das Fahrzeug in der Garage ab, ohne es zu fahren.
Im Juni 2009 entschied sich der Kläger das Fahrzeug zu verkaufen. Aus Gründen, die umstritten sind, scheiterten seine Veräußerungsbemühungen jedoch. Im August 2009 beauftragte der Kläger die DEKRA in Düsseldorf, für eine etwaige Zulassung des Fahrzeugs eine sogenannte Untersuchung im Umfange einer Hauptabnahme durchzuführen. Die DEKRA stellte im Rahmen der Untersuchung zahlreiche Mängel fest (vgl. Prüfbericht vom 20.08.2009, Anlage K4, Bl. 17 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2009 (Anlage K5, Bl. 19 f. d.A.) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die an dem Fahrzeug vorhandenen Mängel sachgemäß zu beseitigen, hilfsweise, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage K6, Bl. 21 f. d.A.) zurück.
Der Kläger leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht ein (Az.: ######). Das in diesem Verfahren erstellte Sachverständigengutachten (Anlage K7, Bl. 24 ff. d.A.) kam in seiner Zusammenfassung (S. 21 ff. des Gutachtens) u.a. zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe (Ziffer 1.), dass dieser für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erkennbar gewesen sei (Ziffer 3.), und dass für die ordnungsgemäße Beseitigung des Unfallschadens durch einen Fachbetrieb Kosten in Höhe von rund 11.900,-- Euro einschließlich Mehrwertsteuer aufzuwenden seien (Ziffer 7.).
Den vorgenannten Betrag macht der Kläger, der die Ansicht vertritt, die Beklagte sei ihm aufgrund des vorstehenden Sachverhalts zum Schadensersatz verpflichtet, mit der vorliegenden Klage geltend. Er behauptet, es sei im Rahmen einer Sichtprüfung für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass das Auto einen schweren Unfall gehabt habe und anschließend unsachgemäß repariert worden sei. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei der Unfallschaden bekannt gewesen. Er, der Kläger, sei über die Unfallfreiheit getäuscht worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.900,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhebt, bestreitet das Vorliegen eines Unfallschadens sowie einer positiven Kenntnis ihres Geschäftsführers von einem etwaigen Unfallschaden. Sie behauptet, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass sie das Fahrzeug weder untersucht, noch den Inhalt des Kurzgutachtens vom 15.08.2007 überprüft habe.
Die Akte ###### hat vorgelegen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.07.2011 (Bl. 171 f. d.A.) und 13.02.2012 (Bl. 217 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.01.2012 (Bl. 191 ff. d.A.) und 18.02.2013 (Bl. 246 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Das Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Der Beklagten oblag eine Bringschuld, da sie das Fahrzeug in Erfüllung des Kaufvertrags – unstreitig – in Düsseldorf zu übergeben hatte. Aus diesem Grund ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Düsseldorf eröffnet, § 29 Abs. 1 ZPO.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.900,-- Euro aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 BGB.
Allerdings war das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Denn es wies einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden auf. Hiervon geht das Gericht aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens aus (vgl. Ziff. 1 der zusammenfassenden Feststellungen). Zwar kann bei einem gebrauchten Fahrzeug älteren Datums vom Käufer keine Unfallfreiheit erwartet werden. Der Bestellung lag im vorliegenden Fall aber das Kurzgutachten vom 15.08.2007 zugrunde, welches einen guten originalen Zustand attestierte. Hinzu kommt, dass die Beschreibung des Fahrzeuges in der Bestellung lediglich einige Mängel, nämlich die Funktionslosigkeit des Drehzahlmessers und die Kratzer im Hardtop des Fahrzeuges aufführte. Ein Fahrzeug, welches einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden aufweist, ist nicht in einem guten originalen Zustand und die Auflistung einiger geringfügiger Mängel demgegenüber verharmlosend. Die im Rahmen der Bestellung dem Kläger eröffnete Beschreibung des Fahrzeuges stellte keine bloße Werbeanpreisung, sondern eine die Kaufpreisvorstellungen beeinflussende Darstellung von dessen Zustand dar (vgl. hierzu OLG ######), die in der getätigten Form nicht zutreffend war.
Die Gewährleistungsrechte des Klägers wegen des in Rede stehenden Mangels sind jedoch vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beklagte hat in der Bestellung auf die Möglichkeit von Unfallschäden hingewiesen und mit dem Kläger einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart. Die Vereinbarung ist unabhängig davon, ob der Kläger bei der Bestellung als Unternehmer oder Privatmann aufgetreten ist, gemessen an § 138 BGB wirksam. Denn bei der Vereinbarung handelte es sich ausweislich ihrer handschriftlichen Abfassung um eine Individualvereinbarung, die im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs üblich ist und den Käufer, insbesondere wenn sie wie hier im Kaufpreis Berücksichtigung findet, nicht unangemessen benachteiligt. Der Beklagten ist die Berufung auf den Haftungsausschluss auch nicht nach § 444 BGB verwehrt. Dass die Beklagte eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeuges übernommen hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler, um den es sich bei der Beklagten handelt, ist grundsätzlich verpflichtet, ein von ihm zu veräußerndes Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen. Unterlässt er dies oder führt er die gebotene Sichtprüfung nur oberflächlich durch, so dass das Risiko besteht, vorhandene Mängel nicht zu erkennen, hat er den Kunden hierüber aufzuklären. Die unterbliebene Aufklärung rechtfertigt den Arglisteinwand, wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung erkennbare Mängel erst nach Übergabe der Kaufsache durch den Kunden entdeckt werden (vgl. zum Vorstehenden: ######). Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen seitens des Verkäufers ergibt, nämlich die Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die fehlende Offenbarung, trägt der Käufer (Weidenkaff in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 444 Rdnr. 4). Der ihm danach obliegende Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.
Es kann nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der unsachgemäß reparierte Unfallschaden bei einer Sichtprüfung des in Rede stehenden Fahrzeuges für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Zwar hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren festgestellt, dass die Unfallbeeinträchtigung des Vorbaus für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erkennbar gewesen sein müsste (Ziffer 3. der zusammenfassenden Feststellungen). Darüber hinaus hat der Zeuge E, der das Fahrzeug nach Übernahme durch den Kläger im Jahr 2008 besichtigt hat, bei seiner Vernehmung am 18.02.2013 bekundet, dass bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug einen schlecht reparierten Unfallschaden habe, und dieser auch für einen Nichtfachmann, der sich nicht schwerpunktmäßig mit Pagoden befasse, erkennbar gewesen sei (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift, Bl. 251 d.A.). Seine Aussage musste der Zeuge aber auf Befragen dahingehend einschränken, dass man sich bücken müsse, um den auf einen Unfall hindeutenden Knick am Fahrzeugrahmen zu erkennen, und dass die Passungenauigkeiten beim Einbau der Motorhaube auch auf eine unsachgemäße Restauration zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift, Bl. 252 d.A.). Außerdem hat der Zeuge N, welcher das Kurzgutachten erstellt hat, bei seiner Vernehmung am 18.02.2013 bestätigt, dass das Fahrzeug auf ihn einen guten Eindruck gemacht habe und ihm im Hinblick auf einen vorangehenden Unfall nichts Auffälliges aufgefallen sei (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 249 d.A.). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dieser Zeuge das von ihm erstellte Kurzgutachten verteidigt hat, war er doch um wahrheitsgemäße Angaben bemüht und hat nachvollziehbar andere mögliche Ursachen als einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden für die nicht exakte Spaltführung dargelegt.
Da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass für die Beklagte der unsachgemäß reparierte Unfallschaden des Fahrzeuges erkennbar war, kann kein sicherer Schluss auf eine Arglist ihrerseits bei Veräußerung des Fahrzeuges an den Kläger gezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Kläger auf die fehlende Untersuchung des Fahrzeugs und Überprüfung des Kurzgutachtens hingewiesen hat, weil sich insoweit die Aussagen der Zeugin T, die Entsprechendes bekundet hat, und des Zeugen T2, der sich hieran nicht erinnern konnte, widersprechen und das Gericht nicht zu entscheiden vermag, wer von den Zeugen die Wahrheit gesagt hat. Denn selbst wenn der Hinweis unterblieben sein sollte, kann ein arglistiges Verhalten der Beklagten mangels einer sicheren Erkennbarkeit des unsachgemäß reparierten Unfallschadens bei einer Sichtprüfung nicht angenommen werden.
3.
Mangels eines Hauptanspruchs, mit dessen Erfüllung die Beklagte durch das anwaltliche Schreiben vom 29.09.2009 hätte in Verzug gesetzt werden können, steht dem Kläger gegen die Beklagte auch der aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Das nicht nachgelassene Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 19.02.2013 und 06.03.2013 gab keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Streitwert 11.900,-- Euro